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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1993, Az.: IX ZR 129/92

Zahlungseinstellung; Sicherungsabtretung; Anfechtung; Abtretung; Vertragliche Beschränkung; Verfügungsbefugnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.02.1993
Aktenzeichen
IX ZR 129/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1993, 1688-1689 (Volltext mit amtl. LS)
  • LM H. 10 / 1993 § 137 BGB Nr. 8
  • MDR 1993, 437 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 1640-1641 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1993, 738-740 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1993, 118-119
  • ZIP 1993, 521-522 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1993, A30 (Kurzinformation)
  • ZIP 1997, A3 (Kurzinformation)
  • ZfBR 1993, 97 (amtl. Leitsatz)
  • ZfBR 1993, 218-219 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei einer Sicherungsabtretung verstößt eine vertragliche Beschränkung der dinglichen Verfügungsbefugnis des Zessionars gegen § 137 S. 1 BGB, so daß gem. § 139 BGB im Zweifel die gesamte Abtretung nichtig ist.

2. Zur Anfechtbarkeit einer Sicherungsabtretung, wenn der Sicherungsnehmer erst bei Zahlungseinstellung des Sicherungsgebers über die abgetretene Forderung verfügen darf.

Tatbestand:

1

Die Klägerin verlangt vom beklagten Konkursverwalter abgesonderte Befriedigung aus einem Bankguthaben der Gemeinschuldnerin aufgrund einer Sicherungsabtretung.

2

Die Klägerin lieferte seit Ende Oktober 1989 Holz an die L. & M. Holzbau GmbH - spätere Gemeinschuldnerin - (fortan: GmbH oder Gemeinschuldnerin).

3

Am 31. Oktober 1989 unterzeichneten die Klägerin und die GmbH eine schriftliche "Sicherungsvereinbarung". Im Anschluß an die in Nr. 5 des Vertrages geregelte Globalzession künftiger Forderungen der GmbH aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts heißt es:

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6. Zur weiteren Sicherung der Forderungen der Lieferantin aus Warenlieferungen tritt hiermit die Kundin der Lieferantin ihr derzeitiges und zukünftiges Guthaben auf dem Termingeldkonto Nr. ... bei der Kreissparkasse ... ab. Abgetreten werden sämtliche Ansprüche an das vorgenannte Termingeldkonto bezüglich des jeweiligen Kontoguthabens.

5

Im Falle der Zahlungseinstellung der Kundin ist die Lieferantin berechtigt, über dieses Konto zu verfügen und das Guthaben zur Deckung ihrer Warenforderungen einzuziehen. Insoweit erteilt die Kundin der Lieferantin hiermit Vollmacht ... unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.

6

Über das Vermögen der GmbH, die der Klägerin 24.991,52 DM schuldet, wurde im Juli 1990 das Konkursverfahren eröffnet.

7

Die Klägerin hat die Einwilligung des Beklagten zur Tilgung ihrer Forderung aus dem Konto, hilfsweise die Feststellung begehrt, daß der Beklagte das Konto nicht in Anspruch nehmen kann, soweit dadurch die Abtretung an die Klägerin beeinträchtigt wird. Der Beklagte hält den Sicherungsvertrag für unwirksam und hat die Anfechtungseinrede gemäß §§ 30, 31 Nr. 1 KO erhoben.

8

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage den Erfolg versagt. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist erfolglos.

10

I. Das Berufungsgericht hat Nr. 6 der Sicherungsvereinbarung rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß die GmbH ihre Guthabenforderung der Klägerin zur Sicherung abgetreten hat, die Klägerin über die erworbene Forderung jedoch nur im Falle der Zahlungseinstellung der GmbH - in konkursrechtlichem Sinne - verfügen durfte und erst dann die volle Gläubigerstellung erhalten sollte. Eine - grundsätzlich wirksame (vgl. BGHZ 26, 185, 191 f) - sogenannte stille Zession, die dem Zessionar von Anfang an die volle Gläubigerschaft einschließlich der Verfügungsbefugnis verschafft, verbunden mit der - gemäß § 137 Satz 2 BGB zulässigen - schuldrechtlichen Verpflichtung, von der Abtretung erst im Sicherungsfall nach außen hin Gebrauch zu machen, hat das Berufungsgericht verneint.

11

Diese Auslegung ist nach dem Wortlaut der Vereinbarung und der Interessenlage der Vertragspartner möglich und naheliegend und damit für das Revisionsgericht bindend. Die Revision vermag keinen Anhaltspunkt für einen anderen Vertragswillen aufzuzeigen. Die Vertragsurkunde bietet keine Stütze dafür, daß die Vertragspartner der Klägerin sogleich das volle Gläubigerrecht übertragen und mit ihrer Regelung der Verfügungsbefugnis nur die Pfandreife (vgl. § 1282 BGB) festlegen wollten.

12

II. Der vom Berufungsgericht ermittelte Vertragswille

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konnte nur zum erstrebten Erfolg führen, wenn die Forderung unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlungseinstellung abgetreten wurde (§ 158 Abs. 1, § 398 BGB). Anderenfalls würde, da Rechtsträgerschaft und Verfügungsbefugnis nicht voneinander getrennt werden können (BGHZ 56, 275, 278), eine in Nr. 6 Abs. 2 der Vereinbarung enthaltene, dingliche Beschränkung der Verfügungsmacht des Zessionars gegen § 137 Satz 1 BGB verstoßen. Das hätte zur Folge, daß zumindest die Sicherungsabtretung gemäß § 139 BGB insgesamt nichtig wäre, weil die Parteien nicht behauptet haben, diese Abtretung wäre auch ohne die vereinbarte Regelung des Verfügungs- und Einziehungsrechts erfolgt (vgl. OLG Celle Nds Rpfleger 1990, 310).

14

1. Eine durch die Zahlungseinstellung der Sicherungsgeberin aufschiebend bedingte Abtretung der Forderung ist indessen anfechtbar gemäß § 31 Nr. 1 KO. Die Anfechtbarkeit kann der Beklagte dem Klageanspruch - auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist (§ 41 Abs. 1 KO) - einredeweise entgegenhalten (§ 41 Abs. 2 KO; vgl. BGHZ 83, 158, 160 f).

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Aufgrund der rechtsfehlerfreien, von der Revision nicht beanstandeten Feststellung des Berufungsgerichts haben die Vertragspartner mit der Beeinträchtigung anderer Gläubiger der GmbH im Konkursfalle gerechnet und dies in Kauf genommen, da gerade eine besondere Sicherung der Klägerin für den Fall der Zahlungseinstellung der Zedentin gewollt war. Danach hat die GmbH - spätere Gemeinschuldnerin - die Sicherungszession ihrer Kundenforderungen, die ein masseverkürzendes Absonderungsrecht gewährt (§§ 4, 48 KO; vgl. BGHZ 72, 308, 312), vorgenommen in der - der Klägerin bekannten - Absicht, ihre übrigen Gläubiger zu benachteiligen.

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a) Eine Benachteiligungsabsicht liegt vor, wenn der Schuldner einen einzelnen Gläubiger durch Befriedigung oder Sicherung vor anderen Gläubigern bevorzugen will. Dafür ist nicht erforderlich, daß die Schädigung anderer Gläubiger für den Schuldner Zweck und Beweggrund seines Handelns ist; es genügt, daß er die Benachteiligung als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge seines Verhaltens erkannt und gebilligt hat (BGH, Urt. v. 11. Dezember 1986 - IX ZR 78/86, WM 1987, 325, 326; v. 18. April 1991 - IX ZR 149/90, ZIP 1991, 807, 808). Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners muß - ebenso wie deren Kenntnis bei dem anderen Teile - im maßgeblichen Zeitpunkt der Vollendung des anfechtbaren Rechtserwerbs gegeben sein (BGHZ 41, 17, 19;  99, 274, 286;  BGH, Urt. v. 28. Februar 1991 - IX ZR 74/90, ZIP 1991, 454).

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b) Soweit ein Guthaben auf dem Konto bereits entstanden war, vollendete sich die Sicherungsabtretung - über ein Anwartschaftsrecht hinaus - gemäß Nr. 6 Abs. 2 des Vertrages mit der Zahlungseinstellung der GmbH (§ 158 Abs. 1, § 398 BGB), also mit ihrer nach außen hin erkennbar gewordenen, nicht nur vorübergehenden Unfähigkeit, wesentliche Teile ihrer fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen (vgl. BGH, Urt. v. 30. April 1992 - IX ZR 176/91IX ZR 176/91, ZIP 1992, 778, 779). Die GmbH hat, indem sie für den Fall ihres Zusammenbruchs die Forderung übertrug, zu Lasten der übrigen Gläubiger die Klägerin begünstigt, weil diese nunmehr eine Zwangsvollstreckung Dritter abwehren (§ 771 ZPO) und im Konkursfalle ein Absonderungsrecht (§§ 4, 48 KO) geltend machen konnte. Nach der tatrichterlichen Feststellung hat die GmbH diese Gläubigerbenachteiligung - mit Billigung der Klägerin - bewußt in Kauf genommen, weil der Forderungserwerb der Klägerin vereinbarungsgemäß nur und erst für den Fall der Zahlungseinstellung der Zedentin - also bei ihrer Konkursreife - eintreten sollte.

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Das gilt entsprechend, soweit eine künftige Guthabenforderung im voraus abgetreten wurde und sich der Rechtserwerb der Klägerin erst mit der Entstehung einer solchen Forderung nach Zahlungseinstellung vollendet haben sollte (vgl. BGHZ 30, 238, 240).

19

c) Die GmbH hat nicht eine Vertragspflicht zur Bestellung einer kongruenten Sicherung erfüllt. Vielmehr handelte es sich um eine inkongruente Deckung, weil die Sicherungsabtretung der Forderung ausschließlich für den Fall einer Zahlungseinstellung der Schuldnerin vereinbart wurde; zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin die Forderung wegen der Benachteiligung anderer Gläubiger aber nur noch in anfechtbarer Weise erwerben.

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Selbst wenn es sich um eine kongruente Deckung handeln sollte, so ist auch diese nach § 31 Nr. 1 KO anfechtbar. Die GmbH und die Klägerin als deren Gläubigerin haben zusammengewirkt in der unlauteren Absicht und zu dem Zwecke, bei Konkursreife der Zedentin die abgetretene Forderung der Klägerin zu verschaffen und damit den übrigen Gläubigern zu entziehen, so daß es der GmbH nicht so sehr auf die Erfüllung einer Vertragspflicht als auf die Vereitelung der Ansprüche anderer Gläubiger zugunsten der Klägerin ankam (vgl. BGHZ 12, 232, 238; BGH, Urt. v. 14. Juli 1969 - VIII ZR 109/67, NJW 1969, 1719; v. 26. März 1984 - II ZR 171/83, WM 1984, 625, 630).

21

2. Die - vom Berufungsgericht angenommene - Unwirksamkeit der streitigen Sicherungsabtretung wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) entfällt, soweit dieses Rechtsgeschäft von den vorrangigen Anfechtungsregelungen der Konkursordnung (§§ 29 ff) erfaßt wird (vgl. u.a. RGZ 170, 328, 332; BGHZ 56, 339, 355; BGH, Urt. v. 31. Mai 1986 - V ZR 26/65, BB 1968, 1057; v. 26. Januar 1973 - V ZR 53/71, NJW 1973, 513; v. 9. Juli 1987 - IX ZR 89/86, WM 1987, 1172, 1173; v. 11. Oktober 1989 - VIII ZR 85/88, WM 1990, 78, 81). Anfechtbare Rechtsgeschäfte können nur dann gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn besondere, über die Voraussetzungen einer Anfechtbarkeit hinausgehende Umstände vorliegen; ob dies - etwa wegen der Globalzession in Nr. 5 der Vereinbarung - der Fall ist, kann dahinstehen. Wendet der Konkursverwalter sowohl Nichtigkeit als auch Anfechtbarkeit ein und steht bereits fest, daß er mit dem einen oder anderen Einwand durchdringt, so kann für die Anfechtungseinrede die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts unterstellt werden, wenn dies - wie im vorliegenden Falle - auf das Ergebnis keinen Einfluß hat (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 1992 - IX ZR 255/91IX ZR 255/91, z. V. b. in BGHZ 118, 374 = WM 1992, 1331, 1333).