Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.08.2000, Az.: BVerwG 1 DB 2.00
Einleitung eines Untersuchungsverfahrens gegen einen Grenzschutzbeamten; Voraussetzungen für die Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens; Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.08.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 2.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 29029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 15.12.1999 - AZ: VIII BK 10/99
Rechtsgrundlagen
- § 91 BDO
- § 92 BDO
- § 126 Abs. 1 BDO
- § 163 Abs. 1 StPO
- § 12 Abs. 1 BGSG
- § 12 Abs. 5 BGSG
- § 31a BtMG
Verfahrensgegenstand
Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge
Prozessgegner
Polizeimeister im Bundesgrenzschutz ..., geboren am ...
Sonstige Beteiligte
Rechtsanwälte ..., ...
Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. August 2000
durch
den Vorsitzenden Richter Albers und die Richter Dr. H. Müller und Vormeier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Präsidenten des Grenzschutzpräsidiums ... gegen den Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 15. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Der Präsident des Grenzschutzpräsidiums ... hat mit Verfügung vom 14. Oktober 1999 gegen den Beamten, der sich im Beamtenverhältnis auf Probe befindet, gemäß § 126 BDO eine Untersuchung eingeleitet und zugleich dessen vorläufige Dienstenthebung sowie die Einbehaltung von einem Fünftel seiner Dienstbezüge angeordnet. Die Maßnahmen sind damit begründet worden, der Beamte sei am 14. Mai 1999 gegen 0.10 Uhr bei einer nach erfolgter Einreise aus den Niederlanden durchgeführten Fahrzeugkontrolle als Mitfahrer im Besitz von 5 g Marihuana gewesen. Seine (letzte) Darstellung, das Rauschgift nicht selbst in den Niederlanden erworben und eingeführt, sondern in der Bundesrepublik Deutschland vor der Polizeikontrolle während der Fahrt zur Polizeidienststelle von dem Mitfahrer H. entgegengenommen zu haben, sei nicht geeignet, den Besitz in Abrede zu stellen. Durch die Übernahme des Rauschgiftes von dem Mitreisenden habe er als Polizeivollzugsbeamter versucht, dessen Rauschgiftbesitz in der Menge zu reduzieren, um einen vermeintlichen Gesetzesverstoß zu umgehen. Ebenso habe er es geduldet, dass H. eine nicht unerhebliche Menge an Rauschgift mit seinem, des Beamten, Wissen in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt habe. Der Beamte stehe damit im Verdacht, ein Dienstvergehen (§ 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) begangen zu haben, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur in einem förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden könne.
Gegen den Beamten und seine beiden Mitfahrer, N. und H., war von der Staatsanwaltschaft ... ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet worden. Während bei H. und N. gemäß § 31 a BtMG von einer Strafverfolgung abgesehen wurde, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beamten durch Verfügung vom 9. Juli 1999 unter Auferlegung eines Geldbetrages in Höhe von 1 000 DM gemäß § 153 a StPO zunächst vorläufig und nach Zustimmung des Beamten und Erfüllung der Auflage durch Verfügung vom 4. August 1999 endgültig ein.
2.
Der Beamte hat gegen die Anordnungen nach §§ 91, 92 in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 3 BDO die gerichtliche Entscheidung beantragt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es sei ihm nicht bekannt und bewusst gewesen, dass der Besitz von zwei Tütchen Rauschgift strafbar sei. Sein Mitfahrer H. habe ihn erst hinter der Grenze, d.h. in Deutschland, anlässlich der drohenden Polizeikontrolle gebeten, 5 g Marihuana zu übernehmen in dem Glauben, diese Menge könne legal eingeführt werden. Er, der Beamte, habe keine Überlegungszeit gehabt und eine Tüte übernommen, um seinem Freund einen Gefallen zu tun. Gegen H. wäre das Strafverfahren auch dann eingestellt worden, wenn dieser im Besitz beider Tüten angetroffen worden wäre. Es sei in jedem Fall nur eine "geringe Menge" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewesen. Er, der Beamte, habe also nicht in der Absicht gehandelt, vermeintliche Gesetzesverstöße zu umgehen. Ferner sei mildernd zu berücksichtigen, dass er ein bisher unbescholtener Beamter sei, der sich bei der Kontrolle vollständig und vorbehaltlos offenbart habe. Er habe auch kein zusätzliches Unrecht mit dem Ziel der Ermöglichung oder Verschleierung der Tat begangen. So habe er davon abgesehen, das Rauschgifttütchen aus dem Fenster zu werfen, als man in der Nacht etwa einen Kilometer hinter dem Polizeifahrzeug auf dem Weg zur Kontrolle in der Polizeidienststelle hergefahren sei. Bei einem Beamten auf Lebenszeit käme unter den gegebenen Umständen allenfalls eine Geldbuße in Betracht. Ein Entlassungsgrund gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG liege nicht vor.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluss vom 15. Dezember 1999 die in der Verfügung vom 14. Oktober 1999 enthaltenen Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von einem Fünftel der Dienstbezüge aufgehoben. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, zwar stelle sich das Verhalten des Beamten nach seiner Vorstellung als versuchte Strafvereitelung dar. Dieses außerdienstliche Dienstvergehen sei jedoch bei einem Lebenszeitbeamten allenfalls mit einer Geldbuße zu ahnden.
