Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.03.1997, Az.: 3 StR 515/96
Anwendbarkeit der Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.03.1997
- Aktenzeichen
- 3 StR 515/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19446
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 17.05.1996
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Bildung einer kriminellen Vereinigung
Prozessführer
1. Ulf M. aus S., geboren am ... 1972 in W.,
Prozessgegner
2. Uwe Mo. aus B., dort geboren am ... 1970,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers
am 7. März 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. Mai 1996 im Rechtsfolgenausspruch, soweit es ihn und den Mitangeklagten Mo. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten M. wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten M. ergeben. Dagegen hat der Strafausspruch gegen ihn keinen Bestand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG nur verhängt werden, wenn diese im Urteilszeitpunkt noch fortbestehen (vgl. BGHR JGG § 17 II schädliche Neigungen 5 m.w.Nachw.). Dies hat das Landgericht, welches ersichtlich den Zeitpunkt der Tatbegehung für maßgeblich hält, nicht festgestellt. Da sich der Angeklagte von der Gruppe ganz gelöst hat und geläutert erscheint (UA S. 60), kann das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruhen, zumal sich die Urteilsgründe auch nicht eindeutig mit dem weiteren Merkmal der Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG auseinandersetzen.
Die Teilaufhebung ist nach § 357 StPO auf den Angeklagten Mo., der selbst keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken, da dem Landgericht bei der Verhängung der Jugendstrafe gegen ihn der gleiche Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. UA S. 58); auch er hatte sich schon längere Zeit vor der Hauptverhandlung von der Gruppe gelöst (UA S. 59).
Zschockelt
Frau RiBGH Dr. Rissing-van Saan ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.
Kutzer
Miebach
Winkler