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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1952, Az.: IV ZR 122/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1952
Aktenzeichen
IV ZR 122/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12599
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt a.M. - 22.05.1951

Fundstelle

  • NJW 1952, 782 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der R. eGmbH in H., Krs. E., vertreten durch die genossenschaftliche T. mbH in K., K.strasse ...,

Prozessgegner

den B. W., Filiale B., vertreten durch seinen Vorstand, die Bankdirektoren, Dr. Hans D. und Hans E., beide in D.,

Amtlicher Leitsatz

  1. I.

    Der Anspruch gegen die Hinterlegungsstelle auf Herausgabe des hinterlegten Gegenstandes steht grundsätzlich dem Hinterleger, nicht dem Eigentümer zu. (Ebenso RG Gruch 51, 959; Warn 1921, Nr. 91; Seuff Arch 89, S. 29).

  2. II.

    Kann durch eine wirksame Anfechtung der Übereignung von Geldscheinen das Eigentum des Veräusserers deshalb nicht wiederhergestellt werden, weil das Geld inzwischen durch Hinterlegung in das Eigentum des Staates übergegangen ist (§7 HO), so ist die Rechtsstellung des Veräusserers nach erfolgter Anfechtung so zu beurteilen, als ob er bis zur Hinterlegung Eigentümer geblieben wäre.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 17. April 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Johannsen, Dr. Kregel und Dr. v. Werner

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Kasseler Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 22. Mai 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

In September 1949 hatte der Kläger dem Dipl.-Ing. S. in B. das Konto "Progress" errichtet. In der Folgezeit reichte der Kaufmann Paul M. aus H., der wiederum bei der Beklagten ein Konto besass, laufend Schecks bei der Klägerin zur Gutschrift auf das Konto "Progress" ein, die M. auf den Beklagten gezogen hatte. Der Kläger schrieb diese Schecks nach banküblicher Bestätigung der Ordnungsmässigkeit den Konto "Progress" gut. Die Bestätigung erfolgte entweder durch telefonischen Anruf oder durch Vorlage einer Bescheinigung der Beklagten, die von den Rechner G. der Beklagten unterzeichnet war. Die Verfügungen S.s über das Konto erfolgten in bar oder durch Schecks, die M. auf seinem Konto bei der Beklagten einzahlte.

2

Am 10. Januar 1950 erteilte G. dem M. wiederum eine Scheckbestätigung folgenden Wortlauts:

Scheck Nr. ...106 über 86.000,- DM geht in Ordnung und wird eingelöst.

R. eGmbH, H., Krs. E.,

gez. G.

3

Am 21. Januar 1950 erklärte M. dem G. gelegentlich einer Besprechung, dass sich die Scheckbestätigung erledigt habe und er sie nicht mehr benötige. G. unterliess es jedoch, die Bestätigung, die M. angeblich zu Hause liegen gelassen hatte, einzuziehen. Dies nützte M. für seine Zwecke aus und legte sie am 23. Januar 1950 zusammen mit einem von diesem Tage datierten und auf die Beklagte gezogenen Scheck mit der in der Bestätigung aufgeführten Nummer, der aber nur über 57.000,- DM lautete, den Kläger vor. Dieser zahlte an Marth einen Teilbetrag in Höhe von 40.000,- DM. Gleichzeitig errichtete er ihm ein eigenes Konto und belastete es mit dieser Summe, während er in "Haben" den Scheckbetrag von 57.000,- DM sowie einen anderen gleichzeitig eingereichten Scheck über 10.000,- DM ab 27. Januar 1950 gutschrieb.

4

Da M. sein Konto bei der Beklagten bereits um etwa 37.000,- DM überzogen hatte, verweigerte diese auf Vorlage die Einlösung des Schecks Nr. 106. Sie teilte dem Kläger am 26. Januar 1950 mit, dass sowohl der Scheck als auch die Deckungsbestätigung nicht in Ordnung seien.

