Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1986, Az.: I ZR 189/84
„Filmzitat“
Urheberrecht; Zitate in Filmwerken
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1986
- Aktenzeichen
- I ZR 189/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13116
- Entscheidungsname
- Filmzitat
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 51 Nr. 2 UrhRG
Fundstellen
- BGHZ 99, 162 - 166
- AfP 1987, 491-493
- JZ 1987, 476
- MDR 1987, 381 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 1408-1409 (Volltext mit amtl. LS) "Filmzitat"
- NJW-RR 1987, 695 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
§ 51 Nr. 2 UrhRG ist auf Zitate in Filmwerken entsprechend anwendbar (hier: Ausschnitte aus alten Spielfilmen im Fernsehfilm).
Tatbestand:
Der Beklagte, eine Rundfunkanstalt, stellte die dreiteilige Fernsehserie »Laterna Teutonica« her; diese befaßt sich mit der Entwicklung des Tonfilms in Deutschland. Teil 1, der eine Sendedauer von 43 Minuten hat, enthält Ausschnitte aus alten Spielfilmen, darunter zwei Ausschnitte aus dem 1931 hergestellten Spielfilm »Mädchen in Uniform« von insgesamt 5 Minuten und 37 Sekunden Länge.
Die Klägerin sieht in der inzwischen erfolgten Ausstrahlung der Fernsehserie, soweit darin die beiden Filmausschnitte enthalten sind, eine Urheberrechtsverletzung und nimmt den Beklagten auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 12 780 DM in Anspruch.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Spielfilm »Mädchen in Uniform« erworben. Diese Rechte habe der Beklagte verletzt. Er könne sich nicht auf ein Zitatrecht nach § 51 UrhG berufen. Nr. 1 dieser Bestimmung sei nicht anwendbar, weil die Fernsehserie kein wissenschaftliches Werk darstelle. Das Zitatrecht nach Nr. 2 der Regelung gelte nicht für Filmwerke; im übrigen seien die eingeblendeten Filmausschnitte für ein Kleinzitat zu lang.
Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Weiter hat er die Ansicht vertreten, die Einblendung der Filmausschnitte sei durch die Zitierfreiheit nach § 51 UrhG gedeckt. Bei der Fernsehserie handele es sich um ein Werk wissenschaftlichen Charakters. Die Länge des Zitats sei durch seinen Zweck, einen historischen Überblick über die Entwicklung des Tonfilms zu geben, gerechtfertigt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Berufung und Revision hatten keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Aktivlegitimation der Klägerin unterstellt, die Klage jedoch für unbegründet erachtet, weil die Einblendung der beiden Filmausschnitte nach § 51 Nr. 2 UrhG erlaubt sei. Es hat die Ansicht vertreten, daß diese Regelung auf Zitate in Filmwerken entsprechend anwendbar sei. Die Wiedergabe der Ausschnitte aus dem Film »Mädchen in Uniform« halte sich auch in dem durch den Zweck der Fernsehserie gebotenen Rahmen. Der Werdegang des deutschen Tonfilms habe sinnvoll nur mit Originalbeispielen aus den einzelnen Entwicklungsphasen dargestellt werden können. Sowohl Auswahl als auch Länge der zitierten Ausschnitte seien zum Beleg der Aussage des Autors nötig gewesen. Von einer bloßen Wiedergabe zu Unterhaltungszwecken könne nicht gesprochen werden. Überwiegende schutzwürdige Interessen der Klägerin stünden nicht entgegen.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat eine Urheberrechtsverletzung ohne Rechtsverstoß verneint. Dabei konnte es offenlassen, ob die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Film »Mädchen in Uniform« erworben hat; es konnte auch die Urheberrechtsschutzfähigkeit dieses Films unterstellen. Denn die beanstandete Einblendung der beiden Filmausschnitte war im Streitfall erlaubt. Sie hält sich im Rahmen der nach § 51 Nr. 2 UrhG zulässigen Zitierfreiheit. Ob vorliegend - wie die Revisionserwiderung meint - bereits ein Zitatrecht nach § 51 Nr. 1 UrhG in Betracht kommt, weil der Fernsehfilm als wissenschaftliches Werk anzusehen sei, vermag der Senat mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu prüfen.
Nach § 51 Nr. 2 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe zulässig, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden.
1. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung scheitert die Anwendung dieser Vorschrift nicht daran, daß sie sich ihrem Wortlaut nach nur auf Sprachwerke und nicht auch auf Filmwerke bezieht.
a) Allerdings ist § 51 Nr. 2 UrhG nicht - wie die Revisionserwiderung meint (ebenso Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 1986, § 51 Rdnr. 7) - deshalb unmittelbar anzuwenden, weil Filmwerke als Gesamtkunstwerke stets auch Sprachwerke enthalten. Eine solche Betrachtung wird dem eigenständigen Charakter der Filmwerke, wie er in § 2 Abs. 1 Nr. 6 und §§ 88 ff. UrhG seinen Ausdruck gefunden hat, nicht gerecht; der Filmtext selbst ist - anders als das dem Film zugrundeliegende Exposé, Treatment oder Drehbuch - kein Sprachwerk, sondern Bestandteil eines einheitlichen Filmwerks (vgl. E. Ulmer GRUR 1972, 323, 327).
