Scheidung - Gemeinsame Schulden
1 Einführung
Haben Eheleute als Gesamtschuldner Verbindlichkeiten aufgenommen, stellt sich nach dem Scheitern der Ehe die Frage, wer für die weitere Abtragung der Schulden zu haften hat bzw. zu welchem Anteil die Eheleute haften.
Während bestehender Ehe kann der im Außenverhältnis die Verbindlichkeit allein oder überwiegend Abzahlende von dem anderen Ehegatten im Innenverhältnis keinen Ausgleich verlangen. Die eheliche Lebensgemeinschaft steht dem entgegen.
Mit dem Scheitern der Eheentfällt die Geschäftsgrundlage für während der Ehe getroffene Ausgleichsregeln. Ein Ausgleich für vor der Trennung geleistete (Mehr-)Zahlungen kann jedoch nicht geltend gemacht werden (OLG Bremen 03.07.2014 – 4 UF 43/14).
2 Gesamtschuldnerausgleich
2.1 Allgemein
Für Ausgleichsansprüche nach der Trennung/Scheidung gilt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH Folgendes:
- a)
Die Eheleute haften gemäß § 426 BGB grundsätzlich für gemeinsam aufgenommene Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner im Innenverhältnis hälftig bzw. nach ihren Miteigentumsanteilen, es sei denn es ist etwas anderes bestimmt. Die Ausgleichspflicht entsteht automatisch.
- b)
Eine andere Bestimmung kann sich u.a. ergeben aus innerehelichen Absprachen (für die Zeit nach der Trennung/Scheidung), aufgrund von Unterhaltspflichten, der Durchführung des Zugewinnausgleichs oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (BGH 26.09.2007 XII ZR 90/05).
Eine anderweitige Bestimmung des hälftigen Ausgleichsanspruchs liegt nach der obigen Entscheidung dann nahe, wenn die Schuldentilgung bereits bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurde (OLG Jena 08.12.2011 – 1 UF 396/11). Dies gilt jedoch nur für den Ehegattenunterhalt, d.h. eine Berücksichtigung der Schulden bei der Berechnung des Kindesunterhalts schließt einen hälftigen Gesamtschuldnerausgleich grundsätzlich nicht aus.
Für die Annahme einer konkludenten anderweitigen Bestimmung bedarf es jedoch der Darlegung, dass solche Unterhaltsansprüche, und zwar ohne die Berücksichtigung der die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten mindernden Schuldentilgung, überhaupt bestanden haben. Die Darlegungs- und Beweislast hat dabei derjenige Ehegatte, der eine vom Halbteilungsgrundsatz abweichende Verteilung verlangt, also weniger als die Hälfte der Verbindlichkeiten tragen will (OLG Hamm 18.03.2016 – 2 WF 41/16).
- c)
Fehlt es an einem anderen Ausgleichsmaßstab, so bestimmen sich die Ausgleichsansprüche nach den Miteigentumsanteilen bzw. der wirtschaftlichen Zuordnung der Verbindlichkeit.
Beispiel:
Beide Ehegatten hatten einen Kredit für die Anschaffung eines Reitpferdes aufgenommen. Das Pferd befindet sich im Alleineigentum der Ehefrau. Der Kredit wurde allein von dem Ehemann bedient. Nach der Trennung/Scheidung kann der Ehemann verlangen, dass im Innenverhältnis die Raten allein von der Ehefrau getragen werden.
Daneben hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt:
Darlehen zur Finanzierung eines Eigenheims:
Bewohnt der (bisher) alleinverdienende Ehepartner die im Miteigentum stehende Immobilie allein, so ist der Gesamtschuldnerausgleich auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Zahlungen und dem Nutzungswert beschränkt.
Befindet sich die Immobilie im Alleineigentum eines Ehepartners, so besteht für den zahlenden Eigentümer kein Anspruch auf einen Gesamtschuldnerausgleich.
Der andere Ehepartner kann sogar eine Freistellung von der Verbindlichkeit nach Auftragsrecht verlangen.
Zu den Vermögensauseinandersetzungen bei Miteigentum siehe den Beitrag »Scheidung - Miteigentum«.
Einige Oberlandesgerichte urteilen, dass Verbindlichkeiten, die bei einer Alleinverdienerehe für Konsumgüter aufgenommen wurden, auch über das Bestehen der Ehe hinweg von dem Alleinverdiener abzutragen seien, wenn der andere kein oder nur ein sehr geringes Einkommen hat und der Alleinverdiener keinen Unterhalt zahlt. Grund ist, dass bei einer pflichtgemäßen Unterhaltszahlung die Abtragung der Schulden vom Nettoeinkommen abgezogen werden könnte und somit einkommensmindernd wirken würde.
2.2 Beispielsfall
Der BGH hat in der Entscheidung BGH 13.03.2024 – XII ZB 243/23 beispielhaft eine typische Scheidungssituation juristisch aufgearbeitet (Hinweis zum Verständnis: Die Antragsstellerin war der vormalige Ehemann der Antragsgegnerin):
»Durch den gemeinsamen Abschluss von Darlehensverträgen zwecks Finanzierung des gemeinsamen Eigenheims gingen beide Ehegatten gegenüber der finanzierenden Bank eine gesamtschuldnerische Verpflichtung ein (§ 421 BGB). Im Verhältnis zueinander sind die Gesamtschuldner gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (…).
