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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1981, Az.: I ZR 95/79
„WK-Dokumentation“

Anspruch gegen einen Buchverlag wegen Urheberrechtsverletzungen; Für ein Sprachwerk erforderliche persönliche geistige Schöpfung ; Vorliegen einer ungestalteten Materialwiedergabe bei der Veröffentlichung von Büchern; Schutzfähigkeit einer historischen Dokumentation ; Urheberschutz für Berichte von Kriegsgefangenen; Übernahme von Werkteilen durch anderen Buchautor; Zitierfreiheit im Interesse des allgemeinen kulturellen und wissenschaftlichen Fortschritts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.06.1981
Aktenzeichen
I ZR 95/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 13110
Entscheidungsname
WK-Dokumentation
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 01.03.1979
LG Bielefeld - 03.05.1978

Fundstellen

  • GRUR 1982, 37
  • MDR 1982, 295 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

WK-Dokumentation

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob eine von der Bundesregierung veranlaßte und mit Haushaltsmitteln geförderte Dokumentation über die deutsche Kriegsgefangenengeschichte, deren Verfasser aufgrund eines privaten Werkvertrages tätig geworden sind, als amtliches Werk i.S. des § 5 Abs. 2 UrhG anzusehen ist.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1981
durch
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. März 1979 aufgehoben.

  2. 2.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 3. Mai 1978 wird zurückgewiesen.

  3. 3.

    Die Kosten der beiden Rechtsmittelzüge hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin besitzt die Verlagsrechte an dem 22-bändigen Dokumentationswerk "Zur Geschichte der deutschen Kriegsgefangenen im 2. Weltkrieg". Sie nimmt die Beklagte, die das Buch "Verbrechen der Sieger" verlegt hat, wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch.

2

Das Werk der Klägerin stellt das Ergebnis einer langjährigen Arbeit der "Wissenschaftlichen Kommission für deutsche Kriegsgefangenengeschichte" (im folgenden WK) dar. Die Kommission wurde 1957 auf Veranlassung des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte ins Leben gerufen und aus Haushaltsmitteln des Bundes finanziert. Die Kommission nahm 1958 ihre Arbeit auf und beendete sie 1972. Sie wurde ab 1959 von dem Historiker Prof. Dr. M., der in der Dokumentation auch als Herausgeber der Buchreihe bezeichnet ist, geleitet. Prof. Dr. M. wurde aufgrund eines privaten Werkvertrages mit der Bundesregierung tätig und hatte seinerzeit Mitarbeiter und Hilfskräfte eingestellt.

3

Mit der Gründung der Kommission war die Bundesregierung Anregungen verschiedener Organisationen, Verbänden und Dienststellen gefolgt, die mit dem Schicksal der Kriegsgefangenen befaßt waren. Die Aufgabe der Kommission wird auf S. XI. f des Bandes I/1 wie folgt umschrieben:

"Die erste Aufgabe der WK war und ist noch die systematische Sammlung aller Quellen, die für die Geschichte der deutschen Kriegsgefangenenschaft des 2. Weltkriegs Aussagewert haben, die zweite ihre Aufbereitung für die wissenschaftliche Auswertung, die dritte und entscheidende, die der historischen Untersuchung und Darstellung".

4

Die von der Klägerin verlegte Dokumentation besteht zu einem großen Teil aus der ausführlichen Wiedergabe von Aussagen, Berichten und Aufzeichnungen von Kriegsgefangenen, sowie dem Abdruck von amtlichen Berichten, Prozeßprotokollen und Urkunden verschiedener Staaten.

