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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.04.1992, Az.: BVerwG 5 C 24.91

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund Unmöglichkeit zur Aufbringung der für einen Rechtsanwalt erforderlichen Mittel innerhalb der gesetzten Frist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.04.1992
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 24.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 22378
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. April 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Rojahn
beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., beigeordnet, soweit die Revision das Berufungsurteil angreift, um die Verpflichtung der Beklagten zu der beantragten weiteren Hilfe zur Pflege zu erreichen. Im übrigen wird der Antrag auf Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt.

Dem Kläger wird für die versäumte Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

1

Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung des Klägervertreters beruht auf§ 166 VwGO, § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO. Die Revision bietet nur insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg, als sie zugelassen ist (§ 132 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat die Revisionszulassung auf den die Hilfe zur Pflege betreffenden Teil des Urteils beschränkt. Das ergibt sich eindeutig aus der Zulassungsbegründung, die im Streitfall als von grundsätzlicher Bedeutung allein die Frage der Anrechnung anderer Leistungen auf Leistungen der Hilfe zur Pflege bezeichnet (zur Beschränkung der Revisionszulassung bei mehreren selbständigen prozessualen Ansprüchen vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1985 - BVerwG 5 C 7.82 - <Buchholz 424.01 § 85 FlurbG Nr. 2>; BGH, Urteil vom 16. März 1988 - VIII ZR 184/87 - <NJW 1988, 1778>; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 - IV b ZR 19/89 - <NJW 1990, 1795 = MDR 1990, 607 [BGH 13.12.1989 - IVb ZR 19/89]>). Soweit der Kläger höhere Leistungen für eine Haushaltshilfe und einen Mehrbedarf wegen außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverschleißes begehrt, ist die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen und eine Revision folglich ohne hinreichende Ausssicht auf Erfolg.

2

Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beruht auf § 60 VwGO. Angesichts seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse konnte vom Kläger nicht verlangt werden, daß er die für eine fristgerechte Revisionseinlegung und -begründung durch einen Rechtsanwalt erforderlichen Mittel aufbringt. Er hat aber rechtzeitig innerhalb der Revisionsfrist dafür die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Mit dem Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 24. Juni 1991 hat der Kläger Wiedereinsetzung beantragt und die Revision eingelegt. Nach der Rechtsprechung des Senats zur Nichtzulassungsbeschwerde (s. Beschluß vom 18. März 1992 - BVerwG 5 B 29.92 -) muß dem Verfahrensbeteiligten, der Prozeßkostenhilfe beantragt und deshalb sowohl die Frist für die Einlegung als auch die Frist für die Begründung der von ihm beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde versäumt hat, nach der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe eine Begründungsfrist von einem Monat verbleiben, deren Lauf mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, mit dem dem Rechtsmittelführer wegen Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist. Das gilt auch für die Revision. Für den Kläger führt das dazu, daß er die Begründung der mit Schriftsatz vom 24. Juni 1991 eingelegten und begründeten Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vorliegenden Beschlusses - sollte er dies für erforderlich halten - ergänzen kann.

Dr. Franke
Schmidt
Dr. Rojahn