Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1997, Az.: I ZR 16/95
„Kaffeebohne“

Wettbewerbsrechtlich relevante Äußerungen auf einer Pressekonferenz; Zurechnung einer Presseerklärung als Erklärung eines Fachverbandes oder eines Wettbewerbers; Schutzlückenpiraterie bei Tonaufnahmen ausländischer Künstler; Unlautere Herabsetzung eines Wettbewerbers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.06.1997
Aktenzeichen
I ZR 16/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 14253
Entscheidungsname
Kaffeebohne
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 24.11.1994
LG Hamburg - 25.02.1994

Fundstellen

  • BGHZ 136, 111 - 124
  • AfP 1997, 798-801
  • BB 1997, 1968-1971 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1997, 2120 (amtl. Leitsatz)
  • EWiR 1997, 953-954 (Volltext mit red. LS u. Anm.) "Kaffeebohne"
  • GRUR 1997, 916-920 (Volltext mit amtl. LS) "Kaffeebohne"
  • NJW 1997, 3302-3304
  • WM 1997, 2418-2422 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1997, 2021-2025 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer Presseerklärung, die der Geschäftsführer eines Unternehmens in seiner Funktion als Sprecher eines Fachverbandes zu einer für die Öffentlichkeit bedeutsamen Frage abgibt, wenn in der Presseerklärung auch Angriffe gegen das Geschäftsgebaren eines unmittelbaren Wettbewerbers enthalten sind.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ob eine Erklärung, die ein Unternehmensvertreter im Namen eines Verbandes abgibt, auch als Äußerung des Unternehmens verstanden werden muss, kann nur im Einzelfall festgestellt werden. Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine öffentliche Stellungnahme, die ein Wettbewerber in Ausübung seiner Funktion als Sprecher eines Fachverbandes zu einer die Öffentlichkeit interessierenden Frage allgemeiner Art abgibt, nicht ohne weiteres mit einer Äußerung im eigenen Namen gleichgesetzt werden kann.

  2. 2.

    Ein Unternehmen darf die Erörterung von Branchenproblemen aber nicht zum Anlass für Angriffe gegen seine unmittelbaren Wettbewerber nehmen, indem es seine Äußerungen als Sprecher eines Fachverbandes tätigt und sich gleichsam hinter diesem versteckt.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1997
durch
die Richter Prof. Dr. Ullmann, Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Dr. Bornkamm
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 24. November 1994 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 25. Februar 1994 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Kaffeerösterei, vertreibt neben Kaffee auch ein wechselndes Sortiment sonstiger Waren. Sie hat im Jahr 1993 Tonträger der englischen Musikgruppe The Beatles als 4-CD-Box in großer Stückzahl zum Preis von 36,90 DM auf den Markt gebracht. Den Künstlern oder den Tonträgerherstellern floß dafür keine Vergütung zur Abgeltung verwandter Schutzrechte zu.

2

Die Beklagte zu 1 ist als Herstellerin von Tonträgern Mitglied der Deutschen Landesgruppe der IFPI e.V. (Inter-national Federation of the Phonographic Industry). Der Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1 und zugleich Vorstandsvorsitzender der Deutschen Landesgruppe der IFPI e.V.

3

Am 22. April 1993 fand in H. eine Pressekonferenz statt. In der Einladung dazu wurde als einer der Gesprächspartner und Vertreter der Deutschen Landesgruppe der IFPI e.V. der Beklagte zu 2 benannt mit dem Zusatz "Vorstandsvorsitzender. Regional Managing Director E. Music G. /S. /A., K. ". Anläßlich der Pressekonferenz wurde die Presseerklärung verteilt, die der Grund für die Unterlassungsklage ist. Die Presseerklärung nennt als Autor den Beklagten zu 2; sie ist auf einem Briefbogen der Deutschen Landesgruppe der IFPI e.V. gedruckt.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, sie werde durch die Presseerklärung gezielt herabgesetzt; das Verhalten der Beklagten sei wettbewerbswidrig.

