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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.09.1997, Az.: 2 StR 343/97

Schädliche Neigung eines Jugendlichen nach einem Bandenausstieg

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.09.1997
Aktenzeichen
2 StR 343/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz - 21.02.1997

Fundstelle

  • StV 1998, 331

Verfahrensgegenstand

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Prozessführer

Norbert T. aus M., geboren am ... 1974 in K. (Ungarn), zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. September 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Februar 1997 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 23 Fällen - davon in zehn Fällen in nicht geringer Menge - zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Weiter hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt.

2

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt.

3

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es dem Schuldspruch gilt (§ 349 Abs. 2 StPO), hat aber mit der Sachrüge Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet. Dieser hält - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - rechtlicher Prüfung nicht stand.

4

Das Landgericht hat angenommen, daß in den Taten des Angeklagten schädliche Neigungen hervorgetreten seien.

5

Bei der Prüfung des Vorliegens schädlicher Neigungen, die noch im Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen müssen (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5), hätte sich der Tatrichter damit auseinandersetzen müssen, daß der Angeklagte bereits nach drei Monaten seine Zusammenarbeit mit den Bandenmitgliedern beendet, von sich aus von weiteren Drogengeschäften Abstand genommen und sein Geld durch Arbeit bei einer Getränkefirma verdient hat (UA S. 14). Aus diesem Verhalten können sich Zweifel am Fortdauern schädlicher Neigungen des nicht vorbestraften Angeklagten ergeben (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 4 und BGH, Beschl. v. 7. März 1997 - 3 StR 515/96 -).

6

Der Strafausspruch beruht auf dem bezeichneten Rechtsfehler. Zwar hätte auch die Schwere der Schuld, die der Tatrichter rechtsfehlerfrei bejaht hat, die Verhängung von Jugendstrafe erfordert. Doch läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die fehlerhafte Annahme schädlicher Neigungen die Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juli 1997 - 2 StR 315/97 - m.w.N.).

7

Die ohne Rechtsfehler angeordnete Maßregel der Sicherung und Besserung (§§ 69, 69 a StGB) wird von der Teilaufhebung nicht berührt und kann bestehen bleiben.

Jähnke
Theune
Otten
Rothfuß
Ernemann