Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1991, Az.: BVerwG 4 N 2.89
Flächennutzungsplan Aufstellung; Fehlende Planungskompetenz; Bebauungsplan aufgrund unwirksamen Flächennutzungsplanes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.12.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 N 2.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12655
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Saarland - 06.10.1989 - AZ: 2 N 1/86
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 BauGB
- § 8 BauGB
- Art. 100 Abs. 1 GG
- § 13 Nr. 11 BVerfGG
- § 79 Abs. 2 BVerfGG
- § 2 Abs. 1 BBauG 1979
- § 8 Abs. 2 BBauG 1979
- § 8 Abs. 4 BBauG 1979
- § 155a BBauG 1979
- § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
- § 214 Abs. 2 BauGB
- § 215 Abs. 1 BauGB
- § 195 Abs. 3 saarl. KSVG
Fundstellen
- BRS 52, 6
- DVBl 1992, 574-576 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1992, 137-141
- DÖV 1992, 631-633 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1992, 328 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1992, 882-884 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1992, 185-187
- ZfBR 1992, 136-138
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Flächennutzungsplan, der von einer Stelle aufgestellt worden ist, der die dafür erforderliche Planungskompetenz fehlte, ist unwirksam.
- 2.
Stellt sich nach der Bekanntmachung eines Bebauungsplans die auf dem Mangel fehlender Planungskompetenz beruhende Unwirksamkeit des ihm zugrundeliegenden Flächennutzungsplans heraus, so kann der Bebauungsplan als vorzeitiger Bebauungsplan gleichwohl rechtswirksam sein.
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 1991
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und Dr. Lemmel und
die Richterin Heeren
beschlossen:
Tenor:
Ein Flächennutzungsplan, der von einer Stelle aufgestellt worden ist, der die dafür erforderliche Planungskompetenz fehlte, ist unwirksam.
Stellt sich nach der Bekanntmachung eines Bebauungsplans die auf dem Mangel fehlender Planungskompetenz beruhende Unwirksamkeit des ihm zugrundeliegenden Flächennutzungsplans heraus, so kann der Bebauungsplan gleichwohl als vorzeitiger Bebauungsplan rechtswirksam sein.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die dritte Änderung des von der ehemals selbständigen Stadt Dudweiler im Jahre 1966 aufgestellten Bebauungsplans für das Gebiet "Löbel".
Er ist Eigentümer des Grundstücks Saarbrücken-Dudweiler, L.straße 26. Dieses ist mit einem im Jahre 1937 genehmigten Wohnhaus und einer im Jahre 1971 auf Widerruf genehmigten Fertiggarage bebaut. Das Plangebiet des Bebauungsplans "Löbel" liegt östlich der L.straße. Es schließt das Grundstück des Antragstellers ein und weist ein reines sowie ein allgemeines Wohngebiet aus. Zur Erschließung des zur Bebauung vorgesehenen Gebiets waren zwei von der L.straße nach Osten abzweigende miteinander verbundene Straßen vorgesehen, von denen die nördliche unter Inanspruchnahme der südwestlichen Ecke des Grundstücks des Antragstellers in die L.straße einmünden sollte.
Im Jahre 1977 regte ein privater Erschließungsträger unter Vorlage eines von ihm ausgearbeiteten Entwurfs eine Änderung des nördlichen Teilbereichs des Bebauungsplans an. Nach seiner Konzeption sollte anstelle der nach der ursprünglichen Planung vorgesehenen Einzel- und Doppelhausbebauung eine stärker gegliederte Bebauung in Form von Gartenhofhäusern, Reiheneinfamilienhäusern sowie eines Mehrfamilienhauses an zum Teil autofreien Wegen erfolgen. Der daraufhin am 31. Oktober 1981 bekanntgemachte Bebauungsplan "Löbel - II. Änderung" sah auf der Grundlage dieses Entwurfs u.a. einen gegenüber der ursprünglichen Planung veränderten Verlauf der am Grundstück des Antragstellers vorbeiführenden Haupterschließungsstraße vor. Ferner war eine Fläche für 7 Garagen und 4 Stellplätze in einem Abstand von ca. 20 m (Garagen) beziehungsweise 35 m (Stellplätze) vom Wohnhaus des Antragstellers an der gegenüberliegenden Seite der Haupterschließungsstraße ausgewiesen. Auf einen vom Antragsteller eingereichten Normenkontrollantrag hin stellte das Normenkontrollgericht die Nichtigkeit des Bebauungsplans "Löbel - II. Änderung" mit Urteil vom 2. Dezember 1983 (OVG 2 N 3/83) fest mit der Begründung, die Planung leide, soweit sie eine Garagen- und Stellplatzanlage schräg gegenüber dem Wohnhaus des Antragstellers ausweise, an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden Abwägungsmangel.
