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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.10.1951, Az.: V BLw 49/50

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.10.1951
Aktenzeichen
V BLw 49/50
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1951, 10921
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Kappeln
OLG Schleswig - 31.05.1950

Fundstellen

  • MDR 1952, 157-158 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 1109 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Bewilligung der Eintragung eines Altenteils

Prozessführer

des Bauern Walter J. in P., vertreten durch Rechtsanwalt ... in K.,

Prozessgegner

die Lehrerin Margarethe J. in S., N.str, ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in S.,

Amtlicher Leitsatz

Soll der Anspruch aus Art. 15 § 1 Preuss.AGzBGB auf dingliche Sicherung des Altenteils ausgeschlossen werden, so muss dies in dem Altenteilsvertrage ausdrücklich gesagt werden.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 30. Oktober 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Frintrop und Berk

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. Mai 1950 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Eine Erstattung der der Antragstellerin ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt.

Gründe:

1

Die Parteien sind Geschwister. Ihr inzwischen verstorbener Vater war Eigentümer eines in P. gelegenen Erbhofs von etwa 63 ha mit einem Einheitswert von 83.000,- RM. Diesen Hof hat er durch notariellen Überlassungsvertrag vom 9. Oktober 1944 auf seinen Sohn Walter, den Antragsgegner, übertragen. In diesem Vertrage ist für den Überlasser und seine Ehefrau ein Altenteil mit der Massgabe festgesetzt worden, dass nach dem Tode des Längstlebenden der beiden Altenteilen das Altenteil zur Hälfte an die Schwester des Übernehmers, die Antragstellerin, bis zu ihrem Lebensende zu leisten ist. Der Kreisbauernführer hat der nachgesuchten Genehmigung dieses Vertrages widersprochen, weil die Antragstellerin bereits ihre Ausbildung als Lehrerin vom Hofe erhalten habe. Daraufhin ist der Genehmigungsantrag zurückgenommen worden. Im Januar 1948 hat der Antragsgegner bei dem Amtsgericht in Kappeln erneut die Genehmigung des Überlassungsvertrages vom 9. Oktober 1944 beantragt. Diesem Antrage hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 15. Juli 1948 entsprochen. Der Antragsgegner ist daraufhin als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen worden.

2

Die Antragstellerin hat ihren Bruder auf Eintragung des ihr nach dem Vertrage zustehenden Altenteils im Grundbuch in Anspruch genommen und wegen der ablehnenden Haltung des Antragsgegners bei dem Amtsgericht beantrag diesen zur Bewilligung der Eintragung des Altenteils zu verurteilen. Sie hat dieses Verlangen auf § 59 Abs. 4 LVO und Art. 15 § 1 Preuss.AGzBGB gestützt.

3

Der Antragsgegner hat um Zurückweisung dieses Antrags gebeten, weil das Altenteil als eine persönliche Verpflichtung seinerseits, nicht aber als eine auf dem Hofe lastende Dauerverpflichtung gedacht gewesen sei.

4

Das Amtsgericht hat dem Antrage der Antragstellerin entsprochen und diese Entscheidung auf § 1 des Art. 15 Preuss.AGzBGB gestützt.

5

Zur Begründung der von ihm hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat der Antragsgegner u.a. vorgebracht, die Parteien seien bei dem Abschluss des Übergabevertrages darüber einig gewesen, dass eine dingliche Sicherung des Altenteils nicht erfolgen solle.

6

Das Oberlandesgericht in Schleswig hat die Beschwerde des Antragsgegners durch Beschluss vom 31. Mai 1950 zurückgewiesen.

7

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin begehrt, die ihrerseits um Verwerfung oder Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.

8

Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg zu versagen.

