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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.03.1991, Az.: BVerwG 7 B 178.90

Zahnärztliche Vorprüfung; Wiederholungsprüfung; Begrenzung der Wiederholungsmöglichkeiten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.03.1991
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 178.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12474
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gießen - 17.11.1989 - AZ: III/2 E 380/89
VGH Hessen - 04.10.1990 - AZ: 6 UE 244/90
nachfolgend
BVerfG - 06.12.1994 - AZ: 1 BvR 1123/91

Fundstelle

  • DokBer A 1991, 205-206

Amtlicher Leitsatz

Die zahnärztliche Vorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn der Prüfling in der sich auf ein Prüfungsfach beschränkenden Wiederholungsprüfung die Note "nicht genügend" erhält und damit die Wiederholungsprüfung nicht besteht (wie BVerwGE 41, 148).

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. März 1991
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass, Dr. Gaentzsch und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Oktober 1990 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung im Fach Zahnersatzkunde im Rahmen der zahnärztlichen Vorprüfung.

2

In den vier die zahnärztliche Vorprüfung umfassenden Fächern hatte der Kläger folgende Ergebnisse erzielt:

Anatomiemangelhaft (4),
Physiologiegut (2),
Physiologische Chemiebefriedigend (3),
Zahnersatzkundenicht genügend (5).
3

In der im Fach Zahnersatzkunde durchgeführten Wiederholungsprüfung wurden seine Leistungen wiederum als "nicht genügend" (5) bewertet. Darauf teilte ihm der Prüfungsausschuß mit, er habe die zahnärztliche Vorprüfung nicht bestanden und werde zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen. Widerspruch, Klage und Berufung waren ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

4

Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.

5

Für klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage, ob es - im Hinblick auf die zweimalige Wiederholungsmöglichkeit bei den human- und tiermedizinischen sowie den pharmazeutischen Prüfungen und bei den zahnmedizinischen Prüfungen im Falle der Gesamtwiederholung - mit Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG, dem Willkürverbot und dem Grundsatz der Systemgerechtigkeit vereinbar ist, den Einzelfachwiederholer bei der zahnärztlichen Vorprüfung auf die einmalige Wiederholung zu beschränken. Diese Frage ist indessen, ohne daß es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, zu bejahen.

6

Eine Antwort auf die Frage, wie oft eine nicht bestandene Prüfung wiederholt werden darf, läßt sich aus allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen nicht ableiten. Allgemeine Regeln hierüber gibt es nicht. Spezielle Regeln über die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten sind in den jeweiligen Prüfungsordnungen enthalten, für den vorliegenden Fall in der hier einschlägigen Prüfungsordnung für Zahnärzte - jetzt: Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO) - vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37), zuletzt geändert durch § 43 der Verordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114). Danach ist die zahnärztliche Vorprüfung gemäß § 30 Abs. 2 ZAppO endgültig nicht bestanden, wenn der Prüfling in der sich nach § 29 Abs. 1 ZAppO auf ein Prüfungsfach beschränkenden Wiederholungsprüfung die Note "nicht genügend" erhält und damit die Wiederholungsprüfung nicht besteht. Dies hat das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 41, 148) zutreffend entschieden. Eine weitere Wiederholungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen und wird durch höherrangiges Recht nicht gefordert.

7

Zu Unrecht will die Beschwerde aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG herleiten, daß es bei den zahnmedizinischen Prüfungen ebenso wie bei den humanmedizinischen, den tiermedizinischen und den pharmazeutischen Prüfungen zwei Wiederholungsmöglichkeiten geben müsse. Auf die zahnmedizinischen Prüfungen dieselben Regeln anzuwenden, wie sie für andere Prüfungen vorgeschrieben sind, verlangt der Gleichheitssatz jedoch nicht. Der Normgeber kann die Verfahrensregeln in jedem Ausbildungsgang so gestalten, wie er sie für zweckmäßig hält; sein gesetzgeberisches Ermessen wird durch Regelungen, die für andere Ausbildungsgänge gelten, nicht eingeengt. Ebenso wie er nicht verpflichtet ist, etwa die Art der Prüfung - mündliche Prüfung, schriftliche Prüfung im Aufsatzverfahren, schriftliche Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren - aus anderen Ausbildungsgängen zu übernehmen, ist er frei bei der Entscheidung, ob er die andernorts gültige Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten übernehmen will.

