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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1985, Az.: III ZR 219/83

Aufrechnung; Steuerforderung; Fiskus; Rückzahlungsanspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.1985
Aktenzeichen
III ZR 219/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13464
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 95, 109 - 117
  • DB 1985, 250
  • MDR 1986, 30-31 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 2820-2822 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1985, 560-561
  • StV 1986, 23-24
  • WM 1985, 1399

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Die durch den Fiskus erfolgte Aufrechnung einer Steuerforderung mit einem Anspruch auf Rückzahlung einer zur Abwendung eines Haftbefehlvollzugs bar hinterlegten Sicherheit ist unzulässig. Dies gilt auch im Falle der Abtretung des Rückzahlungsanspruchs an eine Bank.

Tatbestand:

1

Gegen den Beklagten zu 2 wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, in dessen Verlauf Haftbefehl erging, dessen Vollzug durch gerichtlichen Beschluß vom 24. November 1978 u. a. gegen Leistung einer Barsicherung in Höhe von 250 000 DM ausgesetzt wurde. Gemäß Vertrag vom selben Tage gewährte die Beklagte zu 1, eine Bank, dem Beklagten zu 2 ein Darlehen in entsprechender Höhe, zu dessen Sicherung sie sich u. a. dessen Anspruch »auf Herausgabe bzw. Rückzahlung« der Kaution abtreten ließ. In dem am gleichen Tage an die Hinterlegungsstelle gerichteten Antrag auf Annahme von Zahlungsmitteln zur Hinterlegung gab der Beklagte zu 2 als Empfangsberechtigte für den hinterlegten Betrag an erster Stelle die Beklagte zu 1 an, nach ihr seine anwaltlichen Vertreter sowie sich selbst. Noch am 24. November 1978 nahm die Hinterlegungsstelle diesen Antrag an und 250 000 DM in bar entgegen. Mit Schreiben vom 22. März 1979 zeigte der Beklagte zu 2 dem Amtsgericht als Hinterlegungsstelle die Abtretung seines Anspruchs auf Rückzahlung der Kaution an die Beklagte zu 1 an.

2

Das klagende Land in seiner Eigenschaft als Finanzfiskus berühmte sich erheblicher Steuernachforderungen gegen den Beklagten zu 2, die Gegenstand von noch anhängigen Rechtsstreitigkeiten vor den Finanzgerichten waren. Als der gegen den Beklagten zu 2 bestehende Haftbefehl durch Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 9. Juni 1981 aufgehoben und die hinterlegte Sicherheit freigegeben wurde, erklärte das klagende Land mit Bescheid des Finanzamts W. vom 9. Juni 1981 gegenüber dem Beklagten zu 2, sowie mit Bescheid vom 15. September 1981 gegenüber der Beklagten zu 1 die Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit einer gegen den Beklagten zu 2 festgesetzten, 250 000 DM übersteigenden Forderung aus Einkommensteuer für das Jahr 1975 und beantragte bei der Hinterlegungsstelle die Auszahlung des hinterlegten Betrages an sich. Die Beklagten traten diesem Begehren entgegen und verlangten ihrerseits, die geleistete Sicherheit an die Beklagte zu 1 auszuzahlen.

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Das klagende Land hat beantragt festzustellen, daß der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der vom Beklagten zu 2 hinterlegten 250 000 DM durch Aufrechnung erloschen sei.

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Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

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Die Revision des klagenden Landes hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

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I.

Die Klage ist zulässig.

7

1. Zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits sind die ordentlichen Gerichte berufen. Gegenstand des Streites ist der Anspruch der Beklagten gegen den Justizfiskus auf Rückzahlung der hinterlegten Kaution, über den, obwohl öffentlich-rechtlicher Natur (Senatsurteil vom 14. Juli 1966 - III ZR 216/64 = LM Nr. 41 zu § 242 BGB; Bülow/Mecke, Hinterlegungsordnung 2. Aufl. Vorbem. Rn. 10, § 3 Rn. 40; BGB-RGRK/Krohn 12. Aufl. vor § 688 Rn. 36), kraft besonderer Zuweisung (§ 3 Abs. 3 Satz 1 HintO) die ordentlichen Gerichte zu befinden haben. Hieran ändert sich nicht dadurch etwas, daß das klagende Land angriffsweise gegen diesen Anspruch, dessen sich die Beklagten berühmen, mit einer leugnenden Feststellungsklage vorgeht. Ist für einen Streitgegenstand der Zivilrechtsweg eröffnet, gilt dies für alle Klageformen einschließlich der Feststellungsklage (RGZ 123, 181, 183; BGH Urteil vom 2. März 1960 - V ZR 131/58 = LM Nr. 59 zu § 256 ZPO; Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. vor § 1 Anm. II A 2a).