5

Inzwischen, und zwar am 23. Januar 1950, einige Stunden nach Auszahlung der 40.000,- DM, wurde M. in einem gegen ihn laufenden Strafverfahren festgenommen und in das Gerichtsgefängnis Bochum eingeliefert. Der bei ihm und zwei weiteren Personen vorgefundene Betrag in Höhe von 38.611,52 DM, der bis auf einen Teilbetrag von 900,- DM aus der Auszahlung des Klägers herrührte, wurde sichergestellt und von dem Oberstaatsanwalt in Bochum an 26. Januar 1950 bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts in Bochum hinterlegt. In dem Hinterlegungsantrag von 26. Januar 1950 ist als Hinterlegungsgrund angeführt, dass die Staatsanwaltschaft in Bochum nicht in Besitze eines diebs- und feuersicheren Gelasses sei. Sie selbst hat sich darin als Empfangsberechtigte bezeichnet und ferner bemerkt, dass sie oder das Gericht später über die Auszahlung entscheiden werde. Die hinterlegte Summe verringerte sich später durch die Freigabe der 900,- DM, die einem Josef K. gehörten, auf 37.711,52 DM.

6

Am 30. Januar 1950 erwirkte der Kläger beim Landgericht Bochum wegen eines Betrages von 30.000,- DM nebst Zinsen einen Arrestbefehl und einen Pfändungsbeschluss, in welchen die angebliche Forderung des M. gegen die Gerichtskasse aus Hinterlegung in Höhe von 31.000,- DM gepfändet wurde.

7

Am 30. Januar 1950 trat M. sein "Guthaben" bei der Hinterlegungsstelle an die Beklagte, die durch zwei Bevollmächtigte den M. im Gefängnis hatte aufsuchen lassen, ab. Am 1. Februar 1950 stellte er dem Kläger eine Bescheinigung aus, wonach er sein Einverständnis mit der Auszahlung an den Kläger erklärte, für den Fall, dass diesem das Geld nach Klärung der Berechtigung zwischen den Parteien zustehe. Bei dieser Gelegenheit focht der Kläger M. gegenüber die Überlassung der Geldscheine in Höhe von 40.000,- DM wegen arglistiger Täuschung an, was M. unter den 1. Februar 1950 bestätigte.

8

Mit Schreiben vom 23. Dezember 1950, das dem M. an 28. Dezember 1950 zugestellt wurde, erklärte der Kläger erneut, dass er nicht nur die Hingabe der Geldscheine, sondern die gesamten zwischen ihm und M. bestehenden Rechtsbeziehungen, die mit der Honorierung der Schecks begonnen hätten, wegen arglistiger Täuschung gemäss §123 BGB anfechte.

9

Der Kläger nimmt den hinterlegten Betrag für sich in Anspruch. Er hat beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, einzuwilligen, dass der bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Bochum in der Strafsache Paul M. hinterlegte Betrag von 37.711,52 DM, zuzüglich der bei der Hinterlegungsstelle bereits entstandenen und noch entstehenden Zinsen, an den Kläger ausgezahlt wird.

11

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie ist der Ansicht, dass sie auf Grund der von M. zu ihren Gunsten vorgenommenen Abtretung zum Empfang des hinterlegten Geldbetrages berechtigt sei.

12

Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klagantrag verurteilt. Die Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszuge ist unstreitig geworden, dass der Oberstaatsanwalt den hinterlegten Geldbetrag zugunsten des Berechtigten freigegeben hat. Die Berufung der Beklagten wurde von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen.

13

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

14

Das Berufungsgericht stellt ohne Rechtsirrtum fest, dass der Kläger die Übereignung der 40.000,- DM an M. am 1. Februar 1950 wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten habe. Es erörtert dabei im einzelnen die tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche Anfechtung, in dem es ausführt, dass M. die Scheckbestätigung der Beklagten von 10. Januar 1950 den zuständigen Angestellten des Klägers zu den Zweck vorgelegt habe, in ihm den Glauben zu erwecken, er habe bei der Beklagten ein entsprechendes Guthaben, jedenfalls werde diese den Scheck einlösen. Dieses Verhalten des M. sei für die Übereignung der 40.000,- DM auch ursächlich gewesen, denn der Kläger würde diesen hohen Betrag niemals ausgezahlt haben, wenn er die Täuschung erkannt und gewusst hätte, dass die Beklagte den Scheck nicht einlösen, dem Kläger also den Gegenwert nicht gutbringen werde.