Bereits am 11. Juni 1981 hatte der Stadtverbandstag des Stadtverbandes Saarbrücken den Flächennutzungsplan für das die Antragsgegnerin mitumfassende Stadtverbandsgebiet beschlossen. Rechtsgrundlage für die vom Stadtverband in Anspruch genommene Planungskompetenz war § 195 Abs. 3 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1 des saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1978 (ABl. S. 801), wonach der Stadtverband in seinem Gebiet an Stelle der stadtverbandsangehörigen Gemeinden in eigener Verantwortung den Flächennutzungsplan aufstellt und der Stadtverbandstag über Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans im Einvernehmen mit dem Planungsrat beschließt.
Auf der Grundlage dieses Flächennutzungsplans beschloß die Antragsgegnerin am 19. März 1985 den Bebauungsplan "Löbel - III. Änderung"; er wurde am 18. Juli 1985 bekanntgemacht. Flächen für Garagen und Stellplätze sind nunmehr unter anderem an einer etwa auf halber Länge der Haupterschließungsstraße von dieser nach Süden abzweigenden Stichstraße ausgewiesen.
Mit seinem am 14. Juli 1986 gestellten Normenkontrollantrag auf Feststellung der Nichtigkeit des dritten Änderungsbebauungsplans macht der Antragsteller in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Gebots fehlerfreier planerischer Abwägung geltend, insbesondere hinsichtlich der Trassenführung der Erschließungsstraße.
Während des Normenkontrollverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 9. Dezember 1987 - 2 BvL 16/84 - (BVerfGE 77, 288 ff.) § 195 Abs. 3 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1 KSVG wegen Unvereinbarkeit mit den §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 8, 147 Abs. 2 BBauG 1976 für nichtig erklärt.
Das Normenkontrollgericht hat die Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt,
ob eine für die Gültigkeit eines Bebauungsplans beachtliche Verletzung des § 8 Abs. 2 bis 4 BBauG 1976/79 vorliegt, wenn sich nach seiner Bekanntmachung herausstellt, daß der ihm zugrundeliegende Flächennutzungsplan von einer Stelle aufgestellt wurde, die nicht die dafür erforderliche Planungskompetenz hatte.
In seinem Vorlagebeschluß vom 6. Oktober 1989 führt das Gericht im einzelnen aus, daß der Normenkontrollantrag zulässig und bei einer verneinenden Antwort auf die Vorlagefrage allenfalls insoweit begründet sei, als eine Teilnichtigkeit des Bebauungsplans in Betracht komme.
Das Normenkontrollgericht möchte die Vorlagefrage bejahen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG seien Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Davon ausgehend folge der angegriffene Bebauungsplan zwar inhaltlich dem Flächennutzungsplan des Stadtverbandes Saarbrücken, der den Bereich "Löbel" im Stadtbezirk Dudweiler als Wohnbaufläche darstelle. Ein gesetzmäßiges Entwickeln liege jedoch nur dann vor, wenn der Flächennutzungsplan seinerseits gültig sei. Daran fehle es hier, weil das Bundesverfassungsgericht § 195 Abs. 3 Unterabsatz 1 Satz 1 KSVG mit Wirkung ex tunc für nichtig erklärt habe. Damit habe dem Stadtverband von Anfang an die Kompetenz zur Aufstellung eines sein gesamtes Gebiet erfassenden Flächennutzungsplans gefehlt.