5

Bei ihrer Arbeit und der inhaltlichen Gestaltung des Werkes war die Kommission keinerlei amtlichen Beschränkungen oder Weisungen unterworfen. Jedoch hatte sich die Bundesregierung die Entscheidung über eine Veröffentlichung und den Zeitpunkt dafür vorbehalten. Der damalige Bundesminister des Auswärtigen erklärte am 25. April 1969 im Deutschen Bundestag:

"Bei der Gründung der zur Herausgabe der Dokumentation bestimmten Kommission wurde mit Prof. K. (dem ersten Leiter) und den Stellen, die Material zur Verfügung stellen sollten, vereinbart, daß die Forschungsergebnisse nicht veröffentlicht werden sollten. Diese sollten vielmehr archivarischen Charakter haben und für wissenschaftliche Arbeiten zur Verfügung stehen. Nachdem die beiden ersten Bände vorlagen, entschieden sich jedoch die beteiligten Stellen mit Billigung des Auswärtigen Amts, diese Bände zu veröffentlichen. Für die restlichen Bände kam das Auswärtige Amt zu dem Ergebnis, daß es einstweilen besser sei, über die ursprüngliche Zweckbestimmung nicht hinauszugehen. Dies sollte von vornherein, so meinte mein Amt, das Mißverständnis ausschließen, mit einer massiven Publizierung des Materials werde eine politische Absicht verfolgt und eine Diskussion in der Öffentlichkeit des Inlandes oder gar des Auslands provoziert. Dies hätte bei allen Beteiligten - oder bei vielen Beteiligten - alte Wunden aufreißen können und wäre der auf Versöhnung gerichteten Außenpolitik der Bundesregierung nicht dienlich gewesen. Gleichwohl ist eine Reihe von Bänden einer beschränkten Anzahl von Dienststellen für den Dienstgebrauch zur Verfügung gestellt worden, und zwar den Bundesministerien, den obersten Bundesbehörden, den Parlamentsbibliotheken, den Länderministerien, den Staatsarchiven, den Bibliotheken der Obersten Bundesgerichte und der Oberlandesgerichte, den Universitäten und Hochschulbibliotheken sowie den Landes- und Staatsbibliotheken ... Die beteiligten Bundesministerien waren der Meinung, daß die Frage der Veröffentlichung der Gesamtdokumentation am besten entschieden werden sollte, wenn die Gesamtdokumentation vorliege."

6

Nach Fertigstellung der Dokumentation entschied die Bundesregierung, das Werk vorerst nicht für die Öffentlichkeit freizugeben. Unberührt davon blieb die bereits früher erfolgte Freigabe der beiden ersten Bände über "Die deutschen Kriegsgefangenen in Jugoslawien".

7

Im übrigen verblieb es zunächst dabei, daß die Buchreihe außer für den Dienstgebrauch amtlicher Stellen lediglich verschiedenen Bibliotheken, Archiven sowie Verbänden, die die Arbeit der WK unterstützt hatten, und einigen Wissenschaftlern direkt zur Verfügung gestellt wurde. Die Dokumentation war, auch soweit sie in öffentlichen Bibliotheken vorhanden war, nicht frei, sondern nur Personen mit besonderem Ausweis für wissenschaftliche Zwecke zugänglich. Erst im Dezember 1975 gab die Bundesregierung die Veröffentlichung des Gesamtwerkes frei, das dann ab Januar 1976 im Handel erhältlich war.

8

Die Beklagte verlegt und verbreitet seit November 1975 das Buch "Verbrechen der Sieger - Das Schicksal der deutschen Kriegsgefangenen in Osteuropa". In dem Buch ist ein Verfasser oder Herausgeber nicht genannt, es wird lediglich angeführt: "Auswahl und Bearbeitung von Wilhelm Anders". In diesem Buch nehmen wie in dem Werk der WK Aussagen und Berichte, Aufzeichnungen und Briefe von Kriegsgefangenen und Urkunden anderer Art einen großen Raum ein. Auf Seite 12 des Buches wird darauf hingewiesen, man habe sich dabei vor allem auf die Dokumentation der Wissenschaftlichen Kommission für deutsche Kriegsgefangenengeschichte gestützt, die auf Zehntausenden von Heimkehrerberichten beruhe. Die in dem Buch der Beklagten herangezogenen Quellen sind zu einem großen Teil identisch mit denen der WK. Sie sind der von der Klägerin verlegten Dokumentation entnommen, auch soweit es sich um allgemein zugängliche Quellen handelt, wie zum Beispiel die Protokolle über die Nürnberger Prozesse. Im Literaturverzeichnis wird auf die einschlägigen Bände der Dokumentation verwiesen, nicht jedoch, von vereinzelten Ausnahmen abgesehen, bei der Wiedergabe der einzelnen, wörtlichen Zitate im Textteil. Diese Zitate werden im übrigen als solche durch Anführungszeichen und kleineren Druck gekennzeichnet. Häufig geht ihnen eine einleitende, zum Zitat hinführende Darstellung voraus, die die näheren Umstände des Sachverhalts beschreibt, auf den sich der Bericht bezieht. Dabei wird der in der WK-Dokumentation enthaltene umfangreichere Bericht entsprechend zusammengefaßt und gekürzt und dem wörtlichen Zitat vorangestellt.

