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§ 27a ASOG Bln - Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) 
Amtliche Abkürzung
ASOG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2011-1

(1) 1Verdeckte Maßnahmen der Erhebung personenbezogener Daten, die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen, sind unzulässig. 2Äußerungen und Gespräche über begangene Straftaten und Verabredungen oder Aufforderungen zu Straftaten sowie solche mit unmittelbarem Bezug zu der für die Maßnahmen Anlass gebenden Gefahr sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen.

(2) 1Maßnahmen nach den §§ 25, 25a, 25c, 26, 26a, 26b und 26d dürfen nur angeordnet werden, wenn nicht tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden oder dass die Maßnahme anderweitig in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen wird. 2Vor Durchführung von Maßnahmen nach §§ 25c und 26b ist unter Berücksichtigung der informations- und ermittlungstechnischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die Erhebung von Erkenntnissen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung unterbleibt, es sei denn, dass dies mit einem trotz des Gewichts des Eingriffs unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. 3Bei Maßnahmen nach § 25c haben die eingesetzte Person sowie polizeiliche Führungspersonen vor Weitergabe erhobener Daten zu prüfen, ob die Daten oder die Art und Weise ihrer Erhebung den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren. 4Bestehen bei der Prüfung nach Satz 3 Zweifel, entscheiden besonders beauftragte Dienstkräfte des höheren Dienstes im Einvernehmen mit der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten; Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Maßnahmen nach § 25b dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und des Verhältnisses der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung keine personenbezogenen Daten erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. 2Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. 3Eine Durchführung von Maßnahmen nach § 25b allein mittels automatisierter Aufzeichnung ist unzulässig.

(4) 1Ergeben sich bei der Durchführung einer Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte, dass Inhalte erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, oder dass die Maßnahme anderweitig in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreift, ist sie unverzüglich zu unterbrechen oder zu beenden,

  1. 1.

    sobald dies ohne Gefährdung von Leib, Leben oder weiterer Verwendung der bei der Durchführung einer polizeilichen Maßnahme tätigen Personen möglich ist und

  2. 2.

    soweit sich die Erfassung kernbereichsrelevanter Inhalte bei der Durchführung einer Maßnahme mit praktisch zu bewältigendem Aufwand erkennen und vermeiden lässt.

2Unterbleibt eine Beendigung oder Unterbrechung auf Grund einer Gefährdung nach Satz 1 Nummer 1, sind die Tatsache des Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung sowie die Gründe und näheren Umstände der Fortsetzung der Maßnahme zu dokumentieren; Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Erlangte kernbereichsrelevante Daten dürfen nicht weiterverarbeitet werden. 4Unterbrochene Maßnahmen dürfen fortgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Gründe, die zu ihrer Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. 5Wurde eine Maßnahme nach § 25c wegen einer Gefährdung nach Satz 1 Nummer 1 unterbrochen oder beendet oder unterblieb die Beendigung oder Unterbrechung gefährdungsbedingt, sind die erhobenen Daten und die Durchführung der Maßnahme auf ihre Kernbereichsrelevanz zu prüfen; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. 6Bestehen bei der Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 25, 25a, 25b, 26 und 26a Zweifel an der Kernbereichsrelevanz der zu erhebenden Daten, darf anstelle des Abbruchs oder der Unterbrechung eine automatisierte Aufzeichnung fortgesetzt werden. 7Die automatisierte Aufzeichnung ist dem anordnenden Gericht unverzüglich zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung vorzulegen und darf bis zu dieser Entscheidung nicht verwendet werden; § 25b Absatz 5 bleibt unberührt. 8Wurden personenbezogene Daten im Falle der in Satz 6 genannten Maßnahmen nicht im Wege einer automatisierten Aufzeichnung erhoben und bestehen im Nachhinein Zweifel, ob diese Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, gilt Satz 7 entsprechend.

(5) 1Bei Gefahr im Verzug kann die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident oder die Vertretung im Amt im Benehmen mit der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten der Polizei über die Verwertung von Erkenntnissen im Sinne von Absatz 4 Satz 5 und 7 entscheiden. 2Bei der hierfür vorzunehmenden Sichtung der erhobenen Daten kann sie oder er sich der Unterstützung von besonders beauftragten Dienstkräften des höheren Dienstes bedienen. 3Diese Dienstkräfte sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werdenden Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet. 4Die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 4 Satz 5 und 7 ist unverzüglich nachzuholen. 5Lehnt das Gericht die Verwertung der Erkenntnisse ab, dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen; Absatz 6 gilt entsprechend. 6Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.

(6) 1Personenbezogene Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. 2Wurden personenbezogene Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, durch Maßnahmen gewonnen, sind die Tatsachen ihrer Erhebung und Löschung zu dokumentieren. 3Die Dokumentation darf ausschließlich zur Datenschutzkontrolle nach § 51b verwendet werden. 4Sie ist sechs Monate nach Benachrichtigung nach § 27d Absatz 1 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung nach § 27d Absatz 3 Satz 5 zu löschen. 5Ist die Datenschutzkontrolle nach Ablauf der in Satz 3 genannten Fristen noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu deren Abschluss aufzubewahren.