Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.2001, Az.: 2 StR 383/01

Verwerfung einer Revision; Strafzumessung; Bemessung von Einzelstrafen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.2001
Aktenzeichen
2 StR 383/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 24133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Gera - 03.04.2001

Fundstelle

  • wistra 2002, 21

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 3. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Im Hinblick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

2

Daß der Tatrichter bei Bemessung der Einzelstrafen wegen Betrugs (mit Ausnahme des letzten Falles) zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, daß dieser weitere einschlägige Straftaten begangen hat, stellt keinen Rechtsfehler dar. Es ist zulässig, die Tatsache der Häufung von Straftaten bereits bei der Festsetzung der Einzelstrafen zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 24, 268, 271) [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]. Allerdings darf eine strafschärfende Berücksichtigung später liegender Taten nicht zu einer Doppelbestrafung führen; der Richter darf die anderen Straftaten nicht durch die Erhöhung der Strafe faktisch mitaburteilen (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 1985 - 3 StR 413/85 - m.w.N., zitiert bei Theune NStZ 1986, 158). Die strafschärfende Berücksichtigung weiterer Straftaten ist aber jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie - wie hier - nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lassen (vgl. hierzu u.a. BGH bei Theune a.a.O.; BGH, Beschl. v. 5. Februar 1998 - 4 StR 16/98; BGH bei Dallinger MDR 1957, 528 [OLG Frankfurt am Main 10.01.1957 - 6 Wb 46/56]). Dies gilt auch für Taten, die zusammen in einem Urteil geahndet werden (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung 2 m.w.N.; LK-Rissing-van Saan, 11. Aufl. § 54 Rdn. 11).