15

Die Revision greift diese Feststellungen nur insoweit an, als sie geltend macht, das Berufungsgericht habe unter Verstoss gegen §286 ZPO angenommen, dass die Anfechtung bereits am 1. Februar 1950 erfolgt sei. Die schriftliche Anfechtungserklärung des Klägers sei aber erst vom 23. Dezember 1950 datiert und dem M. erst am 28. Dezember 1950 zugestellt (Hülle Bl. 78 d.A.).

16

Diese Rüge ist unbegründet. Sie Revision übersieht, dass der Kläger bereits mit der Klageschrift (Bl. 3 R d.A.) die Abschrift einer Erklärung des M. vom 1. Februar 1950 vorgelegt hatte, in welcher M. bestätigt, dass er von der an diesem Tag ihm gegenüber gemäss §123 BGB ausgesprochenen Anfechtung der Übereignung der Geldscheine Kenntnis genommen habe. Diese Erklärung des M. und die Richtigkeit ihres Inhalts ist von der Beklagten nie bestritten worden. Sie hat lediglich - auch in der Berufungsbegründung - geltend gemacht, die Auszahlung der 40.000,- DM sei nicht auf Grund der Einlösung des Schecks, sondern auf Grund der Errichtung eines Kontos seitens des Klägers für M. erfolgt, von dem dann M. eine entsprechende. Abhebung vorgenommen habe. Daraufhin hat der Kläger mit dem vorerwähnten Schreiben an M. vom 23. Dezember 1950 (Bl. 78) erklärt, dass nicht nur die Hingabe der Geldscheine, sondern die gesamten zwischen M. und der Bank bestehenden Rechtsbeziehungen, die mit der Honorierung des Schecks begonnen hätten, wegen arglistiger Täuschung angefochten würden.

17

Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin die Übereignung der Geldscheine bereits am 1. Februar 1950 angefochten habe, beruht danach nicht auf einer Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Im übrigen würde es, da ein angefochtenes Rechtsgeschäft nach §142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist, keinen Unterschied machen, ob die Anfechtung am 1. Februar oder am 28. Dezember 1950 erfolgt ist.

18

Zu den Vorbringen der Beklagten, dass die Auszahlung des Betrages von 40.000,- DM nicht auf Grund der Einlösung des Schecks, sondern auf Grund der Errichtung eines Kontos erfolgt sei, hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Anfechtung in jedem Falle sowohl die dingliche Übereignung der Geldscheine als auch das schuldrechtliche Grundgeschäft ergreife, gleichgültig, ob dieses als Kontokorrentverhältnis oder als kurzfristiges Darlehen anzusehen sei. Das Berufungsgericht will damit offenbar nicht nur sagen, dass auch das der Auszahlung des Geldbetrages zugrunde liegende schuldrechtliche Grundgeschäft, welcher Art es auch sei, von dem Kläger angefochten sei, sondern dass auch die Voraussetzungen für dessen Anfechtung die gleichen und somit in gleicher Weise zu bejahen seien wie für die Anfechtung des dinglichen Geschäfts. Gegen diese Annahme bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.

19

Des Berufungsgericht stellt weiter fest, dass von den Geldscheinen, die M. auf Grund der arglistigen Täuschung am 23. Januar 1950 vom Kläger erhalten hatte, am 26. Januar 1950 Scheine im Betrag von 37.711,52 DM auf Antrag des Oberstaatsanwalts in Bochum bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts in Bochum wirksam hinterlegt worden sind. Es führt dazu aus, dass die Hinterlegung gemäss §6 HO mit der Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle vom 26. Januar 1950 bewirkt gewesen sei, unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft dabei nach den für sie massgebenden Gesetzes- oder Dienstvorschriften verfahren sei und ob Tatsachen vorgelegen hätten, die die Hinterlegung rechtfertigten. Durch die wirksame Hinterlegung sei gemäss §7 HO das Eigentum an den hinterlegten Geldscheinen auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangen, ohne Rücksicht darauf, wer Eigentümer des hinterlegten Geldes gewesen sei.