9

Im Gegensatz zur Buchreihe der Klägerin, die Wert auf eine objektive, aus sich selbst heraus wirkende Darstellung legt, enthält das Buch der Beklagten neben den zahlreichen Quellenzitaten wertende verbindende Texte mit der vorab erklärten Tendenz, der "hemmungslosen Diffamierungskampagne der deutschen Soldaten" und der "Lüge und Geschichtsfälschung" des sozialistischen Blocks (S. 13) entgegenzutreten und "die bisher der Öffentlichkeit vorenthaltene Dokumentation über die Verbrechen an den deutschen Kriegsgefangenen den Archiven zu entnehmen" (S. 8). Ferner werden auch Bezüge zu aktuellen politischen Fragen hergestellt, so zum Beispiel im Kapitel "Geschichtsklitterungen im Zeichen der Siegesfeiern" (S. 169) und "Warschau bittet zur Kasse" (S. 337 f.).

10

Von dem Buch der Beklagten ist die erste Auflage mit 11.000 Exemplaren voll vergriffen, während von der zweiten, 3.000 Stück umfassenden Auflage die Hälfte gebunden und verkauft ist und die andere Hälfte noch ungebunden vorliegt.

11

Die Klägerin sieht in der Herausgabe des Buches der Beklagten eine Urheberrechtsverletzung und einen Wettbewerbsverstoß.

12

Sie hat die Ansicht vertreten, die von ihr verlegte Dokumentation sei ein urheberrechtlich geschütztes Werk.

13

Der Schutz umfasse auch die von der WK erschlossenen und aufbereiteten Quellen. Soweit sie - die Klägerin - freie Quellen benutzt habe, seien diese gemäß § 70 UrhG als Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit für sie urheberrechtlich geschützt. Das Werk der Beklagten sei demgegenüber keine persönliche geistige Schöpfung. Die Beklagte habe über 1/3 des Buches (5.111 Zeilen), das ohne Titelei, Vorwort und Literaturverzeichnis ca. 13.350 Zeilen umfasse, wörtlich aus den Osteuropa betreffenden WK-Bänden entnommen. Sie habe sich dabei nicht im Rahmen der erlaubten Zitate gehalten. Darüberhinaus fehle es auch an der gemäß § 63 UrhG notwendigen Quellenangabe. Auch hinsichtlich der von der WK gefertigten Übersetzungen ausländischer Quellen, die gemäß § 3 UrhG geschützt seien, habe die Beklagte Urheberrechte verletzt. Schließlich habe die Beklagte drei von den vier in ihrem Buch enthaltenen Lichtbildern der WK-Dokumentation entnommen und auch insoweit die Quellenangabe unterlassen. Auf Schutzfreiheit nach § 5 Abs. 2 UrhG könne sich die Beklagte nicht berufen, da die Dokumentation kein amtliches Werk sei. Dies ergebe sich aus dem von ihr vorgelegten Schreiben des Bundesministers des Innern vom 5. Juli 1976.

14

Darüberhinaus habe die Beklagte auch wettbewerbswidrig gehandelt, weil sie ein fremdes Leistungsergebnis das den Einsatz beträchtlicher Arbeit und Kosten erfordert habe, mühelos ausgebeutet habe, ohne ins Gewicht fallende zusätzliche eigene Leistungen erbracht zu haben.

15

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen,

    1. a)

      das von ihr verlegte Buch "Verbrechen der Sieger. Das Schicksal der deutschen Kriegsgefangenen in Osteuropa" von den Sortimentern zurückzurufen und - unter Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. einer Ordnungsstrafe - nicht mehr zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten;

    2. b)

      der Klägerin Rechnungslegung zu erteilen über den Gewinn, den sie aus dem Vertrieb der zu a) benannten Druckschrift erzielt hat,

    3. c)

      an die Klägerin den sich aus vorstehender Ziffer ergebenden Gewinn herauszugeben.