Dieser Mangel sei nicht deshalb unbeachtlich, weil im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das Planaufstellungsverfahren bereits abgeschlossen gewesen sei. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG sei hier nicht einschlägig, da Normsetzungsakte Weine "Entscheidungen" im Sinne dieser Vorschrift seien. Auch der rügelose Ablauf der in §§ 155 a Abs. 1 BBauG 1979, 215 Abs. 1 BauGB genannten Fristen führe nicht zum Eintritt einer umfassenden Bestands- oder Rechtskraft des Plans, sondern lediglich zur Unbeachtlichkeit bestimmter Fehlerkategorien. Das Fehlen einer wirksamen Ermächtigung zur Planung gehöre indes weder zu den Verfahrens- und Formverstößen im Sinne der §§ 155 a Abs. 1 BBauG 1979, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch zu den Mängeln der Abwägung im Sinne von § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB.
Das Fehlen einer Ermächtigung des Stadtverbandes Saarbrücken zur Aufstellung eines Flächennutzungsplans für sein Gebiet an Stelle der Stadtverbandsangehörigen Gemeinden sei auch nicht nach § 214 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, da die verletzte Bestimmung des § 2 Abs. 1 BBauG nicht zu den Verfahrens- und Formvorschriften im Sinne von § 214 BauGB gehöre. Der dem Flächennutzungsplan anhaftende Fehler schlage auf den angegriffenen Bebauungsplan durch. Eine Verletzung der Bestimmungen des § 8 Abs. 2 bis 4 BBauG über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan sei nur in den Fällen des § 214 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BauGB unbeachtlich. Keine dieser Regelungen sei hier indessen unmittelbar oder entsprechend anwendbar.
§ 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sei schon deshalb nicht erfüllt, weil die Antragsgegnerin die angegriffene Satzung nicht als selbständigen oder vorzeitigen Bebauungsplan entwickelt habe. Zwar sei die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts objektiv zu verstehen, und ihre Anwendbarkeit hänge nicht davon ab, daß die Gemeinde sich ausdrücklich im einzelnen mit den Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen oder vorzeitigen Bebauungsplans auseinandergesetzt habe. Dennoch könne die Vorschrift nicht entsprechend auf Fälle angewandt werden, in denen die Gemeinde - gemessen an der Aufstellung eines selbständigen oder vorzeitigen Bebauungsplans ohne Nachdenken über die insoweit zu erfüllenden Voraussetzungen - ein "Mehr" getan und für ihren Plan immerhin die Vorgabe eines vorhandenen, wenn auch wegen fehlender Planungskompetenz unwirksamen Flächennutzungsplans beachtet habe. Denn der Gesetzgeber habe den Fall eines unwirksamen Flächennutzungsplans in § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB einer eigenständigen Regelung unterworfen und nur bestimmte Fehlerkategorien für unbeachtlich erklärt. Wäre § 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB auch dann entsprechend anwendbar, wenn ein Flächennutzungsplan zwar vorhanden sei, sich aber als unwirksam erweise, der Fall des fehlerhaften mithin dem Fall des fehlenden Flächennutzungsplans gleichzusetzen, so hätte es der in § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB getroffenen Regelung nicht bedurft.
Auch § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB sei weder unmittelbar noch analog anwendbar. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung seien schon deshalb nicht erfüllt, weil der dem hier in Rede stehenden Flächennutzungsplan anhaftende Fehler nicht zu den Verstößen gegen Verfahrens- und Formvorschriften gehöre. Der von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB erfaßte Fall, daß ein Beschluß der Gemeinde über den Flächennutzungsplan nicht gefaßt worden sei, betreffe flicht unmittelbar die Fälle fehlender Planungskompetenz, sondern das Fehlen der auf den Erlaß des Flächennutzungsplans gerichteten - abschließenden - Willensentscheidung des zuständigen Organs der zur Planung ermächtigten Stelle. Der Fall der fehlenden Planungskompetenz könne dem in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB geregelten Fall fehlender Beschlußfassung der Gemeinde über den Plan nicht gleichgesetzt und § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB auch nicht analog auf Rechtsverstöße der erstgenannten Art angewandt werden. Denn es könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß es sich um eine Ausnahmevorschrift handele, die nur bestimmte Arten von Fehlern für unbeachtlich erkläre und dahin auszulegen sei, daß alle anderen zur Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans führenden Fehler beachtlich seien.