20

Auch diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum und werden von der Revision nicht angegriffen. Die Revision weist jedoch darauf hin, dass M. bis zur Hinterlegung noch Eigentümer der Geldscheine gewesen sei, weil damals die Anfechtung noch nicht erklärt gewesen sei. Wenn dann durch die Hinterlegung M. sein Eigentum verloren und das Geld in das Eigentum des Staates übergegangen sei, so habe diese Wirkung der Hinterlegung durch die nachfolgende Anfechtung nicht wieder aufgehoben, die Anfechtung also trotz ihrer Rückwirkung (§142 BGB) das Eigentum des Klägers nicht wiederherstellen können. Diese Erwägung ist zwar zutreffend, sie vermag jedoch die Rechtsgrundlage des Klageanspruchs nicht zu erschüttern. Nachdem das Eigentum an den hinterlegten Geldscheinen auf den Staat übergegangen war, war nunmehr, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, lediglich die Frage zu entscheiden, zu wessen Gunsten die Hinterlegungsstelle gemäss §§12, 13 oder 15 HO die Herausgabe anzuordnen hat. Die Herausgabe hat gemäss §13 HO auf Antrag an denjenigen zu erfolgen, der seine Berechtigung zum Empfange nachgewiesen hat. Empfangsberechtigt in diesem Sinn war ursprünglich allein der Oberstaatsanwalt. Die Hinterlegung der den M. gemäss §94 StPO abgenommenen Geldscheine war nach dem Inhalt des Hinterlegungsantrags von Oberstaatsanwalt anstelle der besonders gesicherten Aufbewahrung durch die Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft vorgenommen worden, weil dieser ausreichend sichere Verwahrungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung standen. Die AV des früheren RJM vom 3. Dezember 1938, DJ 1938, 1932 (Ziff 7 Abs. 2 b in Verbindung mit Ziff 14 Abs. 2) sieht in einem solchen Falle keine Hinterlegung, sondern eine Verwahrung der Überführungsstücke durch die für die Behörde zuständige Kasse vor. Ob trotz dieser Verwaltungsanordnung auf Grund des §94 StPO die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Hinterlegung im Sinne des §6 HO gegeben waren oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Die Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle, die im Rahmen der dieser allgemein zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben lag und inhaltliche Mängel nicht aufweist, ist als staatlicher Hoheitsakt ohne Frage in jedem Falle rechtswirksam. Darüber besteht auch unter den Parteien kein Streit. Mit der Übergabe der Geldscheine an die Hinterlegungsstelle auf Grund dieser Annahmeanordnung war also, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Hinterlegung rechtswirksam durchgeführt. Die Empfangsberechtigung des Oberstaatsanwalts gegenüber der Hinterlegungsstelle in Bezug auf den hinterlegten Betrag ergab sich aus dem Inhalt des Hinterlegungsantrags, in welchem der Oberstaatsanwalt sich selbst als Hinterleger und Empfangsberechtigten bezeichnet hatte, ohne einen Dritten als Empfangsberechtigten zu benennen. Der Umstand, dass das Eigentum an den hinterlegten Geldscheinen im Augenblick der Hinterlegung nicht den Oberstaatsanwalt, sondern M. zustand, vermochte nicht zu hindern, dass ersterer und nicht M. den aus dem Hinterlegungsverhältnis sich ergebenden Anspruch auf Herausgabe gegen die Hinterlegungsstelle erwarb (ebenso RG Gruch 51, 959; Warn 1921 Nr. 91; Seuff Arch 89 Nr. 13 S. 29; JW 1923, 6085). M. hatte, solange der Oberstaatsanwalt noch im Besitz der Geldscheine war, gegen diesen auf Grund seines Eigentums und als letzter Gewahrsamsinhaber vor der Sicherstellung einen Anspruch auf Herausgabe (vgl. Richtlinien für das Strafverfahren AVJ vom 13.5.1935 Ziff 104, Abs. 3-5). An die Stelle dieses Anspruchs trat, nachdem die Hinterlegung erfolgt war, sein Anspruch gegen den Oberstaatsanwalt auf Verschaffung des hinterlegten Betrages, sei es durch eine entsprechende Erklärung gegenüber der Hinterlegungsstelle, sei es durch Empfangnahme und anschliessende Weiterleitung des hinterlegten Betrages an ihn.

