Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1980, Az.: 2 StR 758/79
Gemeinschaftliche Vergewaltigung einer Frau in einem einsam gelegenen Waldstück; Entscheidungsspielraum der Strafkammer über eine mögliche Verurteilung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1980
- Aktenzeichen
- 2 StR 758/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 14610
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 05.04.1979
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Prozessgegner
1. Hilfsarbeiter Hans K. aus K., dort geboren am ... 1952
2. Verkaufsfahrer Peter K. aus Kö., geboren am ... 1944 in Wi.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. Januar 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. April 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat die beiden Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, am 7. April 1978, gemeinschaftlich handelnd, Frau Martina A. gegen ihren Willen entführt und sodann vergewaltigt zu haben (§§ 237, 177, 25 Abs. 2 StGB).
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, da die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.
1.
Nach den Feststellungen hatte Martina A. bei einem Besuch in einer Gaststätte die beiden Angeklagten kennengelernt und an Hans K. Gefallen gefunden; in dessen Kraftwagen fuhr sie mit den beiden Angeklagten zu einer anderen Gaststätte, wobei es zu Zärtlichkeiten mit Hans K. kam. Anschließend brachten die Angeklagten Frau A. entgegen deren Bitten nicht zum ersten Lokal zurück, wo sie mit einer anderen Frau verabredet war, sondern fuhren mit ihr in ein etwa 30 km entferntes einsam gelegenes Waldstück. Dort verkehrten beide Angeklagten geschlechtlich mit Frau A. Diese verließ anschließend das Fahrzeug, wobei sie ihren Mantel zurückließ, und begab sich zu einem etwa 500 m entfernten Haus, dessen Besitzer sie gegen 2.00 Uhr morgens herausläutete; dieser sah sich, als er öffnete, "einer schluchzenden und auch äußerlich derangierten jungen Frau gegenüber", die angab, soeben vergewaltigt worden zu sein.
Die Strafkammer hält die Angaben der Zeugin A. nicht für ausreichend, die Angeklagten der gewaltsamen Vornahme des Geschlechtsverkehrs zu überführen, und meint, daß auch das Verhalten der Frau nach dem Vorfall keine "zwingenden Rückschlüsse im Sinn des Anklagevorwurfs" zulasse (UA S. 28).
2.
Die Darlegungen des Landgerichts lassen eine umfassende Würdigung des gesamten Geschehens vermissen.
Zwar kann dem Tatrichter nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlußfolgerung und einer bestimmten Überzeugung zu kommen hat (BGHSt 10, 208, 210 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]; BGH, Urteile vom 18. Mai 1976 - 1 StR 141/76 - und vom 3. Mai 1977 - 1 StR 148/77 -); die "persönliche Gewißheit des Tatrichters" ist das Ergebnis einer Prüfung, für die es keine Vorschriften in dem genannten Sinne gibt, in deren Verlauf er sich aber mit allen für das Urteil wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen hat, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Es ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, wenn sich das Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mit allen festgestellten Umständen auseinandersetzt, die zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten sprechen, also für die Beweiswürdigung erheblich sein können; das ist ständige Rechtsprechung (vgl. RGSt 77, 157, 161; BGHSt 3, 213; 14, 162; 20, 315, 331; BGH, Urteil vom 17. Juli 1974 - 2 StR 92/74) und gilt, wie in zahlreichen Entscheidungen dargelegt ist, auch für freisprechende Urteile.
Eine solche Erörterung läßt das angefochtene Urteil nach mehreren Richtungen vermissen. Zum einen läßt der Tatrichter völlig ungeprüft, warum die Angeklagten, wenn Frau A. freiwillig zum Geschlechtsverkehr mit beiden bereit gewesen wäre, es für nötig hielten, 30 km weit in ein abgelegenes Waldstück zu fahren, um dort den Geschlechtsverkehr auszuführen; daß es im näheren Umkreis keine geeignete Örtlichkeit gegeben hätte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Ferner ist mit keinem Wort erwähnt, warum Martina A., die lediglich an Hans K. Gefallen gefunden hatte, bereit gewesen sein sollte, in dessen Gegenwart auch mit seinem Onkel geschlechtlich zu verkehren. Ferner wird die Feststellung, daß sie sich, nachdem sie zunächst von einem Geschlechtsverkehr "nichts wissen wollte", "wortlos und ohne Gegenwehr" ausgezogen habe, übergangslos ohne Darlegungen dazu getroffen, ob, in welcher Form und mit welchem Nachdruck die Angeklagten sie dazu aufgefordert hatten.
Daß die Strafkammer endlich aus dem die Angeklagten besonders belastenden Verhalten der Zeugin A. nach den Geschehnissen im Wald keine "zwingenden Rückschlüsse" gezogen, sondern - durch keine tatsächlichen Feststellungen belegte - bloße Vermutungen über die Gemütslage der Frau ins Feld geführt hat, begründet den Verdacht, daß der Tatrichter angenommen hat, nicht verurteilen zu dürfen, weil nach Abwägung aller Umstände immerhin noch die theoretische Möglichkeit eines von der möglicherweise gewonnenen richterlichen Überzeugung abweichenden Geschehensablaufs bestand (BGHSt 10, 208, 211 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]; BGH, Urteil vom 18. Februar 1976 - 2 StR 462/75).
3.
Nach allem ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß die Rüge der Verletzung des § 264 StPO insoweit begründet wäre, als die Strafkammer die den Angeklagten zur Last gelegte Tat nicht auch unter dem Gesichtspunkt eines Vergehens gegen § 21 StVG geprüft hat. Das in Betracht kommende Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bildet mit dem übrigen Geschehen einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang, eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne (vgl. BGHSt 16, 200, 202; 24, 185, 186 [BGH 22.07.1971 - 4 StR 184/71]; 25, 72, 74). Einheitliche, in der Anklageschrift bezeichnete Vorgänge hat das Tatgericht ohne Nachtragsanklage (wenn auch gegebenenfalls unter Umgestaltung der Strafklage gemäß § 265 Abs. 1 StPO) bei der Urteilsfindung einer den Unrechtsgehalt voll ausschöpfenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung zu unterziehen (BGHSt 25, 72, 75; BGH, Urteil vom 27. April 1976 - 1 StR 90/76 -).
Mösl
Müller
Meyer
Theune