Störung der Geschäftsgrundlage
1 Allgemein
Mit dem Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage können bestehende Verträge an seit dem Vertragsschluss veränderte Umstände angepasst oder – in Ausnahmefällen – auch aufgehoben werden. Rechtsgrundlage ist § 313 BGB.
Geschäftsgrundlagen sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem anderen Teil erkennbar gewordenen und nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, die so selbstverständlich sind, dass sie nicht ausdrücklich Gegenstand der Vereinbarung geworden sind.
Die Geschäftsgrundlage ist abzugrenzen von dem Motiv und dem Vertragsinhalt.
2 Voraussetzungen
Die Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage sind:
Es muss für die Vertragsstörung eine Regelungslücke bestehen (Subsidiarität).
Bestimmte Umstände sind bei Vertragsabschluss zur Geschäftsgrundlage geworden.
Diese Umstände haben sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert oder haben sich als falsch herausgestellt.
Die Vertragsparteien hätten den Vertrag bei Vorhersehbarkeit dieser Änderungen nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen.
Das Festhalten am Vertrag kann der benachteiligten Partei unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, nicht zugemutet werden.
3 Ausschluss
Die Anwendung der Regeln der Störung der Geschäftsgrundlage ist nach dem Urteil BGH 30.09.2011 – V ZR 17/11 ausgeschlossen,
wenn eine Sachmängelhaftung in Betracht kommt – jedoch nur insoweit, als der maßgebliche Umstand überhaupt geeignet ist, Sachmängelansprüche auszulösen.
wenn die Störung der Geschäftsgrundlage ein Risiko verwirklicht, das nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fällt, z.B. die Voraussetzungen einer Mängelhaftung im Einzelfall aufgrund eines wirksamen Haftungsausschlusses nicht vorliegen.
wenn eine Preisgestaltung bei Massenüberschreitungen bei einem VOB-Vertrag vorliegt (BGH 23.03.2011 – VII ZR 216/08).
4 Vorrang der ergänzenden Vertragsauslegung
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die ergänzende Vertragsauslegung Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (BGH 27.04.2023 – VII ZR 144/22, Rn. 22).
5 Folge der Störung der Geschäftsgrundlage
»Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB berechtigt jedoch noch nicht zu einer Vertragsanpassung. Vielmehr verlangt die Vorschrift als weitere Voraussetzung, dass dem betroffenen Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Hat der Tatrichter für den konkreten Einzelfall die Voraussetzungen des § 313 BGB festgestellt, kommt ihm für die Vertragsanpassung ein weiter Ermessensspielraum zu. Seine Entscheidung ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob das Ermessen ausgeübt worden ist, dabei alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei ermittelt und berücksichtigt sowie die Grenzen des tatrichterlichen Ermessens richtig bestimmt und eingehalten worden sind« (BGH 08.05.2024 – XII ZR 7/23, Rn. 22).
Liegen die Voraussetzungen vor, ist der Vertrag gemäß § 313 Abs. 1 BGB an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Nur wenn dies unzumutbar ist, kommt es gemäß § 313 Abs. 3 BGB zu einem Rücktrittsrecht der benachteiligten Partei bzw. zu einem Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen.
Nach der Entscheidung BGH 30.09.2011 – V ZR 17/11 handelt es sich bei der Anpassung »um eine vertragliche Mitwirkungspflicht, deren Verletzung Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB (Positive Vertragsverletzung) auslösen kann«.