8

Die gesetzgeberische Freiheit findet ihre Grenze erst dort, wo die Willkür beginnt. Angesichts der erheblichen Unterschiede in den Ausbildungsgängen der verschiedenen Heilberufe, auf die das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, kann von gesetzgeberischer Willkür hier jedoch keine Rede sein. Ins Auge fällt insbesondere der hohe Zeitaufwand, den die zahnärztliche Vorprüfung erfordert. Sie soll nach § 28 Abs. 2 Satz 3 ZAppO an zehn aufeinanderfolgenden Werktagen stattfinden, und zwar so, daß auf die Prüfung in Anatomie, Physiologie und Physiologischer Chemie je ein Tag und auf die Prüfung in Zahnersatzkunde sieben Tage entfallen. Demgegenüber findet der schriftliche Teil der Ärztlichen Vorprüfung an zwei Prüfungstagen mit je vier Stunden Prüfungsdauer und der mündliche Teil dieser Prüfung an einem Tag mit - bei vier Prüflingen - zwei bis drei Stunden Prüfungsdauer statt (vgl. §§ 23 Abs. 1, 23 a Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987, BGBl. I S. 1593). In dem der zahnärztlichen Vorprüfung entsprechenden tierärztlichen Physikum wird in den vier Prüfungsfächern lediglich mündlich geprüft, und zwar regelmäßig in Gruppen von nicht mehr als fünf Kandidaten, wobei die Prüfungsnote "nicht ausreichend" nur erteilt werden darf, wenn der Kandidat mindestens 20 Minuten geprüft worden ist (§§ 8, 12 Abs. 1 Satz 3, 20 ff. der Approbationsordnung für Tierärzte vom 22. April 1986, BGBl. I S. 600). Auch in dem Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, der der zahnärztlichen Vorprüfung am ehesten vergleichbar ist, werden die Kandidaten in den vier Prüfungsfächern - einzeln oder in Gruppen bis zu vier Personen - nur mündlich geprüft; jede Prüfung in den einzelnen Fächern soll für einen Prüfling mindestens 20 und höchstens 40 Minuten dauern (§§ 8, 11, 18 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989, BGBl. I S. 1489). Es liegt auf der Hand, daß es nicht sachwidrig ist, wenn bei der Festlegung der Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten auch auf die Art der jeweiligen Prüfung und den mit dem Prüfungsverfahren verbundenen Aufwand Rücksicht genommen wird.

9

Die Beschwerde macht demgegenüber geltend, daß der mit den anderen Heilberufen nicht vergleichbare Aufwand nur das Fach Zahnersatzkunde betreffe, eine zweimalige Wiederholung der Prüfung in diesem Fach aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig sei. Hierdurch werden die vorstehenden Überlegungen nicht widerlegt. Richtig ist, daß das Bundesverwaltungsgericht in einer - die Entscheidung übrigens nicht tragenden - Bemerkung unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zur Prüfungswiederholung nach der früheren Bestallungsordnung für Ärzte ausgeführt hat, bei einer Wiederholung der zahnärztlichen Vorprüfung in allen Fächern (§ 29 Abs. 2 ZAppO) sei eine zweite Wiederholung in einem Fach möglich, wenn in der Wiederholungsprüfung bei sonst ausreichenden Leistungen der Prüfling in einem Fach die Note "nicht genügend" erhält, in dem er auch bei der ersten Prüfung versagt hatte (BVerwGE 41, 148 <153>). Hiernach könnte es u.a. auch im Fach Zahnersatzkunde zu einer zweiten Wiederholung kommen. Es bedarf keines Eingehens auf die Frage, ob an dieser Auffassung festzuhalten ist. Denn selbst wenn bei einer bestimmten - hier nicht gegebenen - Fallkonstellation eine zweite Wiederholungsprüfung zulässig ist, so folgt daraus nicht, daß es dem Normgeber verwehrt ist, die Wiederholungsmöglichkeiten in den übrigen Fällen auf eine zu beschränken; das Ziel, den Prüfungsaufwand in Grenzen zu halten, wird nicht dadurch obsolet, daß in bestimmten Fällen ein höherer Aufwand hingenommen wird (bzw. aufgrund der Rechtsprechung hingenommen werden muß).

