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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.11.1963, Az.: BVerwG III C 42.62

Feststellung eines Vertreibungsschadens an einer Witwen-Werkspension; Anspruch auf Witwenrente neben dem Pensionsanspruchs des Ehegatten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.11.1963
Aktenzeichen
BVerwG III C 42.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12149
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 23.11.1961 - AZ: 4 KL 198/61

Fundstellen

  • IFLA 1965, 30
  • RLA 1965, 257
  • ZLA 1964, 111

Amtlicher Leitsatz

Die Ehefrau eines Versorgungsempfängers hat im Augenblick der Vertreibung keinen eigenen Anspruch auf Witwenpension, dessen Verlust einer Schadensfeststellung zugänglich ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. November 1961 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die am 7. Mai 1880 geborene Klägerin begehrt die Feststellung eines Vertreibungsschadens an einer Witwen-Werkspension mit einem Kapitalwert von 23.597,10 RM. Ihr am 6. Februar 1875 geborener und am 16. September 1953 verstorbener Ehemann hatte von der Fürstlich v. Donnersmarck'schen Verwaltung auf Grund seiner Tätigkeit als Bergverwalter in Oberschlesien im Zeitpunkt der Vertreibung eine Werkspension von 436,93 RM monatlich erhalten. Dementsprechend war für ihn, der im Zeitpunkt der Vertreibung 70 Jahre alt war, durch Bescheid des Ausgleichsamts der Stadt Bottrop vom 19. Mai 1959 gemäß § 16 Abs. 1 und 2 Bewertungsgesetz in der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung, abgedruckt bei Harmening, Lastenausgleichskommentar, Anl. 1 zu Anl. 2 zu § 17 FG, ein Schaden von 39.269,70 RM als 7,5facher Betrag des Jahresnutzungswertes von 5.235,96 RM festgestellt worden. Die Klägerin begründet ihren Anspruch damit, daß ihr nach der Satzung der Pensionskasse eine Witwenrente in Höhe von 60 % der ihrem Ehemann gezahlten Pension zugestanden habe. Das entspreche einem Jahresnutzungswert von 3.146,28 RM und bei einem Vervielfältiger von ebenfalls 7,5 einem Kapitalwert von 23.597,10 RM, bezogen auf den Todestag des Ehemannes.

2

Der Antrag der Klägerin wurde abgelehnt, da ihr Anspruch im Zeitpunkt der Schädigung zum Unterschied von dem Pensionsanspruch ihres verstorbenen Ehemannes noch nicht entstanden sei.

3

Die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage, mit der die Klägerin geltend macht, nicht nur für ihren verstorbenen Ehemann, sondern auch für sie habe im Zeitpunkt der Vertreibung der Pensionsanspruch zahlenmäßig festgestanden, es sei lediglich der Zeitpunkt ungewiß gewesen, in dem die Werkspension ihres Ehemannes durch die ihr zustehende Witwenrente abgelöst werde, wurde abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, daß der Anspruch der Klägerin aufschiebend bedingt, und zwar davon abhängig gewesen sei, ob ihre Ehe bis zum Tode ihres Ehemannes weiterbestanden und sie ihren Ehemann überlebt habe. Diese beiden Voraussetzungen hätten im Zeitpunkt der Vertreibung nicht festgestanden und seien auch nicht bestimmt voraussehbar gewesen. Die Klägerin habe somit keinen Rechtsanspruch auf Feststellung eines entsprechenden Vertreibungsschadens und Zahlung einer Hauptentschädigung gehabt.

4

Gegen das Urteil hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,

das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß der Beklagte verpflichtet werde, einen Vertreibungsschaden der Klägerin wegen Witwen-Werkspension festzusetzen und ihr dementsprechend eine Hauptentschädigung zuzuerkennen.

5

Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, daß ihr Anspruch nicht aufschiebend bedingt, sondern nur noch nicht fällig gewesen sei. Er sei ebenso zu behandeln wie der Pensionsanspruch eines Pensionsberechtigten, der im Zeitpunkt der Schädigung die Altersgrenze noch nicht erreicht gehabt habe. In solchen Fällen sei von der Rechtsprechung ein feststellbarer Vertreibungsschaden anerkannt worden.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er führt aus, daß es sich im vorliegenden Falle um einen aufschiebend bedingten Rechtsanspruch handele, bei dem die Bedingung im Zeitpunkt der Vertreibung noch nicht eingetreten sei, so daß ein privatrechtlicher geldwerter Anspruch im Zeitpunkt der Vertreibung noch nicht habe festgestellt werden können. Die Sonderbehandlung, die privatrechtliche Versorgungsansprüche in § 284 Abs. 2 LAG erfahren hätten, ergebe, daß eine Regelung dieser Ansprüche über die Gewährung einer Hauptentschädigung nicht erfolgen solle.