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Auch der Umstand, daß nicht der vermeintlich Berechtigte, sondern ein Dritter auf Feststellung klagt, ist für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges ohne Bedeutung (BGH Urteil vom 2. März 1960 aaO).

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Ebensowenig kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, daß die zur Aufrechnung gestellte Forderung einem Steuerschuldverhältnis entstammt. Die Rechtsnatur eines bloßen Gegenanspruchs spielt für die Frage, welcher Rechtsweg für das Klagebegehren offensteht, keine Rolle (BGHZ 16, 124 ff. [BGH 11.01.1955 - I ZR 106/53];  21, 18, 29;  BFHE 117, 23, 26; Zöller/Gummer, ZPO 14. Aufl. § 13 GVG Rn. 49 m. w. Nachw.; Ziemer/Birkholz, FGO 3. Aufl. § 33 Rn. 20). Ihre Rechtsnatur als Gegenrecht verliert die Aufrechnung nicht dadurch, daß der Aufrechnende als Kläger auftritt. Die Feststellungsklage bewirkt eine Verschiebung der Parteirollen, ändert ansonsten am Wesen des Streites aber nichts (RGZ 123, 181, 183).

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2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht die Voraussetzungen einer Feststellungsklage für gegeben erachtet (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).

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II.

Das Berufungsgericht hat das Feststellungsbegehren zutreffend für unbegründet erachtet.

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Es führt dazu aus, unabhängig vom Bestehen einer Einkommensteuerschuld des Beklagten zu 2 sei die Forderung der Beklagten zu 1 auf Rückgewähr der vom Beklagten zu 2 geleisteten Kaution nicht durch die vom klagenden Land erklärte Aufrechnung erloschen, denn der Zweck des Hinterlegungsverhältnisses stehe einer Aufrechnung gegen den Rückgewähranspruch entgegen.

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Dem ist im Ergebnis beizupflichten.

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1. Rechtsfehlerfrei hat sich das Berufungsgericht für befugt gehalten, in der Sache selbst abschließend zu entscheiden. Befindet das Urteil - wie hier - nur über die Aufrechnungsbefugnis, nicht aber mit der sich aus § 322 Abs. 2 ZPO ergebenden Rechtskraftwirkung über Bestand und Umfang der (als Klageforderung) in einen anderen Rechtsweg gehörenden Gegenforderung, so bedarf es der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO nicht (BGHZ 16, 124, 137 f.) [BGH 11.01.1955 - I ZR 106/53].

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2. Die angefochtene Entscheidung geht davon aus - was die Revision als ihr günstig nicht angreift -, daß das Finanzamt die Aufrechnung für das klagende Land erklären durfte und daß es für deren Wirksamkeit weder am Erfordernis der Gegenseitigkeit noch am Erfordernis der Gleichartigkeit mangelte. Inwieweit die von der Revisionserwiderung dagegen vorgebrachten Bedenken durchgreifen, kann dahingestellt bleiben.

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Keiner abschließenden Entscheidung bedarf namentlich die Frage, ob die Gegenseitigkeit deshalb fehlt, weil der Beklagte zu 2 in dem Hinterlegungsantrag die Beklagte zu 1 an erster Stelle als Empfangsberechtigte benannt hat und der Rückzahlungsanspruch dadurch unmittelbar in der Person der Beklagten zu 1 entstanden sein könnte.

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3. Jedenfalls ist es dem klagenden Land wegen der Beschaffenheit der Rechtsbeziehung zwischen ihm in seiner Eigenschaft als Justizfiskus und dem Beklagten zu 2 als Beteiligtem am Hinterlegungsverfahren nach der Hinterlegungsordnung verwehrt, gegen dessen Anspruch auf Rückzahlung eines hinterlegten Geldbetrages mit einer Forderung auf Begleichung von Steuerrückständen aufzurechnen.

