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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.03.1953, Az.: V BLw 114/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.03.1953
Aktenzeichen
V BLw 114/52
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 12476
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lingen - 25.08.1951
OLG Oldenburg - 23.10.1952

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Nießbrauchs und Einwilligung zur Eintragung dieses Rechts in das Grundbuch

Prozessführer

der Witwe Karoline B. geb. M. in L., Kreis Li., vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

Prozessgegner

den Kaufmann Wilhelm B. in L., Kreis Li., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und Dr. ... in ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die dem überlebenden Ehegatten nach § 7 EHFV zustehende, in das Recht des Nießbrauchs übergeleitete lebenslängliche bäuerliche Verwaltung und Nutznießung unterliegt nicht der Abänderung nach § 59 Abs. 1 LVO.

  2. 2)

    Der Berechtigte kann die Eintragung eines solchen Nießbrauchs in das Grundbuch verlangen. Ein Streit hierüber ist eine Versorgungsstreitigkeit im Sinne des § 1 Buchst. c LVO.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 2. März 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ditges und Filter

beschlossen:

Tenor:

Unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin der Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 23. Oktober 1952, soweit darin zum Nachteil der Antragstellerin erkannt worden ist, abgeändert und die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts in Lingen vom 25. August 1951 in vollem Umfang zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Ausserhalb des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1

I.

Der Bauer Johannes B. in L. war Eigentümer des im Grundbuch von L. Bd. 4 Bl. 14 verzeichneten Hofes, der als Erbhof in die Erbhöferolle eingetragen war. Der Hof ist 44,4969 ha groß und hat einen Einheitswert von 15.000 DM. Johannes B., der seit dem 20. Juni 1942 mit der jetzt 37 Jahre alten Antragstellerin verheiratet war, ist am 4. Mai 1945 als Soldat gefallen. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Durch privatschriftliches Testament vom 15. September 1941 hatte der Erblasser seinen Bruder, den Antragsgegner, zum Anerben bestimmt und der Antragstellerin, seiner damaligen Braut, ein Vermächtnis von 8.000 RM ausgesetzt. Das Testament hat folgenden Wortlaut:

"Sollte mich das Schicksal in diesem Kriege treffen, so ist es mein Wunsch, an meiner Braut, Fräulein Karoline M., wohnhaft in L., von meinem Vermögen 8.000 Mark in Worten (achttausend Reichsmark) auszuzahlen. Der Hof mit Inventar fällt an mein Bruder Willi zurück.

Sollte ich nach Kriegsschluß zurückkommen, so verliert dieses Testament seine Gültigkeit, andernfalls so es nach meinem Tode Veröffentlicht werden."

2

In einem an den Antragsgegner gerichteten Brief vom 23. August 1944 hat der Erblasser an seinen Bruder aus dem Felde folgendes geschrieben:

"...

Ich habe nur einen Wunsch, Wilhelm, dass ich mit heilen Knochen nach Hause komme. Sollte ich tatsächlich das Pech haben, dass ich nicht wiederkommen sollte, man kann ja alles nicht wissen, dann sorg Du für Lina. Den Hof kann ich ihr ja nicht geben und wenn ich es konnte, würde ich es nicht machen, weil der Hof nicht aus unserer Familie heraus soll. Es ist mein Wunsch Wilh., daß Du den Hof dann einem von Deinen Jungen gibst. Sollte Lina nicht wieder heiraten, so kann sie ja die Verwaltung des Hofes behalten, bis einer von den Jungen so weit ist. Sollte sie allerdings bald heiraten, so gibst Du ihr eine ansehnliche Abfindung.

..."

3

Die Antragstellerin, die von einem Bauernhof stammt, wirtschaftet seit August 1944 auf dem Hofe ihres Mannes. Sie hat mit der Begründung, dass ihr ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht an dem Hof zustehe, dass der Antragsgegner auf ihre Aufforderung, sich hierzu zu erklären, nicht geantwortet habe, dass sie aber ein berechtigtes Interesse an der Feststellung und Eintragung ihres Rechtes habe, im Frühjahr 1951 beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt:

  1. 1.

    festzustellen, dass ihr an dem Hof ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht zustehe.

