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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.01.1979, Az.: BVerwG 2 B 21.78

Eignung für das Beförderungsamt in jeder Hinsicht; Unterschied von geeigneten Bewerbern um ein Beförderungsamt in fachlicher, charakterlicher oder sonstiger Hinsicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.01.1979
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 21.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 14343
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.12.1977 - AZ: VI A 895/76

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. Januar 1979
durch
den Vorsitzenden. Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

3

Die Beschwerde wirft keine Rechtsfrage dieser Art auf.

4

Nicht klärungsbedürftig ist die Frage, ob der Dienstherr im Rahmen seiner nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber auszurichtenden Beförderungsentscheidung (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 6. Mai 1970 [GV. NW. S. 344] - LBG -) vorrangig die fachliche Leistungsfähigkeit des Beamten zu berücksichtigen hat oder dessen charakterliche Eignung:

5

Grundsätzlich ist davon auszugehen - dies ist höchstrichterlich geklärt -, daß der Beamte für die ihm zu übertragende Aufgabe in jeder Hinsicht geeignet sein muß (vgl. Urteil vom 29. September 1960 - BVerwG 2 C 79.59 - [BVerwGE 11, 139, 140 f. [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59]]; Fürst, GKÖD I, K § 8, Rz. 18). Unterscheiden sich Bewerber um ein Beförderungsamt in ihrer fachlichen, charakterlichen oder sonstigen Eignung, so obliegt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen sachgerechter Beurteilung dem Dienstherrn, darüber zu befinden, welchem der für die Beförderungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte er das größere Gewicht beimißt (vgl. Urteil vom 30. August 1962 - BVerwG 2 C 16.60 - [BVerwGE 15, 3, 9 [BVerwG 30.08.1962 - II C 16/60]]; Beschluß vom 14. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 21.72 - [Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 18]). Insoweit lassen sich keine generellen Bewertungsgrundsätze aufstellen, da die vom Dienstherrn zu treffende Entscheidung stets nur unter Beachtung der Anforderungen des konkret in Aussicht genommenen Amtes ergehen kann. Eine noch klärungsbedürftige Rechtsfrage grundsätzlicher, d.h. über den Einzelfall hinausgehender, Art stellt sich insoweit nicht.

6

Auch die mehrfach in der Beschwerdeschrift enthaltenen Hinweise auf die Beförderung eines angeblich "erheblich leistungsschwächeren" Bewerbers anstelle des Klägers sind ausschließlich einzelfallbezogen und vermögen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen. Im übrigen übersieht die Beschwerde offenbar, daß ihr Vorbringen, ein fachlich weniger geeigneter Bewerber sei dem Kläger vorgezogen worden, nicht durch entsprechende tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts gedeckt ist, so daß es schon deshalb vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden könnte. Eine Rüge unzureichender Sachverhaltsfeststellung hat die Beschwerde insoweit nicht erhoben.

7

Auch die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob dem "höchsten Dienstvorgesetzten" eines Beamten, der diesen nicht kenne und der dessen Leistungen daher - so die Beschwerde - auch nicht bewerten könne, auch dann ein verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zustehe, wenn er die charakterliche Eignung dieses Beamten "ohne abweichende Begründung im Gegensatz zu allen anderen Dienstvorgesetzten" verneine, rechtfertigt nicht die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO:

8

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Staatssekretär St. seine ablehnende Entscheidung mit den Vorkommnissen um die Tötung einer jüdischen Frau begründet, so daß nicht erkennbar ist, weshalb die Beschwerde bei Formulierung der vorstehend genannten Rechtsfrage vom Fehlen einer abweichenden Begründung ausgeht. Überdies berücksichtigt die Beschwerde aber offensichtlich nicht hinreichend, daß abschließend derjenige Dienstvorgesetzte, der für die Beförderungsentscheidung zuständig ist, auch über die Eignung des hierfür in Betracht kommenden Beamten zu befinden hat. Dieses von ihm zu treffende und an den Anforderungen des zu übertragenden Amtes ausgerichtete Werturteil unterliegt, wie das Berufungsgericht übrigens rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur eingeschränkter richterlicher Kontrolle. Dies gilt unabhängig davon, ob der für die Entscheidung allein zuständige Beamte von Eignungsbeurteilungen nachgeordneter Bediensteter abweicht oder nicht. Auch insoweit stellt sich also keine noch klärungsbedürftige Grundsatzfrage.

