Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.10.1979, Az.: 2 StR 656/79
Voraussetzungen der Bestrafung wegen eines minder schweren Falles der Tötung; Bedeutung der gesetzlichen Bewertung des Tatunrechts im Rahmen der Anwendung des Jugendstrafrechts; Wirkungen der strafschärfenden Berücksichtigung der Tötung mit direktem Vorsatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.10.1979
- Aktenzeichen
- 2 StR 656/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 14.05.1979
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Hausfrau Diana Johanna Elisabeth B. geborene S. aus W., geboren am ... 1960 in W.-H., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 31. Oktober 1979
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14. Mai 1979 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Ihre auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet. Jedoch muß der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden.
Die Jugendkammer ist "grundsätzlich" davon ausgegangen, daß es sich nicht um einen minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB handele. Nach Verneinen des Vorliegens der 1. Alternative dieser Vorschrift hat sie weiter ausgeführt, auch sonst komme ein dem in § 213 StGB ausdrücklich geregelten Falle vergleichbarer milder Fall nicht in Betracht; die Frage könne aber "letztlich" dahingestellt bleiben, weil auf die Tat der Angeklagten "letztlich" noch das Jugendstrafrecht anzuwenden sei; der für einen Erwachsenen geltende Strafrahmen habe in diesem Zusammenhang nur eingeschränkte Bedeutung im Sinne des § 18 JGG (offensichtlich meint das Landgericht § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG).
Gegen diese Begründung ergeben sich schon insofern rechtliche Bedenken, als das Vorliegen eines unbenannten minder schweren Falles von der Vergleichbarkeit mit den Provokationsfällen abhängig gemacht wird. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es allein darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist.
Davon abgesehen hat das Landgericht die Bedeutung verkannt, die der gesetzlichen Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, auch bei der Anwendung des Jugendstrafrechts zukommt (vgl. BGH NJW 1972, 693 und BGH, Beschluß vom 30. April 1976 - 2 StR 202/76 -).
Schließlich begegnet die strafschärfende Bewertung des Umstands, daß die Angeklagte mit direktem Vorsatz gehandelt hat, rechtlichen Bedenken. Diese Vorsatzform hat der Gesetzgeber als den Normalfall vorsätzlicher Tötung angesehen. In ihr kann deshalb nicht ein Erschwerungsgrund gesehen werden (BGH, Beschlüsse vom 18. November 1977 - 3 StR 403/77 und vom 8. Februar 1978 - 3 StR 425/77 -).
Zumindest aus diesen Gründen ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.
Willms
Müller
Meyer
Theune