9

Das Beschwerdegericht hat einen Anspruch der Antragstellerin auf dingliche Sicherung des Altenteils auf Grund des § 59 Abs. 4 LVO verneint, weil diese Vorschrift ein Recht auf Eintragung nur für solche Ansprüche gebe, die vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung wirksam bestanden hätten. Es hat dies daraus gefolgert, dass § 59 unter dem Abschnitt "Übergangsvorschriften" der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen stehe. Das Beschwerdegericht hat den Antrag aber nach Art. 15 § 1 Preuss.AGzBGB für begründet erachtet, dessen Regel während der Geltung des Reichserbhofgesetzes unter dem Einfluss der damaligen Rechtsprechung nicht habe verwirklicht werden können, der aber nach dem Ausserkrafttreten des Reichserbhofrechts wieder gelte, sodass der erst unter dem neuen Höferecht genehmigte Vertrag unter dieser alten Auslegungsregel zu betrachten sei. Nach ihr sei der Erwerber eines Grundstücks, so hat das Beschwerdegericht weiter ausgeführt, verpflichtet, dem Berechtigten an dem Grundstück eine den Übernommenen wiederkehrenden Leistungen entsprechende Reallast zu bestellen. Das Beschwerdegericht hat es als Sinn und Zweck des Art. 15 Preuss.AGzBGB bezeichnet, den Inhalt eines derartigen vertragsmässigen Schuldverhältnisses insoweit zu regeln, als darüber nicht abweichende Vereinbarungen getroffen seien. Hieraus hat das Beschwerdegericht gefolgert, dass es einer ausdrücklichen Festlegung des Ausschlusses der Eintragung im Vertrage bedurft hätte, um die Anwendung des Art. 15 auszuschliessen. Das Beschwerdegericht hat den Hinweis des Antragsgegners dass eine solche Festlegung zur Zeit des Vertragsschlusses nicht notwendig gewesen sei, für nicht durchgreifend erachtet, weil es nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auf den der Vorlage zur Genehmigung ankomme und damals das alte Erbhofrecht bereits nicht mehr in Kraft gewesen sei.

10

Die Rechtsbeschwerde macht einen Verstoss gegen Art. 15 Preuss.AGzBGB und Verfahrensmängel geltend. Sie führt aus: Art. 15 komme nur zur Anwendung, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden seien. Es sei danach entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht erforderlich, dass abweichende Vereinbarungen ausdrücklich getroffen worden seien, sondern es genüge, dass sie getroffen worden seien. Das sei hinsichtlich der Eintragung des Altenteils der Fall, Schon die Tatsache, dass sie in dem Vertrage nicht vorgesehen sei, spreche dafür, dass eine dingliche Sicherung des Altenteils nicht beabsichtigt gewesen sei. Tatsächlich habe nur eine persönliche Verpflichtung begründet werden sollen. Der Vater der Parteien habe damals wegen der Unsicherheit der Zeitverhältnisse befürchtet, dass die Antragstellerin in eine Notlage geraten könne. Deshalb habe er für sie ein Asylrecht sicherstellen wollen. Keineswegs sei hingegen eine zusätzliche Altersversorgung der Antragstellerin beabsichtigt gewesen, die als Lehrerin tätig sei und später einmal Pension erhalten werde. Das Beschwerdegericht habe diese wesentlichen Tatsachen nicht berücksichtigt und es auch unterlassen, diesbezügliche Ermittlungen anzustellen. Es liege daher auch eine verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung vor.

11

Diese Rügen vermochten nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen.

12

Die Antragstellerin hält die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragsgegners für unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands die in § 2 Abs. 1 LVR für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels vorgschriebene Summe von 6.000,- DM nicht übersteige. Der Antragstellerin ist darin beizutreten, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstands gemäss § 2 Abs. 4 LVR, § 44, III, 3 c LVO, § § 24, 22 Abs. 3 KostO nach dem Fünffachen des einjährigen Bezugs bestimmt. Ihn setzt die Antragstellerin zu Unrecht mit dem in dem Überlassungsvertrage angegebenen Wert von 900,- RM jährlich an. Nach einer von dem Senat eingeholten Auskunft des Landwirtschaftsgerichts in Kappeln, bei der ein Vertreter der Kreislandwirtschaftsbehörde mitgewirkt hat, sind die der Antragstellerin nach dem Vertrage zustehenden Altenteilsleistungen für den Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde mit jährlich 1.489,65 DM zu bewerten. Es ergibt sich danach ein Wert des Beschwerdegegenstandes von rund 7.445,- DM. Die Rechtsbeschwerde ist mithin zulässig; sie ist aber nicht begründet.