  2. 2.

    den Antragsgegner zu verurteilen, darin zu willigen, dass das Nießbrauchsrecht in das Grundbuch eingetragen werde.

4

Der Antragsgegner hat Zurückweisung der Anträge beantragt. Er ist der Auffassung, dass der Antragstellerin ein Nießbrauch am Hofe nicht zustehe. Er meint, daß die Antragstellerin nach dem in dem Testament vom 15. September 1941 zum Ausdruck gebrachten Willen des Erblassers mit einem Vermächtnis abgefunden sei und dass ihr darüber hinaus keine Ansprüche zuständen. Mit dem Inkrafttreten der Erbhoffortbildungsverordnung sei für das Testament, soweit dadurch die Verwaltung und Nutznießung der Ehefrau ausgeschlossen wäre, die Genehmigung des Anerbengerichts erforderlich geworden, die bis zum Inkrafttreten der Höfeordnung nicht erteilt worden sei. Die Höfeordnung komme auch deshalb zur Anwendung, weil bei ihrem Inkrafttreten die Bauernfähigkeit des Antragsgegners noch nicht geprüft und festgestellt worden sei. Der Erbfall sei danach als nicht geregelt anzusehen und unterliege somit der Höfeordnung. Der Anspruch auf Eintragung des Nießbrauchsrechts sei unbegründet.

5

Für den Fall, dass das Recht der Verwaltung und Nutznießung für die Antragstellerin entstanden sei, verlangt der Antragsgegner unter Hinweis auf § 59 Abs. 1 LVO eine Abänderung dieses Rechts mit dem Antrage,

6

das Verwaltungs- und Nießbrauchsrecht der Antragstellerin dahin abzuändern, dass an seiner Stelle das Vermächtnis mit 8.000 DM auszuzahlen ist.

7

Das Amtsgericht hat den Anträgen der Antragstellerin stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Eintragung des Nießbrauchsrechts abgewiesen. Im übrigen hat es die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, mit der er hilfsweise noch die Feststellung begehrte, dass der Antragstellerin an dem Grundbesitz nur das Nießbrauchsrecht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres durch den ältesten Sohn des Beschwerdeführers zustehe, zurückgewiesen. Beide Beteiligte verfolgen mit der Rechtsbeschwerde ihre bisherigen Anträge weiter und bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite.

8

II.

1)

Das Beschwerdegericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Antragstellerin ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht am Hofe ihres Mannes zustehe, dass dieses Recht nicht abgeändert werden könne und daß, soweit die Antragstellerin die Eintragung dieses Rechts in das Grundbuch erstrebe, die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nicht gegeben sei. Im einzelnen hat es hierzu folgendes ausgeführt:

9

Der Erbfall unterliege den Vorschriften des Reichserbhofgesetzes. Gegen die Bauernfähigkeit des Antragsgegners beständen keine Bedenken, da er Bauernsohn sei und auch vom Jahre 1919 bis 1933 auf dem Hof gewirtschaftet habe. Durch das Testament vom 15. September 1941 und den Inhalt des Briefes vom 23. August 1944 sei die Erbfolge in den Hof nicht zweifelhaft geworden. An der im Testament vom 15. September 1941 enthaltenen Erbeinsetzung des Antragsgegners sei durch den Brief vom 23. August 1944 nichts geändert. Soweit der Erblasser in dem Brief zum Ausdruck bringe, dass der Bruder später einem seiner Söhne den Hof weitergeben solle, handele es sich nur um einen gegenüber dem Bruder geäusserten Wunsch, ohne dass dadurch dessen Erbeinsetzung betroffen werde. Durch den Streit der Beteiligten über das Nießbrauchsrecht der Antragstellerin sei das Erbrecht des Anerben nicht in Zweifel gezogen worden. Der Anerbe habe bei Inkrafttreten der Höfeordnung endgültig festgestanden. Ein ungeregelter Erbfall liege somit nicht vor.