4.
Hiergegen hat der Präsident des Grenzschutzpräsidiums ... rechtzeitig Beschwerde eingelegt mit der Begründung, gerade im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten oblägen dem Beamten als Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz besondere Pflichten. Er habe durch den Besitz des Rauschgifts gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen und sich gleichzeitig einer versuchten Strafvereitelung schuldig gemacht. Dadurch sei nicht nur das Vertrauen in seine eigene Integrität und Zuverlässigkeit zerstört, sondern auch das Ansehen der Polizei nachhaltig geschädigt worden. Der Beamte habe damit den Kernbereich seiner Pflichten verletzt und eine innerdienstliche Verfehlung begangen.
5.
Bereits mit Bescheid vom 20. Dezember 1999 war die Entlassung des Beamten gemäß § 126 Abs. 1 BDO in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 BBG aus dem Bundesgrenzschutz verfügt und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet worden. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden. Auf Antrag des Beamten hat das Verwaltungsgericht ... durch Beschluss vom 9. Juni 2000 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs längstens bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung einer Entscheidung des Senats über die Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesdisziplinargerichts vom 15. Dezember 1999 wiederhergestellt. Die hiergegen vom Grenzschutzpräsidium ... beim ... Oberverwaltungsgericht eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.
II.
Die nach § 79 BDO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Bundesdisziplinargericht hat im Ergebnis zu Recht die Anordnungen der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge aufgehoben.
Nach § 126 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 91 BDO kann die Einleitungsbehörde einen Beamten auf Probe vorläufig des Dienstes entheben, wenn gegen ihn eine Untersuchung ordnungsgemäß eingeleitet wird - wie hier - oder eingeleitet worden ist. Darüber hinaus muss der begründete Verdacht eines Dienstvergehens bestehen, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, also mindestens eine Gehaltskürzung, zur Folge hätte. Die Entscheidung liegt dann im Ermessen der Behörde (stRspr, z.B. Beschluss vom 16. Juli 1985 - BVerwG 1 DB 30.85 - <BVerwGE 83, 32>; Beschluss vom 4. Januar 1996 - BVerwG 1 DB 16.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 123 = Buchholz 235 § 91 BDO Nr. 2>; ferner Beschluss vom 21. August 1997 - BVerwG 1 DB 2.97 - m.w.N. <BVerwG DokBer B 1998, 95>). Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung hat deshalb keinen Bestand, weil hier zwar ein begründeter Verdacht eines Dienstvergehens besteht, jedoch nicht eines solchen, das geeignet ist, bei einem Lebenszeitbeamten das förmliche Disziplinarverfahren zu rechtfertigen. Es fehlt mithin bereits an der Voraussetzung für eine Ermessensausübung.
