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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1966, Az.: 3 StR 16/66

Strafbarkeit eines Verstosses gegen das KPD-Verbot sowie der Tätigkeit in verfassungsfeindlichen Organisationen bzw. deren Ersatzorganisationen; Grundsätze zum Geltungsbereich und Anwendung des Art. 21 Abs. 2 GG

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.1966
Aktenzeichen
3 StR 16/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14319
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 10.03.1966

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das KPD-Verbot u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. November 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hengsberger,
Bundesrichter Dr. Weber,
Bundesrichter Mayer,
Bundesrichter Dr. Rinck als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 10. März 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Der Angeklagte, ehemaliger Fahrer bei der E. Straßenbahn (EVAG), ist nach den Feststellungen das Landgerichts spätestens im Jahre 1957 für eine regelmäßige Beteiligung an der "Westarbeit" des sowjetzonalen "Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes" (FDGB) gewonnen worden. Seitdem unterhielt er in Zusammenarbeit mit anderen Verbindungsleuten bei der EVAG ständig Beziehungen zu den mit der Westarbeit befaßten Funktionären der Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL) der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) und zu anderen mit Westarbeit betrauten Funktionären des FDGB in Ost-Berlin. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit empfing und beherbergte er auch Funktionäre aus der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und führte sie mit Gewerkschaftsfunktionären aus der Bundesrepublik zu gemeinsamen Gesprächen über politische und gewerkschaftliche Fragen zusammen.

2

Von 1959 bis zum März 1965 reiste der Angeklagte häufig in die SBZ und nahm dort - mit einer Aufnahme - an sämtlichen "Deutschen Arbeiterkonferenzen" sowie an politischen Aussprachen teil. Gegenstand dieser Veranstaltungen, an denen auch hervorragende Vertreter des sowjetzonalen Regimes mitwirkten, waren u.a. die Wiedervereinigung, der Mauerbau, die Atombewaffnung der Bundeswehr, die allgemeinen politischen und sozialen Verhältnisse in der Bundesrepublik und der SBZ sowie politische Tagesfragen. Insgesamt war man dabei bestrebt, die Zustände in der Bundesrepublik in unsachlicher Weise zu verzerren und die "Errungenschaften" der SBZ als vorbildlich und erstrebenswert hinzustellen. Der Angeklagte besuchte ferner mehrere FDGB-Veranstaltungen in Ost-Berlin, einen Jugendkongreß in Eisenhüttenstadt sowie die Verkehrsbetriebe in Gotha und Magdeburg. Auf Einladung der BGL der LVB nahm er im Frühjahr 1960 auch an einer kostenlosen Moskau-Fahrt im Rahmen einer vom FDGB zusammengestellten "Delegation" teil.

3

Bei seinen Arbeitskollegen in der Bundesrepublik warb der Angeklagte im Sinne der Westarbeit des FDGB um Verständnis für die politischen Vorstellungen des sowjetzonalen Regimes. Zusammen mit Gesinnungsfreunden aus der ehemaligen KPD-Betriebsgruppe bei der EVAG vermochte er auch das Interesse anderer Kollegen an Reisen in die SBZ zu wecken. Bei diesen Reisen wurden die Grenzbeamten - teilweise auf Empfehlung des Angeklagten - nach Möglichkeit über Ankunftsort sowie Reiseziel und -zweck getäuscht.

4

Der Angeklagte ist am 7. Dezember 1964 in einem Verfahren gegen Unbekannt wegen Staatsgefährdung vom Amtsgericht in Essen und am 9. März 1965 vom Landgericht in Dortmund in der Hauptverhandlung gegen Josef R. in dessen Verfahren wegen Staatsgefährdung als Zeuge vernommen worden. In beiden Fällen machte er nach ordnungsgemäßer Belehrung über seine Rechte und Pflichten als Zeuge, am 9. März 1965 auch trotz eingehenden Vorhalts gegenteiliger Bekundungen, bewußt falsche Angaben über seine und eines anderen Teilnahme an einer politischen Tagung in der SBZ.

5

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geheimbündelei in staatsgefährdender Absicht in Tateinheit mit Agententätigkeit und einem Verstoß gegen das KPD-Verbot (§§ 128/94, 100 d Abs. 2, 90 a Abs. 2, 73 StGB) und wegen falscher uneidlicher Aussage vor Gericht in zwei Fällen (§§ 153, 157, 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.

6

Die Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist mangels näherer Ausführung unzulässig. Auch der Sachrüge muß der Erfolg versagt bleiben.

7

II.

