Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1954, Az.: II ZR 248/53
Offenbarungspflichten bei Bestehen oder bei Gründung eines engeren persönlichen Vertrauensverhältnisses; Grenze der Selbstbezichtigung der Offenbarungspflicht bei Aufdeckung von strafrechtlichen Verfehlungen ohne unmittelbaren Zusammenhang
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.03.1954
- Aktenzeichen
- II ZR 248/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13672
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 16.04.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1954, 368 (amtl. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
Bei Verhandlungen über den Abschluß eines Vertrages besteht grundsätzlich die Verpflichtung, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet sind und daher für die Entschließung des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sein können. Eine solche Offenbarungspflicht ist besonders dann anzuerkennen, wenn unter den Vertragspartnern ein engeres persönliches Vertrauensverhältnis besteht oder begründet werden soll.
Voraussetzung der Offenbarungspflicht ist jedoch, daß der Vertragsgegner die Mitteilung der betreffenden Tatsachen nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte. Die Offenbarungspflicht findet hiernach jedenfalls dann in der Selbstbezichtigung ihre Grenze, wenn es sich um die Aufdeckung von strafrechtlichen Verfehlungen handelt, die zu dem vertraglichübernommenen Pflichtenkreis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen.
In dem Rechtsstreit
...
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Canter und
der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Kuhn und Artl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 16. April 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der im Jahre 1889 geborene Kläger wurde Anfang 1933, nachdem er bis dahin längere Zeit bei der Deutschen Bank tätig gewesen war, zum Vorstandsmitglied der Beklagten bestellt. In seinen Anstellungsvertrag wurde die Bestimmung aufgenommen, daß ihm nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand ein näher bezeichnetes Ruhegehalt zustehe. Für die Berechnung dieses Ruhegehalts sollte im Hinblick auf die bisherige Beschäftigung des Klägers bei der Deutschen Bank und seine dort erworbenen Ruhegehaltsansprüche vom 1. Januar 1925 als Anfangszeitpunkt ausgegangen werden. Ende 1937 wurde gegen den Kläger wegen des Verdachts, wenigstens bis Ende 1932 Verfehlungen nach § 175 StGB begangen zu haben, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im Zusammenhang mit diesem befand er sich in der Zeit vom 23. bis zum 28. Dezember 1937 in Untersuchungshaft. Hierauf wurde der Kläger durch Beschluß des Verwaltungsrats der Beklagten vom 21. April 1938 unter Belassung seines Gehalts bis Juni 1938 fristlos entlassen. Das Strafverfahren wurde anschließend nach dem StraffreiheitsG vom 7. August 1934 eingestellt, weil die älteren Verfehlungen des Klägers verjährt waren und wegen der späteren keine höhere Strafe als sechs Monate Gefängnis zu erwarten gewesen wäre.
Nachdem der Kläger in einem Vorprozeß mit seinen Ansprüchen auf Zahlung von Gehalt und Ruhegehalt für die Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 31. Dezember 1939 rechtskräftig abgewiesen worden ist, hat er im vorliegenden Rechtsstreit Ruhegehalt für die Zeit vom 1. Januar 1947 an in Höhe von monatlich 350,- RM bezw. DM verlangt. Er hat insbesondere geltend gemacht, daß kein ausreichender Grund für eine fristlose Entlassung vorgelegen habe. Er sei vielmehr in Wahrheit das Opfer einer unberechtigten persönlichen Verfolgung gewesen, die insbesondere durch den damaligen stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Beklagten, Dr. W., gegen ihn eingeleitet worden sei.
Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, daß der Kläger angesichts seiner Verfehlungen, die einen wichtigen Grund für seine fristlose Entlassung abgegeben hätten, auch kein Ruhegehalt mehr verlangen könne. Sie hat ferner vorgebracht, daß ihr die verlangte Pensionszahlung mit Rücksicht auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht zumutbar sei. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit einer Kostenerstattungsforderung aus dem Vorprozeß in Höhe von 2.034,58 RM geltend gemacht.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 15.330 DM und laufend 350,- DM monatlich gerichteten Klage dem Grunde nach stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klageansprüche dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und die Klage im übrigen abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsurteil geht mit Recht davon aus, daß die fristlose Entlassung des Klägers aus wichtigem Grunde wirksam war. Ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 626 BGB setzt einen Sachverhalt voraus, der dem einen oder anderen Teil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach verständigem Ermessen nicht mehr als zumutbar erscheinen läßt. Ohne daß es insoweit auf ein Verschulden des Kündigungsgegners ankommt, kann hierbei sogar auf Umstände aus der Zeit vor Abschluß des Vertrages zurückgegriffen werden, wenn sie dem Dienstberechtigten nachträglich bekannt geworden sind und nunmehr durch sie das im Rahmen der dienstvertraglichen Beziehungen begründete Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien maßgebend beeinflußt wird (Denecke in RGRK§ 626 BGB Erl. 3). Eine derartige Beeinträchtigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrauensverhältnisses durch die Aufdeckung der dem Kläger zur Last fallenden homosexuellen Verfehlungen ist schon deswegen ohne weiteres als gegeben zu erachten, weil die Beklagte im Jahre 1938 als der Aufsicht des Auswärtigen Amtes unterliegende Kolonialgesellschaft entscheidendes Gewicht darauf legen mußte, in leitenden Stellungen nur Persönlichkeiten von einwandfreiem Ruf zu beschäftigen.
2.
Richtig ist im Endergebnis auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger seine Ruhegehaltsansprüche nicht unmittelbar auf den gekündigten Anstellungsvertrag stützen könne. Das Berufungsurteil führt hierzu aus, der Kläger sei zwar, nicht verpflichtet gewesen, der Beklagten vor der Anstellung von seinen sittlichen Verfehlungen Kenntnis zu geben, er habe aber dadurch, daß er die Stellung als Vorstandsmitglied der Beklagten angenommen habe, ihr gegenüber eine grobe Treuwidrigkeit begangen. Denn er habe die Beklagte im Bewußtsein, daß sie ihn bei Kenntnis seiner Verfehlungen schon mit Rücksicht auf die mögliche Einleitung einer Strafverfolgung sicherlich nicht eingestellt haben würde, der Gefahr ausgesetzt, an Ansehen zu verlieren und infolge seiner vielleicht schon bald notwendig werdenden Entlassung auch geschäftliche Nachteile zu erleiden. Ein Angestellter, der wegen einer Treuwidrigkeit fristlos entlassen werde, verliere aber grundsätzlich jeden Anspruch auf ein Ruhegehalt. Diese Ausführungen des Berufungsurteils sind nicht völlig frei von Widerspruch. Wenn für den Kläger keine Verpflichtung zur Offenbarung seines Vorlebens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand, dann ist nicht ohne weiteres einzusehen, wie die Annahme der Stellung als Vorstandsmitglied und das Verbleiben in dieser Funktion der Beklagten