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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1976, Az.: 2 StR 462/75

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Nichtverurteilung aufgrund der Annahme des Bestehens einer theoretischen Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs; Folgen des Fehlens einer Zusammenfassung aller beweiserheblichen Umstände

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.02.1976
Aktenzeichen
2 StR 462/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12095
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 20.12.1974

Verfahrensgegenstand

Untreue

Prozessgegner

Henriette Z. geborene J. aus M., geboren am ... 1932 in B.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Februar 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus R. als Verteidiger der Angeklagten,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 20. Dezember 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die zugelassene Anklage legt der Angeklagten zur Last, in den Jahren 1971 und 1972 als Buchhalterin in der Stadtkasse Meckenheim in sechs Fällen insgesamt 13.000 DM veruntreut zu haben. Die Unregelmäßigkeiten wurden jeweils durch mehrfache Falschbuchungen verdeckt.

2

Die Angeklagte bestreitet, sich die fehlenden Gelder verschafft zu haben. Die Strafkammer hat sie freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

3

Die Beweiswürdigung ist rechtlich zu beanstanden.

4

Die Strafkammer räumt die zahlreichen schwerwiegenden Verdachtsgründe jeweils abschließend mit folgenden und ähnlichen Wendungen aus: Ein zwingender Schluß auf die Täterschaft sei hieraus nicht zu ziehen ...; es sei nicht völlig ausgeschlossen ...; die Kammer halte es für denkbar - wenn auch nicht für sehr wahrscheinlich -, daß ... . Solche Erwägungen begründen den Verdacht, daß die Strafkammer angenommen hat, nicht verurteilen zu dürfen, weil nach Abwägung aller Umstände immerhin noch die theoretische Möglichkeit eines von der gewonnenen richterlichen Überzeugung abweichenden Geschehensablaufs besteht. Das wäre rechtsirrig (BGHSt 10, 208, 211).

5

Vor allem aber fehlt eine zusammenfassende Würdigung aller beweiserheblichen Umstände. Die Strafkammer hat ersichtlich nicht bedacht, daß solche Umstände zwar bei isolierter Betrachtung zur Verurteilung nicht auszureichen brauchen, jedoch in ihrer Gesamtheit zur Überzeugung des Gerichts von der Schuld eines Angeklagten führen können.

6

Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.

7

Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

8

Auch wenn eine andere Person echte Auftragsdurchschriften nachträglich beseitigt haben sollte (Bl. 10 UA), müßten die Originalbelege bei der Bank eingegangen sein und dort zu Buchungen geführt haben.

Schumacher
Willms
Müller
Baumgarten
Meyer