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Das Oberlandesgericht führt weiter aus: Der Antragstellerin stehe gemäss § 7 EHFV das Recht der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung zu, da gegen ihre Bauernfähigkeit im Zeitpunkt des Erbfalles keine Bedenken beständen. Der Antragsgegner habe auch selbst im Termin erklärt, dass er die Bauernfähigkeit der Antragstellerin nicht bestreite. Eine zeitliche Beschränkung des der Antragstellerin zustehenden Verwaltungs- und Nutznießungsrechts sei durch den Erblasser nicht wirksam angeordnet worden, da hierzu die Zustimmung des Anerbengerichts erforderlich gewesen wäre, die nicht erteilt und auch nicht nachgesucht worden sei. Das Testament vom 15. September 1941 enthalte auch schon deshalb keine Ausschließung dieses Rechts, weil in dem Testament die Antragstellerin nur als die damalige Verlobte des Erblassers, jedoch noch nicht als seine Ehefrau bedacht worden sei und weil das Recht der Verwaltung und Nutznießung am Hof für den überlebenden Ehegatten erst zwei Jahre später durch § 7 EHFV begründet worden sei.

11

Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass das Recht der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung, das gemäss § 59 Abs. 3 LVO in das Recht des Mießbrauchs übergeleitet sei, nicht der Abänderung nach § 59 Abs. 1 LVO unterliege. Bei der Frage, ob in der Höfeordnung ein gleiches oder ähnliches Recht des überlebenden Ehegatten vorgesehen sei, komme es auf den konkreten einzelnen Tatbestand an. Das dem überlebenden Ehegatten im Fall des § 14 HöfeO zustehende Recht der Verwaltung und Nutznießung käme hier nicht in Frage, da der Anerbe kein Abkömmling, sondern ein Bruder des Erblassers sei. Als ein dem Verwaltungs- und Nutznießungsrecht ähnliches Recht sei aber das dem überlebenden Ehegatten nach § 6 Abs. 3 HöfeO zustehende Vorerbrecht aufzufassen. Unerheblich sei, dass dieses Vorerbrecht nur bei gesetzlicher Erbfolge in Frage komme; denn bei testamentarischer Erbfolge habe der Erblassers die Erbfolge ebenfalls in der Weise regeln können, dass er zugunsten seines überlebenden Ehegatten ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht anordne. Entscheidend sei, ob dem überlebenden Ehegatten ein dem Recht der Verwaltung und Nutznießung gleiches oder ähnliches Recht gegenüber dem zum Hoferben berufenen Bruder, des Erblassers bei gesetzlicher Erbfolge nach der Höfeordnung zustehen würde. Das sei durch die Regelung der Hofvorerbschaft der Fall. Das der Antragstellerin zustehende Recht könne deshalb nicht abgeändert werden.

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Das Oberlandesgericht hält dagegen, soweit es sich um den Anspruch der Antragstellerin auf Eintragung ihres Nießbrauchsrechts in das Grundbuch handelt, die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nicht für gegeben, da es sich insoweit nicht um eine Versorgungsstreitigkeit und auch nicht um eine Angelegenheit der Höfeordnung, sondern nur um eine Sicherstellung des Versorgungsanspruchs der Antragstellerin handele.

13

2)

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners bittet um Nachprüfung, ob nicht im Hinblick auf die letztwilligen Anordnungen des Erblassers im Brief vom 23. August 1944 ein ungeregelter Erbfall anzunehmen sei. Da der Erblasser den Antragsgegner nur als Vorerben und den von diesem zu bestimmenden Sohn als Nacherben eingesetzt habe, habe beim Inkrafttreten der Höfeordnung der Anerbe noch nicht endgültig festgestanden. Die Rechtsbeschwerde rügt sodann die unrichtige Auslegung des § 59 Abs. 1 LVO. Sie ist der Auffassung, dass das dem überlebenden Ehegatten bei gesetzlicher Hoferbfolge zustehende Vorerbrecht nicht als ein dem Rechte der Verwaltung und Nutznießung ähnliches Recht gelten könne, da das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht sowie das Vorerbrecht, auch wenn diese Rechte manche gleiche oder ähnliche wirtschaftliche Auswirkungen hätten, in ihrer rechtlichen Natur doch stark voneinander verschieden seien und im übrigen bei testamentarischer Hoferbfolge für den überlebenden Ehegatten ein Verwaltungs- und Nutznießungsrecht oder ein ähnliches Recht in der Höfeordnung nicht vorgesehen sei. Abgesehen hiervon sei mit Rücksicht auf den letzten Willen des Erblassers und auch wegen des Alters der Beteiligten eine Beschränkung des Nießbrauchsrechts der Antragstellerin bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des ältesten Sohnes des Antragsgegners offenbar erforderlich.