1.
a)
Der dem Beamten zum Vorwurf gemachte und von ihm eingeräumte Sachverhalt - nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland von einem Mitreisenden 5 g Marihuana (Cannabis, vgl. Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG) übernommen zu haben - stellt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz disziplinarrechtlich als eine - wenn auch möglicherweise untaugliche - "versuchte Strafvereitelung" dar. Durch die nachträgliche Übernahme des Rauschgifts hat der Beamte versucht, den Rauschgiftbesitz des Mitreisenden H. zu reduzieren, um vermeintlich einen strafrechtlich relevanten Gesetzesverstoß zu vermeiden. Zwar kann dem Beamten nicht widerlegt werden, er habe trotz seiner Teilnahme am Dienstunterricht über Drogen nicht gewusst, dass das Einführen, Abgeben und Erwerben von 5 g Marihuana erlaubnispflichtig ist und ein Verstoß hiergegen grundsätzlich eine Straftat gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG darstellt, und zwar auch dann, wenn im Einzelfall die Staatsanwaltschaft gemäß § 31 a BtMG von einer Strafverfolgung absehen kann. Der entsprechende Verbotsirrtum (§ 17 StGB) war jedoch vermeidbar, da der Beamte sich zur Tatzeit bereits fünf Jahre im Polizeivollzugsdienst befand, er also bei genügender Gewissensanspannung die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens in Bezug auf sein Amt hätte erkennen können und müssen. Ein vermeidbarer Verbotsirrtum lässt den Verdacht einer vorsätzlich begangenen Dienstpflichtverletzung gemäß § 54 Satz 3 BBG - Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes - unberührt.
b)
Entgegen der Auffassung der Beschwerde handelt es sich dabei aber - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - um ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Die Übernahme des Rauschgifts erfolgte außerhalb der Dienstzeit im privaten Freundeskreis. Bereits diese formale Betrachtungsweise spricht für die Annahme außerdienstlichen Verhaltens. Das ergibt sich auch aus der ständigen Senatsrechtsprechung (z.B. Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 52.91 - m.w.N. <BVerwG DokBer B 1993, 149>), die für die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen maßgebend auf die materielle Dienstbezogenheit, d.h. darauf abstellt, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt worden sind. Der dienstliche Bereich eines Beamten ist allgemein von demjenigen Lebenskreis abzugrenzen, in dem dieser von dienstlichen Pflichten frei ist, mag er auch, wie sich insbesondere aus § 54 Satz 3 BBG ergibt, nicht frei von jeglichen beamtenrechtlichen Verpflichtungen sein (vgl. Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 52.91 - <a.a.O.>).
Im vorliegenden Fall fehlt es an einer materiellen Dienstbezogenheit. Dies gilt einmal im Hinblick darauf, dass die Tat nicht in einem kausalen und funktionalen Zusammenhang mit dem bekleideten Amt des Beamten steht. Dieser hat bei der Tat keine dienstlichen Möglichkeiten genutzt, die ihm als Polizeibeamten zur Verfügung standen. Die Einordnung als innerdienstliches Dienstvergehen lässt sich aber auch nicht darauf stützen, dass der Beamte als Polizeivollzugsbediensteter des Bundesgrenzschutzes verpflichtet gewesen wäre, bereits der verbotenen Einfuhr des Rauschgifts durch den Mitreisenden H. entgegenzuwirken. Eine solche präventiv-polizeiliche Verpflichtung bestand schon deshalb nicht, da der Beamte unwiderlegt erst nach dem Grenzübertritt von dem Rauschgifterwerb seines Mitreisenden in den Niederlanden erfahren hatte. Aus diesem Grund ist auch der in der Einleitungsverfügung erhobene - weitere - Vorwurf, der Beamte habe es (pflichtwidrig) geduldet, dass H. eine nicht unerhebliche Menge Rauschgift mit seinem - des Beamten - Wissen in die Bundesrepublik eingeführt habe, derzeit nicht erwiesen. Der Beamte, der gemäß § 12 Abs. 5 BGSG zur Tatzeit zum Kreis der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft gehörte, war aufgrund seines beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses aber auch in repressiv-polizeilicher Hinsicht nicht verpflichtet, gegen das strafbare Verhalten seines Mitreisenden einzuschreiten oder dies zumindest anzuzeigen. Erlangt ein Polizeivollzugsbeamter des Bundesgrenzschutzes außerhalb seiner Dienstzeit im privaten Bereich - wie hier - Kenntnis von Straftaten, so ist er zum Einschreiten (§ 163 Abs. 1 StPO i.V.m. § 12 Abs. 1 BGSG) beamtenrechtlich ausnahmsweise nur dann verpflichtet, wenn es sich um ein schwerwiegendes Delikt handelt (vgl. Anterist, Anzeigepflicht und Privatsphäre des Staatsanwalts, 1968, S. 71 f. <72, 73, 78>; Krause, JZ 1984, 548; Laubenthal, JuS 1993, 907 <912>; vgl. auch Wache in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 1999, § 163 Rn. 8 i.V.m. § 158 Rn. 29; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., 1999, § 163 Rn. 10 i.V.m. § 160 Rn. 10), bei Rauschgiftvergehen vor allem dann, wenn ein besonders schwerer Fall vorliegt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18. März 1981 - NJW 1981, 1794). Das war hier erkennbar nicht der Fall. Von einer Strafverfolgung gegen H. ist gemäß § 31 a BtMG abgesehen worden.
