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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1984, Az.: VI ZR 23/82

Verletzungen aufgrund eines Verkehrsunfalls; Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung des Ersatzes zukünftiger Schäden; Anwendbarkeit deutschen Deliktsrechts aufgrund des Tatortprinzips; Operation wegen der Fehlstellung eines Beines

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.03.1984
Aktenzeichen
VI ZR 23/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12746
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 18.12.1981
LG München

Fundstellen

  • BGHZ 90, 294 - 302
  • IPRspr 1984, 29
  • JZ 1984, 669-671
  • MDR 1984, 661 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2032-2033q (Volltext mit amtl. LS) "hier Verkehrsunfall in Österreich bei gemeinsamen Fahrantritt"

Prozessführer

Herr Rudolf R., M.,

Prozessgegner

Herr Michael G., M.,

Amtlicher Leitsatz

Weisen bei einem Verkehrsunfall der Tatort (hier: Österreich), der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem (hier: Bundesrepublik Deutschland) und ihre Staatsangehörigkeit (hier: Jugoslawien) jeweils in eine andere Rechtsordnung, dann ist nach deutschem Kollisionsrecht für die Deliktshaftung das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts jedenfalls dann maßgebend, wenn Schädiger und Geschädigter während der Fahrt in Beziehungen zueinander gestanden haben (hier: familienähnliche Gemeinschaft).

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Dezember 1981 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien und die Mutter des Klägers, alle jugoslawische Staatsangehörige, leben seit vielen Jahren in M. in häuslicher Gemeinschaft zusammen. Weihnachten 1975 fuhren sie gemeinsam mit dem in der Bundesrepublik zugelassenen PKW des Beklagten nach Jugoslawien, um dort die Scheidungsurkunde der Mutter des Klägers abzuholen. In Leoben (Österreich) überholte der Beklagte bei dichtem Nebel einen Sattelzug und streifte dabei ein Fahrzeug des Gegenverkehrs. Sein PKW geriet ins Schleudern und stürzte über die Böschung. Der damals 10 Jahre alte Kläger zog sich einen Oberarm - und einen Schenkelhals - bruch zu.

2

Wegen der Verletzungen befand sich der Kläger bis zum 18. Juni 1976 in stationärer Behandlung; es wurde am linken Bein eine Umstellungsosteotomie mit einer 120 Grad Kondylenplatte vorgenommen. Es sind eine Verkürzung des linken Beines um 2 cm mit einer Innenrotationsfehlstellung von 50 Grad und eine 32 cm lange Narbe im Bereich der linken Hüfte zurückgeblieben. Eine Operation zur Korrektur der Fehlstellung ist in Aussicht genommen.

3

Der Kläger hat, nachdem er vorprozessual ein Schmerzensgeld von 19.000,- DM erhalten hat, den Beklagten auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 11.000 DM, einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 200,- DM ab dem 1. April 1980 sowie auf Feststellung seiner Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden in Anspruch genommen.

4

Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag wegen künftiger materieller Schäden stattgegeben. Ferner hat es entsprechend einem Anerkenntnis des Beklagten diesen verurteilt, auch einen weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, wenn unfallbedingt noch weitere Operationen erforderlich werden. Die darüber hinausgehende Klage hat es abgewiesen.

5

Mit seiner Berufung hat der Kläger seine Leistungsanträge weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels, den Beklagten zur Zahlung eines zusätzlichen Schmerzensgeldes von 11.000,- DM verurteilt sowie festgestellt, daß dem Kläger ein weiterer Ersatzanspruch wegen immateriellen Schadens zusteht, falls die von den Ärzten befürwortete Operation zur Beseitigung der Fehlstellung des Beines fehlschlägt und dem Kläger nach der Operation aufgrund der Fehlstellung des Beines erneute Beschwerden erwachsen, höchstens jedoch eine monatliche Rente von 200,- DM nach Durchführung der Operation.

6

Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

I.

1.

Das Berufungsgericht wendet - abweichend vom Landgericht, das die Klageansprüche nach jugoslawischem Recht beurteilt hat - auf den Streitfall deutsches Deliktsrecht an. Es erwägt dazu: Das deutsche. Kollisionsrecht verweise auf österreichisches Recht als das am Unfallort geltende Recht. Österreichisches Recht verweise durch Art. 4 a des im Unfallzeitpunkt bereits in Kraft gewesenen Haager Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht vom 3. Mai 1971 (abgedr. in RabelsZ 33 (1969) S. 342 ff; vgl. auch die deutsche Übersetzung im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich 1975, 1681) auf das deutsche Recht zurück, da nur ein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt, dieses in der Bundesrepublik Deutschland registriert gewesen sei und der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich, sondern in Deutschland gehabt habe. Selbst wenn wegen der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Parteien nicht österreichisches, sondern jugoslawisches Recht anzuwenden wäre, gelte nichts anderes; denn das Haager Übereinkommen sei am 16. Dezember 1975, also kurz vor dem Unfall, auch in Jugoslawien in Kraft getreten.