5

Sie hat beantragt,

den Beklagten zu verbieten, zu Zwecken des Wettbewerbs die beigefügte Presseerklärung "Der Kampf gegen die Kaffeebohne: Das Problem der Schutzlücke!" zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, wenn in ihr enthalten sind:

  1. 1.

    die Überschrift "Der Kampf gegen die Kaffeebohne: Das Problem der Schutzlücke!"

    und/oder

  2. 2.

    die Absätze:

"Seit einigen Jahren nämlich finden sich in steigendem Umfang Tonträgerveröffentlichungen von Aufnahmen bekannter internationaler Künstler (die Genannten stehen nur als Beispiel) auf dem Markt, die ohne Zustimmung der Künstler, der Plattenfirma oder eines sonstigen Berechtigten veröffentlicht werden. Die Aufnahmen erscheinen im wesentlichen in zwei Gruppen, als Mitschnitte von Live-Konzerten, wobei viele dieser Aufnahmen bereits wenige Tage nach der Veranstaltung verfügbar sind - und solchen, die nichts anderes sind als Kopien der Original-Schallplatten-Aufnahmen.

Sie werden oftmals zu Schleuderpreisen veröffentlicht (schließlich ist eine Vergütung der Künstler nicht vorgesehen) und häufig von branchenfremden Anbietern als Lockvogel benutzt. Ihre Aufmachung und Zusammenstellung ist willkürlich, widerspricht dem ausdrücklich erklärten Willen der Künstler, die künstlerische Leistung ist oftmals auf diese Weise beeinträchtigt. Spektakulärster Fall dieser Art sind die Beatles-Angebote eines bekannten Kaffeerösters."

6

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, der Beklagte zu 2 habe bei seinen Äußerungen auf der Pressekonferenz ausschließlich im Rahmen der ideellen Zielsetzung der IFPI gehandelt. Das in der Presseerklärung angesprochene Problem der Schutzlückenpiraterie bei Tonaufnahmen ausländischer Künstler betreffe die ganze Branche in ganz erheblichem Maß. Die Klägerin habe zur öffentlichen Auseinandersetzung mit diesem Thema durch den spektakulären Vertrieb von Tonträgern der Beatles hinreichend Anlaß gegeben.

7

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage antragsgemäß stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

8

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt,

verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

10

I.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß beide Beklagten für die mit der Klage beanstandeten Äußerungen als wettbewerbsrechtlich verantwortlich anzusehen sind. Der Beklagte zu 2 hat mit seinen Erklärungen auf der Pressekonferenz nicht nur für die Deutsche Landesgruppe der IFPI e.V. - als (Mit-)Veranstalterin der Pressekonferenz - gehandelt, sondern jedenfalls auch im Rahmen der wettbewerblichen Auseinandersetzung, die damals von der Beklagten zu 1, deren Geschäftsführer er ist, mit der Klägerin geführt wurde. Seine Erklärungen sind der Beklagten zu 1 als eigenes Handeln zuzurechnen (vgl. § 31 BGB). Der Beklagte zu 2 hat für sie als Handelnder auch selbst einzustehen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Einl. UWG Rdnr. 329 m.w.N.).

11

1.

Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, der Beklagte zu 2 habe die Presseerklärung aus der Sicht der Fachöffentlichkeit, an die sich die Pressekonferenz gewandt habe, nicht nur als Vorstand der Deutschen Landesgruppe der IFPI e.V., sondern zugleich als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 herausgegeben. Er sei in der Einladung zur Pressekonferenz auch in seiner Funktion bei der Beklagten zu 1 vorgestellt worden; jeder der Angesprochenen habe von deren Kampf gegen die Schutzlückenpiraterie und die Klägerin gewußt. Die IFPI habe den am Wettbewerb beteiligten Unternehmen lediglich ein Forum für öffentliche Äußerungen über die sie störenden Aktivitäten der Klägerin zur Verfügung gestellt. Für die Medien und die Allgemeinheit, die den Rechtsstreitigkeiten zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin sowie deren Vertrieb von Beatles-Tonträgern ein außerordentlich großes Interesse entgegengebracht hätten, sei die Thematik der Presseerklärung gewissermaßen mit der Klägerin und der Beklagten zu 1 "besetzt" gewesen. Dadurch habe geradezu zwangsläufig der Eindruck entstehen müssen, daß der Beklagte zu 2 zumindest auch für die Beklagte zu 1 als deren Geschäftsführer spreche.

12

2.

Diese Beurteilung wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen.

13

a)

Entgegen der Ansicht der Revision kann nur im Einzelfall festgestellt werden, ob eine Erklärung, die ein Unternehmensvertreter im Namen eines Verbandes abgibt, auch als Äußerung des Unternehmens verstanden wird. Die Beklagten wenden sich erfolglos gegen die Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles durch den Tat-richter, weil sie keinen durchgreifenden Verfahrensfehler aufzeigen können. Von einer Begründung dazu wird gemäß § 565 a ZPO abgesehen.