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a) In Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, daß über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus eine Aufrechnung sich verbietet, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluß als stillschweigend vereinbart angesehen werden muß (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar (§ 242 BGB) erscheinen lassen (RGZ 160, 52, 59, 60; BGHZ 14, 342, 346 f.;  25, 211, 215;  54, 244, 247 [BGH 13.07.1970 - VII ZR 176/68];  71, 380, 383 [BGH 01.06.1978 - III ZR 44/77];  BFHE 121, 279, 283; Staudinger/J. Schmidt, BGB 12. Aufl. § 242 Rn. 1300; MünchKomm/v. Feldmann § 387 Rn. 19; Erman/Sirp, BGB 7. Aufl. § 242 Rn. 109; Palandt/Heinrichs, BGB 44. Aufl. § 387 Anm. 7b cc; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts Bd. I 13. Aufl. S. 241; speziell zur Aufrechnung im öffentlichen Recht vgl. Pietzner VerwArch 73 (1982), 453, 461 ff. m. w. Nachw. sowie ferner Tipke/Kruse, Abgabenordnung 11. Aufl. § 226 Rn. 16 m. w. Nachw.).

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So ist beispielsweise aus der Natur des Treuhandverhältnisses und aus Sinn und Zweck des Auftrages gefolgert worden, daß weder der Treuhänder noch der Beauftragte gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe des Erlangten mit Gegenforderungen aufrechnen dürfen, die ihren Grund nicht in dem Treuhandverhältnis oder dem Auftrag und den damit verbundenen Aufwendungen haben (RGZ 160, 52, 59, 60; BGHZ 14, 342, 346 f.;  71, 380, 383  [BGH 01.06.1978 - III ZR 44/77]m. w. Nachw.; vgl. auch Senatsurteil vom 14. März 1985 - III ZR 186/83 = WM 1985, 688).

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b) Diese Grundsätze gelten ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Natur der Rechtsbeziehungen zwischen den Hinterlegungsbeteiligten und der staatlichen Hinterlegungsstelle auch für das Hinterlegungsverhältnis (vgl. OLG Colmar OLGE 28, 89 f.; Staudinger/J. Schmidt aaO § 242 Rn. 1300; MünchKomm/v. Feldmann aaO § 387 Rn. 18; Soergel/Siebert/Reimer Schmidt, BGB 10. Aufl. § 387 Rn. 13). Der auch in diesem Bereich wirksame Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet den Staat, seine aus dem Hinterlegungsverhältnis geschuldete Leistung so zu erbringen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es verlangen (Senatsurteil vom 14. Juli 1966 - III ZR 216/64 = LM Nr. 41 zu § 242 BGB; vgl. auch Tipke/Kruse aaO § 226 AO Rn. 16; Pietzner aaO S. 463 f.). Danach und mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Hinterlegung ist es dem Staat nicht gestattet, dem auf Auszahlung einer dem hinterlegten Geldbetrag entsprechenden Summe gerichteten Verlangen durch Aufrechnung mit einer ihm aus anderem Rechtsgrund zustehenden Forderung zu begegnen.

21

Zweck der öffentlich-rechtlichen Hinterlegung ist es, die Rechte aller Beteiligten, so wie sie bis zur Hinterlegung bestanden oder wie sie nach der vom Hinterleger getroffenen Bestimmung künftig bestehen sollen, zu sichern (BGH Urteil vom 28. April 1952 - IV ZR 122/51 = LM Nr. 1 zu § 142 BGB). Diesem Zweck kann die Hinterlegung nur gerecht werden, wenn der Staat sich auf seine Rolle als neutraler Rechtswahrer beschränkt. Hingegen wird der Hinterlegungszweck in sein Gegenteil verkehrt, wenn der Staat zur Befriedigung eigener Ansprüche auf das Hinterlegungsgut zugreift und dadurch die bestehenden oder beabsichtigten Rechte vernichtet bzw. vereitelt. Das gilt jedenfalls hinsichtlich solcher Ansprüche, die sich nicht aus dem Hinterlegungsverhältnis selbst ergeben.