II.
1.
Die Vorlage ist zulässig (§ 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Die vom Normenkontrollgericht vorgelegte Frage betrifft die Auslegung revisiblen Rechts. Sie hat auch grundsätzliche Bedeutung. Die mit ihr angesprochene Auslegung des § 8 Abs. 2 bis 4 BBauG 1979, der im wesentlichen mit § 8 Abs. 2 bis 4 BauGB übereinstimmt, und des § 214 BauGB bedarf der weiteren Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht.
Auf die Beantwortung der Frage, ob eine für die Gültigkeit eines Bebauungsplans beachtliche Verletzung des § 8 Abs. 2 bis 4 BBauG 1979 vorliegt, wenn sich nach seiner Bekanntmachung herausstellt, daß der ihm zugrundeliegende Flächennutzungsplan von einer Stelle aufgestellt worden ist, die nicht die dafür erforderliche Planungskompetenz hatte, kommt es für die vom Normenkontrollgericht zu treffende Entscheidung nach dessen insoweit grundsätzlich maßgeblicher Rechtsauffassung an. Das Normenkontrollgericht hat in seinem Vorlagebeschluß im einzelnen dargelegt, daß der Antragsteller durch den Bebauungsplan "Löbel - III. Änderung" einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO erleide. Es führt weiter aus, daß abgesehen von der durch die Vorlagefrage aufgeworfenen Problematik keine sonstigen Mängel des Bebauungsplans vorliegen, die seine Gesamt nichtigkeit zur Folge hätten. An diese rechtliche Beurteilung durch das Normenkontrollgericht ist der Senat gebunden, da sie jedenfalls nicht auf offensichtlich unhaltbaren rechtlichen Überlegungen oder tatsächlichen Würdigungen beruht (vgl. hierzu Beschluß vom 15. April 1908 - BVerwG 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200 <202 f.>). Die Rechtslage könnte allenfalls dann anders sein, wenn es für den Geltungsbereich des Bebauungsplans "Löbel" einen weiteren Flächennutzungsplan - etwa der ehemaligen Stadt Dudweiler - gäbe, der bei Unwirksamkeit des vom Stadtverband Saarbrücken aufgestellten Flächennutzungsplans fortgelten würde, sofern er nicht aufgrund besonderer landesrechtlicher Regelung oder wegen Erschütterung seiner Ordnungsfunktion (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1974 - BVerwG 4 C 6.73 - BVerwGE 45, 25) außer Kraft getreten ist. Hierfür ergeben sich jedoch aus dem Vorlagebeschluß keinerlei Anhaltspunkte.
2.
Die Vorlage enthält zwei Teilfragen. Es geht zum einen darum, ob die fehlende Kompetenz zum Aufstellen eines Flächennutzungsplans, wenn sie im nachhinein festgestellt wird, zur Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans führt, zum anderen darum, welche Folgerungen sich daraus für einen auf der Grundlage dieses Flächennutzungsplans aufgestellten Bebauungsplan im Hinblick auf § 8 Abs. 2 bis 4 BBauG 1979 ergeben. Dem Normenkontrollgericht ist darin zu folgen, daß ein Flächennutzungsplan, der von einer Stelle aufgestellt worden ist, der die dafür erforderliche Planungskompetenz fehlte, unwirksam ist. Dagegen ist die zweite Teilfrage abweichend von der Auffassung des Normenkontrollgerichts zu beantworten. Ein auf der Grundlage eines unwirksamen Flächennutzungsplans aufgestellter Bebauungsplan kann gleichwohl als vorzeitiger Bebauungsplan rechtswirksam sein.
