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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.07.1962, Az.: 4 AZR 396/61

Aufgabenkreis des Angestellten; Gesamtheit der übertragene Aufgaben; Potentielle Fachkenntnisse; Gründliche Fachkenntnisse; Vielseitig; Umfassend

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.07.1962
Aktenzeichen
4 AZR 396/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Bremen 02.08.1961 - 1 Sa 43/61

Fundstelle

  • JVBl 1963, 9

Amtlicher Leitsatz

1. Wenn in der TOA Vergütungsgruppe 5b 1. Fallgruppe i.d.F. des Tarifvertrages vom 15.01.1960 zweimal vom Aufgabenkreis des Angestellten gesprochen wird, so ist darunter die Gesamtheit der dem Angestellten übertragenen Aufgaben zu verstehen.

2. Die vorgenannte Tarifnorm kennt keine nur "potentiellen" Fachkenntnisse als Tatbestandsmerkmal, d.h. Kenntnisse, die der Angestellte zwar besitzen muß, in der ihm übertragenen Tätigkeit aber nicht einzusetzen braucht.

3. Der Begriff der "gründlichen Fachkenntnisse", wie er in der TOA Vergütungsgruppe 7 1. Fallgruppe (Klammerzusatz) definiert ist, gilt gleichermaßen auch für das gleichlautende Merkmal in den entsprechenden Fallgruppen der TOA Vergütungsgruppen 6b und 5b idF des Tarifvertrages vom 15.01.1960.

4. Die zusätzlichen Merkmale "vielseitig" (6b) und "umfassend" (5b) betreffen den Umfang der für den jeweiligen Aufgabenkreis benötigten Fachkenntnisse (Vergleiche BAG 24.01.1962 4 AZR 480/60 = BAGE 12, 208 und vergleiche BAG 28.03.1962 4 AZR 162/61 = BAGE 13, 39).

5. Sind für die Tätigkeit eines Angestellten "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" erforderlich, so kann der Angestellte für dieselbe Tätigkeit (denselben Aufgabenkreis) nicht daneben noch "gründliche, vielseitige Fachkenntnisse" benötigen, weil letztere als ein "Weniger" in ersteren enthalten sind (Vergleiche BAG 28.03.1962 4 AZR 162/61 = BAGE 13, 39).