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Das Rechtsinstitut der Hinterlegung dient ausschließlich den Interessen der Hinterleger und ist nicht zum Nutzen des Staates geschaffen worden (Senatsurteil vom 14. Juli 1966 aaO). Es darf von dem Staat, der das hinterlegte Geld nur erhält, weil diese Art der »Aufbewahrung« dem Gläubiger für seine Forderung die größtmögliche Sicherheit bietet (vgl. OLG Colmar aaO S. 90), nicht dazu benutzt werden, sich wegen eigener Ansprüche, die mit dem Hinterlegungsverhältnis weder rechtlich noch wirtschaftlich zusammenhängen, an dem Anspruch auf Herausgabe des Hinterlegten schadlos zu halten. Es widerspricht Treu und Glauben, daß sich der Staat die ihm durch die gesetzliche Regelung zugewiesene formale Rechtsposition zunutze macht, um die in seinen Besitz gelangten Gelder aufrechnungsweise zur Tilgung eigener, dem Hinterlegungsverhältnis artfremder Forderungen zu verwenden, anstatt ihnen die vom Hinterleger beigegebene Zweckbestimmung zu belassen.

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Dagegen kann der Staat wie jeder andere Gläubiger auch schon die zukünftige Rückzahlungsforderung pfänden, solange sie dem Schuldner zusteht (vgl. BGHZ 53, 29, 32). Beim Zusammentreffen der Pfändung mit einer Abtretung gilt aber der Grundsatz der zeitlichen Priorität (vgl. MünchKomm/v. Feldmann § 398 Rn. 66).

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c) Danach verstößt die Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs durch Aufrechnung mit nicht im Hinterlegungsverhältnis wurzelnden Zahlungsansprüchen wegen der Natur des Hinterlegungsverhältnisses im allgemeinen gegen Treu und Glauben. Auch für den hier zu beurteilenden Sachverhalt gilt nichts anderes. Vielmehr wird gerade im Fall der Anordnung einer Sicherheitsleistung nach §§ 116, 116a StPO deutlich, daß die Zulassung einer uneingeschränkten Aufrechnungsbefugnis mit dem Zweck der Hinterlegung unvereinbar ist.

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Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hat die Anordnung der Sicherheitsleistung nach §§ 116, 116a StPO den Zweck, den Beschuldigten auch ohne den Vollzug des bestehenden Haftbefehls davon abzuhalten, sich dem Strafverfahren oder der Strafvollstreckung zu entziehen. Diese Zielsetzung fordert zum einen eine Sicherheit, die der Höhe nach so bemessen ist, daß auf den Beschuldigten der notwendige Druck ausgeübt wird, sich lieber dem Verfahren zu stellen als den unter den Voraussetzungen des § 124 StPO eintretenden Verfall der Sicherheit in Kauf zu nehmen (Karlsruher Kommentar/Boujong, StPO § 116a Rn. 3 m. w. Nachw.). Soll die Verfallsdrohung ihre Wirkung nicht verfehlen, so muß sich der Beschuldigte andererseits dessen gewiß sein dürfen, durch Wohlverhalten das in Aussicht gestellte Übel abwenden zu können. Diese Gewißheit würde ihm genommen, wenn der Anspruch auf Rückerhalt der Kaution nicht nur durch den in § 124 StPO geregelten Verfall der Sicherheit, den zu vermeiden der Beschuldigte selbst in der Hand hat, sondern durch eine nach Freiwerden der Sicherheit mögliche Aufrechnung des Staates mit zivil- oder öffentlich-rechtlichen Forderungen gleich welchen Rechtsgrundes in Frage gestellt wäre. Dabei macht es keinen hier wesentlichen Unterschied, daß der Verlust des Rückzahlungsanspruchs durch Aufrechnung im Gegensatz zum Verfall der Sicherheit objektiv keine Vermögenseinbuße darstellt, sofern eine tatsächlich bestehende Verbindlichkeit des Beschuldigten getilgt wird. Entscheidend ist, daß - wenn man die Aufrechnung zuläßt - der Beschuldigte nicht mehr allein durch sein Verhalten über den Fortbestand des Rückzahlungsanspruchs zu bestimmen vermag und dadurch der von der Anordnung der Sicherheitsleistung gemäß § 116 StPO erwartete Verhaltensanreiz praktisch vereitelt werden kann.

