Geschäftsgrundlage
Kriterium für die Berücksichtigung veränderter Verhältnisse bei Verträgen.
Geschäftsgrundlage des Vertrages sind dabei die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaut (BGH 08.05.2024 – XII ZR 7/23, Rn. 18).
Die Geschäftsgrundlage ist daher abzugrenzen von:
dem Motiv: Dabei handelt es sich um eine einseitige Erwartung einer Vertragspartei.
Beispiel:
Geschirr, das der Vater zur Hochzeit des Kindes kauft.
dem Vertragsinhalt: Nicht nur der ausdrücklich vereinbarte Inhalt des Vertrages ist keine Geschäftsgrundlage, sondern auch der durch Auslegung des Vertrages ermittelte Inhalt scheidet als Geschäftsgrundlage aus.
der Gewährleistung.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB entstehen Ansprüche der benachteiligten Partei.
Beispiel:
Hotelaufnahmevertrag:
Der BGH hat die Durchführung einer Industriemesse grundsätzlich als Geschäftsgrundlage eines Hotelbuchungsvertrags anerkannt: »Denn die Vorstellung der Insolvenzschuldnerin, durch ihre Mitarbeiter die Hannover-Messe 2020 besuchen zu können, war aufgrund der gesamten Umstände der Zimmerbuchung - mit dem Messetermin genau übereinstimmender Reisezeitraum, Reservierung einer größeren Anzahl von Einzelzimmern durch ein gewerbliches Unternehmen - für die Beklagte ohne weiteres erkennbar« (BGH 08.05.2024 – XII ZR 7/23, Rn. 19).