14

b)

Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht von einer der Beklagten zu 1 zuzurechnenden Wettbewerbsabsicht ausgegangen ist. Die Presseerklärung war objektiv geeignet, den Wettbewerb der Beklagten zu 1 zu Lasten der Klägerin zu fördern. Bei Wirtschaftsunternehmen besteht bei Vorliegen einer auf den Wettbewerb bezogenen Handlung eine tatsächliche Vermutung für eine entsprechende Absicht zur Förderung des Wettbewerbs (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.1992 - I ZR 60/91, GRUR 1992, 707, 708 = WRP 1992, 770 - Erdgassteuer; Urt. v. 22.04.1993 - I ZR 75/91, GRUR 1993, 761, 762 = WRP 1993, 619 - Makler-Privatangebot). Diese Vermutung ist hier nicht entkräftet. Die Absicht, zu Wettbewerbszwecken zu handeln, war auch nicht lediglich ein zu vernachlässigendes Motiv neben der Zielsetzung, zu dem allgemeinen Problem der Schutzlücke bei den Rechten ausübender Künstler Stellung zu nehmen. Ein derartiges Zurücktreten der wettbewerblichen Beweggründe kann in Anbetracht der Streitigkeiten, die damals zwischen den Parteien wegen des Vertriebs der Beatles-Tonträger bestanden, nicht angenommen werden.

15

II.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin Unterlassung der beanstandeten Äußerungen verlangen könne, weil sie durch diese in wettbewerbsrechtlich unlauterer Weise herabgesetzt werde, hält jedoch der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beklagten haben mit ihrer Presseerklärung nicht sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt.

16

1.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht dargelegt: Die Klägerin werde in der Presseerklärung unter der Überschrift "Der Kampf gegen die Kaffeebohne: Das Problem der Schutzlücke!" für jeden identifizierbar als die maßgebliche Kraft der Schutzlückenpiraterie und - entgegen den Tatsachen - als deren Hauptdrahtzieherin gebrandmarkt. Sie werde auch dadurch herabgesetzt, daß behauptet werde, die ohne Zustimmung der Künstler, der Plattenfirma oder eines sonstigen Berechtigten veröffentlichten Tonträger würden ohne Vergütung für die Künstler zu Schleuderpreisen vertrieben und von branchenfremden Anbietern als Lockvogel benutzt. Dabei werde verschwiegen, daß die GEMA für die Tonträger Vergütungen erhalten habe. Mit den Begriffen "Schleuderpreis" und "Lockvogelangebot" werde unzulässig eine Veräußerung ohne kaufmännisch kalkulierte Gewinnspanne allein zur Förderung des Kaffeeabsatzes suggeriert. Da die Klägerin ständig auch branchenfremde Artikel anbiete, könne auch nicht mehr von Lockvogelangeboten gesprochen werden; kaum ein Kunde werde sich verpflichtet fühlen, bei der Klägerin auch Kaffee zu kaufen, wenn es ihm allein auf den Erwerb der Beatles-Tonträger ankomme.

17

Richtig sei nur, daß die Klägerin Tonträger der Beatles, die als englische Staatsangehörige nach der damaligen nationalen Gesetzeslage und Rechtsprechung im Inland kein Schutzrecht für ihre Leistungen als ausübende Künstler hätten geltend machen können, in großer Zahl - ohne Vergütung für die Inhaber der Leistungsschutzrechte - vertrieben habe. Aus damaliger Sicht habe sich die Klägerin jedoch bei der Ausnutzung der angenommenen Schutzlücke nichts vorwerfen müssen. Die Rechtsansicht der Beklagten sei zwar danach durch eine Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften bestätigt worden (EuGH, Urt. v. 20.10.1993 - Rs. C-92/92 und C-326/92, GRUR 1994, 280 - Phil Collins). Darauf und auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung könnten sich die Beklagten aber nicht berufen, weil sie mit ihren Äußerungen bezweckt hätten, durch Diffamierung der Klägerin als einer branchenfremden Wettbewerberin ihre eigene Stellung im Wettbewerb zu verbessern. Das Tonträgerangebot der Klägerin werde auch insoweit diffamiert, als von einer Beeinträchtigung der künstlerischen Leistung durch die Zusammenstellung der Musikstücke gesprochen werde. Dies treffe zwar nach Auffassung der Künstler zu, den Erwerbern komme es aber nur auf die Einzeltitel an. Unter dem Gesichtspunkt der Abwehr seien die Beklagten allenfalls berechtigt gewesen, auf den durch die Rechtsprechung verursachten Mißstand einer Schutzlücke hinzuweisen, nicht aber die Klägerin - wie geschehen - an den Pranger zu stellen.