13

Das Beschwerdegericht hat die Verpflichtung des Antragsgegners zur dinglichen Sicherung des Altenteils aus Art. 15 § 1 Preuss.AGzBGB hergeleitet, der dem "Berechtigten" einen Anspruch auf Bestellung einer Reallast und gegebenenfalls auch einer persönlichen Dienstbarkeit gibt. Es hat somit angenommen, der Anspruch auf dingliche Sicherung stehe nicht nur dem Veräusserer des Grundstücks zu, sondern der Begriff des "Berechtigten" sei weiter zu fassen. Dem ist beizutreten, denn das Gesetz spricht allgemein von dem "Berechtigten" und beschränkt damit den Anspruch auf dingliche Sicherung nicht auf einen bestimmten Personenkreis (vgl. Crusen-Müller, Preuss.AGzBGB unter Art. 15, 1, I). Berechtigt ist danach jeder für den in Verbindung mit der Überlassung eines Grundstücks ein Altenteilsrecht begründet worden ist.

14

Aus den Eingangsworten des Art. 15 folgt, dass seine Vorschriften nur subsidiären Charakter haben, da sie nur gelten, soweit nicht abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Das hat das Beschwerdegericht auch nicht verkannt. Mit Recht sieht es als Sinn und Zweck des Art. 15 an, den Inhalt eines vertraglichen Schuldverhältnisses zu regeln, soweit in ihm nichts Abweichendes vereinbart ist. Hieraus folgert das Beschwerdegericht, in dem Vertrage hätte ausdrücklich gesagt werden müssen, dass das Altenteil nicht dinglich gesichert werden solle, wenn dies dem Willen der Vertragsschliessenden entsprochen hätte und die Anwendung des Art. 15 dementsprechend hätte ausgeschlossen werden sollen. Dieser Auffassung ist beizutreten. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass Art. 15 nicht von einer ausdrücklichen anderweitigen Vereinbarung, sondern nur von abweichenden Vereinbarungen spricht. Es ist ferner richtig, dass bei dem Abschluss des Vertrages über bestimmte Fragen eine Einigung der Parteien erzielt sein kann, ohne dass sie in dem Vertrage einen Niederschlag gefunden hat. Derartige Abmachungen sind indessen für die Frage, ob Art. 15 Platz greift, ohne Bedeutung. Durch seine Vorschriften soll das sich aus dem Vertrage ergebende Schuldverhältnis ergänzt werden. Ob eine bestimmte Frage abweichend von den Vorschriften des Art. 15 geregelt worden oder ob über sie keine Vereinbarung getroffen worden ist, muss sich danach aus dem Vertrage selbst ergeben. Soweit er Zweifel über das Gewollte aufkommen lässt, ist der Wille der Parteien durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kann das Orts-Herkommen wichtig sein, worauf Crusen-Müller mit Recht hinweisen (a.a.O. 1, III). In erster Linie ist danach der Leibgedingsvertrag massgebend. Regelt er eine bestimmte Frage nicht, so greift Art. 15 Platz, sofern er über diese Frage Vorschriften enthält. Die Vertragsparteien müssen daher die Punkte, über die Art. 15 Bestimmungen trifft, in dem Vertrage anderweitig regeln, wenn sie diese für ihre Rechtsbeziehungen zueinander nicht gelten lassen wollen. Zum Ausschluss des Art. 15 § 1 genügte es nicht, dass eine dingliche Sicherung des Altenteils in dem Vertrage nicht vorgesehen wurde, vielmehr hätte ausdrücklich gesagt werden müssen, dass eine Eintragung im Grundbuch nicht erfolgen solle. Dieser Auslegung entspricht es, dass im Falle der Zwangsversteigerung ein Altenteil den Schutz des Art. 6 Preuss.AGsZVG - Bestehenbleiben der Rechte trotz Nichtberücksichtigung bei der Feststellung des geringsten Gebotes - nur geniesst, wenn es im Grundbuch eingetragen ist. Da im vorliegenden Falle die Eintragung des Altenteils im Grundbuch in dem Übergabevertrage nicht ausgeschlossen worden ist hat das Beschwerdegericht mit Recht angenommen, dass der Antragstellerin nach Art. 15 § 1 Preuss-AgzBGB ein Anspruch auf dingliche Sicherung ihres Altenteils zustehe. Das Beschwerdegericht war daher - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht genötigt, den Sachverhalt durch weitere Ermittlungen aufzuklären. Es hat also weder Art. 15 § 1 Preuss.AGzBGB zu Unrecht angewandt noch sich einer verfahrensrechtlichen Rechtsverletzung schuldig gemacht.