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird von dem Sachverhalt, den die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt hat und den auch die Revision nicht angreift, getragen. Im einzelnen hat die Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge folgendes ergeben:

8

1.

Verstoß gegen das KPD-Verbot

9

Die Anwendung des § 90 a Abs. 2 n.F. StGB läßt im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

10

a)

In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 15, 167[BGH 04.10.1960 - 1 StE 3/60] war ausgeführt worden, daß die SED und die von ihr abhängigen Organisationen, soweit sie in die Westarbeit eingeschaltet waren, mit ihren in dieser Richtung tätigen Organen und den von diesen geleiteten Agenten, Splittern, Parteigängern und Tarnorganisationen in der Bundesrepublik eine verfassungsfeindliche Vereinigung im Sinne des § 90 a a.F. StGB bildeten, die zugleich als Ersatzorganisation der aufgelösten KPD (§§ 46, 42, 7 BVerfGG) anzusehen sei. Für diese Annahme ist, nachdem das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl I 593) den damals geltenden § 90 a a.F. StGB ersatzlos gestrichen hat, in dieser Allgemeinheit kein Raum mehr. Das ergibt sich im einzelnen aus den Erwägungen, die der Senat dem Urteil vom 9. Oktober 1964 (BGHSt 20, 45[BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64]) zu Grunde gelegt hat.

11

Das Landgericht hat - wie eine Gesamtwürdigung des angefochtenen Urteils ergibt - den in BGHSt 20, 45[BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64] zu § 90 a n.F. StGB entwickelten Rechtsgrundsätzen Rechnung getragen. Die Strafkammer hat zunächst geprüft, ob der Angeklagte sich an einer - zumindest auch - im räumlichen Geltungsbereich des Art. 21 Abs. 2 GG bestehenden Organisation beteiligt hat. Sie hat dabei nicht verkannt, daß von § 90 a n.F. StGB nicht erfaßt werden die SED und die von ihr abhängigen sowjetzonalen Organisationen, soweit sie sich zur "Infiltration und Aufweichung" der Bundesrepublik hier ansäßiger, von ihnen gelenkter, aber nicht wissentlich zusammengeschlossener Einzelgänger bedienen (BGHSt 20, 50 [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64]). Sie ist vielmehr davon ausgegangen, daß der Angeklagte im Rahmen einer in der Bundesrepublik vorhandenen Teil-Organisation des FDGB tätig geworden ist. Daß der FDGB eine solche aufgebaut hat und unterhält, hat der Senat bereits in BGHSt 20, 56 [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64] ausgesprochen und seitdem mehrfach die dahingehenden Feststellungen der Tatrichter bestätigt (BGH NJW 1965, 260 [BGH 30.10.1964 - 3 StR 45/64] betr. Arbeiterjugendkongresse, BGH 3 StR 46/64 vom 16. Februar 1965 und 3 StR 51/64 vom 23. Februar 1965).

12

b)

§ 90 a n.F. StGB unterscheidet zwischen der Tätigkeit für eine verbotene Partei und der Beteiligung an einer für sie geschaffenen Ersatzorganisation. Die Strafkammer führt (UA S. 86) aus, daß die Westabteilung des FDGB "eine wichtige Aufgabe der früheren legalen KPD übernommen hat". Darin kommt hinreichend klar zum Ausdruck, daß die in der Bundesrepublik bestehende Teil-Organisation des FDGB an die Stelle der KPD getreten ist, also eine Ersatzorganisation für eine verbotene Partei im Sinne des § 90 a n.F. StGB darstellt (BGHSt 16, 264;  20, 59) [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64].

13

c)

Die Teilnahme an einer Ersatzorganisation ist nach § 90 a n.F. StGB dann strafbar, wenn der Täter sich an ihr als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt. Der eingehend und sorgfältig festgestellte Sachverhalt rechtfertigt bedenkenfrei den Schluß, daß der Angeklagte sich dem Willen der in der Bundesrepublik bestehenden Teil-Organisation des FDGB untergeordnet hatte und fortdauernd für sie tätig geworden ist, d.h. als Mitglied an ihr teilgenommen hat. Zwar heißt es im Urteil des öfteren, der Angeklagte habe die Westarbeit der Zonenmachthaber "unterstützt". Was die Strafkammer mit den an diesen Stollen im allgemeinen Wortsinne gebrauchten Wort "unterstützen" sagen will, wird jedoch deutlich, wenn sie den Verstoß gegen § 90 a n.F. StGB richtig mit dem Satz begründet, der Angeklagte habe sich durch seine Tatbeiträge "als Mitglied an der Organisation des auch in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden 'Westapparates' der Zonenmachthaber beteiligt" (UA S. 86). Die gleiche zutreffende Beurteilung als Mitgliedschaft bringt die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung unter dem Blickpunkt der Geheimbündelei (§ 128 StGB) dadurch zum Ausdruck, daß sie ausführt, der Angeklagte habe sich durch seine Tatbeiträge einem Geheimbund "als Mitglied eingeordnet" (UA S. 84).