gegenüber eine grobe Treuwidrigkeit darstellen soll. In der Tat war der Kläger bei Abschluß des Anstellungsvertrages nicht verpflichtet, die von ihm begangenen Verfehlungen aufzudecken. Zwar ist es grundsätzlich richtig, daß bei Verhandlungen über den Abschluß eines Vertrages die Verpflichtung besteht, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet sind und daher insbesondere auch für die Entschließung des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sein können. Eine solche Offenbarungspflicht, deren Verletzung die Anwendung der Grundsätze über das Verschulden beim Vertragsschluß nach sich ziehen oder im Hinblick auf die§§ 119, 123 BGB erheblich sein kann, ist in besonderem Maße dann anzuerkennen, wenn unter den Vertragspartnern ein engeres persönliches Vertrauensverhältnis besteht oder begründet werden soll (RGZ 77, 309). Voraussetzung ist aber, daß der Vertragsgegner die Mitteilung der betreffenden Tatsachen nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (vgl. RGZ 111, 234 = JW 1925, 2601). Ob hiernach die Offenbarungspflicht allgemein in der Selbstbezichtigung ihre Grenze findet, kann dahingestellt bleiben. Das muß jedenfalls aber dann gelten, wenn es sich, wie hier, um die Aufdeckung von strafrechtlichen Verfehlungen handelt, die zu dem vertraglich übernommenen Pflichtenkreis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Die Verkehrsauffassung erfordert nicht allgemein die Offenbarung jeder Tatsache, die dem Vertragsgegner zur Erhebung von Ansprüchen gegen den Wissenden oder zur Abwehr von Ansprüchen des Wissenden als Grundlage dienen kann, auch wenn eine solche Offenherzigkeit sittlichen Anforderungen entsprechen mag (RG JW 1926, 795 mit Anm. Stoll). Dies würde im Endergebnis darauf hinauslaufen, es demjenigen, der einen Fehltritt begangen hat, zu erschweren oder unmöglich zu machen, eine seinen Fähigkeiten entsprechende Arbeitsstellung beizubehalten oder wiederzuerlangen. Ist dem Kläger aber aus seinem Schweigen über die von ihm begangenen Verfehlungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und damit aus dem Vertragsabschluß selbst kein rechtlicher Vorwurf zu machen, dann handelte er auch später nicht "treuwidrig", wenn er in der angenommenen Stellung mit dem Willen verblieb, während der Vertragsdauer seiner verhängnisvollen Neigung nicht mehr nachzugeben. Denn die Verletzung einer Treupflicht setzt gedanklich die Möglichkeit voraus, sich treugemäß zu verhalten. Dies war aber dem Kläger im Rahmen des geschlossenen Vertrages insofern nicht mehr möglich, als er seine früheren Verfehlungen nicht ungeschehen machen konnte. Dieser Widerspruch in den Ausführungen des Berufungsgerichts ist jedoch unschädlich Denn das Berufungsurteil ist von der zutreffenden Erwägung getragen, daß der Kläger seine aufgedeckten Verfehlungen als im Rahmen der vertraglichen Beziehungen vorwerfbares Verhalten der Beklagten gegenüber zu vertreten hat. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung des Anstellungsvertrages zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Parteien für den Fall des Ausscheidens des Klägers aus solchen in seiner Person liegenden Gründen einen Pensionsanspruch nicht begründen wollten. Diese Auslegung entspricht insbesondere auch der Rechtsprechung des RAG, wonach die wirksame sofortige Entlassung eines Angestellten aus einem in seiner Person liegenden Grund in der Regel den Verlust des Anspruchs auf Ruhegeld nach sich zieht (ArbRS 33, 172 [178]; 40, 86).
3.