14

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin rügt Verletzung des § 1 Buchst. c LVO und des § 18 Abs. 1 HöfeO. Sie ist der Auffassung, dass der Nießbrauch in seiner vollen Wirkung erst mit der Eintragung im Grundbuch entstehe. Es handele sich nicht um einen Anspruch rein grundbuchrechtlicher Art, sondern um einen materiellrechtlichen Anspruch auf Einwilligung in die Eintragung des Nießbrauchs und demnach um eine Versorgungsstreitigkeit und eine Angelegenheit der Höfeordnung. Die Sicherstellung des Nießbrauchs sei ein wesentlicher Bestandteil des Versorgungsanspruchs der Antragstellerin.

15

III.

A.

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet.

16

1.

Die Frage, ob für die Antragstellerin das Recht der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung am Hof gemäß § 7 EHFV entstanden ist, hängt davon ab, nach welchen Vorschriften der Erbfall zu beurteilen ist. Nach § 58 Abs. 1 LVO kommen auf Erbfälle, die vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung eingetreten sind, die bisherigen Bestimmungen zur Anwendung. Die Erbfälle unterliegen jedoch den Vorschriften der Höfeordnung, wenn einer der Fälle des § 58 Abs. 2 Buchst. a bis c LVO gegeben ist. Nach Buchst. a (die Fälle der Buchstaben b und c scheiden ohne weiteres aus) findet die Höfeordnung Anwendung, wenn bei deren Inkrafttreten der Anerbe noch nicht oder noch nicht endgültig feststand. Der Auffassung des Antragsgegners, dass mit Rücksicht auf die in dem Brief des Erblassers vom 23. August 1944 enthaltenen letztwilligen Anordnungen der Anerbe beim Inkrafttreten der Höfeordnung nach nicht endgültig festgestanden habe, kann nicht gefolgt werden. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass der Erblasser den Antragsgegner durch das Testament vom 15. September 1941 zum Anerben bestimmt habe und dass diese Erbeinsetzung durch den Brief vom 23. August 1944 nicht wirksam geändert worden sei. Diese Auslegung der Urkunden ist mit ihrem Wortlaut vereinbar. Sie verstösst auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Auslegungsregeln und ist deshalb einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen. Im übrigen kann es für die Entscheidung dahingestellt bleiben, ob der Erblasser etwa durch den Brief vom 23. August 1944 unter Abänderung seines Testaments vom 15. September 1941 den Antragsgegner zum Vorerben und einen seiner Söhne zum Nacherben einsetzen wollte. Wenn der Erblasser diese Absicht gehabt haben sollte, würde seine Anordnung unwirksam sein. Nach § 24 REG konnte der Erblasser die Erbfolge kraft Anerbenrechts durch Verfügung von Todes wegen nicht ausschließen oder beschränken. Die Anordnung einer Nacherbschaft wäre als Beschränkung der Erbfolge kraft Anerbenrechts unzulässig gewesen. Dass der Streit der Beteiligten über das von der Antragstellerin beanspruchte Nießbrauchsrecht nicht zur Annahme eines ungeregelten Nachlasses führen kann, bedarf keiner weiteren Ausführung. Die Annähme des Beschwerdegerichts, dass beim Inkrafttreten der Höfeordnung der Anerbe feststand, ist danach nicht zu beanstanden.

17

Der Antragstellerin, deren Bauernfähigkeit im Zeitpunkt des Erbfalles das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum bejaht hat, steht somit nach § 7 EHFV die bäuerliche Verwaltung und Nutznießung am Hof ihres Mannes auf Lebenszeit zu. Eine zeitliche Beschränkung dieses Rechts hätte der Erblasser nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EHFV nur mit Zustimmung des Anerbengerichts anordnen können, so dass auch durch den Brief vom 23. August 1944 das Recht der Antragstellerin nicht wirksam beschränkt worden ist. Das der Antragstellerin zustehende Recht der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung ist nach § 59 Abs. 1 LVO auch nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung bestehen geblieben, jedoch nach § 59 Abs. 3 LVO in das Recht des Nießbrauchs nach den §§ 1030 ff BGB übergeleitet worden.