a)
Dem Normenkontrollgericht ist darin zuzustimmen, daß der am 11. Juni 1981 vom Stadtverbandstag des Stadtverbandes Saarbrücken beschlossene Flächennutzungsplan für das die Antragsgegnerin mitumfassende Stadtverbandsgebiet unwirksam ist, weil er von einer Stelle aufgestellt worden ist, die nicht die hierfür erforderliche Planungskompetenz besessen hat. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB sind die Bauleitpläne von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Es war deshalb Sache der Antragsgegnerin, den Flächennutzungsplan für ihr Gemeindegebiet aufzustellen. Zwar ließ § 4 BBauG die Bildung von Planungsverbänden zu. Ferner konnten gemäß § 147 Abs. 2 BBauG durch Landesgesetz Aufgaben nach diesem Gesetz auf andere Stellen Übertragen werden. Die Voraussetzungen für eine von § 2 Abs. 1 Satz 1 BBauG abweichende Zuständigkeit lagen hier jedoch nicht vor. Die allein in Betracht kommende Zuständigkeitsregelung für den Stadtverband Saarbrücken, nämlich § 195 Abs. 3 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1 des saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung vom 1. September 1978 (ABl. S. 801), ist nichtig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG mit Beschluß vom 19. Dezember 1987 - 2 BvL 16/84 - (BVerfGE 77, 288 [BVerfG 09.12.1987 - 2 BvL 16/84]) entschieden. Seine Entscheidung bindet alle Behörden und Gerichte (§ 31 Abs. 1 BVerfGG).
Die Nichtigkeitserklärung für die die Planungskompetenz des Stadtverbandes Saarbrücken begründende Zuständigkeitsregelung des saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht führt zur Nichtigkeit des vom Stadtverband aufgestellten Flächennutzungsplans. Dies folgt im Umkehrschluß aus § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (in Verbindung mit § 82 Abs. 1 BVerfGG). Nach dieser Vorschrift bleiben grundsätzlich (nur) die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Der Flächennutzungsplan ist keine "nicht mehr anfechtbare Entscheidung" im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Er unterliegt nicht - wie ein Verwaltungsakt - der Anfechtung durch den von seinen Darstellungen Betroffenen. Anders als in den in § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG vorausgesetzten Fällen hat der betroffene Bürger gegenüber einem Flächennutzungsplan keine Prozeßrechtliche Möglichkeit, sich unmittelbar gegen den hoheitlichen Akt zu wehren. Insbesondere können weder der Flächennutzungsplan insgesamt noch einzelne seiner Darstellungen mit der Anfechtungsklage angegriffen werden. Der Flächennutzungsplan kann deshalb nicht in Bestandskraft gegenüber dem Bürger erwachsen. Insoweit gleicht der Flächennutzungsplan zumindest funktional einer den Einzelfall steuernden Norm. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß nach § 155 a BBauG 1979 (vgl. jetzt §§ 215 Abs. 1, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 BauGB) Fehler des Planaufstellungsverfahrens unbeachtlich werden können. Diese "Heilungsvorschriften" bewirken nach Fristablauf keine Bestandskraft des Flächennutzungsplans. Vielmehr erklärt das Gesetz lediglich im einzelnen aufgeführte Mängel des Flächennutzungsplans im Hinblick auf seine Wirksamkeit für unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht worden sind. Auch nach Ablauf dieser Fristen kann der Flächennutzungsplan jedoch unwirksam sein, nämlich soweit er Mängel aufweist, die nicht von den genannten Vorschriften erfaßt sind.
Das Fehlen der Planungskompetenz für die Aufstellung des Flächennutzungsplans durch den Stadtverband Saarbrücken und der sich daraus ergebende Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 BBauG 1979 ist auch nicht nach den §§ 244 Abs. 1, 215 Abs. 1 Nr. 1, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BauGB unbeachtlich.
Es ist schon zweifelhaft, ob diese Vorschriften überhaupt Anwendung finden können, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Norm, auf der der Flächennutzungsplan beruht, für nichtig erklärt hat. Für diesen Fall könnte § 79 BVerfGG abschließend regeln, wann die Nichtigkeit der Norm die Wirksamkeit von "Entscheidungen" auf ihrer Grundlage unberührt läßt und wann dies nicht der Fall ist, so daß eine "Heilung" nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs von vornherein ausgeschlossen wäre.