8

Der Beteiligte beantragt gleichfalls,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er steht auch auf dem Standpunkt, daß aufschiebend bedingte Pensionsansprüche einer Schadensfeststellung nicht zugänglich seien. Abgesehen davon habe im vorliegenden Falle die Klägerin auf keinen Fall neben der Pensionsberechtigung ihres Ehemannes einen selbständigen Pensionsanspruch. Da der Schaden an der Pensionsberechtigung zugunsten des verstorbenen Ehemannes festgestellt worden sei, könne er nicht noch einmal für diejenigen festgestellt werden, die im Falle des Todes des Pensionsberechtigten als Witwe oder Waisen an seine Stelle getreten sein würden.

10

Der Beteiligte sieht jedoch die Möglichkeit einer Erhöhung des als Schaden für den Ehemann festgestellten Kapitalisierungsbetrages wegen des darin enthaltenen Anspruchs auf Witwenrente für gegeben. Da der Schadensbetrag für den Ehemann der Klägerin sich aus dem 7,5fachen Jahresnutzungswert errechnet habe, für die Klägerin sich jedoch die Vervielfältigungszahl Elf ergebe, komme eine Erhöhung des Kapitalbetrages um 3,5 × 3.141,57 RM = 10.995,49 RM auf 50.265,19 RM in Frage. Über diese Erhöhung sei hier jedoch nicht zu entscheiden, sondern über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf eine zu erwartende Witwenpension neben dem Pensionsanspruch ihres Ehemannes. Ein solcher Anspruch könne nicht festgestellt werden.

11

II.

Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 19. Dezember 1962 - BVerwG IV C 328.60 und andere -. In diesen Urteilen wird dem Empfänger von Versorgungsversprechen ein Anspruch auf Rückzahlung zusätzlicher Lohnbestandteile, die eingezahlten Lebensversicherungsprämien gleichzusetzen seien, zuerkannt. Der Verlust dieses Anspruchs wird entsprechend § 17 Abs. 3 FG für feststellungsfähig gehalten.

12

Falls § 17 Abs. 3 FG auch dann anzuwenden sein sollte, wenn Prämien nicht eingezahlt sind und auch keine besondere Vermögensmasse als Gehaltsabzüge oder Einzahlungen seitens der Arbeitnehmer gebildet worden ist (was der erkennende Senat nicht für angängig hält; vgl. die Vorlegungsbeschlüsse in den Sachen BVerwG III C 278.61, BVerwG III C 167.61 und BVerwG III C 291.59), so kann das immer nur dann der Fall sein, wenn - entsprechend noch nicht fälligen Lebensversicherungsverträgen - der Versorgungsfall noch nicht eingetreten war.

13

Hier war der Ehemann der Klägerin bei Schadenseintritt bereits Versorgungsempfänger. Dementsprechend war der Verlust seines Versorgungsanspruchs gemäß § 17 Abs. 4 FG mit einem Kapitalwert von 39.269,70 RM festgestellt worden. Ob dieser Anspruch dem § 17 Abs. 4 FG entsprechend richtig berechnet worden ist, ist hier nicht zu entscheiden. Das Begehren der Klägerin in dem vorliegenden Rechtsstreit läuft darauf hinaus, daß sie neben dem Pensionsanspruch ihres Ehemannes eine Witwenrente verlangt, die sich im Zeitpunkt der Vertreibung allenfalls als verlängerte Rente ihres Ehemannes darstellen könnte. Da die Klägerin jedoch ihre Versorgung aus der Pension ihres Ehemannes ableitet, kann sie neben dessen Anspruch nicht einen selbständigen Anspruch begründen, der im Schadenszeitpunkt bereits bestand und als verloren festgestellt werden könnte.

14

Deshalb war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen, ohne daß es darauf ankommt, ob der Verlust aufschiebend bedingter Rechtsansprüche einer Schadensfeststellung zugänglich ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.600 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff