Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.05.1965, Az.: BVerwG III C 172.64

Feststellung eines Vertreibungsschadens an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen; Verlust eines privaten Pensionsanspruchs und eines Anspruchs auf freie Wohnung und Feuerung; Ableitung eines eigenen Rechts aus dem Pensionsanspruch des Ehegatten; Feststellungsfähigkeit aufschiebend bedingter Versorgungsansprüche

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.05.1965
Aktenzeichen
BVerwG III C 172.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14420
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 20.09.1963 - AZ: VG V/2-65/62

Fundstellen

  • IFLA 1966, 192
  • MDR 1965, 940 (amtl. Leitsatz)
  • Mtbl BAA 1966, 199
  • ZLA 1965, 267

Amtlicher Leitsatz

Solange ein Arbeitnehmer auf Grund eines Versorgungsvertrages Versorgung erhält, hat sein Ehegatte keinen selbständigen unbedingten Anspruch auf Versorgung, auch wenn für ihn Versorgungszahlungen für den Fall des Todes des Arbeitnehmers ausbedungen worden sind.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1965 in Wiesbaden
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen, Isendahl und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 1963 wird aufgehoben soweit es der Klage stattgegeben und über die Kosten entschieden hat. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die am 12. Februar 1879 geborene Klägerin ist Heimatvertriebene aus Koldemanz in Pommern. Nach ihrer Vertreibung im Februar 1945 blieb sie gemeinsam mit ihrem Ehemann zunächst in der sowjetischen Besatzungszone. Dort starb am 23. Dezember 1952 ihr Ehemann. Die Klägerin siedelte am 18. Juli 1953 in das Gebiet der Bundesrepublik über. Sie begehrt aus eigenem Recht und als Alleinerbin ihres Ehemannes die Feststellung eines Vertreibungsschadens an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen. Zur Begründung trug sie vor, zwischen ihrem Ehemann und den Gutsbesitzern von Koldemanz sei am 6. Oktober 1925 ein privater Pensionsvertrag abgeschlossen worden, in dem sich die Gutsbesitzer verpflichtet hätten, ihrem Ehemann neben einem im einzelnen festgelegten Deputat eine Pension von 1 440 RM jährlich bzw. eine Summe, die dem damaligen Wert dieses Betrages entspricht, zu zahlen; beim Ableben ihres Ehemannes habe seine überlebende Ehefrau eine Summe von 1 000 RM jährlich sowie Wohnung und Feuerung erhalten sollen. Die versprochenen Leistungen seien ihrem Ehemann bis zur Vertreibung vereinbarungsgemäß gewährt worden.

2

Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag der Klägerin ab. Ihre Beschwerde blieb erfolglos.

3

Das Verwaltungsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Behördenentscheidungen insoweit aufgehoben, als die Feststellung des Vertreibungsschadens der Klägerin durch Verlust ihres privaten Pensionsanspruchs in Höhe von 1 000 RM jährlich und ihres Anspruchs auf freie Wohnung und Feuerung abgelehnt worden war. Es hat ausgeführt, Ansprüche als Alleinerbin nach ihrem Ehemann ständen der Klägerin nicht zu, weil der Ehemann als unmittelbar Geschädigter die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG nicht erfüllt habe. Sie habe jedoch aus eigenem Recht im Zeitpunkt der Vertreibung bereits einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Versorgung gehabt, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 19. Dezember 1962 - BVerwG IV C 328.60 -) feststellungsfähig sei.

4

Die Beteiligte hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts und beantragt, unter Teilaufhebung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

5

II.

Die Revision ist begründet.

6

Insoweit die Klägerin als Alleinerbin ihres in der sowjetischen Besatzungszone verstorbenen Ehemannes für dessen verlorenen Pensionsanspruch Schadensfeststellung beantragt hat, ist die durch das klageabweisende Urteil bestätigte Ablehnung nicht mehr angefochten.

7

Gegenstand des Verfahrens ist nur noch der Verlust eines Anspruchs auf Versorgung, den die Klägerin aus eigenem Recht herleitet. Wie der erkennende Senat bereits in seinemUrteil vom 7. November 1963 - BVerwG III C 42.62 - (ZLA 1964, 111) ausgesprochen hat, besteht ein solcher selbständiger Anspruch nicht. Die Versorgung der Klägerin beruhte zu Lebzeiten ihres Ehemannes auf dessen Versorgung nach dem Pensionsvertrage vom 6. Oktober 1925 und leitete sich auch nach dessen Tode aus seinem Versorgungsanspruch ab. Damit, daß der Ehemann der Klägerin keinen eigenen Anspruch auf Schadensfeststellung geltend machen konnte, entfiel die Schadensfeststellung für die Klägerin nicht nur im Hinblick auf das auf sie kraft Erbgang übergegangene, sondern auch auf das aus dem Pensionsanspruch ihres Ehemannes abgeleitete Recht.

8

Im übrigen wäre ein etwaiger selbständiger Anspruch der Klägerin im Schadenszeitpunkt aufschiebend bedingt gewesen. Im Gegensatz zu der Ansicht des Verwaltungsgerichts sind aufschiebend bedingte Versorgungsansprüche nicht feststellungsfähig, wie der erkennende Senat in seinemUrteil vom 25. Februar 1965 - BVerwG III C 78.63 - (ZLA 1965, 135) in Abweichung von der im angefochtenen Urteil genannten Entscheidung des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 19. Dezember 1962 - BVerwG IV C 328.60 - entschieden hat. Entscheidend ist jedoch in jedem Falle, daß der Ehemann der Klägerin keinen Anspruch auf Schadensfeststellung hatte, weil er die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG nicht erfüllt hat; er hat nämlich weder am 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt noch eine der im § 230 Abs. 1 bis 4 LAG genannten weiteren Ausnahmevorschriften erfüllt.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 800 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Uffhausen
Isendahl
Dr. Dodenhoff