10

Die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Der beschließende Senat ist in einer Vielzahl von Entscheidungen davon ausgegangen, daß Regelungen, die nur eine Wiederholung vorsehen, zulässig sind (vgl. Urteil vom 27. November 1981 - BVerwG 7 C 66.78 - NJW 1982, 1339 = Buchholz, 421.0 Prüfungswesen Nr. 156 m.weit.Nachw.). Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf von dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen, sind subjektive Zulassungsvoraussetzungen im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht im Apotheken-Urteil entwickelten Stufentheorie (BVerfGE 7, 377 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56] <405 ff.>). Sie knüpfen den Berufszugang an den Nachweis der Qualifikation des Bewerbers. Auch die Zahl der Prüfungsversuche gibt Aufschluß über die Qualifikation. Denn es ist "nicht ohne Aussagewert, nach wie vielen vergeblichen Versuchen erstmals das erforderliche Mindestwissen nachgewiesen werden kann ... Deshalb erlaubt die Zahl der Prüfungsmißerfolge durchaus Rückschlüsse auf die individuellen Fähigkeiten eines Kandidaten" (BVerfGE 80, 1 <35 f.>). Entgegen der Beschwerde wird die subjektive Zulassungsvoraussetzung des Qualifikationsnachweises nicht dadurch zu einer objektiven Zulassungsbeschränkung, daß die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten begrenzt ist und vom Prüfling nicht beeinflußt werden kann. Die meisten Prüfungsverfahrensregelungen legen die Prüfungsbedingungen "objektiv" und unbeeinflußbar fest, ohne daß sie dadurch zu objektiven Zulassungsbeschränkungen im Sinne der Stufentheorie würden. Die Frage, ob die Beschränkung der Prüfungswiederholungen auf eine zulässig ist, ist hiernach nicht nach den strengen Kriterien zu beantworten, nach denen objektive Zulassungsbeschränkungen zu beurteilen sind. Vielmehr gilt auch insoweit der Maßstab für subjektive Zulassungsvoraussetzungen. Sie sind an dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu messen, d.h. sie dürfen zu dem angestrebten Zweck, nur qualifizierten Bewerbern den Beruf zu eröffnen, nicht außer Verhältnis stehen. Das ist hier nicht der Fall. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten auf eine den Prüfling nicht unverhältnismäßig trifft (Urteil vom 27. November 1981 a.a.O.; ebenso Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl. 1983, Rdnr. 437; Guhl, Prüfungen im Rechtsstaat, 1978, S. 95; zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Limitierung der Wiederholungsmöglichkeiten vgl. auch Beschluß vom 18. November 1985 - BVerwG 7 B 11.85 - NVwZ 1986, 1018 = DÖV 1986, 476 = Buchholz a.a.O. Nr. 221).