Entgegen der Meinung der Revision unterliegt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger, wenn auch nicht aus Vertrag, so aber doch aus Billigkeitsgründen die Hälfte der verlangten Ruhegehaltsbeträge zu zahlen sei, keinen Bedenken. Daß Ruhegehalt unter Umständen auch bei Verneinung vertraglicher Ansprüche nach Billigkeitsgrundsätzen gewährt werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des RAG (vgl. ArbRS 37, 71 [77/78]; 39, 344 [348]), der sich der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 28. Januar 1953 (BGHZ 8, 348 [368]) angeschlossen hat. Die zur Begründung der Ruhegehaltsansprüche, insbesondere auch im Hinblick auf die zugebilligte Höhe angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts stehen im Einklang mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 242 BGB). Zwar ist es nicht zutreffend, wenn das Berufungsgericht in dem Ruhegehalt nur einen Teil der Arbeitsvergütung sieht. Nach richtiger Auffassung handelt es sich bei der Gewährung von Ruhegehalt vielmehr auch um eine Ausgestaltung der dem Dienstherrn gegenüber dem Dienstverpflichteten obliegenden Fürsorgepflicht. Auch hieraus ergibt sich aber bei der Beurteilung der Frage, ob Ruhegehalt aus Billigkeitsgründen zu gewähren ist, zugunsten des Klägers, daß die Beklagte sich nicht auf die verhältnismäßig kurze Dauer der Anstellung bei ihr berufen kann, sondern sich zurechnen lassen muß, daß der Kläger sich vorher durch langjährige Tätigkeit bei der Deutschen Bank bereits einen Ruhegehaltsanspruch erdient hatte. Ohne Erfolg weist die Revision in diesem Zusammenhang darauf hin, daß durch die in § 5 des Anstellungsvertrages aufgenommene Regelung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit des Klägers nur eine Grundlage für die Berechnung der Pension geschaffen werden sollte. Denn der ausdrückliche Hinweis auf die "bisherige Tätigkeit" des Klägers und "seine darin erworbenen Ruhegehaltsansprüche" in§ 5 des Anstellungsvertrages läßt durchaus die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung zu, daß die Beklagte insoweit auch die Fürsorgepflicht der bisherigen Dienstherrin des Klägersübernommen hat, wenn auch von einer Übernahme von Ruhegehaltsverpflichtungen der Deutschen Bank - wie auch das rechtskräftige Urteil des Kammergerichts im Vorprozeß zutreffend hervorhebt - nicht die Rede sein kann. Was die "Delegierung" des Klägers in den Vorstand der Beklagten durch die Deutsche Bank anbetrifft, so ist der Revision zuzugeben, daß diesem Umstand für sich kein besonderes Gewicht beizumessen ist, weil der Anstellungsvertrag des Klägers auf seiner freien Willensentschließung beruht. Mit Recht hält das Berufungsurteil aber für bedeutsam, daß der Kläger seine Veranlagung während seiner Tätigkeit bei der Beklagten erfolgreich bekämpft und ihr nicht mehr nachgegeben hat, so daß er hoffen durfte, sich von dem ihm wegen seiner früheren Verfehlungen anhaftenden Makel in absehbarer Zeit zu befreien. Die grundsätzliche Anerkennung eines auf eine Verfehlung folgenden und auf Besserungsabsicht gegründeten Wohlverhaltens entspricht insbesondere auch der herrschenden Verkehrsanschauung. Die vorgenannten Gesichtspunkte sind geeignet, die Zubilligung eines Ruhegehalts aus Billigkeitsgründen in Höhe der Hälfte der verträglich zugesicherten Pensionszahlungen zu rechtfertigen. In rechtlich einwandfreier Weise ist das Berufungsgericht aber auch zu der Überzeugung gelangt, daß die Pensionszahlungen in dieser Höhe der Beklagten nicht aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar sind.
4.
Die Entscheidung über die von der Beklagten geltend gemachte Aufrechnung hat das Berufungsgericht mit Recht dem Betragsverfahren überlassen. Das RG hat zwar bei rechtlichem Zusammenhang der zur Aufrechung einander gegenüberstehenden Forderungen wiederholt den Standpunkt vertreten, daß in solchen Fällen ein Urteil nach§ 304 ZPO nur ergehen dürfe, wenn der gegenüber dem Klageanspruch erhobene Aufrechnungseinwand erledigt sei. Dies hat das RG auch dann angenommen, wenn der Aufrechnungseinwand, falls er begründet wäre, den Klageanspruch nur teilweise beseitigen würde (RGZ 123, 6 [7]). Der Senat hält jedoch an seiner in der Entscheidung II ZR 242/52 vom 11. November 1953 (BGHZ 11, 63 - NJW 1954, 73) niedergelegten Rechtsansicht fest, wonach ein Grundurteil jedenfalls dann als zulässig angesehen werden muß, wenn die Klageforderung nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu einem Betrage anzuerkennen ist, der die zur Aufrechnung gestellte konnexe Gegenforderung übersteigt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Haidinger
Dr. Kuhn
Artl