18

2.

Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht den Sinngehalt der Presseerklärung unzutreffend dargestellt und den Beklagten Äußerungen vorgehalten hat, die diese gar nicht getan haben. Die Beurteilung, daß die Klägerin durch die Presseerklärung "diffamiert" und "an den Pranger" gestellt worden sei, geht an deren tatsächlichem Inhalt vorbei. Schon im Hinblick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit, auf das sich auch Wirtschaftsunternehmen wie die Beklagte zu 1 berufen können (Art. 19 Abs. 3 GG), muß sorgfältig darauf geachtet werden, daß einem Betroffenen keine Äußerungen zur Last gelegt werden, die er nicht getan hat (vgl. BVerfG NJW 1990, 1980, 1981).

19

a)

Die Presseerklärung befaßt sich mit der Frage des inländischen Schutzes ausländischer Künstler wie der englischen Musikgruppen The Beatles und Rolling Stones, wie sie - für den Fall des Fehlens eines Schutzes gemäß internationaler Abkommen - zur Zeit der Pressekonferenz (22. April 1993) in der Fachöffentlichkeit diskutiert wurde. Bezogen auf EG-angehörige Künstler - wie z.B. die Beatles oder die Rolling Stones - wird in der Presseerklärung die Ansicht vertreten, daß im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot des Art. 7 des EWG-Vertrages (a.F., jetzt Art. 6 EG-Vertrag) eine Ungleichbehandlung gegenüber deutschen Staatsangehörigen unzulässig sein sollte. Trotz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem nationalen Recht überließen die deutschen Gerichte jedoch - so wird in der Presseerklärung weiter ausgeführt - die Verantwortung dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem die Entscheidung dieser Frage seit beinahe einem Jahr vorliege. Sollte sich dieses Gericht nicht in der Lage sehen, einen rückwirkenden Schutz der EG-angehörigen Künstler anzuerkennen, sei der deutsche Gesetzgeber gefordert.

20

Der Vertrieb der 4-CD-Box mit Aufnahmen der Beatles durch die Klägerin wird in der Presseerklärung nur als spektakulärster Fall einer Ausnutzung der sogenannten Schutzlücke angesprochen. Für den, der bereits zur Kenntnis genommen hat, worum es in der Presseerklärung geht, wird er auch in der - aus sich heraus gar nicht verständlichen - Überschrift ("Der Kampf gegen die Kaffeebohne: Das Problem der Schutzlücke!") plakativ herausgestellt.

21

Die Presseerklärung enthält danach - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - keine Behauptungen, welche das Verständnis begründen könnten, die Klägerin werde "als die maßgebliche Kraft der Schutzlückenpiraterie und als deren Hauptdrahtzieherin ... gebrandmarkt". Es wird nicht von einer Schutzlückenpiraterie gesprochen, noch weniger davon, daß die Klägerin deren Hauptdrahtzieherin sei. Es wird vielmehr unmißverständlich deutlich gemacht, daß die Verbreitung von Tonträgern ausländischer Künstler von der deutschen Rechtsprechung bisher auch dann nicht als rechtswidrig beurteilt worden sei, wenn es sich um EG-Angehörige handele. Die Presseerklärung enthält auch nichts, was als Hinweis darauf verstanden werden könnte, die Klägerin fördere die Ausnutzung der nach dem Stand der deutschen Rechtsprechung bestehenden Schutzlücke durch andere.

22

b)

Die Revision rügt weiter zu Recht die Feststellung des Berufungsgerichts, in der Presseerklärung werde verschwiegen, daß für die Beatles-Tonträger der Klägerin Vergütungen an die GEMA gezahlt worden seien. Das Berufungsgericht stützt sich bei seiner Feststellung auf die Bemerkung der Presseerklärung, Aufnahmen bekannter internationaler Künstler würden oftmals zu Schleuderpreisen veröffentlicht, schließlich sei eine Vergütung der Künstler nicht vorgesehen. Dabei wird jedoch übersehen, daß die Presseerklärung nach ihrem gesamten Inhalt nur von der Verwertung von Aufnahmen ausübender Künstler, d.h. von der Frage des Bestehens von Leistungsschutzrechten und deren Abgeltung handelt, nicht von der Frage, ob die ausübenden Künstler, soweit sie zugleich Urheber der aufgenommenen Werke sind, in dieser Eigenschaft eine Vergütung erhalten haben. Die Kenntnis des Unterschieds zwischen Vergütungen für die Verwertung von Urheberrechten und solchen für die Auswertung der Leistungen ausübender Künstler konnte bei den hier angesprochenen Fachkreisen als eine grundlegende Unterscheidung des Urheberrechts ohne weiteres vorausgesetzt werden.