Schließlich ist zwar der Umstand, dass der Bundesgrenzschutz im Rahmen seiner polizeilichen Aufgaben unter anderem zur Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität zuständig ist (vgl. dazu Fischer/Hitz/Laskowski/Walter, BGSG, 2. Aufl., 1996, § 2 Rn. 17, 17 a; vgl. auch § 21 Abs. 2 BtMG) und der Beamte deshalb etwas getan hat, was er in Ausübung seines Dienstes gegebenenfalls hätte verhindern müssen, ausreichend, um in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG zu bejahen; dieser Umstand bewirkt, dass das Verhalten des Beamten schon in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Umstand ist auch ein Gesichtspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme. Er begründet aber noch nicht die Annahme eines innerdienstlichen Dienstvergehens.
2.
Der Senat ist mit dem Bundesdisziplinargericht der Auffassung, dass das Gewicht des Dienstvergehens unter den hier gegebenen Umständen bei einem strafrechtlich und disziplinar noch nicht in Erscheinung getretenen Polizeibeamten auf Lebenszeit voraussichtlich noch nicht die Verhängung einer Gehaltskürzung rechtfertigen würde.
Zwar belastet den Beamten der enge dienstliche Bezug seines außerdienstlichen Fehlverhaltens. Wie bereits erwähnt, gehört es unter anderem zu seinen dienstlichen Pflichten als Polizeivollzugsbeamter des Bundesgrenzschutzes, Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz entgegenzuwirken. Die nachträgliche Übernahme der bereits eingeführten 5 g Marihuana zur Vermeidung der Entdeckung eines vermeintlichen Gesetzesverstoßes seines Mitreisenden H. ("versuchte Strafvereitlung") stellt sich jedoch als ein Einzelfall dar, dem in disziplinarrechtlicher Hinsicht (noch) nicht das von der Einleitungsbehörde angenommene Gewicht zukommt. Zugunsten des Beamten spricht vor allem, dass durch sein Fehlverhalten keine besonderen Gefahren für die Allgemeinheit entstanden sind. Es handelte sich bei den 5 g Marihuana um eine "geringe Menge" Betäubungsmittel (vgl. dazu Weber, BtMG, 1999, § 31 a Rn. 68 ff., ..., ferner § 29 Rn. 1033, 1045), die unwiderlegt nur dem Eigenverbrauch H. und - anders als in dem Fall, der dem Beschluss vom 15. März 2000 - BVerwG 2 B 98.99 - zugrunde lag - nicht dem Konsum des Beamten und erst recht nicht einem solchen im Dienst oder in dienstlichen Unterkünften diente. Auf den genannten Beschluss ist hier daher nicht näher einzugehen. Ferner kann dem Beamten zugute gehalten werden, dass er in der konkreten Situation spontan und unüberlegt reagiert hat. Er wollte seinem Mitreisenden lediglich einen Freundschaftsdienst erweisen. Schließlich ist mildernd zu berücksichtigen, dass - wie schon dargelegt - bei dem Beamten ein (vermeidbarer) Verbotsirrtum vorlag (vgl. § 17 Satz 2 StGB) und er bisher weder strafrechtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten ist.
Hat nach alledem die vorläufige Dienstenthebung des Beamten nach § 91 BDO keinen Bestand, bleibt auch für die Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge nach § 92 BDO kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2 und § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO in entsprechender Anwendung.
Müller
Vormeier