18

2.

Unbegründet ist die Rüge der Rechtsbeschwerde, soweit sie geltend macht, das Beschwerdegericht habe die Vorschrift des § 59 Abs. 1 LVO unrichtig ausgelegt, indem es die Abänderbarkeit des Nießbrauchs verneint habe. Nach § 59 Abs. 1 LVO bleiben Rechte, die auf Grund des Reichserbhofgesetzes oder seiner Durchführungsbestimmungen entstanden sind, unbeschadet der Vorschrift des § 58 LVO nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften bestehen. Sie können jedoch, falls in der Höfeordnung gleiche oder ähnliche Rechte nicht vorgesehen sind, auf Antrag eines Beteiligten abgeändert oder umgewandelt werden, wenn dies zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit offenbar erforderlich erscheint. Die Frage, was unter einem "gleichen oder, ähnlichen Recht" im Sinne des § 59 Abs. 1 LVO zu verstehen ist, insbesondere ob die Höfeordnung ein der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung des überlebenden Ehegatten gleiches oder ähnliches Recht vorsieht, ist um - stritten. In der Rechtsprechung haben, soweit ersichtlich, bisher lediglich das Oberlandesgericht Celle (RechtdLandw 1951, 278 Nr. 58) und das Oberlandesgericht Oldenburg (NdsRpfl 1948, 230) sich mit dieser Frage befaßt. Das. Oberlandesgericht Celle vertritt die Auffassung, dass das Recht der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung auf Grund des § 59 Abs 1 LVO nicht abgeändert werden könne, weil im § 14 HöfeO ein gleiches oder ähnliches Recht vorgesehen sei. Welcher Sachverhalt dieser Entscheidung zugrunde lag, ist aus der Veröffentlichung nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht Oldenburg bezeichnet in seiner Entscheidung das Vorerbrecht des überlebenden Ehegatten nach § 6. Abs. 3 HöfeO als ein der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung ähnliches Recht. Es handelte sich um einen Fall, in dem der Anerbe kein Abkömmling des Erblassers war. Im Schrifttum wird die Frage nicht einheitlich beantwortet. Einigkeit besteht allerdings darüber, dass die Frage, ob die Höfeordnung ein gleiches oder ähnliches Recht vorsieht, nicht schon dann bejaht werden kann, wenn die Höfeordnung überhaupt ein entsprechendes Recht kennt (vgl. Fischer GesuR § 59 LVO Anm. 2; Lange-Wulff, Höfeordnung, Anm. 334 Nr. 5; Barnstedt-Meyer § 59 LVO Anm. 4). Fischer (a.a.O.) hält das dem überlebenden Ehegatten nach § 7 EHFV zustehende Recht der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung für abänderbar. Länge-Wulff (a.a.O. Anm. 343) bejahen ebenfalls die Abänderbarkeit des in den Nießbrauch umgewandelten Verwaltungs- und Nutzniessungsrechts des überlebenden Ehegatten, wenn der Anerbe kein Abkömmling des Erblassers ist, weil die Höfeordnung für diesen Fall kein gleiches oder ähnliches Recht vorsehe, während Barnstedt-Meyer (§ 59 LVO Anm. 4) in Übereinstimmung mit der erwähnten Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg die Auffassung vertreten, dass das Vorerbrecht des überlebenden Ehegatten nach § 6 Abs. 3 HöfeO als ein dem Verwaltungs- und Nutznießungsrecht ähnliches Recht anzusehen sei. In der AmtlBegr zur LVO unter X Nr. 3 (ZJBl BZ 1948, 32) heißt es lediglich, dass das Recht der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung der Höfeordnung unbekannt sei.