14

§ 90 a n.F. StGB stellt die bloße Mitgliedschaft in einer in der Bundesrepublik bestehenden Ersatzorganisation unter Strafe. Nicht erforderlich ist, daß der Täter sich ausschließlich in der Bundesrepublik betätigt. Die in der Beteiligung als Mitglied liegende Tat ist, soweit sie außerhalb des Geltungsbereiche der, Art. 21 Abs. 2 GG verwirklicht wird, zumindest auch in der Bundesrepublik "begangen" (BGHSt 20, 51 [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64];  20, 164, 169) [BGH 16.02.1965 - 3 StR 50/64]. Die dafür maßgebenden Umstände waren dem Angeklagten den Urteilsfeststellungen zufolge bewußt.

16

Ohne Rechtsverstoß hat das Landgericht dargelegt, daß die in der Bundesrepublik bestehende Teil-Organisation des FDGB ein "Geheimbund" (UA S. 84), also eine Verbindung im Sinne dieser Vorschrift ist. Daß deren Verfassung und Zweck vor den Staatsorganen der Bundesrepublik geheimgehalten werden sollten, unterliegt in Anbetracht der über die Abschirmmaßnahmen des Angeklagten und seiner Gesinnungsgenossen getroffenen tatsächlichen Feststellungen keinem Zweifel. Was oben unter 1. zu § 90 a n.F. StGBüber die Mitgliedschaft gesagt worden ist, gilt hier sinngemäß. Auch die Straftat nach § 128 StGB ist in der Bundesrepublik begangen (BGHSt 20, 60, 61 [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64]) [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64]. Rechtlich bedenkenfrei hat die Strafkammer ferner dargelegt, daß der Angeklagte in verfassungsfeindlicher Absicht im Sinne des § 94 StGB gehandelt hat.

17

3.

§ 100 d Abs. 2 StGB

18

Die Verurteilung aus dieser Vorschrift hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. Der Angeklagte hat nicht nur zu FDGB-Funktionären, vor allem in Leipzig, Beziehungen aufgenommen und unterhalten, sondern auch zu SED-Funktionären in Ost-Berlin und Leipzig. Zu Pfingsten 1964 hat er an dem "Deutschlandtreffen der Jugend beider deutscher Staaten" in Ost-Berlin teilgenommen. Daß er auch dies in verfassungsfeindlicher Absicht tat, stellt das Urteil fehlerfrei fest (BGHSt 18, 246).

19

Die Annahme, der Angeklagte habe die Tatbestände der §§ 128/94, 100 d Abs. 2, 90 a Abs. 2 StGB tateinheitlich (§ 73 StGB) erfüllt, wird von dem festgestellten Sachverhalt getragen.

20

4.

Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung wegen zweier selbständiger uneidlicher Aussagen vor Gericht (§§ 153, 74 StGB) wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.

21

III.

Die Einzelstrafen für die Vergehen der uneidlichen falschen Zeugenaussage hat das Landgericht nach § 157 StGB gemildert, dabei aber im zweiten Fall zum Nachteil des Angeklagten in Betracht gezogen, daß er durch seine falsche Bekundung den Zeugen Sk. der Wahrheit zuwider beschuldigt hat, seinerseits die Unwahrheit gesagt zu haben. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat sich am 9. März 1965 vor dem Landgericht Dortmund nicht nur in Gegensatz zu der Aussage dieses Zeugen gesetzt, sondern ist auch trotz eingehenden Vorhalts gegenteiliger Bekundungen bei seiner vorsätzlich falschen Aussage verblieben (UA S. 64) und hat zudem den Zeugen Skiba der unwahren Aussage bezichtigt (UA S. 79). Dadurch hat er einen höheren Grad rechtsfeindlicher Gesinnung offenbart, der es dem Tatrichter erlaubte, dieses Verhalten straferschwerend zu berücksichtigen.

22

Auch die Bemessung der übrigen Einzelstrafen wie die Gesamtstrafenbildung lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Rotberg
Dr. Hengsberger
Dr. Weber
Mayer
Rinck