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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.05.1994, Az.: BVerwG 1 B 104.94

Gaststättenerlaubnis; Widerruf; Nichteinhaltung der Beschränkung; Ermessen; Offensichtliche Rechtswidrigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.05.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 104.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13492
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 19.02.1992 - AZ: 7 A 153/90
OVG Niedersachsen - 15.12.1993 - AZ: 7 L 4707/92

Fundstellen

  • BayVBl 1994, 603-604
  • DVBl 1995, 65 (amtl. Leitsatz)
  • DVP 1995, 264
  • GewArch 1994, 341-342
  • NVwZ-RR 1994, 580 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis wegen Nichtbeachtung der inhaltlichen Beschränkungen der Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG kommt es grundsätzlich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Beschränkung an. Der Widerruf kann aber ermessensfehlerhaft sein, wenn die inhaltliche Beschränkung offensichtlich rechtswidrig ist.

In der Verwaltungssache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Hahn und Groepper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin bleibt erfolglos. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Berufungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe beschränkt.

3

Die Beschwerde wird auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

4

Die Klägerin möchte folgende Fragen beantwortet haben, die im Zusammenhang mit dem Teilwiderruf einer Gaststättenerlaubnis stehen:

  1. 1.

    Kommt es für die Erfüllung des Widerrufstatbestandes der Nichtbeachtung sonstiger inhaltlicher Beschränkungen der Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG darauf an, ob die inhaltlichen Beschränkungen zu Recht festgesetzt worden sind?

  2. 2.

    Kommt es bei der Prüfung, ob ein Widerruf gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG wegen Nichtbeachtung sonstiger inhaltlicher Beschränkungen der Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes sich als ermessensfehlerfrei erweist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, auf die Frage der Berechtigung der dem Erlaubnisinhaber auferlegten Beschränkungen an?

  3. 3.

    Ist für die rechtliche Beurteilung einer auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG gestützten Widerrufsverfügung wegen Nichtbeachtung sonstiger inhaltlicher Beschränkungen der Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich oder kommt es hierfür auf den Zeitpunkt der abschließenden mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz an?

5

Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, weil sie entweder bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet sind oder sich danach doch ohne weiteres beantworten lassen.

6

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines vorbehaltenen Widerrufs eines begünstigenden Verwaltungsaktes auf die Frage der Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Widerrufsvorbehalts selbst nicht ankommt (Urteil vom 21. November 1986 - BVerwG 8 C 33.84 - NwVZ 1987, 498 <499>; vgl. auch BFH, Urteil vom 30. November 1982 - VIII R 9.80 - NwVZ 1983, 640), wenn nur der Widerruf nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht überhaupt zulässigerweise vorbehalten werden kann (vgl. BVerwGE 45, 235 <241>). Diese für den vorbehaltenen Widerruf maßgeblichen Grundsätze gelten auch, wenn nach dem materiellen Recht einer Erlaubnis inhaltliche Beschränkungen beigefügt werden dürfen, deren Nichtbeachtung den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen kann. Denn eine inhaltliche Beschränkung der Erlaubnis, die gesetzlich zugelassen ist, nimmt vollen Umfangs an der Bestandskraft der Erlaubnis teil. Für eine nachträgliche Prüfung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes auf seine Rechtmäßigkeit besteht regelmäßig kein Anlaß. § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG geht von der Zulässigkeit inhaltlicher Beschränkungen der Erlaubnis aus, die insbesondere auch die Betriebszeiten betreffen können (vgl. Mörtel/Metzner, GastG, 4. Aufl., § 15 Rn. 10).

7

Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG steht im Ermessen der zuständigen Behörde, Die Ermessensausübung setzt voraus, daß die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen, zu denen (hier) die Nichtbeachtung der inhaltlichen Beschränkungen der Erlaubnis gehört. Zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gehört nicht, daß eine (nach der Gesetzeslage nicht von vornherein unzulässige) bestandskräftige Beschränkung auch inhaltlich berechtigt war. Allerdings wird es im allgemeinen ermessenswidrig sein, den Widerruf wegen der Nichtbeachtung einer offensichtlich rechtswidrigen inhaltlichen Beschränkung der Gaststättenerlaubnis auszusprechen (vgl. Kopp, VwVfG, 5. Aufl., § 49 Rn. 30; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl., § 49 Rn. 25). Dies zu klären bietet der vorliegende Fall aber keinen Anlaß, weil die inhaltliche Beschränkung der der Klägerin erteilten Gaststättenerlaubnis nicht von vornherein unzulässig war und die Begrenzung der Betriebszeiten für die Nutzung der Außenflächen der Gaststätte nach den Feststellungen der Tatsachengerichte durchaus zum Schutz der Wohnbevölkerung erforderlich oder jedenfalls sinnvoll gewesen sein kann. Die Tatsachengerichte haben eingehend dargelegt, daß und warum die nach Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen getroffene Ermessensentscheidung der Behörde rechtlich nicht zu beanstanden ist. Eine über den Einzelfall hinausführende Problematik zeigt die Klägerin hierzu auch mit dem Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht auf.

8

Die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis ist bereits revisionsgerichtlich dahin beantwortet, daß es auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt (BVerwGE 56, 205 <208>; Beschluß vom 16. Dezember 1987 - BVerwG 1 B 144.87 - GewArch 1988, 233; Beschluß vom 25. Januar 1994 - BVerwG 1 B 212.93 -). Das Beschwerdevorbringen enthält keine Gesichtspunkte, die zu einer Überprüfung dieser Rechtsprechung Anlaß geben könnten.

9

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Das Interesse der Klägerin wird durch den Jahresbetrag des aus der Nutzung der Freifläche erzielten oder erwarteten Gewinns bestimmt, den der Senat mit dem Berufungsgericht auf 10.000 DM veranschlagt.

Meyer
Hahn
Groepper