Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1965, Az.: 3 StR 46/64
Strafbarkeit der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD); Veränderung des Strafrahmens durch In-Kraft-Treten eines Gesetzes nach Tatbegehung aber vor Ergehen des Urteils; Strafbarkeit der Mitgliedschaft in einer Ersatzorganisation für eine verbotene Partei
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1965
- Aktenzeichen
- 3 StR 46/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13031
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 26.06.1964
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Staatsgefährdung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Februar 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 26. Juni 1964
- 1.
- 2.
im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der bisherigen Feststellungen aufgehoben.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Gründe
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte - ein überzeugter Kommunist, der seit 1954 zweiter Kreissekretär des Kreises Warendorf war und wenige Wochen vor dem Parteiverbot dessen erster Vorsitzender wurde - in den Monaten August/September 1963 für die auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik bestehende Teilorganisation des FDGB für "Westarbeit" tätig, von der er wusste, dass sie die verbotene KPD ersetzen soll. Er warb auf seiner Arbeitsstelle für die Teilnahme an der am 7. September 1963 in Leipzig stattfindenden "XVIII. Deutschen Arbeiterkonferenz", gewann hierfür zwei Arbeitskameraden, meldete dem FDGB deren Personalien zur Einladung und Zusendung der erforderlichen Aufenthaltsbescheinigungen und nahm mit einem der Geworbenen an der Arbeiterkonferenz teil. Die Strafkammer hat weiter festgestellt, der Angeklagte habe gewusst, dass er mit seiner Tätigkeit die Zersetzungsarbeit des FDGB förderte und den auf Einbeziehung der Bundesrepublik in den kommunistischen Machtbereich gerichteten Zielen der SED/KPD Vorschub leistete. Auf diesen Erfolg sei es ihm angekommen, weil er seinen eigenen Wünschen entsprochen habe.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbot (§§ 47, 42 BVerfGG) in Tateinheit mit staatsgefährdendem Nachrichtendienst (§ 92 StGB) und mit verfassungsfeindlichen Beziehungen (§ 100 d Abs. 2 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die nur die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat im Ergebnis nur zum Strafausspruch Erfolg.
I.
Die Nachprüfung des Urteils im Schuldspruch ergibt folgendes:
1.
Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten aus den §§ 92 und 100 d Abs. 2 StGB richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
2.
Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt würde an sich auch die Verurteilung aus den §§ 47, 42 BVerfGG tragen. Es war jedoch zu berücksichtigen, dass inzwischen das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl I, 593) ergangen ist. Dieses Gesetz ist zwar erst nach der Tat des Angeklagten in Kraft getreten. Es hat aber den § 42 BVerfGG aufgehoben und durch den neugefassten § 90 a StGB ersetzt. Diese Vorschrift droht die bisherige Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis nur noch in besonders schweren Fällen an. Ein solcher besonders schwerer Fall liegt hier zweifelsfrei nicht vor. Das Landgericht hat den Angeklagten nur wegen Förderung einer Ersatzorganisation der verbotenen KPD - der auch in der Bundesrepublik bestehenden Teilorganisation des FDGB für "Westarbeit" - verurteilt, die nach den Urteilsfeststellungen als Untergrundorganisation vor den Behörden der Bundesrepublik geheimgehalten wird (Bl. 8, 10 UA). Es hat zwar weiter festgestellt, dass es dem Angeklagten bei seiner Tätigkeit darauf angekommen sei, die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der "FDGB-Westarbeit" zu fördern (Bl. 15, 23, 24 UA). Bei der Strafzumessung hat es aber ausgeführt, dass in Anbetracht des sehr geringen Umfangs der Straftat trotz seiner einschlägigen Vorstrafe dies bisher zulässige Mindeststrafe als Sühne ausreichend sei. Daher kann nach jetzigem Recht für die Straftat des Angeklagten nur § 90 a Abs. 2 n.F. StGB in Betracht kommen, der für die Mitgliedschaft in einer für die verbotene Partei geschaffenen Ersatzorganisation, die Werbung für sie oder ihre Unterstützung Gefängnis schlechthin - also ohne Mindeststrafe - androht. Diese Bestimmung ist somit im vorliegenden Fall gegenüber § 42 BVerfGG das mildere Gesetz und daher auf die dem Angeklagten vorgeworfene Tat anzuwenden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB). Dies ist auch vom Revisionsgericht zu beachten (§ 354 a StPO).
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils genügen auch den Erfordernissen des § 90 a n.F. StGB, wie sie der Senat im Urteil vom 9. Oktober 1964 (BGHSt 20, 45 [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64]) dargelegt hat. Durch die Meldung der beiden von ihm geworbenen Arbeitskameraden an den FDGB und die Teilnahme zusammen mit einem der Geworbenen an dieser Konferenz hat er sich durch "Unterstützen" dieser Ersatzorganisation strafbar gemacht (vgl. hierzu BGHSt 20, 89 = NJW 1965, 260 Nr. 15).
Der Senat konnte den Schuldspruch gemäss § 354 StPO entsprechend ändern. Die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes ist in der Revisionsverhandlung erörtert worden (§ 265 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG). Der Schuldvorwurf, nämlich der Verstoss gegen das KPD-Verbot, ist derselbe geblieben. Daher kann ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte sich in einem aus dem neuen § 90 a StGB eröffneten Hauptverfahren erfolgreicher hätte verteidigen können, als er dies gegen den bisher auf die §§ 47, 42 BVerfGG gestützten Schuldvorwurf getan hat.
II.
Der Strafausspruch musste dagegen aufgehoben werden, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen worden kann, dass das Landgericht auf eine geringere Strafe erkannt haben würde, wenn ihm bei der Verurteilung des Angeklagten schon der jetzige mildere Strafrahmen zur Verfügung gestanden haben würde. Diese Entscheidung muss dem Tatrichter vorbehalten bleiben.
Dr. Wiefels
Dr. Hengsberger
Faller
Börtzler