  2. 2.

    Der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, das Urteil auf Kosten der Beklagten nach näherer Bestimmung des Gerichts über Art und Umfang öffentlich bekanntzumachen.

16

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, daß die WK-Dokumentation kein schutzfähiges Werk darstelle. Es handle sich lediglich um eine geordnete Zusammenstellung von Quellen aller Art ohne wertende Stellungnahme. Sie - die Beklagte - habe sich im übrigen im Rahmen der zulässigen freien Benutzung gehalten. Soweit die Klägerin eine inhaltliche Entlehnung von Stellen aus der WK-Reihe rüge, beruhe die Übereinstimmung auf der Wiedergabe der gleichen historischen Vorgänge und sei unvermeidlich. Hinsichtlich der Lichtbilder hat die Beklagte vorgetragen, diese seien in einschlägigen Lichtbildarchiven verfügbar und für Jedermann benutzbar. Sie hat weiter ausgeführt, daß die WK-Reihe und ihr (der Beklagten) Buch von ganz unterschiedlichem Aufbau und unterschiedlicher Zielsetzung seien. Ihr Buch habe einen politischen Charakter und stelle sich auch deshalb als ein selbständiges wissenschaftliches Werk dar. Eine Anwendung des § 70 UrhG komme nicht in Betracht. Der sachliche Schutzumfang der Bestimmung beschränke sich auf eine praktisch identische Nachahmung. Es bestehe aber schon wegen der unterschiedlichen Tendenz ein großer Abstand zwischen beiden Werken. Weiter hat die Beklagte die Ansicht vertreten, die WK-Reihe sei ein amtliches Werk im Sinne von § 5 Abs. 2 UrhG, weil allein die Bundesregierung die Entscheidungsgewalt über die Frage der Veröffentlichung und den Zeitpunkt dafür gehabt habe.

17

Die Beklagte hat schließlich bestritten, wettbewerbswidrig gehandelt zu haben. Bei ihrem Werk handle es sich nicht um eine sklavische Nachahmung und Ausnützung fremder Leistungen. Dies ergebe sich schon aus der unterschiedlichen Zielsetzung.

18

Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil mit den Klageanträgen zu 1 a und b sowie 2 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, mit der sie eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

19

Die Revision hat Erfolg.

20

I.

Das Berufungsgericht geht frei von Rechtsirrtum und von der Revision unbeanstandet davon aus, daß die im Verlag der Klägerin erschienene WK-Dokumentation als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG und darüberhinaus auch als Sammelwerk im Sinne des § 4 UrhG urheberrechtlich geschützt ist.

21

Die für die Annahme eines Sprachwerks erforderliche persönliche geistige Schöpfung kann einerseits in der Gedankenformung und -führung liegen, andererseits aber auch in der Form und Art der Sammlung, der Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs (vgl. BGHZ 18, 175, 177 f - Werbeidee; 18, 319, 322 - Bebauungsplan; 39, 306, 308 - Rechenschieber; BGH GRUR 1961, 85, 87 - Pfiffikus-Dose; 1965, 45, 46 - Stadtplan; 1980, 227, 230 - Monumenta Germaniae Historica; 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit).

22

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler die persönliche geistige Schöpfung in der - sich von der bloß ungestalteten Materialwiedergabe abhebenden - geschichtswissenschaftlichen Leistung gesehen, das vorhandene Material zu erschließen, zu sichten und zu ordnen. Es hat dazu zutreffend festgestellt, daß die Kommission in ihrem Bemühen, für Zwecke der Information und der historischen Forschung möglichst alle Dokumente über das Schicksal der deutschen Kriegsgefangenen vollständig zu erfassen, zu ordnen und aufzuschließen, auch die vorhandene einschlägige Literatur verarbeitet und das umfangreiche Quellenmaterial unter individuellen Ordnungsgesichtspunkten ausgewählt, ausgewertet und sie in das historische Einzel- und Gesamtgeschehen eingeordnet hat. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind die einzelnen Quellen nicht lediglich aneinandergereiht, sondern häufig durch verbindende und erläuternde Texte miteinander verknüpft. Da die schöpferische Leistung bereits in der Sammlung, der Anordnung und der Einteilung des Materials liegt, kann hier dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht die Schutzfähigkeit hinsichtlich der eigenen Texte der Verfasser der Einzelbände der Dokumentation und hinsichtlich aller in ihr enthaltenen Quellen (Augenzeugenberichte, Briefe, Prozeßunterlagen, Zeitungsberichte, amtliche Verlautbarungen u.a.) zu Recht verneint hat.

