Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.03.1992, Az.: BVerwG 5 B 29.92
Beschwerdebegründungsfrist; Wiedereinsetzung; Versäumung der Beschwerdeeinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.03.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 29.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12845
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gießen - 26.10.1907 - AZ: IV/1 E 870/87
- VGH Hessen - 31.01.1991 - AZ: 9 UE 3804/87
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1993, 536-537 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1992, 2307-2308 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 974 (amtl. Leitsatz)
- SGb 1993, 68 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Einem Rechtsmittelfünrer, der Prozeßkostenhilfe beantragt und deshalb die Frist für die Einlegung der von ihm beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO versäumt hat, steht, wenn ihm nach der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wegen dieser Versäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, für die Begründung des Rechtsmittels eine weitere Frist von einem Monat zur Verfügung. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung hinsichtlich der Einlegungsfrist gewährenden Beschlusses zu laufen.
Amtlicher Leitsatz
Beschwerdebegründungsfrist bei Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerde(einlegungs)frist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und Dr. Storost
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 1991 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe
Dem Kläger ist nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Durch Beschluß des Senats vom 26. November 1991 - BVerwG 5 ER 681.91 -, dem Kläger durch am 3. Dezember 1991 zur Post gegebenen eingeschriebenen Brief zugestellt, ist dem Kläger für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 8. März 1991 zugestellten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 1991 Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Der Kläger hat am 13. Dezember 1991, also innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, durch den ihm beigeordneten Rechtsanwalt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die versäumte Rechtshandlung - die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - formgerecht nachgeholt. An der rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde in zulässiger Form war er wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO) und damit gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert.
Daß der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde erstmals zusammen mit deren Einlegung, also entgegen § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils begründet hat, steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Einlegung des Rechtsmittels nicht entgegen. Dabei kann offenbleiben, ob mit dem 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, daß die Beschwerdebegründungsfrist grundsätzlich auch dann mit der Zustellung des angegriffenen Urteils zu laufen beginnt, wenn die Frist zur Einlegung der Beschwerde versäumt und deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden ist (so Beschluß vom 2. März 1992 - BVerwG 9 B 256.91 -). Jedenfalls wenn wie hier - und anders als in dem vom 9. Senat entschiedenen Fall - dem Wiedereinsetzungsantrag ein Verfahren vorausgegangen ist, in dem dem Antragsteller Prozeßkostennilfe bewilligt worden ist; ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 160 a Abs. 2 Satz 1 SGG, dem Vorbild des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO (s. BT-Drucks. 11/7030 S. 33 zu § 133 Abs. 3 Satz 1 des Entwurfs), anzunehmen, daß dem Beschwerdeführer, der schon die Einlegungsfrist versäumt hat, für die Begründung des Rechtsmittels eine weitere Frist von einem Monat zur Verfügung steht, wenn ihm wegen Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, und daß die Einmonatsfrist für die Begründung mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Beschwerde gewährenden Beschlusses zu laufen beginnt (vgl. BSG: Beschlüsse vom 20. Oktober 1977 - Az. 1 BA 55/77 - <SozR 1500 § 164 SGG Nr. 9> und vom 10. Mai 1978 - Az. 7 BAr 18/78 - <SozR 1500 § 67 SGG Nr. 13> und - dieser Rechtsprechung für § 72 a Abs. 3 Satz 1 ArbGG folgend - BAGE 43, 297).
Ist ein Verfahrensbeteiligter nicht in der Lage, die Kosten des von ihm beabsichtigten Beschwerdeverfahrens aufzubringen, und muß er deshalb zunächst die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragen, sind in aller Regel, wenn dem Bewilligungsantrag am Ende stattgegeben wird, sowohl die Frist zur Einlegung als auch die Frist zur Begründung des Rechtsmittels versäumt. Würde auch in diesem Fall angenommen, daß die Beschwerdebegründungsfrist von der Einlegungsfrist unabhängig ist, müßte der Verfahrensbeteiligte wegen Versäumung beider Fristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und gemäß § 60 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwGO binnen zwei Wochen nach Zustellung des Prozeßkostenhilfe bewilligenden Beschlusses die Beschwerde nicht nur einlegen, sondern auch begründen. Anders als dem Verfahrensbeteiligten, der die Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst bestreiten kann, stünden dem auf die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe angewiesenen Beteiligten danach für die Begründung seines Rechtsmittels günstigstenfalls nur zwei Wochen zur Verfügung. Dies hält der Senat wegen der damit verbundenen Begrenzung des der "armen Partei" verbleibenden Rechtsschutzes nicht für gerechtfertigt (s. auch BAGE 59, 174 <177>). Er ist vielmehr der Auffassung, daß dem Verfahrensbeteiligten, der Prozeßkostenhilfe beantragt und deshalb sowohl die Frist für die Einlegung, als auch die Frist für die Begründung der von ihm beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde versäumt hat, nach der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe eine Begründungsfrist von einem Monat verbleiben muß, deren Lauf mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, mit dem dem Rechtsmittelführer wegen Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist. Für den Kläger führt das dazu, daß er die Begründung der mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1991 eingelegten und begründeten Beschwerde innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vorliegenden Beschlusses ergänzen kann, falls er dies für zweckmäßig oder gar notwendig hält.
Dr. Hömig
Storost