21

Die Revision vertritt nun die Auffassung, dass dieser Anspruch des M. auf Grund seiner Abtretungserklärung vom 50. Januar 1950 an die Beklagte übergegangen sei. In jedem Falle habe der Kläger, der den - nicht bestehenden - Anspruch M.s gegen die Hinterlegungsstelle gepfändet habe an diesem Anspruch des M. gegen den Oberstaatsanwalt keinerlei Rechte erworben, so dass ihm weder gegen die Hinterlegungsstelle - der gegenüber nur der Oberstaatsanwalt berechtigt sei - noch gegenüber dem Oberstaatsanwalt ein Anspruch zustehe.

22

Dem kann nicht gefolgt werden. Dem von der Revision geltend gemachten Anspruch M.s gegen den Oberstaatsanwalt ist, soweit er auf dem bis zur Hinterlegung bestehenden Eigentum M.s an den Geldscheinen beruhte, durch die wirksame Anfechtung ihrer Übereignung die Rechtsgrundlage entzogen worden. Die Anfechtung hatte gemäss §142 BGB die Wirkung, dass das Eigentum M.s und daher auch ein etwa aus ihm herzuleitender Anspruch gegen den Oberstaatsanwalt als nie entstanden anzusehen ist. Die Abtretung eines solchen Anspruchs an die Beklagte erweist sich also nach erfolgter Anfechtung als Abtretung eines Nichtrechts; auch wenn die Beklagte bei der Abtretung gutgläubig angenommen hätte, dass dem M. auf Grund seiner Eigentümerstellung bis zur Hinterlegung ein Anspruch gegen den Oberstaatsanwalt zustehe, konnte ein solcher Anspruch durch die Abtretung für sie nicht begründet werden. Das Gesetz kennt den gutgläubigen Erwerb eines Forderungsrechts von einem Nichtberechtigten grundsätzlich nicht (§404 BGB). Im übrigen war die Beklagte bei der Abtretung auch nicht gutgläubig, da ihr, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, zu diesem Zeitpunkt die die Anfechtung begründenden Tatsachen bekannt wären (§142 Abs. 2 BGB).

23

Die Revision beruft sich demgegenüber darauf, dass der erörterte, an die Beklagte abgetretene. Anspruch M.s gegen den Oberstaatsanwalt nicht nur aus seinen Eigentum, sondern auch aus der Tatsache herzuleiten, sei, dass M. bei der Sicherstellung der Geldscheine durch die Polizei den Gewahrsam an diesen gehabt habe. Diese rechtliche Grundlage seines Anspruchs sei weder durch die Anfechtung der Übereignung noch durch die Hinterlegung beseitigt worden.