Abweichend von der gesetzlichen Verteilungsregel hatten die Beteiligten während der Zeit ihres Zusammenlebens eine Vereinbarung getroffen, wonach die Antragstellerin die laufenden Darlehensraten und Ansparungen auf die Bausparverträge ohne Anspruch auf Geldausgleich allein bediente, während die Antragsgegnerin von ihrem Einkommen alle weiteren Kosten der Lebenshaltung der Familie trug. An dieser Vereinbarung hielten die Beteiligten nach den getroffenen Feststellungen auch noch fest, nachdem die Antragstellerin im Februar 2019 aus dem Familienheim ausgezogen war.
Zu Recht hat das Oberlandesgericht weiter angenommen, dass die zwischen den Beteiligten getroffene Bestimmung über den Gesamtschuldnerausgleich für die Zeit ab April 2020 ihre Gültigkeit verloren hatte.
Allerdings war die Vereinbarung der Ehegatten über ihre Verpflichtung im Verhältnis zueinander weder befristet getroffen noch aus Anlass ihrer Trennung beendet worden. Sie galt deshalb fort, bis eine andere Bestimmung an ihre Stelle trat oder die Vereinbarung ersatzlos entfiel und dadurch die gesetzliche Verteilungsregel zur Anwendung kam. Die Änderung oder das Entfallen einer bestehenden Vereinbarung ist dabei ein Umstand, den derjenige darlegen und beweisen muss, der aus der Änderung Rechte herleiten will (…).
Denn die Grundlage einer Bestimmung über den Gesamtschuldnerausgleich entfällt dann, wenn die Ehegatten in einer späteren Phase ihrer Trennung den Willen äußern, deren finanzielle Folgen anders zu regeln (…). Nach den Feststellungen hat die Antragsgegnerin von der Antragstellerin ab März 2020 Zahlung von Kindesunterhalt gefordert, woraufhin die Antragstellerin von der Antragsgegnerin die hälftige Erstattung der Hauslasten und die Zahlung einer Nutzungsentschädigung verlangt hat. Damit war die bisherige Übereinstimmung, dass die Antragstellerin die Darlehensraten und Sparleistungen trug, die Antragsgegnerin hingegen alle weiteren Lebenshaltungskosten der Familie, hinfällig geworden.«
2.3 Zuständiges Gericht
Das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständige Gericht ist das Familiengericht (sonstige Familiensachen i.S.d. § 266 FamFG). Ausreichend ist dabei ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Anspruch und der Trennung und Scheidung. Nicht erforderlich ist ein zeitlicher Zusammenhang (OLG Hamm 08.02.2011 – 2 WF 208/10).
3 Gesamtschuldnerausgleich und andere familienrechtliche Ansprüche
3.1 Gesamtschuldnerausgleich und Unterhalt
Bestehen neben den Ansprüchen aus dem Gesamtschuldnerausgleich Unterhaltsansprüche, sind die gemeinsamen Verbindlichkeiten wie folgt zu berücksichtigen:
Besteht zwischen den Eheleuten ein Unterhaltsanspruch, so wird die gemeinsame Haftung schon im Voraus bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches durch den Abzug der monatlichen Verbindlichkeiten vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt. Der Gesamtschuldnerausgleich ist in diesen Fällen subsidiär.
Zu der Fallgestaltung, dass bestehende Unterhaltsansprüche nicht geltend gemacht werden, hat der BGH in dem Urteil BGH 11.05.2005 – XII ZR 289/02 folgende Grundsätze erlassen:
Tilgt der Unterhaltspflichtige gemeinsame Schulden allein und werden daraufhin Unterhaltsansprüche nicht geltend gemacht, so ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob dies als stillschweigende Vereinbarung der Eheleute angesehen werden kann.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten die Eheleute während der Ehe Kredite für die Renovierung der Wohnung, den Kauf von Möbeln sowie für Reisen aufgenommen. Der Ehemann arbeitete vollzeitig, die Ehefrau nach der Trennung halbtags. Unterhaltsansprüche wurden von den Parteien zwar in anwaltlichen Schreiben eingefordert, aber im Wesentlichen nicht durchgesetzt. Von den Kindern lebte jeweils ein Kind bei einem Elternteil.
Grundsätzlich kann eine Verbindlichkeit nur entweder im Rahmen des Zugewinnausgleichs oder bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt bei gemeinsamen Verbindlichkeiten der Eheleute. Der Tilgungsanteil kann hier weiterhin vollständig abgezogen werden.
3.2 Gesamtschuldnerausgleich und Güterstand
Der zwischen den Eheleuten bestehende Güterstand hat folgende Auswirkungen auf den Gesamtschuldnerausgleich:
Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft werden die Ansprüche aus einem Gesamtschuldnerausgleich bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt.
Bei dem Vorliegen einer Gütertrennung kommt es zur uneingeschränkten Anwendung der Grundsätze des Gesamtschuldnerausgleichs.
Bei der Gütergemeinschaft ist ein Gesamtschuldnerausgleich nur durchführbar, wenn das Gesamtgut unzulänglich oder erschöpft ist.
3.3 Gesamtschuldnerausgleich und Zugewinnausgleich
Ein Ausgleich kann nicht verlangt werden, wenn die Gesamtverbindlichkeit bereits im Rahmen des Zugewinnausgleichs bei dem Endvermögen des den Ausgleich begehrenden Partners abgezogen ist. Es liegt eine stillschweigende Abrede vor, dass diese Partei im Innenverhältnis die Schulden allein abzutragen hat.
Daher: Vor der Durchführung des Gesamtschuldnerausgleichs ist von den Eheleuten zu überlegen, ob sich die Durchführung des Gesamtschuldnerausgleichs vor dem Zugewinnausgleich überhaupt auswirkt oder ob hierbei nur Geldbeträge verschoben werden.