8

2.

Im Ergebnis wehrt sich die Revision gegen die Anwendung deutschen Rechts ohne Erfolg.

9

Im Streitfall bedarf es keiner Beantwortung der in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittenen Frage, ob deutsches Kollisionsrecht, soweit es für das anzuwendende Deliktsrecht auf das am Tatort geltende Recht verweist, nur eine Sachnormverweisung oder -einem sonst über Art. 27 EGBGB hinaus anerkannten allgemeinen Grundsatz folgend (vgl. RGZ 78, 234, 237; BGH Urt. v. 14. Februar 1958 - VIII ZR 10/57 - NJW 1958, 750, 751) - eine auch das Kollisionsrecht des Tatorts umfassende Gesamtverweisung enthält, so daß, wovon das Berufungsgericht ausgeht, eine Rückverweisung des Tatortrechts zu beachten wäre.

10

Ebenso kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht, das eine Rückverweisung auf deutsches Deliktsrecht aufgrund von Art. 4 a des Haager Übereinkommens annimmt, die Voraussetzungen der Vorschrift bejahen konnte, obwohl der Beklagte mit seinem Fahrzeug unstreitig ein entgegenkommendes Fahrzeug gestreift hat. Art. 4 b des Haager Übereinkommens erklärt, wenn mehrere Fahrzeuge in den Unfall "verwickelt" sind ("sont impliqués" in der französischen, "are involved" in der englischen Textfassung), Art. 4 a auf Ansprüche eines geschädigten Insassen nur für anwendbar, wenn alle Fahrzeuge im selben Staat registriert sind. Ob diese Regelung deshalb nicht eingreift, weil - wofür viel spricht - eine Haftungsverantwortung von Fahrer und Halter des entgegenkommenden Fahrzeugs von vornherein ausscheidet, kann hier auf sich beruhen. Im Streitfall kommt es auf diese Fragen nicht an, weil das Schadensereignis im Verhältnis der Parteien durch Beziehungen geprägt ist, die in der deutschen Rechtsordnung verwurzelt sind und die deshalb für die Ersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten deutsches Deliktsrecht maßgebend werden lassen. Auf das Recht des österreichischen Tatorts ist deshalb ebensowenig zurückzugreifen wie auf jugoslawisches Recht als dem Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Parteien.

11

a)

Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung nach deutschem Kollisionsrecht in erster Linie an das Recht des Tatorts anzuknüpfen ist (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile v. 8. März 1983 = BGHZ 87, 95 und vom 31. Mai 1983 - VI ZR 182/81 = NJW 1983, 2771 = VersR 1983, 858). Der erkennende Senat hat jedoch wiederholt ausgeführt, daß das Tatortprinzip für bestimmte Fallgruppen durchbrochen sein kann, wenn die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem nach den Tatortregeln unangemessen ist (BGHZ 57, 265, 267f [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70] sowie 87, 95, 98 und Senatsurteil v. 5. Oktober 1976 - VI ZR 253/75 = VersR 1977, 56, 57; jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweisen). Denn das Tetortprinzip, wie es der Bestimmung des Art. 12 EGBGB zugrundeliegt, folgt Sachgründen. Es beruht darauf, daß für die Verhaltensregeln, an die die Deliktshaftung anknüpft, grundsätzlich die am Tatort geltenden Rechtsvorschriften maßgebend sind, deliktische Beziehungen zudem die Beteiligten regelmäßig in einer eher zufälligen Interessenbeführung zusammenführen, für die es an einem überzeugenderen Anknüpfungspunkt fehlt, der dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit in gleichem Maß wie das Tatortprinzip Rechnung trägt. Diese Sachgründe für die Anwendung der Tatortregeln treffen aber insbesondere dann nicht zu, wenn Schädiger und Geschädigter aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit und ihres dauernden Aufenthaltsorts gemeinsam in einer anderen Rechtsordnung verwurzelt sind, sich nur vorübergehend im Bereich der Tatortregeln aufhalten und nach dem Unfall wieder in den Geltungsbereich des Rechts zurückkehren, auf das ihre Staatsangehörigkeit und ihr Aufenthalt verweisen. Dann ist für die rechtliche Beurteilung der Haftung und ihrer Folgen das Recht ihrer gemeinsamen Umwelt der überzeugendere Anknüpfungspunkt. Die Lockerung des Tatortprinzips in diesen Fällen wird auch von anderen Rechtsordnungen anerkannt.

