Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.08.1984, Az.: BVerwG 3 B 63.83
Heranziehung eines Privatarztes zum ärztlichen Notfalldienst zu den Vergütungsbedingungen eines Kassenarztes; Rechtsgültigkeit einer Notfalldienstordnung; Tätigkeit als Kassenarzt; Tätigkeit als Privatarzt in eigener Praxis; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.08.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 63.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 16446
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 09.10.1981 - AZ: 5 VG A 228/80
- OVG Niedersachsen - 27.05.1983 - AZ: 8 OVG A 1/82
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 4 Abs. 1 GG
- Art. 9 Abs. 1 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 14 GG
- § 29 Nr. 2 Niedersächsisches Kammergesetz für die Heilberufe i.d.F.v. 30.05.1980
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. August 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und Schäfer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. Mai 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der Kläger, der als niedergelassener Arzt nur eine Privatpraxis betreibt, begehrt die Feststellung, daß er nicht verpflichtet sei, an dem von der beklagten Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Notfalldienst bei der Behandlung von Kassenpatienten zu den Vergütungsbedingungen eines Kassenarztes teilzunehmen. Mit seinem Beschwerdevortrag wirft er sinngemäß die Rechtsfrage auf, ob in der Vorschrift der §§ 29 Nr. 2, 30 des Niedersächsischen Kammergesetzes für die Heilberufe i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. Mai 1980 - HKG - (Nds. GVBl. S. 193), die die Kammerangehörigen ohne Rücksicht darauf, ob sie als Kassenarzt oder ausschließlich als Privatarzt in eigener Praxis tätig sind, zum Notfalldienst verpflichtet, nicht wenigstens der Rahmen für eine Vergütungsregelung hätte geregelt werden müssen, um dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zu genügen. Das angefochtene Urteil beantwortet diese Frage dahin, daß der Gesetzgeber die Regelung der Vergütung für die während des Notfalldienstes erbrachten ärztlichen Leistungen dem berufsständischen Satzungsgeber (Abschnitt X der gemeinsamen Notfalldienstordnung H.) überlassen durfte, da es sich insoweit nicht um eine sogenannte "statusbildende" Regelung handelt. Dieser Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ist zuzustimmen. Die mit ihr im Zusammenhang stehenden rechtlichen Fragen sind durch die im angefochtenen Urteil zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt und aus diesem Grunde nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. BVerfGE 33, 125 [163], BVerwGE 41, 261[BVerwG 12.12.1972 - I C 30/69] [263] = Buchholz 418.00 Nr. 20 S. 41 f., sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juni 1982 - BVerwG 3 C 21.81 - BVerwGE 65, 362 [363 f.] = Buchholz 418.00 Nr. 54 S. 14 f.; zum Honoraranspruch gegen die Kassenärztliche Vereinigung siehe auch Beschluß vom 1. Juni 1983 - BVerwG 3 B 89.82 - Buchholz 418.00 Nr. 58).
Auch im übrigen werden vom Kläger keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufgeworfen. Mit seinem weiteren Beschwerdevorbringen greift er im wesentlichen die materielle Rechtsauffassung des angefochtenen Urteils zur Vereinbarkeit der ihn betreffenden Vergütungsregelung mit den Bestimmungen des Grundgesetzes an und stellt dieser Auffassung seine eigene abweichende Rechtsmeinung entgegen. Derartige Ausführungen sind im Rahmen einer zugelassenen Revision angebracht, können jedoch nicht eine Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO rechtfertigen. Letzteres gilt insbesondere auch für die in der Beschwerdeschrift dargelegte Auffassung des Klägers, der Ärztliche Notfalldienst könne allein durch die Kassenärzte wahrgenommen werden und es sei zwar diesen zuzumuten, den Notfalldienst zu kassenärztlichen Honorarbedingungen wahrzunehmen, nicht aber den Privatärzten. Auch mit der Frage der Vereinbarkeit der vom Kläger angegriffenen Vergütungsregelung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 GG hat sich das angefochtene Urteil mit zutreffenden Erwägungen auseinandergesetzt. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung werden hierdurch wiederum nicht aufgeworfen. Schließlich ist es offensichtlich, daß der Kläger durch die Verpflichtung, zu kassenärztlichen Honoraren am ärztlichen Notfalldienst teilzunehmen, nicht in seiner durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Gewissensfreiheit in unzulässigerweise beeinträchtigt wird, so daß auch diese Frage keiner weiteren Klärung durch Revisionsurteil bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt worden.
Dr. Messerschmidt
Schäfer