23

c)

Das Berufungsgericht hat schließlich auch der Aussage der Presseerklärung, Aufnahmen bekannter internationaler Künstler würden oftmals zu "Schleuderpreisen" veröffentlicht und von branchenfremden Anbietern als "Lockvo-gel" benutzt, teilweise einen Sinn beigelegt, der ihr nach dem Zusammenhang nicht entnommen werden kann. Die Begriffe "Schleuderpreise" und "Lockvogel" suggerieren zwar, wie das Berufungsgericht - insoweit zutreffend - ausgeführt hat, eine Veräußerung ohne kaufmännisch kalkulierte Gewinnspanne, die Presseerklärung kann aber - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht dahin verstanden werden, es werde der Vorwurf erhoben, bei der Preisgestaltung gehe es allein um die Förderung des Kaffeeabsatzes, noch dazu in der wettbewerbsrechtlich nicht unbedenklichen Weise, daß der Kunde sich verpflichtet fühlen müsse, Kaffee zu kaufen, wenn er die preisgünstigen Beatles-Tonträ-ger erwerben wolle.

24

3.

Die Presseerklärung enthält keine wettbewerbsrechtlich unlautere Herabsetzung der Klägerin.

25

a)

Die Gesamtwürdigung nach § 1 UWG muß davon ausgehen, daß die Meinungsäußerung eines Gewerbetreibenden nicht deshalb von vornherein außerhalb des Schutzbereichs der Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) steht, weil sie (auch) Wettbewerbszwecken dient. Die Vorschrift des § 1 UWG ist zwar ein "allge-meines Gesetz" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Meinungsäußerungsfreiheit eingeschränkt wird. Sie ist jedoch als einfachrechtliche Vorschrift im Lichte der Bedeutung des Grundrechts auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfG NJW 1992, 1153, 1154 [BVerfG 04.10.1988 - 1 BvR 1611/87]; vgl. weiter BGH GRUR 1992, 707, 709 [BGH 25.06.1992 - I ZR 60/91] - Erdgassteuer; Urt. v. 06.07.1995 - I ZR 110/93, GRUR 1995, 595, 597 = WRP 1995, 682 - Kinderarbeit). Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Seine maßgeblich durch das fehlerhafte Verständnis der angegriffenen Presseerklärung beeinflußte Ansicht, der wettbewerbsrechtliche Schutz der Klägerin genieße Vorrang, wird dem Gebot der Abwägung der Rechtsgüter und Interessen aber nicht gerecht.

26

b)

Bei der Beurteilung der angegriffenen Äußerungen in der Presseerklärung ist zu berücksichtigen, daß diese Teil einer umfangreichen Stellungnahme sind, die sich mit einem zur damaligen Zeit in Fachkreisen aktuellen und praktisch bedeutsamen Problem befaßt hat, dem Schutz ausländischer Künstler im Inland bei Nichtanwendbarkeit internationaler Schutzabkommen. In dieser Beziehung bestand ein ernsthaftes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Diesem entsprach die Presseerklärung mit einer ausführlichen und sachlich zutreffenden Darstellung der Problematik. Der damals weithin bekannte Vertrieb von Beatles-Tonträgern wurde durch die Presseerklärung in den Rahmen der allgemeinen Auseinandersetzung um das sogenannte Problem der Schutzlücke gestellt. Er erschien damit als Teil der Gesamtproblematik, bei dem es nicht nur um die Schutzwürdigkeit der materiellen und ideellen Interessen ausländischer Künstler ging, sondern auch darum, ob diesen angesichts der Vorschriften des EG-Vertrages durch den Gesetzgeber und die deutschen Gerichte ausreichend Rechnung getragen werde.