24

Auch diese Auffassung hält einer näheren rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den geltenden deutschen Strafprozessrecht haben zwar die mit der Strafrechtspflege betreuten Behörden und Beamten nicht die Aufgabe und die Befugnis, Gegenstände deshalb, weil der Verdacht besteht, dass sie von dem Gewahrsamsinhaber mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind, im Interesse des Verletzten sicherzustellen oder zu beschlagnahmen. Eine solche Befugnis steht ihnen nach §94 StPO nur hinsichtlich solcher Gegenstände zu, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder der Einziehung unterliegen. Aus der Vorschrift des §111 StPO und aus den Richtlinien für das Strafverfahren (Ziff 103-105) ergibt sich jedoch, dass den Strafverfolgungsbehörden dabei hinsichtlich der Behandlung der auf Grund des §94 StPO in ihre Obhut gelangten Überführungsstücke Verpflichtungen nicht nur gegenüber dem letzten Gewahrsamsinhaber, sondern auch gegenüber Drittberechtigten, insbesondere gegenüber dem Verletzten obliegen. Diese Verpflichtungen betreffen sowohl die Verwahrung als auch die Rückgabe solcher Gegenstände. Ihre Rückgabe hat keineswegs immer ohne weiteres an den letzten Gewahrsamsinhaber zu erfolgen. Wird in dem Strafverfahren selbst festgestellt, dass sie einem anderen durch die strafbare Handlung entzogen sind, so hat, falls nicht Rechte Dritter entgegenstehen, ihre Rückgabe an den Verletzten zu erfolgen, und zwar gegebenenfalls auch gegen den Willen des letzten Gewahrsamsinhabers (Richtlinien 104 Abs. 3). Dritten Personen, die Ansprüche auf den sichergestellten Gegenstand geltend machen, also seiner Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber widersprechen, ist, bevor die Herausgabe an diesen erfolgt, Gelegenheit zu geben, innerhalb einer bestimmten Frist eine gerichtliche Entscheidung über ihren Anspruch beizubringen oder zu veranlassen (Richtlinien 104 Abs. 5). Eine vorzeitige Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber, die unter schuldhafter Verletzung dieser zugunsten Drittberechtigter eingreifenden Vorschriften erfolgt, stellt eine Amtspflichtverletzung des verantwortlichen Beamten dar, durch die eine Schadensersatzpflicht des Staats gegenüber den Berechtigten begründet wird (so auch RG 108, 250). Der Herausgabeanspruch des letzten Gewahrsamsinhabers gegen die den sichergestellten Gegenstand verwahrende Behörde ist also durch diese Vorschriften von vornherein beschränkt, da ihm das stärkere Recht eines Dritten entgegenstehen kann, vor dem er gegebenenfalls zurücktreten muss.

25

Ein solches Recht würde in vorliegenden Falle nach erfolgter Anfechtung der Übereignung an M. dem Kläger ohne Trage zustehen, wenn der Oberstaatsanwalt die dem M. abgenommenen Geldscheine anstatt sie zu hinterlegen, etwa selbst auf der Geschäftsstelle in Verwahrung, also in Besitz behalten hätte. In diesem Falle wäre die Rechtsstellung des Klägers gemäss §142 BGB so zu beurteilen, als hätte er das Eigentum an den Geldscheinen nicht verloren gehabt.

26

Aber auch der auf seinen letzten Gewahrsam gestützte Herausgabeanspruch des M. würde nunmehr durch das stärkere Recht des Klägers als Eigentümers und Verletzten verdrängt werden. Verletzter war der Kläger, weil M. die Geldscheine von ihm durch eine strafbare Handlung (Betrug) erlangt hatte. Diese Stellung als Verletzter kam ihm unabhängig davon zu, ob die strafbare Handlung bereits zur Zeit der Sicherstellung des Geldes den Gegenstand der Untersuchung bildete oder erst später, sei es in dem bereits schwebenden, sei es in einem neuen Strafverfahren verfolgt wurde.