19

Auszugehen ist bei der Beurteilung von dem Sinn und Zweck der im § 59 Abs. 1 LVO getroffenen Regelung. Die Änderung der Rechte, die nach § 59 Abs. 1 LVO bestehen bleiben, aber der Höfeordnung fremd sind, ist offenbar zu dem Zweck zugelassen worden, diese Rechte dem neuen Gedankengut anzunähern (vgl. OGH vom 30. Juni 1949, RechtdLandw 1949, 160). Es ist deshalb verständlich, dass, soweit gleiche oder ähnliche Rechte in der Höfeordnung vorgesehen sind, die Abänderung oder Umwandlung der auf Grund des Reichserbhofrechts entstandenen und aufrechterhaltenen Rechte nicht zugelassen wurde. Die Beurteilung der Frage, ob die Höfeordbung ein gleiches oder ähnliches Recht vorsieht, wird in Übereinstimmung mit Lange-Wulff (a.a.O. Anm. 334) darauf abzustellen sein, ob für den jeweiligen Tatbestand, wenn man ihn in seinen Grundzügen betrachtet, in der Höfeordnung ein gleiches oder ähnliches Recht vorgesehen ist. Dabei kommt es für den vorliegenden Fall darauf an, ob dem überlebenden Ehegatten, wenn der Anerbe kein Abkömmling ist, bei gesetzlicher Erbfolge ein dem Verwaltungs- und Nutznießungsrecht ähnliches Recht nach der Höfeordnung zustehen würde. Nach § 5 Nr. 2 HöfeO ist, wenn Abkömmlinge des Erblassers nicht vorhanden sind, der überlebende Ehegatte in erster Linie als Hoferbe berufen, während ihm nach § 7 EHFV in diesem Fall nur die bäuerliche Verwaltung und Nutznießung am Hof zustand. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass das Vorerbrecht nicht ohne weiteres der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung gleichzusetzen ist, dass vielmehr beide Rechte sich voneinander unterscheiden; denn der Vorerbe ist für die Zeit der Vorerbschaft Vollerbe (vgl. dazu BGHZ 3, 254 [255] = RechtdLandw 1952, 20), während das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht nur für die Dauer seines Bestehens ein Nutzungsrecht gibt. Bei der Beantwortung der Frage, ob das Vorerbrecht des überlebenden Ehegatten als ein dem Verwaltungs- und Nutznießungsrecht ähnliches Recht anzusehen ist, kann es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde jedoch nicht allein auf die rechtliche Natur dieser Rechte ankommen. Maßgebend muß vielmehr die wirtschaftliche Betrachtungsweise sein, die ergibt, daß beide Rechte in ihrer praktischen Bedeutung doch ähnliche wirtschaftliche Auswirkungen haben, die bei der Vorerbschaft noch weitergehen als bei der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung, so dass wohl von einer Rechtsähnlichkeit im Sinne des § 59 Abs. 1 LVO gesprochen werden kann, da die weitergehende Wirkung der Vorerbschaft nicht umgewandelt oder abgeändert werden kann, darf dies um so weniger bei der bäuerlichen Verwaltung- und Nutznießung angenommen werden. Auch Lange-Wulff (a.a.O. Anm. 343) sind, obwohl sie grundsätzlich die Abänderbarkeit des Nießbrauchsrechts des überlebenden Ehegatten bejahen, doch der Meinung, dass es sich vielleicht noch rechtfertigen lasse, in der Vorerbenstellung ein der Verwaltung und Nutznießung ähnliches Recht zu erblicken. Gegenüber den im Anschluss daran geäusserten Bedenken, daß bei der vom Oberlandesgericht Oldenburg vertretenen Auffassung das lebenslängliche Verwaltungs- und Nutznießungsrecht jeder Änderung entzogen sei, während die bäuerliche Verwaltung und Nutzniessung nach § 7 EHFV der Abänderung und sogar der Aufhebung unterlag, und dass eine so weitgehende Besserstellung des überlebenden Ehegatten aus § 59 LVO nicht zu entnehmen sei, ist darauf hinzuweisen, dass der überlebende Ehegatte nach der Höfeordnung tatsächlich insofern bessergestellt ist, als er beim Fehlen von Abkömmlingen sogar, in erster. Linie zum Hoferben berufen ist. Das Beschwerdegericht weist mit Recht auf das offensichtliche Bestreben der Höfeordnung hin, mit der im § 6 Abs. 3 HöfeO getroffenen Regelung dem überlebenden Ehegatten des Bauern, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, gegenüber den Verwandten des Erblassers eine wirtschaftlich gesicherte Stellung einzuräumen. Das Vorerbrecht des überlebenden Ehegatten kann nicht abgeändert werden. Das Recht der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung war nur in beschränktem Umfang der Änderung unterworfen. Der Erblasser konnte, wenn das Recht nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen oder zeitlich begrenzt war, die Verwaltung und Nutznießung nur mit Zustimmung des Anerbengerichts ausschliessen oder beschränken (§ 7 Abs. 1 Satz 2 u. 3 EHFV). Im übrigen konnte nur auf Antrag des Landesbauernführers aus wichtigem Gründen eine Ausschließung, Aufhebung oder Beschränkung der Verwaltung und Nutznießung durch das Anerbengericht angeordnet werden (§ 7 Abs. 2 EHFV). Der Anerbe war dagegen nicht befugt, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die zwischen der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung und dem Vorerbrecht bestehende Ähnlichkeit kann jedenfalls nicht deshalb verneint werden, weil das Verwaltungs- und Nutzniessungsrecht unter Umständen abgeändert werden konnte, während das Vorerbrecht einer Abänderung nicht unterliegt. Entscheidend ist, dass auch dem Anerben, wenn er eine Abänderung des Verwaltung- und Nutzniessungsrechts wünschte, kein eigenes Antragsrecht zustand (vgl. auch OGH vom 30. Juni 1949, RechtdLandw 1949, 160 mit zustimmender Anmerkung von Wulff).