27

Bei einer sachgerechten Abwägung ist freilich auch von Gewicht, daß sich die Presseerklärung nicht darauf beschränkt hat, die Interessen anderer, d.h. der betroffenen ausländischen Künstler, wahrzunehmen. Sie war vielmehr zur damaligen Zeit auch Teil der Auseinandersetzung zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin über deren Vertrieb von Beatles-Tonträgern. Der im Hinblick auf das sogenannte Problem der Schutzlücke zu führende "Kampf gegen die Kaffeebohne" ist von der angesprochenen Fachöffentlichkeit gerade auch als Teil dieser Auseinandersetzung verstanden worden. In diesem Zusammenhang wird die Klägerin in der Presseerklärung als branchenfremde Anbieterin angegriffen und ihr vorgehalten, sie könne Tonträger mit Darbietungen ausländischer Künstler deshalb zu "Schleuderpreisen" und als "Lockvogel" vertreiben, weil sie den Künstlern eine angemessene Vergütung vorenthalte; sie nehme zudem bei der Gestaltung von Tonträgern auf die ideellen Interessen der Künstler nicht angemessen Rücksicht.

28

Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung dieses Umstands kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, daß eine öffentliche Stellungnahme, die ein Wettbewerber in Ausübung seiner Funktion als Sprecher eines Fachverbandes zu einer die Öffentlichkeit interessierenden Frage allgemeiner Art abgibt, nicht ohne weiteres mit einer Äußerung im eigenen Namen gleichgesetzt werden kann. Gleichwohl sind öffentliche Angriffe gegen das Geschäftsgebaren eines Unternehmens grundsätzlich nicht Sache eines unmittelbaren Wettbewerbers, und zwar auch dann nicht, wenn dieser dabei nicht nur eigene Interessen wahrnimmt, sondern zugleich im Namen seines Fachverbandes ein Anliegen seiner Branche und ein für die Öffentlichkeit bedeutsames Problem anspricht. Ein Unternehmen darf sich nicht hinter einem Fachverband, für den es sprechen kann, verstecken und die Erörterung von Branchenproblemen zum Anlaß für Angriffe gegen seine unmittelbaren Wettbewerber nehmen. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Nach den Umständen des Falles kann die Presseerklärung nicht als unlauteres Wettbewerbsverhalten gewertet werden.

29

Es war nicht nur naheliegend, sondern entsprach auch einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, wenn die Presseerklärung das sogenannte Problem der Schutzlücke anhand der Massenvermarktung von Beatles-Tonträgern durch die Klägerin behandelt hat, weil dieser Fall - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - das größte Aufsehen erregt hatte. Die Presseerklärung mußte diesen Fall angesichts seiner Bedeutung und der Bedeutung des Problems nicht deshalb ausklammern, weil die Beklagte zu 1 hier in besonderer Weise als Wettbewerberin beteiligt war. Die Beklagten mußten weiterhin die Möglichkeit haben, gegenüber der Öffentlichkeit, der besonders der verlockend günstige Preis von 36,90 DM aufgefallen war, klarzustellen, daß dieser nicht möglich gewesen wäre, wenn die Zustimmung ausübender Künstler oder sonstiger Leistungsschutzberechtigter eingeholt und an diese eine Vergütung gezahlt worden wäre. Unter den gegebenen Umständen war es auch nicht wettbewerbsrechtlich unlauter, wenn die Presseerklärung die Gestaltung der ohne Beteiligung der Leistungsschutzberechtigten vertriebenen Tonträger als willkürlich wertete und darauf hinwies, daß diese dem ausdrücklich erklärten Willen der Künstler widerspreche.

30

Schließen schon die dargelegten Umstände die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit der angegriffenen Äußerungen aus, so können die Beklagten hier zudem geltend machen, daß die Presseerklärung gemäß dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Oktober 1993 (GRUR 1994, 280 - Phil Collins) das Gemeinschaftsrecht auf ihrer Seite hatte (vgl. BGH, Urt. v. 06.10.1994 - I ZR 155/90, GRUR Int. 1995, 503 - Cliff Richard II). Nach dieser Entscheidung genießen ausübende Künstler aus anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich des Vertriebs von Tonträgern mit ihren Darbietungen im Inland die gleichen Rechte wie deutsche Staatsangehörige. Die Klägerin hat somit rechtswidrig gehandelt, als sie die Beatles-Tonträger ohne Zustimmung der Inhaber der Leistungsschutzrechte vertrieb. Nach den gesamten Umständen, insbesondere im Hinblick auf die Intensität des Rechtseingriffs der Klägerin und dessen Wirkung auf die Öffentlichkeit, kann nicht davon die Rede sein, daß die Beklagten darauf mit der Presseerklärung in wettbewerbsrechtlich unlauterer Weise reagiert hätten.

31

III.

Danach war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und auf ihre Berufung die Klage in Abänderung des Urteils des Landgerichts abzuweisen.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Ullmann
Mees v. Ungern-Sternberg
Starck
Bornkamm