§ 32h NVerfSchG - Pflichten der empfangenden Stelle
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000
(1) 1Die empfangende Stelle darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt worden sind. 2Nichtöffentliche Stellen sind auf die Zweckbindung nach Satz 1 und darauf hinzuweisen, dass sich die Verfassungsschutzbehörde vorbehält, Auskunft über die Verarbeitung der übermittelten Daten zu verlangen. 3Sind die übermittelten Daten nach § 32g Abs. 3 gekennzeichnet, so hat die empfangende Stelle die Kennzeichnung aufrecht zu erhalten.
(2) 1Die Daten sind zu löschen, wenn sie für den Übermittlungszweck nicht oder nicht mehr erforderlich sind. 2Wurden personenbezogene Daten übermittelt, die unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 10 bis 12 oder mit besonderen Auskunftsverlangen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 oder Abs. 3 Satz 1 erhoben wurden, so prüft die empfangende Stelle unverzüglich und danach in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die übermittelten Daten für den Zweck erforderlich sind, zu dem sie übermittelt wurden. 3Soweit dies nicht der Fall ist, sind sie unverzüglich unter Aufsicht einer oder eines besonders bestellten Beschäftigten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. 4Die Löschung ist zu dokumentieren. 5Die Verfassungsschutzbehörde ist unverzüglich über die Löschung zu unterrichten.