23

Folgerichtig hat das Berufungsgericht die WK-Dokumentation vor allem auch aufgrund der Auslese und Anordnung der Tatsachenberichte als Sammelwerk im Sinne des § 4 UrhG beurteilt. Dies gilt allerdings nicht nur hinsichtlich der Berichte, sondern auch für alle übrigen Dokumente, mögen sie Werkcharakter haben oder als "andere Beiträge" nach § 4 UrhG anzusehen sein.

24

II.

Das Berufungsgericht hat jedoch Ansprüche der Klägerin nach § 97 UrhG, § 9 Abs. 2 VerlG mit der Begründung verneint, die Beklagte habe in keine an der WK-Dokumentation bestehenden Urheberrechte eingegriffen. Dazu hat es ausgeführt: Bei dem von der Beklagten aus der Dokumentation übernommenen Material handle es sich nicht um selbständig schutzfähige Werkteile. Die entlehnten Dokumente seien vielmehr gemeinfrei und hätten deshalb von der Beklagten sowohl wörtlich als auch sinngemäß in Form einer verkürzten Zusammenfassung übernommen werden dürfen. Nicht schutzfähig und damit gemeinfrei seien auch diejenigen Passagen der WK-Bände, in denen historische Abläufe geschildert sowie Zahlen und Daten angegeben würden. Hinsichtlich der Übersetzungen ausländischer Berichte und Dokumente könne offen bleiben, ob sie ein Bearbeiterurheberrecht nach § 3 UrhG begründet hätten. Denn die Klägerin habe ihre Behauptung, daß die Quellen von der Kommission übersetzt worden seien, nicht unter Beweis gestellt. Letztlich hätten die Tatsachenberichte auch nicht durch die Zusammenfassung in einem Sammelwerk urheberrechtlichen Schutz erlangt.

25

Diese Ausführungen werden von der Revision mit Erfolg angegriffen.

26

Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß bei der Frage, ob eine zulässige freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) oder eine in das Urheberrecht eingreifende Benutzungshandlung (z.B. § 23 UrhG) vorliegt, von vornherein alle außerhalb der geschützten konkreten Gestaltung liegenden Elemente außer Betracht zu bleiben haben; sie sind gemeinfrei und können von jedem benutzt werden (vgl. BGH GRUR 1958, 500, 501 - Mecki-Igel I). Insoweit ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Übernahme gemeinfreier Dokumente als zulässig angesehen hat. Ob dies hinsichtlich aller Texte gilt, kann - wie oben unter I) ausgeführt - offen bleiben. Das Berufungsgericht hat hier jedoch rechtsfehlerhaft außer acht gelassen, daß sich die Dokumentation nicht auf die bloße ungestaltete Materialwiedergabe beschränkt. Es hat die Frage ungeprüft gelassen, ob die Elemente, die nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Schutzfähigkeit der WK-Dokumentation begründen, in dem Werk der Beklagten wiederkehren; d.h., ob die Beklagte die sichtende und/oder die ordnende Gestaltung der WK-Dokumentation übernommen hat. Insoweit sind noch weitere Feststellungen erforderlich, die das Revisionsgericht jedoch aufgrund des unstreitigen Sachverhalts, eines Vergleichs der sich gegenüberstehenden Werke, die dem Senat vorliegen, und der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts selbst treffen kann, so daß sich eine Zurückverweisung des Rechtsstreits zur weiteren Aufklärung erübrigt.