Aber selbst wenn Fehler der Bauleitplanung, die auf der Anwendung einer für nichtig erklärten Vorschrift beruhen, dem Grunde nach über die Vorschriften der §§ 215 Abs. 1, 214 Abs. 1 BauGB unbeachtlich sein könnten, so wäre jedenfalls hier eine solche "Heilung" des Flächennutzungsplans ausgeschlossen. Denn der im Aufstellen eines Flächennutzungsplans durch eine Stelle, der die hierfür erforderliche Planungskompetenz fehlt, liegende Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB ist keine Verletzung von "Verfahrens- und Formvorschriften" des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches im Sinne von § 214 Abs. 1, erster Halbsatz BauGB. Das Wortpaar "Verfahrens- und Formvorschriften" betrifft alle Vorschriften des Bundesbaugesetzes bzw. des Baugesetzbuchs über die Bauleitplanung, die sich auf den äußeren Ablauf des Planungsverfahrens beziehen und die von den Gemeinden oder ihren Entscheidungsträgern sowie von der Genehmigungsbehörde für die Aufstellung von Bauleitplänen zu beachten sind (BVerwG, Beschluß vom 21. Februar 1936 - BVerwG 4 N 1.85 - BVerwGE 74, 47 <48 f.>). Im Gegensatz dazu stehen die materiellrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Abwägungsgebot. Die Verletzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB läßt sich in keine dieser Kategorien einordnen. Jedenfalls handelt es sich um keinen Verstoß gegen Verfahrens- oder Formvorschriften (vgl. dazu auch Gaentzsch, in Berliner Kommentar zum BauGB, 1988, § 214 Rdnr. 9; Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 3. Aufl. 1991, § 214 Rdnr. 3). Denn die Frage der Zuordnung von Sachkompetenz für hoheitliches Handeln betrifft nicht den äußeren Ablauf des Verfahrens, in dem das vom Gesetzgeber ermächtigte Organ tätig wird. Sie ist vielmehr diesem Verfahrensablauf gleichsam vorgelagert, indem sie überhaupt die rechtliche Grundlage bildet für Beginn, Ablauf und Ergebnis des Verfahrens. Der Adressat der Kompetenzzuweisung hat diese bei ihrer Wahrnehmung nicht wie die das Verfahren im eigentlichen Sinne regelnden Vorschriften zu beachten. Ist der handelnde Hoheitsträger Adressat der Sachkompetenz, so hat es damit sein Bewenden; ist er es nicht, so darf er das Verfahren erst gar nicht einleiten.
Allerdings erwähnt § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB als einen Verfahrens- und Formfehler auch die fehlende Beschlußfassung der Gemeinde über den Flächennutzungsplan. Gemeint ist damit jedoch nur das Fehlen eines förmlichen Beschlusses als Abschluß der von der Gemeinde betriebenen Bauleitplanung, nicht dagegen eine von einer unzuständigen Stelle durchgeführte Planung. Eine solche, von der zuständigen Gemeinde nicht einmal veranlaßte Planung kann auch im Rahmen der §§ 214 f. BauGB keine Bedeutung gewinnen. Dies wäre jedoch der Fall, wenn das Fehlen der Planungskompetenz nur ein Verfahrens- oder Formfehler im Sinne des § 214 BauGB wäre. Zwar wäre der Fehler für den Flächennutzungsplan selbst auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB stets beachtlich, weil in Nr. 1 dieser Vorschrift § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht genannt ist. Ein Bebauungsplan, der aus einem wegen fehlender Planungskompetenz unwirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, würde aber bei dieser Auslegung gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB lediglich an einem unbeachtlichen Mangel leiden, obwohl ein für das Entwicklungsgebot erforderlicher Flächennutzungsplan nicht einmal im Ansatz vorhanden wäre. Ein solches Ergebnis wäre fehlerhaft. Denn ein Flächennutzungsplan, der der Gemeinde überhaupt nicht zugerechnet werden kann, ist für ihre Bauleitplanung bedeutungslos.