9

Eine andere Frage ist allerdings, welche Erkenntnismöglichkeiten ein Dienstvorgesetzter ausschöpfen kann und muß, wenn er von günstigeren Beurteilungen zum Nachteil des Bewerbers abweichen möchte, obgleich er den zu beurteilenden Beamten persönlich nicht kennt. Insoweit stellt sich aber keine grundsätzliche Rechtsfrage, deren Beantwortung für eine Vielzahl weiterer Rechtsfälle von Bedeutung wäre; vielmehr kann diese Frage stets nur unter Würdigung der Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden konkreten Rechtsstreits beantwortet werden. Der Senat vermag übrigens nicht zu erkennen, daß dem Berufungsgericht insoweit ein materieller Rechtsfehler unterlaufen wäre. Insbesondere kann die Beschwerde zur Begründung eines solchen nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsurteil gehe fälschlich davon aus, Staatssekretär St. sei über den Sachverhalt "zutreffend unterrichtet" gewesen. Diese Behauptung könnte allenfalls die Annahme eines Verfahrensmangels, nämlich eines Aufklärungsmangels nahelegen, nicht aber eine Verletzung materiellen Rechts. Eine Aufklärungsrüge hat die Beschwerde in diesem Zusammenhang aber nicht erhoben.

10

Die letzte von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn gebiete, einen Beamten, "den er in Zukunft nicht mehr befördern" wolle, auch wenn eine Beförderungsmöglichkeit gegeben sei, hiervon zu unterrichten, stellt sich aus Anlaß dieses Rechtsstreits nicht.

11

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Innenminister des beklagten Landes dem Kläger durch Erlaß vom 29. November 1974 mitgeteilt, aufgrund der anhängig gewesenen Straf- und Ermittlungsverfahren erscheine er, der Kläger, "ihm für eine weitere Förderung nicht geeignet zu sein". Damit ist aber die tatsächliche Grundlage der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage, nämlich die fehlende Unterrichtung des Klägers vom Ausschluß weiterer Beförderungen, nicht gegeben. Sollte die Beschwerde dagegen davon ausgehen, der Dienstherr des Klägers habe schon zu einem früheren Zeitpunkt ("von Anfang an") beabsichtigt, keine Beförderung des Klägers mehr aus zusprechen, so wäre diese Behauptung durch tatsächliche Feststellungen im Berufungsurteil nicht gedeckt. Übrigens dürfte einer solchen Feststellung wohl auch der Umstand entgegenstehen, daß der Kläger noch im Jahre 1971 zum Kriminalhauptkommissar befördert wurde.

12

Als einzigen Verfahrensfehler rügt die Beschwerde einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht, wobei sie zur Begründung offenbar darauf abstellt, das Berufungsurteil enthalte über einen Schadensersatzanspruch des Klägers "nach Grund und Inhalt" keine Aussage.

13

Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwieweit die angebliche Nichterörterung eines bestimmten Anspruchs einen Verstoß gegen die Pflicht zur umfassenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts darstellen könnte. Die Beschwerde enthält auch keinerlei Darlegungen dazu, welche weitere Sachaufklärung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, zu welchem Ergebnis diese geführt hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Unterbleiben weiterer Sachaufklärung beruht oder beruhen kann; sie genügt demnach schon nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

14

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Niedermaier
Dr. Idel
Dr. Franke