27

Die Übernahme der schutzfähigen Werkteile durch die Beklagte liegt hier nicht mehr im Rahmen einer zulässigen freien Benutzung. Welche Anforderungen insoweit im einzelnen zu stellen sind, hängt von der Gestaltungshöhe des als Vorlage benutzten Werkes ab; denn je auffallender die Eigenart des benutzten Werkes ist, umso weniger werden dessen übernommene Eigenheiten in dem danach geschaffenen Werk verblassen (BGH GRUR 1958, 500, 502 - Mecki-Igel I; 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit). Hier ist davon auszugehen, daß das Werk, aus dem die Klägerin ihre Rechte herleitet, eine beachtliche Gestaltungshöhe aufweist. Die Verfasser der Einzelbände haben in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der von dem Historiker Professor Dr. M. geleiteten Kommission in 15-jähriger wissenschaftlicher Forschungsarbeit eine - wie die Durchsicht der Einzelbände erkennen läßt - unübersehbare Fülle von Fakten über das Schicksal der deutschen Kriegsgefangenen gesammelt, gesichtet und unter individuellen Ordnungsgesichtspunkten zusammengestellt. Die Dokumentation enthält durch diese schutzfähigen Elemente eine besondere Eigenprägung. An diese schöpferische Eigenleistung hat sich die Beklagte - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - angelehnt. Ein Vergleich der sich gegenüberstehenden Werke mit den von der Klägerin am Rande kenntlich gemachten Entlehnungen zeigt, daß sich die Beklagte sowohl die Auswahl des Materials als auch seine Anordnung in ganz erheblichem Umfange zu eigen gemacht hat. Auf Seite 12 des Vorwortes zum Buch der Beklagten wird auch eingeräumt, man habe sich vor allem auf die WK-Dokumentation gestützt, die auf Zehntausenden von Heimkehreraussagen beruhe. In welchem Ausmaß sich die Beklagte hinsichtlich der Materialauswahl und der Materialanordnung an das Werk der Klägerin angelehnt hat, wird am Beispiel Jugoslawien besonders deutlich. Von den 140 Seiten über die Situation der Kriegsgefangenen in Jugoslawien (im Buch der Beklagten die Seiten 25-165) sind lediglich die ersten vier einleitenden Seiten eine im wesentlichen eigene Darstellung der Beklagten, während der übrige Text - von geringen Überleitungen abgesehen - nahezu vollständig, entweder wörtlich oder zumindest sinngemäß den Bänden I/1 und I/2 der WK-Dokumentation entnommen ist. Über weite Strecken entspricht sich dabei auch der chronologische Ablauf der geschilderten Vorgänge (z.B. Seite 68-73 und Seite 85-93 im Buch der Beklagten einerseits und Band I/1 Seite 87-98 bzw. 114-134 im klägerischen Werk andererseits). In dem folgenden Kapitel über die Sowjetunion (Seite 169-334 im Buch der Beklagten) finden sich zumindest auf den Seiten 215-284 und 300-334 wieder starke Anlehnungen an die Bände II-V sowie VII und VIII der WK-Dokumentation. Die abschließenden Kapitel über Polen (Seite 335-354) und die Tschechoslowakei (Seite 355-394) sind wieder weitgehend - teils wörtlich, teils inhaltlich entsprechend - aus dem Band IX der WK-Dokumentation zusammengestellt worden. Die Anlehnung an die Materialauswahl der Klägerin zeigt sich aber nicht nur im Text sondern auch darin, daß sich von vier in dem Buch der Beklagten enthaltenen Bildern allein drei in der WK-Dokumentation finden. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Bilder aus dem Werk der Klägerin oder aus anderen Quellen entnommen hat. Die Motive haben einen so individuellen Charakter, daß davon auszugehen ist, daß die Beklagte sich durch die Auswahl der Klägerin hat leiten lassen. Insgesamt ist das Ausmaß der Übereinstimmung so augenfällig, daß es nicht darauf ankommt, ob das Buch der Beklagten - wie die Klägerin behauptet - zu über der Hälfte und überwiegend sogar wörtlich aus der WK-Dokumentation entnommen worden ist. Angesichts der ganz erheblichen inhaltlichen Entlehnungen fällt auch nicht mehr ins Gewicht, daß die Beklagte ihr Werk in der äußeren Gliederung nicht nach eigenen Kriterien aufgebaut, sondern die für die WK-Dokumentation gewählte Gliederung nach Ländern in der dort angeführten Reihenfolge (Jugoslawien/Sowjetunion/Polen/Tschechoslowakei) übernommen hat. Teilweise sind auch innerhalb der Länder Gliederungspunkte entlehnt worden (vgl. z.B. einerseits Band III der WK-Dokumentation über "Sowjetunion - Faktor Hunger" und andererseits das Kapitel über den Hunger auf den Seiten 253-262 im Buch der Beklagten).