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Eine solche Abwertung der - jedenfalls zur Reduzierung der Fluchtgefahr - praktisch bedeutsamsten Auflage im Sinne des § 116 StPO (Kleinknecht/Janischowsky, Das Recht der Untersuchungshaft Rn. 198) wäre mit der Bedeutung dieser Vorschrift unvereinbar. § 116 StPO stellt eine besondere Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar, der es gebietet, den Vollzug des Haftbefehls auszusetzen, wenn der Zweck der Untersuchungshaft durch weniger einschneidende Beschränkungen als die des Freiheitsentzugs erreicht werden kann (BVerfGE 19, 342, 351). Eine als Auflage besonders geeignete Maßnahme darf der Staat nicht einseitig auf diese Weise entwerten.

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Der strengen Zweckgebundenheit der Sicherheitsleistung nach § 116 StPO trägt § 123 Abs. 2 StPO Rechnung. Unter den dort genannten Voraussetzungen wird eine geleistete Sicherheit, die ihren Zweck erfüllt hat, von selbst frei. Das bedeutet, daß sie zurückzugewähren ist. Sie haftet weder für die Bezahlung einer Geldstrafe noch für die dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten (Karlsruher Kommentar/Boujong aaO § 123 Rn. 6; Kleinknecht/Janischowsky aaO Rn. 213, 223 jeweils m. w. Nachw.).

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4. Entgegen der Rechtsansicht der Revision ist den Beklagten die Berufung auf das Aufrechnungsverbot nicht nach Treu und Glauben versagt.

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Eine unzulässige Rechtsausübung kommt in diesem Zusammenhang in Betracht, wenn der Gläubiger den Anspruch, nach dessen Struktur sich die Aufrechnung gegen ihn verbietet, in unredlicher Weise erlangt hat (vgl. die Beispiele bei Pietzner aaO S. 453, 463 f.). Daß dem Beklagten zu 2 ein entsprechendes Verhalten vorzuwerfen wäre, behauptet aber auch das klagende Land nicht.

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5. Das Aufrechnungsverbot wirkt im Rahmen des § 406 BGB auch zugunsten der Beklagten zu 1 als Abtretungsempfängerin.

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Der VI. Zivilsenat hat in seinem Urteil vom 27. Juni 1961 BGHZ 35, 317 allerdings ausgesprochen, daß es keinen Rechtssatz gibt, wonach die Aufrechnung, die einem Schuldner gegen einen Gläubiger gesetzlich versagt ist, auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Gläubigers schlechthin unstatthaft sein muß. Erst aus dem Zweck des Aufrechnungsverbots kann die Frage entschieden werden, ob es auch noch nach der Abtretung gilt (aaO S. 327). Dementsprechend hat der VI. Zivilsenat das Aufrechnungsverbot des § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 394 BGB nicht durchgreifen lassen, weil es nur dem sozialen Schutz des Unfallopfers zu dienen bestimmt sei, nicht aber dem Sozialversicherungsträger, auf den die Ersatzforderung gemäß § 1542 RVOübergegangen war, zugute kommen solle. Im vorliegenden Fall ist dagegen das Aufrechnungsverbot nicht durch die Abtretung des Rückzahlungsanspruchs entfallen. Die Erfüllung des abgetretenen Rückzahlungsanspruchs gegenüber der Beklagten zu 1 liegt nämlich - anders als in dem vom VI. Zivilsenat entschiedenen Fall - auch im unmittelbaren Interesse des Beklagten zu 2, weil er dadurch von seiner Verpflichtung zur Rückzahlung des ihm zur Leistung der Kaution gewährten Darlehens frei wird. Wäre die Aufrechnung zulässig, so bliebe der Beklagte zu 2 mit dieser Rückzahlungspflicht gegenüber der Beklagten zu 1 belastet. Diese Wirkung wäre dem Verlust des Rückzahlungsanspruchs, den der Hinterleger selbst ursprünglich gegenüber der Hinterlegungsstelle hatte, gleichzuachten.