Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.05.1984, Az.: BVerwG 8 C 99.82
Verwaltungsgerichtsverfahren Klageänderung; Zivildienst Einberufung; Zivildienst; Ausnahme; Übergang; Entlassung; Klageänderung; Einberufungsbescheid; Regelungsgehalt; Bestandskraft; Folgen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.05.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 99.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 10.08.1982 - AZ: 4 K 154/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1984, 259-261
- DÖV 1984, 983-984
- NVwZ 1985, 194-195 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine Klageänderung liegt nicht vor, wenn der Kläger einer auf die Gewährung einer Zivildienstausnahme gerichteten Klage wegen des nachfolgend erlassenen Einberufungsbescheides auf den Antrag übergeht, ihn aus dem Zivildienst zu entlassen.
Ein Einberufungsbescheid erschöpft sich in seinem Entscheidungsgehalt in der Regel darin, das Zivildienstverhältnis zum angegebenen Gestellungszeitpunkt zu begründen und den Betroffenen zu verpflichten, sich zur festgesetzten Zeit bei der angegebenen Dienststelle zum Dienst zu stellen und Dienst zu leisten.
Die Bestandskraft des Einberufungsbescheides hindert den Betroffenen nicht, wegen einer sich aus § 15 a ZDG ergebenden Zivildienstausnahme seine Entlassung aus dem Zivildienst zu verlangen.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1984 und 18. Mai 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. August 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 12. September 1959 geborene Kläger, der anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist, steht seit dem Jahre 1973 in Verbindung mit der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas und ist seit dem 4. Dezember 1982 deren getauftes Mitglied. Am 28. Juni 1978 wurde der Kläger als "Wehrdienstfähig" gemustert. Auf die Mitteilung der Beklagten, seine Einberufung zum Zivildienst sei für den 3. Mai 1982 beabsichtigt, machte der Kläger geltend, er könne aus Gewissens- und Neutralitätsgründen den Zivildienst nicht leisten, sei aber bereit, ein zweieinhalbjähriges Arbeitsverhältnis gemäß § 15 a ZDG einzugehen. Der Kläger bat daher, von seiner Heranziehung abzusehen. Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 10. Dezember 1981 mit der Begründung ab, der Kläger sei an der Ableistung des Zivildienstes nicht aus Gewissensgründen gehindert, und wies den dagegen eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom 30. Dezember 1981 zurück. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben. Mit Bescheid vom 11. Januar 1982 berief die Beklagte den Kläger zum 3. Mai 1982 ein und wies den gegen den Einberufungsbescheid eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom 12. Februar 1982 zurück. Dagegen hat der Kläger nicht innerhalb eines Monats (§ 74 VwGO) Klage erhoben.
Zur Begründung seiner Klage mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten, von seiner Heranziehung zum Zivildienst abzusehen, hat der Kläger vorgetragen, entsprechend der für ihn einzig maßgebenden Neutralitätsforderung der Bibel hinsichtlich des Verhaltens in politischen und militärischen Angelegenheiten sei er gehindert, Zivildienst zu leisten.
Mit Urteil vom 10. August 1982 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit folgender Begründung als unzulässig abgewiesen: Die Bestandskraft eines nach der Versagung der Zivildienstausnahme ergangenen Einberufungsbescheides schließe bei unveränderter Sachlage die weitere Geltendmachung der begehrten Zivildienstausnahme aus; das formell noch nicht abgeschlossene Antragsverfahren werde damit sachlich gegenstandslos. Der Einberufungsbescheid vom 11. Januar 1982 sei unanfechtbar geworden, weil der Kläger gegen diesen Bescheid nicht rechtzeitig Klage erhoben habe. Die dem im Einberufungsverfahren ergangenen Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung sei zwar insoweit unrichtig, als sie als Gegenstand der zu erhebenden Klage den Widerspruchsbescheid bezeichne. Dies sei aber unschädlich, weil dadurch die Rechtsverfolgung nicht erschwert werde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügt.
II.
Die Revision hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Erfolg (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 144 Abs. 4 VwGO).
Zutreffend begehrt der Kläger mit dem im Revisionsverfahren gestellten Hilfsantrag erstmals die Verpflichtung der Beklagten, ihn aus dem Zivildienst zu entlassen. Dieser Antrag trägt der Tatsache Rechnung, daß durch den Einberufungsbescheid ungeachtet der Frage der Bestandskraft (vgl. § 74 ZDG) zu dem in diesem Bescheid genannten Gestellungszeitpunkt ein Zivildienstverhältnis begründet worden ist (vgl. Urteile vom 17. September 1981 - BVerwG 8 C 71.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 14 S. 1 <3> und vom 27. Januar 1984 - BVerwG 8 C 28.82 - amtl. Umdruck S. 4 f., jeweils m.weit.Nachw.) und deshalb bei Vorliegen einer Zivildienstausnahme gemäß § 15 a ZDG allein noch eine Entlassung aus dem Zivildienst in Betracht kommen kann (§ 43 Abs. 1 Nr. 5 ZDG). Das vom ursprünglichen Klageantrag abweichende Klagebegehren scheitert auch nicht an dem für das Revisionsverfahren geltenden Klageänderungsverbot (§ 142 VwGO), weil die Abweichung gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO nicht als eine Klageänderung gilt.