28

Nach alledem ist festzustellen, daß die Beklagte das Werk der Klägerin in unzulässiger Weise benutzt hat.

29

III.

Das Berufungsgericht hat der WK-Dokumentation darüber hinaus auch einen urheberrechtlichen Schutz deshalb versagt, weil sie als amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG anzusehen sei. Die Anwendung dieser Bestimmung scheitere nicht daran, daß die Dokumentation - die bereits 1962 frei gegebenen beiden ersten Bände betreffend Jugoslawien ausgenommen - erst nach dem Erscheinen des Buches der Beklagten ab Anfang 1976 frei erhältlich gewesen sei. Denn sie sei auch schon im Zeitpunkt der Benutzung durch die Beklagte im Sinne der §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1, 15 Abs. 3 UrhG veröffentlicht gewesen, da sie u.a. in öffentlichen Bibliotheken habe eingesehen werden können. Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß dem amtlichen Charakter weder der Gegenstand der Dokumentation noch der Umstand entgegenstehe, daß die Verfasser und Herausgeber nicht ein bestimmtes Amt oder eine amtliche Kommission, sondern Privatpersonen seien, die lediglich aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung mit der Bundesregierung tätig geworden seien. Die Dokumentation sei zumindest auch für die Interessen eines Amtes geschaffen. Dies ergebe sich daraus, daß sie eine Reihe von Bundes- und Landesbehörden für den inneren Dienstgebrauch zur Verfügung gestellt und zudem auch mit Haushaltsmitteln des Bundes finanziert worden sei. Wesentlich sei auch die Erwägung, daß sich die Bundesregierung die Entscheidung über das "ob" und "wann" der Veröffentlichung vorbehalten habe. Daraus werde ihre amtliche Verantwortung für den Inhalt und ihr amtliches Interesse an der Veröffentlichung deutlich.

30

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

31

Nach § 5 Abs. 2 UrhG sind vom Urheberrechtsschutz solche amtlichen Werke ausgeschlossen, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung ist in der WK-Dokumentation bereits kein amtliches Werk zu sehen, so daß es auf die Frage der Veröffentlichung nicht ankommt.

32

Die Annahme des Berufungsgerichts, daß ein amtliches Werk jedenfalls dann vorliege, wenn ein Amt erkennbar für den Inhalt verantwortlich zeichne bzw. wenn das Werk einem Amt zuzurechnen sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH GRUR 1972, 713, 714 - Im Rhythmus der Jahrhunderte). Das Berufungsgericht hat jedoch im konkreten Fall zu geringe rechtliche Anforderungen an die Zurechenbarkeit gestellt. Es geht zwar mit Recht davon aus, daß die Bestimmung des § 5 Abs. 2 UrhG, die zum Ausschluß jeglichen Urheberrechts führt, grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. auch BGH aaO). Es müssen deshalb eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß das Werk einem Amt zuzurechnen ist. Daran fehlt es hier. Die vom Berufungsgericht tatsächlich getroffenen Feststellungen rechtfertigen es entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht, die WK-Dokumentation der Bundesregierung als verantwortlich zuzurechnen.