11

Soweit die Beschwerde die Überlegungen angreift, mit denen das Bundesverwaltungsgericht in den bereits erwähnten besonderen Fallkonstellationen eine weitere Wiederholungsmöglichkeit gerechtfertigt hat (BVerwGE 41, 148 <153> unter Hinweis auf BVerwGE 35, 353 und 38, 322 <327>), mag es richtig sein, daß die Zulassung einer zweiten Wiederholung dem System der Approbationsordnung für Zahnärzte, die jedenfalls im Grundsatz von nur einer Wiederholungsmöglichkeit ausgeht, nicht entspricht. Abgesehen davon, daß eine Ausnahme noch keine Systemwidrigkeit bedeuten muß und selbst eine Systemwidrigkeit noch nicht ohne weiteres den Schluß auf eine Verfassungswidrigkeit der Regelung zuläßt (vgl. BVerfGE 76, 130 [BVerfG 30.06.1987 - 1 BvR 1187/86] <140>; 78, 104 <123> m.weit.Nachw.), wäre die Frage, ob die Zulassung einer zweiten Wiederholungsmöglichkeit systemwidrig ist, nicht entscheidungserheblich, weil auch ihre Bejahung dem Kläger keinen Vorteil brächte. Sofern die Beschwerde den Vorwurf der Systemwidrigkeit dahingehend verstanden wissen will, daß die Versagung einer zweiten Wiederholungsmöglichkeit systemwidrig ist, könnte ihr nicht gefolgt werden. Die Approbationsordnung für Zahnärzte geht eindeutig vom Grundsatz der einmaligen Wiederholbarkeit der Prüfung aus (vgl. §§ 22 Abs. 5, 30 Abs. 2, 54 Abs. 4 ZAppO); von einer zweiten Wiederholungsmöglichkeit ist nirgends die Rede.

12

Der Beschwerde kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Bundesverwaltungsgericht die ausnahmsweise gegebene zweite Wiederholung mit dem höheren Vorbereitungsaufwand rechtfertigt, die der Prüfling in den Fällen der erforderlichen "Gesamtwiederholung" nach § 29 Abs. 2 ZAppO hat. Der beschließende Senat hält an seiner Auffassung fest, daß der Prüfling, der gemäß § 29 Abs. 2 ZAppO die Prüfung in allen vier Fächern der zahnärztlichen Vorprüfung wiederholen muß, in aller Regel einen erheblich höheren Vorbereitungsaufwand zu bewältigen hat als derjenige, der sich gemäß § 29 Abs. 1 ZAppO nur auf die Wiederholung der Prüfung in einem Fach vorbereiten muß. Selbst wenn der "Gesamtwiederholer" verstärkt seine Vorbereitungen dem Fach widmet, in dem er schlecht abgeschnitten hat, bleibt ihm die Wiederholungsarbeit in den anderen Fächern nicht erspart, will er nicht das Risiko eingehen, in diesen Fächern beim zweiten Durchgang durchzufallen. Diese unterschiedliche Ausgangsposition hat das Bundesverwaltungsgericht als einen Grund gewertet, der bei der Zulassung einer weiteren Wiederholungsprüfung eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit ausschließt. Soweit die Beschwerde meint, der Vorbereitungsaufwand könne keinen Grund für die Eröffnung einer weiteren Prüfungschance sein, da es bei der Prüfung allein auf den Eignungsnachweis ankomme, ist ihr zuzustimmen. Dem wird in den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aber auch nicht widersprochen. Der Senat ist dort von der Überlegung ausgegangen, daß es für den Rückschluß aus den in der Prüfung gezeigten Leistungen auf die Eignung des Prüflings durchaus einen Unterschied machen kann, ob der Wiederholungsprüfling sich nur noch auf ein einzelnes Prüfungsfach hatte vorbereiten müssen und gleichwohl versagt hat, oder ob er die Prüfung in einem Fach bei der "Gesamtwiederholung" nicht bestanden hat.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (zur Streitwertpraxis des Senats vgl. NVwZ 1989, 1042 <1047> Stichwort: "Prüfungsrecht").

Seebass
Dr. Gaentzsch
Dr. Bardenhewer