Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.1976, Az.: 2 StR 202/76
Überflüssigkeit der Beurteilung der Schwere der Tat bei Behandlung des Täters nach Jugendstrafrecht; Würdigung eines besonders schweren Falles des Totschlages nach äußerer und innerer Seite des Verbrechens; Berücksichtigungspflicht besonderer strafrahmenändernder Umstände bei der Bemessung der Jugendstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1976
- Aktenzeichen
- 2 StR 202/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 11978
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 17.11.1975
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Peter Josef H. aus St. G., geboren am ... 1953 in B.,
zur Zeit in Untersuchungs-Haft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. April 1976
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 17. November 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Mainz zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, hat teilweise Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch kann jedoch nicht aufrechterhalten bleiben.
Die Jugendkammer hat einen besonders schweren Fall im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB angenommen. Hierbei hat sie nicht zum Ausdruck gebracht, daß bei einem nach Jugendstrafrecht zu behandelnden Angeklagten die Regelung des § 18 JGG die Prüfung der Frage, ob es sich um einen besonders schweren, einen minder schweren oder einen sonstigen Fall handelt, überflüssig macht. Das würde allerdings den Bestand des Strafausspruchs noch nicht gefährden, weil besondere Umstände, die für einen Erwachsenen die Anwendung eines geänderten Strafrahmens begründen würden, bei der Bemessung der Jugendstrafe zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung z.B. BGH MDR 1972, 791, 792). Jedoch begegnen die Ausführungen der Jugendkammer hierzu durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im Urteil heißt es:
"Wenn auch das die eigentliche Tat auslösende Moment, die Motivation und die seelische Verfassung des Angeklagten nicht eindeutig geklärt werden konnten, vermögen etwaige in dieser Richtung unbekannt gebliebene Umstände den Angeklagten nicht sehr weitgehend zu entlasten; denn die Situation hatte der Angeklagte, der ohne Beziehungen und ohne Absprache, auch ohne irgendwelche Andeutungen seitens des Opfers, in dessen Wohnung eingedrungen war, selbst geschaffen und schließlich vier minderjährige Kinder im Alter von 2, 7, 8 und 9 Jahren zu Waisen gemacht."
Die Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, kann nur aus der Gesamtheit der äußeren und der inneren Seite des Verbrechens gewürdigt, mithin nicht beantwortet werden, ohne daß die Persönlichkeit des Täters und die Gründe, die ihn zu seiner Verfehlung bewogen haben, sorgfältig gewertet werden (BGHSt 2, 181, 182). Die Annahme eines besonders schweren Falles ist deshalb von vornherein problematisch, wenn die Motivation nicht feststeht. Entscheidend ist jedoch folgendes:
Wie sich aus dem Urteil ergibt, hat die später getötete Frau dem Angeklagten sein gewaltsames Eindringen in ihre Wohnung keineswegs übel genommen, sondern ihn zum Geschlechtsverkehr eingeladen. Sie hat ihn ihrerseits nach dem Geschlechtsverkehr in Panik versetzt, weil sie von ihm Geld mit der Androhung verlangte, sonst die Polizei zu rufen und ihn des Einbruchs und der Vergewaltigung zu bezichtigen. Sie wollte vom Fenster aus schon um Hilfe rufen. Hierauf ist nach der unwiderlegten Behauptung des Angeklagten die Tat zurückzuführen. Diese Umstände lassen sich mit der Begründung, welche die Jugendkammer für die Annahme eines besonders schweren Falles gibt, nicht vereinbaren. Der Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden.
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