33

Weder die Form noch der Inhalt und der Zweck der Dokumentation lassen sie als ein amtliches Werk erscheinen. Sie enthält - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - keinerlei äußere Hinweise darauf, daß sie von einem Amt herrührt. Die Bundesregierung hat die Arbeit einer unabhängigen Kommission von Privatpersonen übertragen, die die Dokumentation frei von Weisungen erstellen sollte und auch erstellt hat. Als Herausgeber der Dokumentationsreihe ist Professor Dr. M., als Verfasser der Einzelbände ist der jeweilige Urheber bezeichnet. Die Tatsache, daß das Werk von Privatpersonen verfaßt worden ist, schließt allerdings entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht die Annahme eines amtlichen Werkes auch nicht aus. Weder der Wortlaut noch der Zweck der Bestimmung, die freie Veröffentlichung solcher Werke zuzulassen, deren möglichst weite Verbreitung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. Amtl. Begr. zu § 5 UrhG in BR-Drucks. 1/62 Seite 39; BGH GRUR 1965, 45, 46 - Stadtplan), erfordern es, daß das Amt sich nur seiner ihm oder einem anderen Amt angehörenden Personen zur Erstellung eines amtlichen Werkes bedient. Vielmehr kann es auch Privatpersonen vertraglich zu dem Zweck hinzuziehen, an einem solchen Werk mitzuwirken. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht auch an, daß es für den Begriff des amtlichen Werkes nicht auf einen amtlichen Gegenstand ankommt. Jedoch ergeben sich hier aus dem Inhalt der Dokumentation keine Anhaltspunkte für ihren amtlichen Charakter. Sie lassen sich nicht aus dem Umstand herleiten, daß die Dokumentation von vornherein auch Behörden für den inneren Dienstgebrauch zur Verfügung gestellt werden sollte; denn allein zu diesem Zweck ist die Dokumentation nicht erstellt worden. Sie sollte vielmehr vornehmlich der historischen Archivierung des vorhandenen Materials über das Schicksal der deutschen Kriegsgefangenen dienen und für eine wissenschaftliche Auswertung bereitstehen. Die Förderung der Kommissionsarbeit mit öffentlichen Mitteln besagt nur, daß ein amtliches Interesse an einer Erstellung der Dokumentation bestanden hat. Ein derartiges Interesse reicht aber nicht aus, um eine staatlich geförderte private Forschungsarbeit als amtlich zu charakterisieren und sie damit vom Urheberrechtsschutz auszuschließen. Letztlich spricht auch der Umstand, daß sich die Bundesregierung die Entscheidung über das "ob" und "wann" der Veröffentlichung vorbehalten hat, nicht dafür, daß sie damit - wie das Berufungsgericht meint - ihre amtliche Verantwortung für den Inhalt deutlich gemacht habe. Vielmehr folgt aus dem Verhalten der Bundesregierung, daß sie die Dokumentation gerade nicht als amtliches und damit gemeinfreies Werk betrachtet wissen wollte.

34

Die WK-Dokumentation ist danach nicht als ein amtliches Werk anzusehen und damit auch nicht vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen.

35

IV.

Die Übernahme von Werkteilen der WK-Dokumentation ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer nach § 51 Ziff. 1 oder 2 UrhG zulässigen Zitierweise gerechtfertigt. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - nicht vor. Die Übernahme von Werkteilen durch die Beklagte ist angesichts des ganz erheblichen Umfangs - wie er sich aus den Ausführungen oben unter II ergibt - nicht als bloßes Hilfsmittel zur eigenen Darstellung benutzt worden (vgl. dazu BGH 28, 234, 240 - Verkehrskinderlied). Die Entlehnungen erreichen vielmehr ein solches Ausmaß, daß sie einen besonderen Hauptteil im Buch der Beklagten bilden. Sie stützen nicht lediglich eine im Buch der Beklagten vertretene Ansicht, sondern sie tragen das Buch über weite Strecken selbständig. Damit sind sie aber durch die in § 51 UrhG normierte Zitierfreiheit, die im Interesse des allgemeinen kulturellen und wissenschaftlichen Fortschritts in das Gesetz aufgenommen worden ist (vgl. BGHZ 28, 234, 242 f - Verkehrskinderlied; 50, 147, 152 - Kandinsky), nicht mehr gedeckt.

36

V.

Da auch die übrigen Voraussetzungen der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nach §§ 97, 103 UrhG, 9 Abs. 2 VerlagsG - wie vom Landgericht zutreffend angenommen - gegeben sind, war auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufzuheben und das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO,

Alff
Merkel
Piper
Erdmann
RiBGH Dr. Teplitzky befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert Alff