12

b)

Auch im Streitfall haben sich die Parteien nur vorübergehend in Österreich aufgehalten; beide wohnen in der Bundesrepublik Deutschland. Allerdings besitzen sie nicht die deutsche, sondern die jugoslawische Staatsangehörigkeit. Eine im Vordringen befindliche Meinung mißt dem Auseinanderfallen von Staatsangehörigkeits- und Aufenthaltsstatut gleichwohl keine Bedeutung zu. Nach ihr setzt sich in diesen Fällen das Recht des gemeinsamen Aufenthalts sowohl gegenüber dem Tatortprinzip als auch dem gemeinsamen Staatsangehörigkeitsstatut durch, weil auch hier das Recht ihres gemeinsamen Aufenthalts ihre Lebensverhältnisse und Interessen, insbesondere die Schadensregulierung präge.

Vgl. Ahrens NJW 1978, 467; Bröcker, Möglichkeiten der differenzierten Regelbildung im internationalen Deliktsrecht, 1967, Diss. München, S. 66 ff, 74 ff, 217 ff; MünchKomm-Kreuzer, EGBGB Art. 12 Rdn. 117; Hohloch JuS 1980, 18, 23; Kropholler RabelsZ 33 (1969) S. 601 ff, 649 ff; derselbe NJW 1980, 2648; Trutmann, Das internationale Privatrecht der Deliktsobligationen, 1973, S. 95 ff, 98.

13

In der Tat kann davon ausgegangen werden, daß der Ausländer, der sich ständig in einer anderen Rechtsordnung aufhält, jedenfalls die Geschäfte und Handlungen des täglichen Lebens auf das Recht seines Gastlandes ausrichtet und sich insoweit von seinem Heimatrecht löst. Deshalb hat der erkennende Senat der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Beteiligten als kollisionsrechtlichem Anknüpfungspunkt keine Bedeutung beigemessen, wenn die unerlaubte Handlung an einem Ort begangen worden ist, der - sei es für beide, sei es auch nur für einen Beteiligten - im Gastland lag, (vgl. BGHZ 57, 265 [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70];  87, 95).

14

Gute Gründe mögen für eine Anwendung des Rechts des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts als dem für den Folgenausgleich "räumlich bestem Recht" (Ahrens aaO) auch dann sprechen, wenn Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsstatut der Beteiligten auseinanderfallen und der Tatort außerhalb des Gastlandes gelegen ist, sofern jedenfalls nicht einer der Beteiligten durch seine Staatsangehörigkeit auch Beziehungen zu dem Tatortland hat (BGH Urt. v. 5. Oktober 1976 = aaO), an denen es hier fehlt. Indes nötigt der Streitfall den Senat nicht zu einer abschließenden Stellungnahme.

15

Hier ist entscheidend, daß die Parteien nicht zufällig am Tatort in dem Unfall zusammengeführt worden sind, vielmehr die Fahrt, auf der sie verunglückt sind, gemeinsam unternommen hatten.

16

Der Unfall traf die Parteien in einer anderen Beziehung als diejenigen an einem Verkehrsunfall Beteiligten, die erst im Augenblick des Unfalls am Unfallort zusammengeführt werden. Für jene wird der soziale Kontakt, aus dem sich ihre Rechtsbeziehungen zueinander entwickeln, erst durch die Gefahrensituation, die sich im Unfall niederschlägt, hergestellt. Er ist ganz beherrscht von den am Tatort geltenden Verhaltensregeln, auf die sich alle Beteiligten bei ihrer Begegnung einzustellen hatten; jedenfalls insoweit spielt die gemeinsame Herkunft der Betroffenen aus einer anderen Rechtsordnung, der sie sich regelmäßig erst nach dem Unfall bewußt werden, eine ganz untergeordnete Rolle. Für sie sind ihre Rechtsbeziehungen zueinander bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Geltungsbereich der Tatortregeln entstanden.