20

Aus der Tatsache, dass das Vorerbrecht des überlebenden Ehegatten nach § 6 Abs. 3 HöfeO nur bei gesetzlicher Hoferbfolge, dagegen nicht bei testamentarischer Einsetzung eines nicht zu den Abkömmlingen gehörenden Hoferben entsteht, kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht gefolgert werden, dass ein der Verwaltung und Nutznießung ähnliches Recht in der Höfeordnung nicht vorgesehen sei; denn der Erblasser kann seiner überlebenden Ehefrau auch durch letztwillige Verfügung den Nießbrauch zuwenden. Dies würde keine Ausschließung der Erbfolge kraft Höferechts, sondern nur eine zulässige Beschränkung der Hoferbfolge gemäss § 16 HöfeO bedeuten (so auch Länge-Wulff a.a.O. Anm. 213 Nr. 3; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, 218), die nach Art. III 4 d BrMilRegVO Nr. 84 keiner Genehmigung bedarf.

21

Das Beschwerdegericht hat danach mit Recht die Möglichkeit einer Abänderung des der Antragstellerin zustehenden Mießbrauchs verneint. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners mußte deshalb zurückgewiesen werden.

22

B.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist dagegen begründet.

23

Soweit die Antragstellerin von dem Antragsgegner die Einwilligung zur Eintragung des Nießbrauchsrechts in das Grundbuch verlangt, hat das Beschwerdegericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint. Die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts hängt davon ab, ob es sich bei dem Eintragungsbegehren der Antragstellerin um eine Versorgungsstreitigkeit im Sinne des § 1 Buchst. c LVO handelt. In der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen ist nicht gesagt, was unter Versorgungsstreitigkeiten zu verstehen ist. Entgegen der vom Landgericht Braunschweig (RechtdLandw 1950, 264) vertretenen Auffassung, daß der Begriff "Versorgungsstreitigkeiten" im Sinne des § 1 Buchst. c LVO eng auszulegen sei, hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 29. Januar 1952 (V BLw 20/51 RechtdLandw 1952, 249) ausgeführt, dass der Ausdruck "Versorgungsstreitigkeiten" sehr allgemein gefasst und weit auszulegen sei. Er ist nicht beschränkt auf Streitigkeiten über Inhalt oder Umfang eines Versorgungsrechts, sondern umfasst auch Streitigkeiten zur Durchsetzung von Versorgungsansprüchen, wobei es unerheblich ist, ob diese Ansprüche auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhen, ob sie unter der Geltung des Höferechts oder des Erbhofrechts begründet worden sind. Der Senat hat in der angeführten Entscheidung die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts bejaht für einen Streit, in dem zum Zweck der Versorgung gemachte Leistungen aus ungerechtfertigter Bereicherung mit der Begründung zurückgefordert wurden, dass der Zweck der Versorgung weggefallen sei. An dieser weiten Auslegung des Begriffs "Versorgungsstreitigkeiten" ist festzuhalten. Daß der Streit der Parteien über das Bestehen des Nießbrauchsrechts der Antragstellerin oder seine zeitliche Begrenzung eine Versorgungsstreitigkeit bildet, kann nicht zweifelhaft sein. Dasselbe muß aber auch gelten, wenn die Antragstellerin als Nießbrauchsberechtigte die Eintragung ihres Rechts in das Grundbuch begehrt. Für ein auf § 59 Abs. 4 LVO gestütztes Eintragungsbegehren eines Versorgungsberechtigten würde das Landwirtschaftsgericht zuständig