b)
Das Normenkontrollgericht vertritt in seinem Vorlagebeschluß die Auffassung, die Unwirksamkeit eines Flächennutzungsplans, der unter Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen über die Planungskompetenz aufgestellt worden sei, stelle für den aus ihm entwickelten Bebauungsplan in jedem Fall eine beachtliche Verletzung von § 8 Abs. 2 bis 4 BBauG 1979 dar und führe folglich zur Nichtigkeit des Bebauungsplans. Diese Auffassung ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.
Zutreffend ist allerdings, daß die Gemeinde dem Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG/BauGB, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, nicht nachkommen kann, wenn ein wirksamer Flächennutzungsplan nicht vorhanden ist. Dieses Gebot gilt auch für eine Änderung eines bestehenden Bebauungsplans. Denn die Vorschriften des Bundesbaugesetzes/Baugesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten gemäß § 2 Abs. 6 BBauG/§ 2 Abs. 4 BauGB auch für ihre Änderung oder Ergänzung, Der Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG/BauGB wäre ferner nicht nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BauGB unbeachtlich. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB setzt schon nach seinem eindeutigen Wortlaut einen wirksamen Flächennutzungsplan voraus. Denn nach ihm ist eine Verletzung von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan nur dann unerheblich, wenn hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist. Nach § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich, wenn dieser aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 BauGB sich nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt. Diese Vorschrift ist bei einem Flächennutzungsplan, der von einer nicht zuständigen Stelle aufgestellt worden ist, nicht anwendbar, weil in dem zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehlen der Planungskompetenz keine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften liegt.
Die Aufstellung eines Bebauungsplans setzt jedoch nicht stets das Vorhandensein eines Flächennutzungsplans voraus. Vielmehr darf die Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 BBauG (jetzt: § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB) - selbständiger Bebauungsplan -, des § 8 Abs. 3 BBauG 1979/BauGB - Parallelverfahren - und des § 8 Abs. 4 BBauG 1979 (jetzt: § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB) - vorzeitiger Bebauungsplan - auch ohne einen Flächennutzungsplan einen Bebauungsplan aufstellen. Hat die Gemeinde auf der Grundlage eines nichtigen Flächennutzungsplans einen Bebauungsplan aufgestellt oder geändert, so kann dieser als vorzeitiger Bebauungsplan wirksam sein. Ein vorzeitiger Bebauungsplan kann nämlich auch aufgestellt werden, wenn ein Flächennutzungsplan zwar existiert, aber unwirksam ist, und zwar auch dann, wenn die Gemeinde den Flächennutzungsplan als gültig angesehen hat. Entscheidend ist allein, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für einen vorzeitigen Bebauungsplan objektiv vorliegen. Hierzu hat der erkennende Senat erwogen:
Nach § 8 Abs. 4 BBauG 1979/§ 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird. Erforderlich ist danach zunächst nur, daß der Flächennutzungsplan noch nicht aufgestellt ist. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn es überhaupt keinen Flächennutzungsplan gibt, sondern auch dann, wenn nur ein ungültiger Flächennutzungsplan vorhanden ist (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - BVerwG 4 C 74.72 - BVerwGE 48, 70 <78>; Urteil vom 30. Januar 1976 - BVerwG 4 C 12 u. 13.74 - BRS 30 Nr. 1 <insoweit in Buchholz 406.11 § 8 BBauG Nr. 3 nicht abgedruckt>; Löhr, in Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 8 Rdnr. 11).