27

Durch die Hinterlegung aber konnte diese Rechtsstellung des M. sich nur insofern ändern, als sein Anspruch gegen den Oberstaatsanwalt sich nun nicht mehr unmittelbar auf Herausgabe der Geldscheine durch diesen, sondern, wie ausgeführt, auf Verschaffung des hinterlegten Betrages richtete. Es änderte sich also durch die Hinterlegung lediglich der Inhalt, nicht die Rechtsgrundlage seines Anspruchs. Diese Rechtsgrundlage blieb nach wie vor mit dem Mangel behaftet, dass sie ihr Bestehen einer Täuschung verdankte. Die wirksame Anfechtung des Rechtsgeschäfts, auf dem die Rechtsstellung des M. beruhte, musste also nach der Hinterlegung ebenso zum Zusammenbruch dieser Rechtsstellung führen, wie vorher, und nach dem Grundgedanken des §142 BGB den Kläger, wenn schon dessen Eigentum an den Geldscheinen, das inzwischen durch die Hinterlegung auf den Staat übergegangen war, nicht wieder hergestellt werden konnte, jedenfalls die Rechtsstellung zurückgewähren, in der er sich befunden hätte, wenn er bis zur Hinterlegung noch Eigentümer des Geldes gewesen wäre. In diesem Falle aber stand ihm auf Grund seines früheren Eigentums und auf Grund der Tatsache, dass dieses ihm durch eine strafbare Handlung des M. entzogen war, ein besseres Recht auf Verschaffung des hinterlegten Betrages gegen den Oberstaatsanwalt zu, als dem M.. Es wäre doch eine handgreifliche Ungerechtigkeit, wenn die Rechtsstellung des Klägers sich zu seinem Nachteil und zum Vorteil des M. lediglich dadurch von Grund auf geändert hätte, dass der Oberstaatsanwalt die Geldscheine, statt sie selbst in Verwahrung zu behalten, hinterlegt hat. Der Zweck der Hinterlegung, die Rechte - und zwar auch die potentiellen Rechte - aller Beteiligten, so wie sie bis zur Hinterlegung bestanden, in gleicher Weise zu sichern, würde dadurch in sein Gegenteil verkehrt werden. Dem Anspruch M.s als des letzten Gewahrsamsinhabers gegen den Oberstaatsanwalt haftete also auch nach der Hinterlegung der Mangel an, dass er bei durchgreifender Anfechtung durch das stärkere Recht des Klägers als (fiktiven) Eigentümers bis zur Hinterlegung und als Verletzten verdrängt werden würde. Nur einen so beschränkten und bedingten Anspruch konnte M. an die Beklagte abtreten, d.h. der Oberstaatsanwalt konnte und musste auch nach der Hinterlegung unter Hinweis auf das Eigentum und auf das Verletztenrecht des Klägers der Beklagten gegenüber die Herausgabe des Geldes oder seine Einwilligung zur Herausgabe durch die Hinterlegungsstelle ebenso ablehnen, wie gegenüber M. (§404 BGB).

28

Die "Freigabeerklärung", die der Oberstaatsanwalt nach den Tatbestand des Berufungsurteils "zugunsten des Berechtigten" abgegeben habe, ist danach als Einwilligung zur Herausgabe des hinterlegten Betrages an den Kläger aufzufassen, der damit im Verhältnis zum Oberstaatsanwalt gegenüber der Hinterlegungsstelle seine Empfangsberechtigung im Sinne des §13 HO nachgewiesen hat. Dass er auch im Verhältnis zur Beklagten empfangsberechtigt ist, ergeben die obigen Ausführungen. Ob die Beklagte, die als Hinterlegungsbeteiligte den Kläger diese Berechtigung streitig macht, auf Grund der entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§380 oder 1004 BGB verpflichtet ist, die von ihr verlangte Bewilligung der Herausgabe des hinterlegten Betrages an den Kläger zu erteilen, kann dahingestellt bleiben. Die Beklagte ist jedenfalls durch eine Verurteilung dieses Inhalts nicht beschwert. Eine solche Verurteilung würde im Ergebnis einem Feststellungsurteil gleichkommen, in welchem die Empfangsberechtigung des Klägers mit Wirkung gegen die Beklagte festgestellt würde (§13 Abs. 2 Ziff 2 a.a.O.). Eine solche Feststellung hätte nach den obigen Ausführungen auf Antrag des Klägers in jedem Falle erfolgen müssen.

29

Ob die Schuld des M. gegenüber dem Kläger geringer ist, als der hinterlegte Betrag, so dass der Kläger mit der Entgegennahme dieses Betrages auf Kosten M.s ungerechtfertigt bereichert wird, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich. Auf einen Bereicherungsanspruch M.s gegen den Kläger, der auf sie übergegangen sei, hat die Beklagte sich nicht berufen.

30

Die Revision konnte danach keinen Erfolg haben. Die Kostenfolge ergibt sich aus §97 ZPO.

Dr. Lersch Raske Johannsen Kregel v. Werner