Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.01.1996, Az.: BVerwG 4 B 5.96
Zulassung einer Revision aufgrund der Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache einer Verrohrung eines natürlichen Wasserkreislaufes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.01.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 5.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 20819
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 26.10.1995 - AZ: 1 A 13441/94
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. G a e n t z s c h sowie
die Richter Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n und H a l a m a
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 800 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beigeladene beimißt.
Die Frage, ob "die Gewässereigenschaft eines oberirdischen Gewässers (entfällt), wenn es - ohne Abwassersammler zu sein - bis zur Mündung unterirdisch verrohrt bzw. in einem Betonkastenprofil geführt wird", nötigt nicht zur Durchführung eines Revisionsverfahrens, da ihr einerseits ein Sachverhalt unterlegt ist, der sich dem Berufungsurteil so nicht entnehmen läßt, und sich andererseits auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen eine Klärung erübrigt, weil insoweit bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vorhanden ist.
Die Beschwerde geht davon aus, daß die Verrohrung, durch die der Streit der Beigeladenen mit der Klägerin ausgelöst wurde, dazu geführt habe, den Irrbach vom natürlichen Wasserkreislauf abzutrennen. Dies entspricht indes nicht den tatrichterlichen Feststellungen, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO in dem erstrebten Revisionsverfahren gebunden wäre. Danach entspringt der Irrbach nördlich des Dorfgebietes der Beigeladenen, fließt durch eine Talmulde in südlicher Richtung an einer "bundeseigenen Sicherheitsanlage" vorbei und mündet schließlich in die A. Nur in dem Bereich zwischen der Sicherheitsanlage und der Einmündung in die A. ist er verrohrt. Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann keine Rede davon sein, daß durch die Verrohrung der Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserhaushalt aufgehoben wird. Besteht er fort, so ist die aufgeworfene Frage anhand des von der Beschwerde zitierten Urteils vom 31. Oktober 1975 - BVerwG 4 C 43.73 - (BVerwGE 49, 293 [BVerwG 31.10.1975 - IV C 43/73]) ohne weiteres zu verneinen. In dieser Entscheidung hat der Senat klargestellt, daß ein oberirdisches Gewässer diese Eigenschaft nicht allein deshalb verliert, weil es an einzelnen Stellen unterirdisch, d.h. außerhalb eines an der Erdoberfläche erkennbaren Bettes, verläuft.
Auch die Frage, ob "eine das natürliche Gewässerbett ersetzende Rohrleitung als bundesrechtlich einzustufender Gewässerbestandteil gleichzeitig landesrechtlich 'Anlage in einem Gewässer' sein (kann), weil sie 'anderen Zwecken' dient", rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie betrifft keinen bundesrechtlich geregelten Problemkreis, sondern die Auslegung und Anwendung des irrevisiblen Landesrechts. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage würde in dem erstrebten Revisionsverfahren keine Gelegenheit bieten, den bundesrechtlichen Gewässerbegriff näher zu klären. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG zählt zu den oberirdischen Gewässern auch das ständig oder zeitweise in Betten fließende Wasser. Diese Eigenschaft geht nicht dadurch verloren, daß das Gewässer streckenweise unterirdisch verläuft (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 - BVerwG 4 C 43.73 - a.a.O.). Insoweit stellen sich keine Fragen, die weiterer Klärung bedürfen. Die Beschwerde bezweifelt vielmehr, daß Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG dienen, sich gleichzeitig als Anlagen in oder an einem Gewässer einstufen lassen. Hierüber gibt das Bundesrecht indes keine Auskunft. Das Wasserhaushaltsgesetz enthält u.a. Bestimmungen über die Benutzung und den Ausbau von Gewässern. Dagegen ist ihm nicht zu entnehmen, was unter Anlagen in oder an einem Gewässer zu verstehen ist und unter welchen Voraussetzungen solche Anlagen errichtet werden dürfen. Dies zu regeln überläßt es dem Landeswasserrecht. § 1 Satz 1 Nr. 3 LWG erstreckt den Geltungsbereich des rheinland-pfälzischen Wassergesetzes auch auf Anlagen, die sich auf Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WHG und ihre Nutzungen auswirken können. § 76 LWG unterwirft die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern der Genehmigungspflicht. Welche Maßnahmen die Merkmale einer Errichtung im Sinne dieser Vorschrift erfüllen, richtet sich ausschließlich nach dem Landeswasserrecht. Das Wasserhaushaltsgesetz wirkt auf diese Beurteilung nicht ein. Es verwehrt es, einem Gewässer, das die in § 1 WHG genannten Merkmale aufweist, die Gewässereigenschaft abzusprechen, hindert den Landesgesetzgeber aber nicht daran, in Anknüpfung an den bundesrechtlichen Gewässerbegriff eigenständige wasserrechtliche Regelungen zu treffen.
Die Divergenzrüge genügt nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde legt nicht dar, mit welchem abstrakten Rechtssatz sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu der Rechtsauffassung gesetzt haben soll, die dem Urteil vom 31. Oktober 1975 - BVerwG 4 C 43.73 - (a.a.O.) zugrunde liegt. Der Senat hat in der zitierten Entscheidung zum Ausdruck gebracht, daß ein oberirdisches Gewässer seine Eigenschaft verlieren kann, wenn das Wasser vollständig in einem Leitungssystem gefaßt und vom unmittelbaren Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserkreislauf abgesondert wird. Diese Konsequenz hat das Berufungsgericht weder in Abrede gestellt noch auch nur in Zweifel gezogen. Es hat die Verrohrung des Baches als Gewässerausbau charakterisiert, ohne dazu Stellung zu nehmen, unter welchen Voraussetzungen aufgrund einer solchen Maßnahme die Gewässereigenschaft entfallen kann. Sich hiermit auseinanderzusetzen, hatte es keinen Anlaß, weil ein streckenweise unterirdischer Verlauf für sich genommen es noch nicht nahelegt, die Qualifizierung als oberirdisches Gewässer in Frage zu stellen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 800 000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Berkemann
Halama