Unerheblich ist dabei, ob die Gemeinde sich - zutreffende - Gedanken über die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 BBauG 1979 gemacht hat. Daß es nicht auf das Bewußtsein der den Bebauungsplan beschließenden Ratsmitglieder, sondern auf das objektive Verhältnis von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan ankommt, hat der Senat bereits zum Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG ausgesprochen (vgl. Urteil vom 30. Januar 1976, a.a.O.; Urteil vom 29. September 1978 - BVerwG 4 C 30.76 - BVerwGE 56, 283 <286>; ferner Weyreuther, DÖV 1983, 575 <579>). Für den vorzeitigen Bebauungsplan gilt nichts anderes. Ob etwa dringende Gründe für die Aufstellung eines Bebauungsplans vor Aufstellung des Flächennutzungsplans gegeben sind, ist nach objektiven Kriterien zu entscheiden; der Gemeinde steht insoweit kein "Beurteilungsspielraum" zu (BVerwG, Beschluß vom 18. August 1982 - BVerwG 4 N 1.81 - BVerwGE 66, 116 <119>). Sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 BBauG 1979 erfüllt, so fehlt es auch dann an einem Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG/BauGB, wenn die Gemeinde den Bebauungsplan aus einem unerkannt nichtigen Flächennutzungsplan entwickelt hat und deshalb überhaupt nicht beabsichtigte, in Anwendung des § 8 Abs. 4 BBauG zu planen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1976, a.a.O.; Urteil vom 14. Dezember 1984 - BVerwG 4 C 54.81 - BRS 42 Nr. 17).
Demgegenüber ist das Normenkontrollgericht der Auffassung, der Fall eines fehlerhaften Flächennutzungsplans dürfe nicht mit dem des fehlenden Flächennutzungsplans gleichgesetzt werden. Denn da der fehlende Flächennutzungsplan in § 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, der fehlerhafte dagegen in § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB jeweils eigenständig geregelt seien, wäre die Regelung des § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB bei einer Gleichsetzung überflüssig. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Mit ihrem rechtlichen Ansatz verkennt sie, daß § 214 Abs. 2 BauGB kein eigenständiges System der Heilung von Fehlern aus dem Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan enthält, sondern an die unterschiedlichen Regelungen des § 8 Abs. 2-4 BauGB anknüpft und in seinen Nrn. 1-4 jeweils bestimmte Verletzungen dieser Regelungen für unbeachtlich erklärt. Darüber hinaus ist der Anwendungsbereich des § 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB auch bei einer Gleichsetzung des fehlenden und des fehlerhaften Flächennutzungsplans nicht mit dem der Nr. 3 dieser Vorschrift deckungsgleich. Während ein unter Verletzung des § 8 Abs. 4 BauGB aufgestellter vorzeitiger Bebauungsplan auch bei Anwendung des § 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB unwirksam bleibt, wenn er der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets entgegensteht, ist die Heilung einer Verletzung des Entwicklungsgebots nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB über § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB ausgeschlossen, wenn die Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans nicht auf einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften (einschließlich des § 6 BauGB) beruht oder wenn der Bebauungsplan von den Darstellungen des - unwirksamen - Flächennutzungsplans in einer Weise abweicht, daß die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wird (vgl. §§ 8 Abs. 2 Satz 1, 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).
Wird - wie im vorliegenden Fall - ein Bebauungsplan lediglich geändert und bleibt dabei das städtebauliche Grundkonzept der Gemeinde unberührt, so wird regelmäßig auch die weitere Voraussetzung des § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB, daß der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung nicht entgegenstehen darf, erfüllt sein.
Die Rechtmäßigkeit der Änderung des Bebauungsplans hängt schließlich vom Vorliegen dringender Gründe ab. Insoweit bedarf es jedoch im Normenkontrollverfahren keiner Prüfung, weil eine unrichtige Beurteilung der dringenden Gründe für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich wäre (§ 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB; vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des § 155 b Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1979 den Beschluß des Senats vom 18. August 1982, a.a.O.).
Auf der Grundlage der Beantwortung der Vorlagefrage wird das Normenkontrollgericht demnach zu prüfen haben, ob im Fall des Bebauungsplans "Löbel - III. Änderung" die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 BBauG 1979 - einschließlich einer eventuellen "Heilungsmöglichkeit" nach § 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB - vorgelegen haben. Nur wenn dies nicht der Fall ist, verletzt der Bebauungsplan § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BBauG.
Berkemann
Hien
Lemmel
Heeren