b) Das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend angenommen, daß§ 51 Nr. 2 UrhG auf Filmwerke entsprechend anzuwenden ist (so schon E. Ulmer GRUR 1972, 323 ff.; ders., Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 315; LG Berlin GRUR 1978, 108 ff.). Zwar hat das Zitatrecht als Einschränkung des ausschließlichen Verwertungsrechts einen Ausnahmecharakter und ist daher grundsätzlich eng auszulegen (vgl. BGHZ 50, 147, 152 f. - Kandinsky I). Dieser Grundsatz steht einer entsprechenden Anwendung einer urheberrechtlichen Freistellungsnorm aber nicht generell entgegen (vgl. BGHZ 87, 126, 131[BGH 17.03.1983 - I ZR 186/80] - Zoll- und Finanzschulen, zu § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG a. F.); vorausgesetzt, das Gesetz enthält eine Regelungslücke und der Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung läßt eine Analogie geboten erscheinen. Das ist hier der Fall.
Aus der Entstehungsgeschichte des § 51 Nr. 2 UrhG folgt, daß der Gesetzgeber Filmwerke nicht bewußt von der Zitierfreiheit ausschließen wollte. Er beabsichtigte bei der Neuregelung dieser Bestimmung - anders als bei § 51 Nr. 3 UrhG - keine sachliche Änderung der bisherigen Rechtslage nach § 19 Nr. 1 und § 21 Nr. 1 LUG (vgl. Amtliche Begründung zum Reg.-Entwurf, BT-Drucks. IV/270, S. 67). Soweit das Urheberrechtsgesetz 1965 den Begriff der »selbständigen literarischen Arbeit«, von dem das Literatururheberrechtsgesetz ausging, durch den des »selbständigen Sprachwerks« ersetzt hat, ist übersehen worden, daß der Begriff des literarischen Werkes nach dem Literatururheberrechtsgesetz weiter war und auch auf Filmwerke erstreckt wurde (vgl. näher E. Ulmer GRUR 1972, 323, 325 f.). Dementsprechend ist in der früheren Rechtsprechung auch das Zitatrecht nach dem Literatururheberrechtsgesetz auf Filmwerke angewendet worden (vgl. LG Leipzig UFITA Bd. 8, 1935, S. 433 ff.; LG Berlin UFITA Bd. 34, 1961 II, S. 345 ff.).
Der Grundgedanke der Zitierfreiheit läßt es geboten erscheinen, die aufgezeigte Regelungslücke durch eine analoge Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG auf Filmwerke zu schließen. Die Zitierfreiheit ist im Interesse des allgemeinen kulturellen und wissenschaftlichen Fortschritts in das Gesetz aufgenommen worden (BGH Urt. vom 12. Juni 1981 - I ZR 95/79, GRUR 1982, 37, 40 - WK-Dokumentation m. w. Nachw.). Ausgehend von dem Gedanken, daß der Urheber bei seinem Schaffen auf den kulturellen Leistungen seiner Vorgänger aufbaut, wird es ihm im Interesse der Allgemeinheit zugemutet, einen verhältnismäßig geringfügigen Eingriff in sein ausschließliches Verwertungsrecht hinzunehmen, wenn dies der geistigen Kommunikation und damit der Förderung des kulturellen Lebens zum Nutzen der Allgemeinheit dient (BGH Urt. vom 23. Mai 1985 - I ZR 28/83, GRUR 1986, 59, 60 - Geistchristentum m. w. Nachw.). Dieser Grundgedanke gebietet es, den Sprachwerken in § 51 Nr. 2 UrhG diejenigen Werke gleichzustellen, die - wie die Filmwerke - in der Tradition des deutschen Urheberrechts zu den literarischen Werken gerechnet wurden (E. Ulmer GRUR 1972, 323, 326). Es ist auch kein sachlicher Grund erkennbar, der es rechtfertigen könnte, die Zitierfreiheit z. B. bei einem Sprachwerk in Form eines Hörspiels, eines Bühnenschauspiels und ähnlichen Werken zuzulassen, nicht dagegen bei einem Filmwerk. Das vom Gesetz berücksichtigte Allgemeininteresse an der Förderung des kulturellen Lebens besteht bei beiden Werkarten in gleicher Weise. Für Filmwerke wissenschaftlichen Charakters folgt dies ohnehin unmittelbar aus dem Gesetz; denn § 51 Nr. 1 UrhG erfaßt bereits seinem Wortlaut nach jedes »selbständige wissenschaftliche Werk«.
Das zitierende Werk im Sinne des § 51 Nr. 2 UrhG kann nach alledem auch ein Filmwerk sein. Der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung, zu den insoweit zulässigen Zitaten würden jedenfalls nicht Zitate aus anderen Filmen gehören, steht entgegen, daß sich eine solche Einschränkung weder aus dem Wortlaut des § 51 Nr. 2 UrhG, der nur von der Anführung von »Stellen eines Werkes« spricht, noch aus dem Recht des Filmherstellers nach § 94 UrhG ergibt (vgl. näher E. Ulmer GRUR 1972, 323, 327 f.).
2. Die Bestimmung des § 51 Nr. 2 UrhG ist danach auf den Streitfall anwendbar. Die einzelnen Voraussetzungen dieser Regelung sind nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu bejahen (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).