17

Auch im Streitfall sind zwar die deliktischen Rechtsbeziehungen der Parteien, um die es hier allein geht, erst eigentlich aus einer Schädigung des Klägers durch den Beklagten bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Ausland erwachsen; grundsätzlich waren dem Beklagten zum Schutz des Klägers vor den Gefahren eines Unfalls keine anderen Pflichten auferlegt, als er sie gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern am Unfallort zu beachten hatte. Aber diese Pflichtenstellung ist ihm im Verhältnis zum Kläger nicht erst am Unfallort "ad hoc" erwachsen. Der Kläger hatte sich ihm für die ganze Fahrt anvertraut; sie hatten den sozialen Kontakt zueinander, der sich in der Schädigung des Klägers aktualisiert hat, aus der deutschen Rechtsordnung, aus der sie zusammen aufgebrochen waren und in die sie gemeinsam zurückkehren wollten, an den Unfallort in Österreich "mitgebracht". Auf diese Beziehungen zueinander hatte sich der Beklagte nicht erst in Österreich, sondern während der ganzen Fahrt einzustellen. Dem würde es widersprechen, in ihrem Verhältnis zueinander die Schädigung des Klägers allein in das Geschehen am Unfallort eingebettet zu sehen. Obwohl zwischen den Parteien kein vertragliches Beförderungsverhältnis bestanden hat, weisen doch ihre faktischen Beziehungen zueinander, die ihre deliktischen Pflichten und Rechte bestimmten, in die deutsche Rechtsordnung. Es wäre lebensfremd, diese nach dem Ort, zu dem sie keinen anderen Bezug haben als den einer vorübergehenden Beführung, rechtlich zu zergliedern.

Im Ergebnis ebenso insbesondere für Reisegesellschaften: Binder RabelsZ 20 (1955), 401 ff, 480 ff; Bröcker a.a.O. S. 217 ff; Ferid, Intern. Privatrecht, JurArbeitsbl. Sonderheft 13 (1975) 6-130 ff; Stoll, Festschr. für Kegel 1977, 120, 125 ff; Seetzen VersR 1970, 1 ff, 12, 15;  derselbe NJW 1972, 1643 ff, 1645 [BGH 14.10.1969 - 1 StR 89/69]; anderer Ansicht Hohloch a.a.O. S. 22.

18

Hinzu kommt, daß die gemeinsame Fahrt der Parteien ihre Wurzeln in der familienähnlichen Gemeinschaft hatte, in der sie schon Jahre vor dem Unfall in Deutschland zusammen mit der Mutter des Klägers gelebt hatten. Mögen in dieser Gemeinschaft Anschauungen und Gewohnheiten ihrer jugoslawischen Heimat lebendig gewesen sein, so ist doch davon auszugehen, daß sich die Beteiligten jedenfalls für Handlungen und Geschäfte des täglichen Lebens auf die deutsche Rechtsordnung als dem Recht ihres gewöhnliches Aufenthalts eingestellt hatten und auch ihr Lebenszuschnitt wirtschaftlich an deutschen Verhältnissen ausgerichtet war. Auch in diese Gemeinschaft, die von dem Unfall belastet wurde und innerhalb derer die Unfallfolgen auszugleichen waren, ist das Unfallgeschehen eingebettet gewesen. Das betrifft schon die Frage, ob und inwieweit die Sorgfaltsanforderungen innerhalb ihrer Gemeinschaft bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr anders zu beurteilen sind als gegenüber außenstehenden Personen; aber auch Art und Weise der Schadensregulierung, die durch das Zusammenleben von Schädiger und Geschädigtem besonders geprägt sein kann. Es wäre unangemessen, hierüber eine Rechtsordnung entscheiden zu lassen, zu der ihre Gemeinschaft keine Verbindung hatte. Vielmehr muß dafür das Recht ihres gemeinsamen Aufenthalts als das Recht maßgebend sein, auf dessen Rechtsvorstellungen für solche Fälle die Gemeinschaft ausgerichtet ist. Daß das deutsche Recht insbesondere für Personenschäden bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr hinsichtlich des für die Haftung relevanten Sorgfaltsmaßstabs der gemeinschaftlichen Verbundenheit von Schädiger und Geschädigtem grundsätzlich keine besondere Bedeutung beimißt, ist insoweit unerheblich. Das beruht auf rechtlichen Wertungen, die andere Rechtsordnungen für ihren Geltungsbereich anders treffen können.

19

Schon aus diesem Grund ist deshalb im Streitfall weder das Recht des Tatorts in Österreich, noch jugoslawisches Recht als das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Parteien, sondern deutsches Recht als dasjenige ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden. Auf die Frage, ob das Tatortprinzip durch das Recht der gemeinsamen Umwelt auch dann durchbrochen wäre, wenn die Beteiligten weder durch ihre Lebensgemeinschaft noch durch die gemeinsame Fahrt verbunden gewesen, sondern zufällig in Österreich zusammengetroffen wären, kommt es daher nicht an.