sein, wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 30. Oktober 1951 (V BLw 49/50) anerkannt hat. Ob auch die Eintragung des dem überlebenden Ehegatten zustehenden Nießbrauchs, wie das Amtsgericht Schönberg (SchlHA 1951, 35) meint, gemäss § 59 Abs. 4 LVO verlangt werden könnte, ist nicht zweifelsfrei. Der Nießbrauch des überlebenden Ehegatten wird in § 59 Abs. 4 LVO nicht erwähnt, obwohl er im vorhergehenden Absatz des § 59 LVO ausdrücklich geregelt ist. Die Vorschrift des § 59 Abs. 4 LVO betrifft offensichtlich nur die Eintragung der nach dem Reichserbhofgesetz entstandenen oder durch Übergabevertrag oder sonstige Vereinbarung begründeten nichtdinglichen Rechte. Nach § 59 Abs. 3 LVO ist der Nießbrauch der Antragstellerin kraft Gesetzes entstanden. Zur Begründung dieses Rechts bedarf es somit entgegen den allgemeinen für den Nießbrauch an Grundstücken geltenden Vorschriften einer Eintragung in das Grundbuch nicht. Das Grundbuch ist aber dadurch, daß der Nießbrauch der Antragstellerin ausserhalb des Grundbuchs entstanden ist, unrichtig geworden. Die Antragstellerin kann deshalb im Wege der Grundbuchberichtigung die Eintragung des Nießbrauchs verlangen (so auch Barnstedt-Meyer § 59 LVO Anm. 9). Dass ein kraft Gesetzes entstandener Nießbrauch im Falle des § 1075 BGB im Wege der Grundbuchberichtigung zur Eintragung gebracht werden kann, ist anerkannt (vgl. RGRK § 894 Anm. 1 d, § 1075 Anm. 1; Palandt § 1075 Anm. 1). Der nach § 1075 BGB entstandene Nießbrauch bedarf zu seiner Wirksamkeit gegenüber gutgläubigen Erwerbern der Eintragung. Dasselbe muss auch für den dem überlebenden Ehegatten nach § 59 Abs. 3 LVO zustehenden Nießbrauch gelten. Es bleibt dem Berechtigten überlassen, ob er im Verfahren nach § 22 GBO oder, wenn der Grundstückseigentümer die Abgabe der Eintragungsbewilligung verweigert, im Wege der Klage nach § 894 BGB die Berichtigung des Grundbuchs betreiben will (vgl. RG in HRR 1931 Nr. 1049). Bei dem Anspruch der Antragstellerin auf Eintragung des Nießbrauchs handelt es sich somit um einen Berichtigungsanspruch. Aus dieser Tatsache kann aber nicht ohne weiteres die Unzuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts gefolgert werden. Der Nießbrauch bildet die einzige Versorgung der Antragstellerin vom Hof. Die Sicherstellung dieses Rechts, die durch Eintragung im Grundbuch erreicht wird, gehört zur Versorgung der Antragstellerin. Der Streit der Parteien um die Eintragung dieses Rechts ist daher eine Versorgungsstreitigkeit im weiteren Sinne, ohne dass es darauf ankommen kann, auf welche Vorschrift das Eintragungsbegehren gestützt wird. Das Landwirtschaftsgericht ist somit zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Verurteilung des Antragsgegners zur Einwilligung in die Eintragung des Nießbrauchs zuständig.

24

Soweit das Oberlandesgericht diesen. Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen hat, musste der angefochtene Beschluss abgeändert werden. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners war in vollem Umfang zurückzuweisen.

25

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50 LVO. Die Erstattung ausserhalb des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens der Antragstellerin entstandener Kosten anzuordnen (§ 51 LVO), bestand kein Anlaß.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock