Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.03.1978, Az.: VII ZR 104/77
Anforderungen an die Auslegung eines Dienstvertrags; Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen; Bindung des Vergütungsanspruchs aus einem Dienstvertrag an die Dienstleistung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.03.1978
- Aktenzeichen
- VII ZR 104/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13332
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 17.03.1977
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1978, 2259 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1978, 744 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Inhaltskontrolle eines Formular-Detektivvertrages.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Doerry, Bliesener und Obenhaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. März 1977 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der Revision haben die Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3 zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagte beauftragte anläßlich ihres Ehescheidungsverfahrens den Kläger, der ein Detektivbüro führt, ihren Ehemann zu beobachten. Sie unterzeichnete dazu den vom Kläger abgefaßten Formularvertrag vom 29. Juli 1974 und leistete eine Anzahlung von 1.000 DM. Weitere Anzahlungen von insgesamt 4.000 DM erbrachte sie während der Laufzeit des Vertrages.
Der Kläger beobachtete den Ehemann der Beklagten - mit Unterbrechungen - vom 29. Juli 1974 bis zum 20. August 1974. Er setzte hierzu zunächst einen Kraftwagen mit zwei Mitarbeitern und seit dem 2. August 1974 bis zu 3 Fahrzeuge mit insgesamt 6 Mitarbeitern ein. Die Beobachtungen erstreckten sich überwiegend bis in die Nachtstunden hinein. Sie wurden auch an Wochenenden ausgeführt.
Die Beklagte erkundigte sich mehrmals telefonisch nach dem Stand der Ermittlungen, ohne dabei nach der Höhe der bereits entstandenen Kosten zu fragen.
Mit seiner Rechnung vom 26. August 1974 forderte der Kläger einschließlich eines Eilzuschlages von 25 % und einer Umlage von 10 % aus der für sämtliche Einsatzstunden errechneten Vergütung 20.795,48 DM. Den nach Abzug der Vorschüsse von 5.000 DM verbleibenden Betrag von 15.795,48 DM macht er - nebst Zinsen - mit der Klage geltend.
Die Beklagte hält den Vertrag für unwirksam und hat ihn vorsorglich angefochten. Im übrigen stehe ihr - so meint sie - jedenfalls ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung zu, weil der Kläger sie nicht über die zu erwartenden Kosten unterrichtet habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger den Eilzuschlag und die Umlage in Höhe von zusammen 5.079,51 DM nebst Zinsen aberkannt, der Klage im übrigen, also in Höhe von 10.715,97 DM nebst Zinsen, aber stattgegeben.
Mit ihrer - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die völlige Klageabweisung. Mit seiner Anschlußrevision verfolgt der Kläger den abgewiesenen Teil der Klageforderung weiter.
Entscheidungsgründe
A.
Die Revision der Beklagten
I.
Das Berufungsgericht hält den Vertrag für wirksam. Dem stehe nicht entgegen, daß die Vergütungsregelung in einem Formularvertrag getroffen wurde.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.
Der Vertrag erhält sein besonderes Gepräge dadurch, daß er es ins Ermessen des Klägers stellt, welche Maßnahmen er zur Erfüllung seines Auftrags ergreift. Es unterlag seiner Entscheidung, wie lange er den Ehemann der Beklagten beobachtete und wie viele Mitarbeiter und Fahrzeuge er dazu einsetzte. Die von der Beklagten geschuldete Vergütung bemißt sich nach dem Umfang und der Dauer der jeweiligen Einsätze. Dafür bestimmt der Vertrag Stundensätze, deren Höhe nach der Qualifikation der tätig gewordenen Mitarbeiter gestaffelt ist. Außerdem sind Zuschläge für Tätigkeiten in den Nachtstunden, an Wochenenden und Feiertagen vorgesehen. Weitere Klauseln regeln die Vergütung für den Einsatz von Fahrzeugen und anderen Geräten.
Gegen die Höhe dieser einzelnen Berechnungsposten erhebt die Revision keine Einwände. Sie meint jedoch, die Vergütungsregelung mache es dem Auftraggeber unmöglich, ein annähernd richtiges Bild von den zu erwartenden Kosten zu gewinnen. Ein von einem Vertragspartner verwendeter Formularvertrag dürfe den anderen Teil aber nicht einem unüberschaubaren Kostenrisiko ausliefern.
Damit dringt sie nicht durch.
a)
Formularverträge, die - wie hier - einen Komplex umfangreicher vorformulierter Klauseln enthalten, angesichts derer der Vertragsgegner sich entscheiden muß, ob er sie uneingeschränkt annehmen will, unterstehen den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Regeln (BGHZ 62, 251, 253; 63, 238, 239; BGH NJW 1969, 230, 232; 1974, 849, 850; BGH Urteil vom 16. Januar 1976 - V ZR 61/74 = WM 1976, 349, 350).
An den Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind strengere Anforderungen zu stellen als an frei ausgehandelte Verträge. Derjenige, der Allgemeine Geschäftsbedingungen aufstellt, nimmt die an sich bestehende Vertragsfreiheit, soweit sie die Gestaltung des Vertragsinhalts betrifft, für sich allein in Anspruch. Er ist daher nach Treu und Glauben verpflichtet, schon bei der Abfassung der Bedingungen die Interessen seiner künftigen Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen. Bringt er nur seine eigenen Interessen zur Geltung, so mißbraucht er die Vertragsfreiheit, die insoweit durch § 242 BGB eingeschränkt ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen können danach unwirksam sein, soweit sie überraschende oder unangemessene Klauseln enthalten, in denen sich die mißbräuchliche Verfolgung einseitiger Interessen auf Kosten des Geschäftspartners verkörpert und die daher bei Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Geschäften beteiligten Kreise unbillig sind (BGHZ 51, 55, 59; 54, 106, 109; 60, 243, 245; 63, 238, 239; 63, 256, 258; BGH NJW 1965, 246; 1968, 1718, 1720; 1969, 230; 1974, 849, 850; BGH Urteil vom 4. Mai 1977 - VIII ZR 3/76 = BB 1977, 1417; vgl. auch §§ 3, 9 AGBG).
Außerdem muß eine Vertragspartei, die ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Vertragsinhalt erheben will, durch eine zumindest lesbare, logisch aufgebaute und verständliche Fassung der Klauseln ihrem Gegner die Möglichkeit geben, die auf ihn entfallenden Rechte und Pflichten zu erkennen und danach sein Vertragsrisiko abzuschätzen (BGH NJW 1972, 1227, 1228).
b)
Gegen diese Grundsätze verstößt die im Vertrag getroffene Vergütungsregelung, soweit sie für den dem Kläger vom Berufungsgericht zuerkannten Klageanspruch von Bedeutung ist, nicht.
aa)
Die dem Kläger in Nr. 2 a des Vertrags eingeräumte Entscheidungsfreiheit über Art und Umfang der zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Maßnahmen liegt in der Eigenart der Tätigkeit eines Detektivs begründet. Gerade für die hier in Rede stehende Beobachtungstätigkeit verringert der Vertrag die Ungewißheit des Auftraggebers, indem dort unter Nr. 2 b darauf hingewiesen wird, daß dazu in der Regel zwei bis vier Fahrzeuge, besetzt mit je zwei bis drei Mitarbeitern, erforderlich seien. Erschien der Beklagten das zu aufwendig, so hätte sie - auch noch nach Vertragsschluß - die Zahl der einzusetzenden Personen und Fahrzeuge begrenzen können (Nr. 2 a, 7 a des Vertrags).
Im übrigen mußte aber der Kläger, um den ihm übertragenen Aufgaben gerecht zu werden, in der Lage sein, von Fall zu Fall frei zu entscheiden, was zu tun sei. Auch dieses Recht darf allerdings nur in den durch Treu und Glauben gezogenen Grenzen ausgeübt werden. Der Detektiv darf nicht willkürlich den Aufwand und damit die Kosten erhöhen. Daß der Kläger das getan hätte, hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht vorgetragen. Die Revision bringt dagegen nichts vor.
bb)
Die Staffelung der als Vergütung ausbedungenen Stundensätze nach der Qualifikation der tätig gewordenen Personen und ihre Ergänzung durch Nacht- und Wochenendzuschläge in Nr. 3 a - d des Vertrags ist klar und verständlich. Wenn sie ohne zumindest überschlägiges Rechnen kein zuverlässiges Bild der für jeden Einsatz zu erwartenden Kosten vermittelt, so liegt das vor allem an der durch die Art des Auftrags begründeten Ungewißheit über Zeitpunkt, Dauer und Umfang der Tätigkeit.
Zwar beanstandet die Revision zu Recht, daß ein ungeübter Leser durch die starke Aufgliederung der Vergütungsregelung verwirrt werden kann. Denn zu den genannten Kostenpositionen treten unter Nr. 3 e - g, 4 und 5 noch zahlreiche weitere hinzu, auf die es hier allerdings nicht ankommt. Vor Abschluß des Vertrags wird der Auftraggeber häufig nicht überblicken, welche dieser Kostenansätze für ihn in Betracht kommen. In ihren Grundzügen ist die Vergütungsregelung aber klar. Auch bei nur oberflächlicher Lektüre des Vertrags kann der Auftraggeber erkennen, daß die Höhe der Vergütung nach dem Zeitaufwand bemessen wird. Ebenso unverkennbar ist es, daß der nötige Zeitaufwand nicht vorherzusehen ist. Der Auftraggeber kann mithin nicht im Zweifel darüber sein, daß er sich ein erhebliches, nicht voll überschaubares Kostenrisiko aufbürdet.
cc)
Die Belastung, die die Beklagte durch den Abschluß des Vertrags auf sich nahm, hielt sich aber dadurch in erträglichen Grenzen, daß sie mit dem Vertragsschluß nicht den Einfluß auf die Höhe der zu zahlenden Vergütung verlor. Denn nach Nr. 7 a des Vertrags war sie berechtigt, den Vertrag jederzeit ohne weitere Nachteile auf eine bestimmte Vergütung zu begrenzen oder zu kündigen.
Sie konnte - jedenfalls nachträglich - durch gründliches Studium der ihr überlassenen Vertragsdurchschrift selbst eine ungefähre Vorstellung von den Kosten gewinnen, die durch die Beobachtung entstehen könnten. Wie viele Fahrzeuge und Mitarbeiter normalerweise für eine Beobachtung eingesetzt wurden, war dem Vertrag zu entnehmen. Die Beklagte wußte auch, daß die Beobachtungen vorwiegend in den Nachtstunden und auch an Wochenenden stattfanden.
Darüber hinaus war sie nach der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgelegten Bestimmung Nr. 8 a des Vertrages berechtigt, jederzeit vom Kläger Aufschluß über die bisher entstandenen Kosten zu verlangen. Diese Bestimmung lautet: "Der Auftraggeber kümmert sich persönlich über Zwischenberichte und angelaufene Kosten, während der offiziellen Bürozeiten".
Eine solche Regelung ist nicht unangemessen. Da der Auftrag geheim zu halten war, schied die Versendung der Kostenaufstellungen an die Anschrift der Beklagten aus. Möglich wäre es allerdings gewesen, schriftliche Mitteilungen über die jeweils angefallenen Kosten im Büro des Klägers für die Beklagte bereitzuhalten. Zwingend war eine solche Handhabung aber nicht. Die Beklagte war durch den Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Kosten hinreichend geschützt. Daß sie von diesem Recht erstmals am 23. August 1974 Gebrauch gemacht hat, geht nicht zu Lasten des Klägers. Daran ändert es nichts, daß der Kläger bei dieser Besprechung die Frage der Beklagten nach den bisherigen Kosten nicht sofort genau beantworten konnte. Das schließt nicht aus, daß er - wenn die Beklagte darauf bestanden hätte - jederzeit in der Lage gewesen wäre, anhand der Arbeitsberichte seiner Mitarbeiter die Kosten in kurzer Zeit zu ermitteln.
Damit ist es aber letztlich allein auf die Sorglosigkeit der Beklagten zurückzuführen, wenn sie später von der beträchtlichen Höhe der Vergütungsforderung überrascht wurde.
2.
Sind somit die Bedenken der Revision gegen die Kernpunkte der Vergütungsregelung unbegründet, ist der Vertrag in seinen wesentlichen Bestimmungen wirksam. Das schließt zwar nicht aus, daß sich andere einzelne Vertragsklauseln als unverbindlich erweisen können. Der Bestand des Vertrags selbst wird dadurch aber nicht in Frage gestellt (BGHZ 22, 90, 92/93; 51, 55, 57; 62, 323, 327; BGH NJW 1972, 1227, 1229; 1974, 1246, 1248; BGH Urteil vom 20. Dezember 1972 - VIII ZR 11/72 = WM 1973, 167, 168; Urteil vom 8. Oktober 1975 - VIII ZR 81/74 = WM 1975, 1203, 1205; vgl. auch § 6 AGBG). Erst wenn wegen der Nichtigkeit zahlreicher Klauseln eine vom Gericht vorzunehmende Änderung des Vertrags zu einer völlig neuen Vertragsgestaltung führen müßte, könnte der Vertrag im ganzen nicht mehr aufrechterhalten werden, weil das Gericht den Parteien keine zwar von ihm selbst für richtig gehaltene, von den Parteien aber nicht gewollte Vertragsgestaltung aufdrängen darf (BGHZ 51, 55, 58). So liegt der Fall aber hier nicht.
II.
Die Beklagte kann der Klageforderung auch nicht mit Schadensersatzansprüchen begegnen.
1.
Zu Unrecht hält die Revision die Beklagte für berechtigt, vom Kläger Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluß zu verlangen, weil er ihr nicht den Vertrag erläutert und dabei die Höhe der voraussichtlich je Tag oder Woche entstehenden Kosten mitgeteilt habe.
a)
Bei Vertragsverhandlungen ist jeder Teil verpflichtet, den anderen über Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln und daher für die Entschließung des Vertragspartners bedeutsam sein können (BGH Urteil vom 17. März 1954 - II ZR 248/53 = LM BGB § 276 [Fb] Nr. 1; Urteil vom 28. Mai 1971 - V ZR 23/69 = WM 1971, 1096, 1097; BGH NJW 1974, 849, 851). Dazu kann auch die Höhe der finanziellen Belastung gehören, die dem Vertragsgegner aufgebürdet wird. Das hat der Bundesgerichtshof im Falle des Kaufs einer Eigentumswohnung durch einen sozial schwachen Käufer entschieden. Denn für diesen hing es von der Höhe der monatlichen Belastung ab, ob er das Eigentum überhaupt erwerben konnte (BGH NJW 1974, 849, 851). Das Schutzbedürfnis des Käufers ergab sich daraus, daß er sich der Gefahr nicht bewußt war, Aufwendungen für einen Erfolg zu machen, der schließlich für ihn nicht erreichbar war.
Aus ähnlichen Erwägungen hat der Bundesgerichtshof beim finanzierten Abzahlungskauf die Bank als verpflichtet angesehen, den Käufer über das ihm unbekannte Risiko aufzuklären, daß er infolge der Aufspaltung des Rechtsverhältnisses in einen Kauf- und einen Darlehensvertrag eventuell das Darlehen zurückzahlen müsse, ohne die Ware zu erhalten (BGHZ 47, 207, 210; 47, 217, 221/222).
b)
Der vorliegende Fall liegt anders. Selbst wenn die Beklagte nicht beabsichtigte, Beträge in der jetzt vom Kläger geforderten Größenordnung für die Beobachtung ihres Ehemannes aufzuwenden, so war ihr nach Sachlage doch klar, daß es bei Vertragsschluß noch völlig offen war, ob der erhoffte Erfolg - die "Überführung" des Ehemannes - rasch (und damit zu geringen Kosten), erst nach längerer Zeit oder aber - trotz längerer Beobachtung und dem entsprechend hohen Personal- und Sachaufwand - gar nicht eintreten würde. Damit konnte sie aber über das eingegangene, aufgrund der Natur des Auftrags noch nicht voll übersehbare Kostenrisiko gar nicht im Zweifel sein. Unter diesen Umständen kann von einem "enttäuschten Vertrauen" der Beklagten keine Rede sein, so daß eine Haftung des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluß von vornherein ausscheidet (vgl. Senatsurteile in NJW 1966, 498, 499 und BGHZ 60, 221, 226; BGH NJW 1976, 892, 893).
c)
Ob eine Hinweispflicht auf die möglicherweise entstehenden erheblichen Kosten dann bestünde, wenn die Beklagte sich, für den Kläger erkennbar, davon ein völlig falsches Bild gemacht hätte, kann hier offen bleiben. Denn dafür ist hier nichts dargetan.
2.
Der Kläger ist der Beklagten auch nicht aus positiver Vertragsverletzung ersatzpflichtig, weil er ihr die Höhe der inzwischen angefallenen Kosten nicht während der Laufzeit des Vertrages mitgeteilt hat. Dazu war er nach Nr. 8 a des Vertrages nicht verpflichtet. Vielmehr hätte sich die Beklagte selbst über die angelaufenen Kosten im Büro des Klägers Gewißheit verschaffen müssen, wenn sie die Unklarheit beenden wollte.
Die unzureichende Antwort auf die Frage nach der Höhe der Kosten, die der Kläger am 23. August 1974 gab, kann schon deshalb keinen Ersatzanspruch begründen, weil er nach diesem Zeitpunkt nicht mehr tätig geworden ist, weitere Kosten also nicht entstanden sind. Auch eine richtige Antwort und die sofortige Kündigung am 23. August 1974 hätten auf die Höhe der Vergütungsforderung also keinen Einfluß mehr gehabt.
B.
Die Anschlußrevision des Klägers
I.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger den in Nr. 5 c des Vertrags ausbedungenen Eilzuschlag aberkannt, weil er die Beklagte nicht darauf hingewiesen habe, daß mit der Ausführung des Auftrags keine besondere Eile verbunden gewesen sei. Er sei deshalb wegen Verschuldens bei Vertragsschluß ersatzpflichtig und könne den Eilzuschlag nicht verlangen.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind im Ergebnis erfolglos. Denn die Parteien haben den Eilzuschlag nicht wirksam vereinbart.
1.
Die Vertragsklausel Nr. 5 c lautet:
Eil- und Terminaufträge, die am gleichen und folgenden Tag ab Auftragszugang ausgeführt werden, ferner in laufender Sache bis zu 36 Stunden vorher bestellte Tätigkeiten, werden mit 25 % Sonderzuschlag berechnet. ...
Das Berufungsgericht legt diese Regelung dahin aus, daß sich der Eilzuschlag nicht nur auf die ersten beiden Tage der Tätigkeit des Klägers, sondern auf die während der gesamten Laufzeit des Vertrags anfallende Vergütung bezieht. Es folgt damit der Auslegung des Klägers, die auch vom Landgericht geteilt worden ist.
2.
Ob die Beklagte den Eilzuschlag zahlen muß, hängt von der Wirksamkeit dieser Klausel ab. Diese ist nach den Grundsätzen der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu beurteilen. Zwar hat der Kläger die Beklagte unstreitig darauf hingewiesen, daß sie für den erteilten Eilauftrag einen Zuschlag von 25 % zahlen müsse. Damit ist aber der Formularvertrag nicht um eine Individualvereinbarung ergänzt worden. Der Kläger hat der Beklagten lediglich erläutert, daß er aufgrund des Formularvertrags den Zuschlag verlange.
3.
Mit diesem Inhalt konnte die Bestimmung nicht zum Gegenstand des Formularvertrags gemacht werden.
a)
Dabei kann offen bleiben, ob und in welchen Fällen eine Klausel, die allein die Höhe der Vergütung regelt, der Inhaltskontrolle gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt (vgl. dazu Schlosser/Coester-Waltjen/Graba, AGBG, § 8 Rn. 18, 19; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB, 2. Aufl., § 8 Rn. 3; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, AGBG, § 8 Rn. 2, 12; Dittmann/Stahl, AGB, Rn. 257). Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß sich die Inhaltskontrolle jedenfalls auf die Voraussetzungen bezieht, unter denen der Vergütungsanspruch nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen soll. Weichen die vorformulierten Vertragsregelungen insoweit zum Nachteil des Kunden unbillig vom gesetzlichen Leitbild des Vertrags ab, so sind sie unwirksam (vgl. BGHZ 60, 243, 247; 60, 377, 380 ff; BGH NJW 1965, 246; 1967, 1225, 1226; 1975, 647).
So hat der Senat eine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers eines Steuerberaters darin gesehen, daß dieser bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf die volle Vergütung haben sollte, ohne daß dabei der - geringere - Umfang der nur zum Teil geleisteten Dienste berücksichtigt wurde (BGHZ 54, 106, 111).
b)
Nach der gesetzlichen Regelung ist der Vergütungsanspruch aus einem Dienstvertrag an die Dienstleistung geknüpft (§ 611 BGB). Das bedeutet, daß Eilzuschläge, wenn sie vereinbart sind, nur für die eilig geleisteten Dienste zu zahlen sind. Eine vertragliche Regelung, die den Eilzuschlag ohne Rücksicht auf die Gesamtdauer der Tätigkeit darüber hinaus auch für alle nachfolgenden Dienstleistungen vorsieht, läßt die Leistungsbezogenheit der Dienstvergütung außer acht. Sie stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und kann nicht in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen oder eines Formularvertrages vereinbart werden.
c)
Eine ergänzende Vertragsauslegung mit dem Ziel, den Eilzuschlag auf die während der ersten Tage geleisteten Dienste zu beschränken, scheidet hier aus. Durch ergänzende Vertragsauslegung gem. § 157 BGB werden Vertragslücken ausgefüllt, die in den Vereinbarungen der Parteien von vornherein bestanden haben oder durch Wegfall unwirksamer Klauseln entstanden sind (BGHZ 9, 273, 277 ff; 16, 71, 76; 54, 106, 115; 60, 353, 362; 62, 83, 88/89; 62, 323, 326/327). Eine solche Vertragslücke besteht hier nicht. Auch ohne die Regelung über den Eilzuschlag ist der Vertrag vollständig. Es kann auch nicht gesagt werden, daß Detektivleistungen, die am Tag der Auftragserteilung oder am folgenden Tag erbracht werden, ihrer Natur nach eine höhere Vergütung erfordern würden als spätere Leistungen. Ist die Klausel über den Eilzuschlag unwirksam, so ist das Gericht nicht gehalten, sie durch eine andere, wirksame zu ersetzen.
II.
Vergeblich wendet sich die Anschlußrevision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe die "Umlage" von 10 % auf die nach Einsatzstunden berechnete Vergütung gem. Nr. 6 a des Vertrags nicht zu, weil weder dem Vertrag noch dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen sei, wofür sie gezahlt werden solle.
1.
Die Revision weist allerdings zu Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 10. Januar 1977, mit dem er begründet, wofür die Umlage gezahlt werden soll, nicht beachtet hat. Darauf kommt es aber nicht an. Auch bei Berücksichtigung dieses Vortrags ändert sich an dem vom Berufungsgericht gefundenen Ergebnis nichts.
2.
Die Bestimmung der Nr. 6 a des Vertrags ist als überraschende Klausel nicht Gegenstand der von den Parteien geschlossenen Vereinbarung geworden.
a)
Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Formularverträgen, die nach den Umständen und insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich sind, daß der Vertragsgegner mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. Angesichts komplizierter und umfangreicher Geschäftsbedingungen ist der Vertragsgegner häufig gar nicht in der Lage, bei Vertragsschluß Inhalt und Umfang seiner durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten Verpflichtungen zu überblicken. Er muß deshalb darauf vertrauen können, daß die Geschäftsbedingungen nicht allzu weit von den für solche Rechtsgeschäfte üblichen Bedingungen abweichen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1975 - VIII ZR 81/74 = WM 1975, 1203, 1205; vom 30. Juni 1976 - VIII ZR 267/75 - Betrieb 1976, 1616/1617; vgl. dazu auch § 3 AGBG).
b)
Diesen Grundsätzen wird die Umlageklausel nach Nr. 6 a des Vertrages nicht gerecht. Durch sie wird der vom Auftraggeber für jede Einsatzstunde zu zahlende Betrag in zwei Teile aufgespalten, ohne daß sich dem Vertrag ein sachlicher Grund dafür entnehmen ließe. Das führt dazu, daß der Auftraggeber bei Vertragsschluß leicht ein falsches Bild von der Höhe der übernommenen Stundenvergütung gewinnt. Die Stundensätze der Nr. 3 des Vertrages stehen am Anfang des langen, unübersichtlichen Textes und fallen sofort ins Auge. Der Auftraggeber, der sie liest, muß den Eindruck haben, damit sei abschließend festgelegt, was pro Stunde zu zahlen sei. Er wird diese Beträge zugrunde legen, wenn er die Angemessenheit der Vergütung beurteilt. Mit der Erhöhung dieser Sätze, die, durch zahlreiche andere Klauseln von den Grundbeträgen für die Einsatzstunden getrennt unter Nr. 6 a des Vertrages erscheint, braucht er nicht zu rechnen. Denn üblicherweise sind die Gemeinkosten eines Unternehmens in der Stundenvergütung enthalten.
c)
Die am Schluß des Vertrags stehende Erklärung, der Auftraggeber habe die Vertragsbedingungen gelesen und verstanden, sie seien ihm zusätzlich erklärt worden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie ändert nichts daran, daß der Kunde nicht in der Lage ist, die Bedingungen an Ort und Stelle in allen Einzelheiten zu verstehen. Das gilt in besonderem Maße für überraschende Klauseln, die außerhalb des sachlichen Zusammenhangs des jeweiligen Regelungsbereiches "versteckt" werden. So liegen die Dinge hier.
Daß die Beklagte nachträglich bei gründlicher Lektüre auch auf die Umlageklausel der Nr. 6 a stoßen konnte, ändert an der Überraschungswirkung nichts. Denn dafür kommt es allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Auch die Kündigungsmöglichkeit bietet insoweit keinen Ausgleich, weil sie die Verpflichtung, die Umlage auf schon erbrachte Leistungen zu zahlen, unberührt läßt.
C.
Nach alledem sind beide Revisionen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.