20

1.

Daß der Beklagte, der unstreitig den Unfall durch seine achtlose Fahrweise allein verschuldet hat, dem Kläger nach § 847 BGB die immateriellen Nachteile aus seiner schweren Schädigung zu ersetzen hat, stellt auch die Revision nicht in Frage.

21

Das Berufungsgericht hat das vom Landgericht in Anwendung jugoslawischen Rechts für angemessen gehaltene Schmerzensgeld (19.000,- DM, die die Haftpflichtversicherung des Beklagten schon vorprozessual gezahlt hatte) nicht für ausreichend gehalten. Nach seiner Auffassung ist nach deutschem Recht, das hier zugrunde zu legen ist, für die Zeit, bis zu der eine operative Korrektur der Fehlstellung des linken Beines möglich ist, ein Schmerzensgeld von 30.000,- DM angemessen. Das Landgericht habe, so führt das Berufungsgericht dazu aus, die Beeinträchtigung des Klägers durch die Fehlstellung des Beines (Innenrotationsfehlstellung von 50 Grad) verkannt.

22

Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich entgegen dem Landgericht keinen persönlichen Eindruck vom Umfang der Beeinträchtigung verschafft und deshalb nicht in Abweichung vom Landgericht dieser Behinderung eine zusätzliche Bedeutung beimessen dürfen. Das Berufungsgericht bedurfte keines Augenscheins, um der Fehlstellung des Beines erhebliche Belastung für die Befindlichkeit zumal eines jungen Menschen beizumessen. Im übrigen mußte es das Schmerzensgeld insgesamt neu festsetzen, weil das Landgericht hierfür jugoslawisches Recht zugrundegelegt hatte.

23

Die Schäden, die der Kläger bei dem Unfall davongetragen hat, sind jedenfalls ihrer Art nach unstreitig. Dafür, daß das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die Grenzen des nach § 287 ZPO hierfür besonders freien tatrichterlichen Beurteilungsspielraums überschritten hat, ist nichts ersichtlich.

24

Ebensowenig kann die Revision mit ihrer Auffassung Erfolg haben, die familienähnliche Verbundenheit der Parteien müsse sich in einer Ermäßigung des vom Berufungsgericht festgesetzten Schmerzensgeldes niederschlagen. Das Berufungsgericht hat die Verbundenheit der Parteien und den Charakter der Fahrt bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes ausdrücklich berücksichtigt. Es hat deshalb die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes hier für bedeutungslos gehalten. Einen Grundsatz, daß solche Umstände noch weiteren Einfluß auf die Höhe des Schmerzensgeldes haben müssen, gibt es nicht.

25

2.

Das Berufungsgericht hat das Begehren des Klägers auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente von monatlich 200,- DM seit dem 1. April 1980 für derzeit unbegründet gehalten, da der Kläger für den übersehbaren Zeitraum bis zum Abklingen der Folgen einer notwendigen Operation zur Behebung der Fehlstellung des Beines schon durch das ihm zugesprochene Schmerzensgeldkapital angemessen entschädigt sei. Gleichwohl hat es den Leistungsantrag nicht vollständig abgewiesen, sondern angenommen, der Kläger habe hilfsweise die Feststellung begehrt, ihm stehe ein weiteres Schmerzensgeld, höchstens jedoch eine Rente von 200,- DM monatlich zu, falls die Operation fehlschlage und ihm weitere erhebliche Beschwerden erwüchsen.

26

Die Rüge der Revision, für solches Feststellungsbegehren fehle dem Kläger wegen des Anerkenntnisses des Beklagten ein Rechtsschutzbedürfnis, greift nicht durch. Das Anerkenntnis erfaßt nur solche immateriellen Schäden, die entstehen, "wenn unfallbedingt noch weitere Operationen erforderlich sein werden". Der Wortlaut des Anerkenntnisses kann zu Zweifeln Anlaß geben, ob damit über die Beeinträchtigung durch etwaige Operationen als solche hinaus auch die immateriellen Schäden erfaßt werden, die dem Kläger nicht durch spätere Operationen, sondern deshalb erwachsen, weil sich die zugrundegelegte Prognose, daß die Fehlstellung operativ korrigiert werden kann, als unzutreffend erweist. Allein diese Schäden hat der Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts zum Gegenstand. Im Blick auf die Verjährung dieser Ansprüche ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers an dieser Feststellung nicht zu verneinen.

27

3.

Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten erkennen läßt, war seine Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Hiddemann
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Lepa