15

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Antrag der Antragstellerin aber auch auf Grund des § 59 Abs. 4 LVO begründet. Bei ihm handelt es sich allerdings um eine Übergangsvorschrift. Mit Recht hat daher das Beschwerdegericht angenommen, dass eine Eintragung im Grundbuch nur für solche Rechte in Frage komme, die zur Zeit der Geltung des Reichserbhofrechts entstanden seien. Ihm kann indessen darin nicht beigetreten werden, dass das Altenteilsrecht der Antragstellerin damals noch nicht bestanden habe. Dass dies der Fall gewesen sei, hat das Beschwerdegericht zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, doch ergibt sich dieses aus den Gründen seiner Entscheidung. Das Beschwerdegericht ist offenbar davon ausgegangen, das Altenteil der Antragstellerin sei erst durch die unter dem neuen Recht erteilte Genehmigung des Übergabevertrages entstanden. Die Antragstellerin hat bereits in der Beschwerdeinstanz geltend gemacht, dass die Genehmigung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts zurückgewirkt habe. Mit diesem Vorbringen hat sich das Beschwerdegericht nicht auseinandergesetzt. Dazu hätte aber Veranlassung bestanden. Unstreitig ist seinerzeit die Genehmigung des Übergabevertrages bei dem Anerbengericht nachgesucht worden. Wäre damals die Genehmigung rechtskräftig versagt worden, so hätte diese Entscheidung die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge gehabt, und daran hätte auch die spätere Genehmigung durch das Amtsgericht nichts ändern können. Zu einer Entscheidung ist es indessen nicht gekommen, weil der Antrag auf Genehmigung des Vertrages zurückgenommen wurde. Dieser blieb daher schwebend unwirksam, und es hätte nichts im Wege gestanden, das Anerbengericht noch einmal um die Genehmigung des Übergabevertrages anzugehen. Wäre ein solcher Antrag genehmigt worden, so wäre der Vertrag damit von Anfang an wirksam geworden. Unter dem Erbhofrecht wirkte nämlich die Erteilung der Genehmigung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts zurück (vgl. Vogels Reichserbhofgesetz 4. Aufl. § 37 Anm. 181; Baumecker Handbuch des Großdeutschen Erbhofrechts 4. Aufl. § 37 Anm. 26; Doelle Lehrbuch des Reichserbhofrechts 2. Aufl. Seite 167). Auch den auf Grund des neuen Landwirtschaftsrechts erteilten Genehmigungen misst die herrschende Meinung rückwirkende Kraft bei (Lange-Wulff Höfeordnung usw. 3. Auflage Seite 446; Fischer GesuR 1948 Heft 19 Seite 597; Haegele Hof-Übergabe und Hof-Vererbung in den Westzonen Seite 55). Schrifttum und Rechtsprechung haben sich denn auch vorherrschend auf den Standpunkt gestellt, dass auf behördliche Genehmigungen die § § 182 ff BGB und insbesondere § 184 BGB als Ausfluß eines allgemeingültigen Grundsatzes entsprechend anwendbar seien (RGZ 123, 329 ff; 125, 55 ff; 142, 62 ff; Palandt BGB Einführung vor § 182 Anm. 2 und § 275 Anm. 9). Danach war der Übergabevertrag bei dem Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsrechts noch schwebend unwirksam. Er konnte nun nicht mehr auf Grund der erbhofrechtlichen Bestimmungen genehmigt werden. Das führte aber nicht etwa die endgültige Unwirksamkeit des Vertrages herbei, sondern wirkte sich lediglich dahin aus, dass die Frage der Genehmigung des Vertrages nunmehr nur noch auf Grund der Vorschriften des neuen Rechts entschieden werden konnte (Lange-Wulff a.a.O. Seite 361; OLG München in Rechtd Landw. 1949, Seite 114), wie es denn auch tatsächlich geschehen ist. Diese Genehmigung wirkte nach dem oben Gesagten auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrages zurück. Das hat aber zur Folge, dass der Vertrag als von Anfang an wirksam angesehen werden muss. Das Altenteilsrecht der Antragstellerin bestand demnach bei dem Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsrechts bereits. Da es sich bei ihm um einen Versorgungsanspruch handelt, der durch einen Übergabevertrag begründet worden ist, ist auf ihn entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts die Vorschrift des § 59 Abs. 4 LVO anwendbar, die der Antragstellerin einen Anspruch auf Eintragung ihres Rechts im Grundbuch gewährt.

16

Da nach alledem die Entscheidung des Beschwerdegerichts zutreffend ist, war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR, § § 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO bestand keine Veranlassung.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche