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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.1997, Az.: 2 StR 315/97

Revisionsrechtliche Rechtsfehlerhaftigkeit bei strafschärfender Berücksichtigung eines Aufenthaltes im Asylantenheim

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1997
Aktenzeichen
2 StR 315/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18667
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Fulda - 05.12.1996

Verfahrensgegenstand

schwerer Raub

Prozessführer

Sajjad H. aus F., geboren am ... 1975 in J. (Bangladesch), zur Zeit in Untersuchungshaft,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 9. Juli 1997
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 5. Dezember 1996, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechtes rügt.

2

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es dem Schuldspruch gilt (§ 349 Abs. 2 StPO), hat aber Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet. Dieser hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat angenommen, daß in der Tat des nicht vorbestraften Angeklagten schädliche Neigungen hervorgetreten seien. Schon vor der Tat hätten sich erhebliche Persönlichkeitsmängel in dem Umstand gezeigt, "daß er ab Ende 1995/Anfang 1996 kaum noch bei Frau R. wohnte, sondern sich meistens tagsüber im C. bei der sogenannten 'C.-Clique' aufhielt und nachts im Asylantenheim in der S.straße schlief". Mit dieser Begründung sind jedoch - wie die Revision zu Recht geltend macht - schädliche Neigungen (§ 17 Abs. 2 JGG) nicht dargetan.

3

Der Strafausspruch beruht auf dem bezeichneten Rechtsfehler. Zwar hätte auch die Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe erfordert; doch läßt sich - trotz des für sich genommen nicht zu beanstandenden Strafmaßes - nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die fehlerhafte Annahme schädlicher Neigungen die Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat (BGHSt 16, 261, 262 f [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 2, 5 bis 7). Die Strafe muß daher neu zugemessen werden.

Jähnke
Niemöller
Detter
Bode
Otten