Die Revision ist begründet. Nicht zu folgen ist der Auffassung des angefochtenen Urteils, daß in Fällen, in denen sich der Dienstpflichtige wegen der Bestandskraft des Einberufungsbescheides auf eine Zivildienstausnahme nicht mehr berufen kann, (vgl. Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 16.80 - Buchholz 448.11 § 12 ZDG Nr. 3 S. 1 <3> m.weit.Nachw.), die auf Gewährung der Zivildienstausnahme gerichtete Klage unzulässig sei. Die Frage, ob sich eine geltend gemachte Wehrdienstausnahme mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheides materiell erledigt hat (vgl. Urteile vom 6. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 47.71 - BVerwGE 39, 122 <123 ff.>[BVerwG 06.12.1971 - VIII C 47/71] und vom 25. August 1976 - BVerwG VIII C 15.75 - BVerwGE 51, 97 <98 f.>[BVerwG 25.08.1976 - VIII C 15/75]), betrifft die Begründetheit der Klage.
Das angefochtene Urteil ist auch nicht aus materiellrechtlichen Gründen im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Allerdings vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß ein Zurückstellungsbegehren von einem unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheid überholt und materiellrechtlich gegenstandslos wird (vgl. Urteil vom 27. Mai 1981, a.a.O.). Dieser Grundsatz gilt jedoch nur für Einberufungshindernisse, die sich in der zeitweiligen oder dauernden Hinderung der Einberufung erschöpfen. "Überholung" in diesem Sinne kann dagegen nicht hinsichtlich solcher Fragen angenommen werden, die eine über die Entstehung des Zivil- bzw. Wehrdienstverhältnisses hinausgehende rechtliche Bedeutung haben (vgl. Urteil vom 25. August 1976, a.a.O. S. 99). Das kann - der Senat hat dies in seinen Urteilen vom 6. Dezember 1971 (a.a.O. S. 126) und vom 25. August 1976 (a.a.O. S. 98 f.) bisher ausdrücklich offengelassen - in Ausnahmefällen hinsichtlich einzelner, gesetzlich normierter Entlassungsgründe der Fall sein. So liegt es hier. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 5 ZDG "(ist) ein Dienstleistender zu entlassen, wenn der Einberufungsbescheid wegen einer der in ... § 15 a bezeichneten Zivildienstausnahme hätte zurückgenommen oder widerrufen werden müssen." Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, daß eine der darin genannten Zivildienstausnahmen bereits in dem im Einberufungsbescheid bezeichneten Gestellungszeitpunkt vorlag (vgl. Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 136.81 - Buchholz 448.11 § 43 ZDG Nr. 4 S. 8 <9 f.>). Einem mit einer im Gestellungszeitpunkt gegebenen Zivildienstausnahme nach § 15 a ZDG begründeten Entlassungsbegehren des Dienstpflichtigen steht die Bestandskraft des Einberufungsbescheides regelmäßig nicht entgegen, weil dieser Bescheid insoweit keine Entscheidung über die Verfügbarkeit des Dienstpflichtigen trifft. Die inhaltliche Tragweite des Einberufungsbescheides erschöpft sich vielmehr grundsätzlich in der Begründung des Zivildienstverhältnisses zum angegebenen Gestellungszeitpunkt und der Verpflichtung des Betroffenen, sich zur festgesetzten Zeit bei der angegebenen Dienststelle zum Dienst zu stellen und Dienst zu leisten (vgl. Urteil vom 25. März 1981 - BVerwG 8 C 69.80 - Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 4 S. 1 <4>). Zwar kann bei Erlaß eines Einberufungsbescheides eine (ergänzende) Verfügbarkeitsentscheidung insbesondere in den Fällen notwendig werden, in denen der Betroffene erstmals gegenüber dem Einberufungsbescheid geltend macht, er stehe nicht für den Zivildienst zur Verfügung. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Über das Begehren des Klägers, von seiner Einberufung zum Zivildienst abzusehen, hat die Beklagte vielmehr in einem gesonderten Verfahren durch die Bescheide entschieden, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind. Angesichts dessen kommt den Ausführungen, die in dem im Einberufungsverfahren ergangenen Widerspruchsbescheid zur Frage einer Wehrdienstausnahme nach § 15 a ZDG enthalten sind, eine selbständige Bedeutung nicht zu; diese Ausführungen treffen keine die Verfügbarkeit des Klägers insoweit feststellende Entscheidung.
Das Fehlen hinreichender tatsächlicher Feststellungen hinsichtlich der in § 15 a ZDG genannten Voraussetzungen führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.