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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1978, Az.: VI ZR 232/76

Abschluss eines Anwaltsvertrags mit allen als Mitglieder der Sozietät in Erscheinung tretenden Anwälten bei Beauftragung eines als Mitglied auftretenden Rechtsanwalts; Eintreten dieser Rechtsfolge bei Nichtbestehen einer echten Sozietät zwischen den Anwälten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.01.1978
Aktenzeichen
VI ZR 232/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11589
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 23.09.1976

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder einer Anwaltssozietät bei Veruntreuung der für einen Mandanten bestimmten Zahlungen des Prozeßgegners durch einen Sozius im Falle der Erteilung des Prozeßführungsauftrags durch den Rechtsschutzversicherer des Mandanten.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Scheffen, Dr. Kullmann
Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 1976 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Anfang August 1973 wurde der Pkw des Klägers bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Mit Schreiben vom 16. August 1973, gerichtet an "Rechtsanwalt Dr. W. B.", erteilte der Rechtsschutzversicherer des Klägers Auftrag, dessen Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dr. B. bat den Kläger mit Schreiben vom 20. August 1973 zu einer Besprechung. Auf dem Briefbogen waren außer ihm auch der Beklagte (und Rechtsanwalt Lothar R.) als Anwälte aufgeführt. Am 21. August 1973 suchte der Kläger den Rechtsanwalt Dr. B. in dessen Kanzlei in O. auf. Auf dem Praxisschild, das auf diese Kanzlei hinwies, waren damals auch der Beklagte (und Rechtsanwalt Lothar R.) aufgeführt. Im Verlaufe der Besprechung mit Dr. B. unterzeichnete der Kläger ein ihm vorgelegtes Vollmachtsformular, in welchem als Bevollmächtigter allein "Rechtsanwalt Dr. Wolfgang B., O." angegeben war.

2

Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zahlte am 11. Dezember 1973 einen für den Kläger bestimmten Entschädigungsbetrag von 4.354,35 DM an Dr. B. aus. Dieser leitete das Geld jedoch nicht an den Kläger weiter.

3

Der Kläger begehrt, nachdem er gegen Dr. B. ein rechtskräftiges Urteil erstritten hat, die Verurteilung des Beklagten auf Leistung von Schadensersatz als Gesamtschuldner mit Dr. B.

4

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

5

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht verneint eine Haftung des Beklagten, weil er nicht Vertragspartner des Klägers geworden sei. Es geht zwar unter Bezugnahme auf das in BGHZ 56, 355 veröffentlichte Senatsurteil davon aus, daß derjenige, der einen nach außen hin als Mitglied einer Sozietät auftretenden Rechtsanwalt beauftragt, im Zweifel den Anwaltsvertrag mit allen Anwälten abschließt, die als Mitglieder der Sozietät in Erscheinung treten. Aus den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ergebe sich aber, daß nur einer der Anwälte, nämlich Rechtsanwalt Dr. B. Vertragspartner des Klägers gewesen sei. Als einen solchen besonderen Umstand, der für einen Einzelauftrag spricht, sieht es das Berufungsgericht nämlich an, wenn, wovon es auch im Streitfall ausgeht, im Zusammenhang mit dem Abschluß des Anwaltsvertrages eine nur auf einen Anwalt lautende Vollmacht unterzeichnet wird.

7

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

8

1.

Zwar ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß jemand, der eine Anwaltssozietät aufsucht und einen Auftrag erteilt, grundsätzlich das Mandat allen ihm als Mitglieder dieser Sozietät erscheinenden Anwälten übertragen will, und daß der ihm gegenübertretende Anwalt aus der Rechtsanwaltssozietät regelmäßig namens der Sozietät handelt, wenn er ein ihm angetragenes Mandat annimmt (BGHZ 56, 355, 359; BGH, Urt. v. 13. Juli 1971 - VI ZR 140/70 = VersR 1971, 1119, 1120 und Beschluß vom 24. November 1972 - IV ZB 37/72 = VersR 1973, 231, 232; vgl. auch Kornblum, BB 1973, 218, 224). Er verpflichtet dabei nicht nur sich, sondern auch seine Sozien.

9

Dem Berufungsgericht ist weiter darin zu folgen, daß diese Rechtsfolge auch dann eintritt, wenn zwischen den Anwälten keine echte Sozietät besteht, wie der Beklagte dies für den Streitfall behauptet, sondern nur nach außen hin durch gemeinsames Praxisschild, Briefbögen, Stempel usw. der Anschein einer Sozietät erweckt wird, in Wirklichkeit aber sich die Anwälte nur zu einer Bürogemeinschaft verbunden haben oder ein Anstellungsverhältnis besteht oder aus anderen Gründen ein "Nicht"-, "Noch-Nicht"- oder "Nicht-Mehrsozius" in die gemeinsame "Anwaltsfirma" aufgenommen worden ist (vgl. das gleichzeitig verkündete Urteil in dem Parallelprozeß gegen denselben Beklagten - VI ZR 264/76).

10

2.

Im Streitfalle kommt es jedoch, was das Berufungsgericht übersieht, für die Frage, mit wem der Anwaltsvertrag zustandegekommen ist, nicht darauf an, ob der Kläger den Eindruck haben konnte, er schließe einen Vertrag mit einer Anwaltssozietät, und auf wen er eine Vollmacht ausgestellt hat. Der Kläger selbst hatte nämlich keinen Anwaltsvertrag geschlossen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hatte vielmehr namens und im Auftrag des Klägers dessen Rechtsschutzversicherer den Rechtsanwalt Dr. B. beauftragt, seine Ersatzansprüche geltend zu machen (§ 16 Abs. 2 ARB; vgl. auch das gleichzeitig verkündete Urteil in dem Parallelprozeß gegen denselben Beklagten - VI ZR 220/76).

11

Es ist deshalb zunächst allein darauf abzustellen, an wen der Rechtsschutzversicherer des Klägers den Auftrag erteilen und wie Dr. B. den Auftrag annehmen wollte, bzw. wie seine etwaige ausdrückliche oder schlüssig erteilte Annahmeerklärung verstanden werden mußte. Dazu hat das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus keine Feststellungen getroffen. Daher ist nicht auszuschließen, daß der Rechtsschutzversicherer bewußt nur Rechtsanwalt Dr. B. mit der Geltendmachung der Ersatzansprüche des Klägers beauftragen und dieser auch nur einen Auftrag für sich allein annehmen wollte. Es ist andererseits jedoch auch möglich, daß der Auftrag - wie in den beiden vom Senat heute entschiedenen Parallelverfahren - an die "Rechtsanwälte Dr. B. und Kollegen" bzw. die "Rechtsanwälte Dr. B. pp" gerichtet sein sollte und nur in dem Anschreiben - ausnahmsweise - die im übrigen als Partner der "Sozietät" erscheinenden weiteren Rechtsanwälte, darunter der Beklagte, versehentlich nicht angegeben waren, Rechtsanwalt Dr. B. aber wußte, daß sich der Auftrag auch an diese richtete und er durch sein Verhalten den Eindruck erweckte, ihn für alle anzunehmen.

12

Sollte der Rechtsschutzversicherer alle Anwälte beauftragt haben, so käme der vom Kläger unterzeichneten Vollmachtsurkunde, in der nur der Name von Rechtsanwalt Dr. B. eingedruckt war, keine entscheidende Bedeutung zu, wie der Senat in den beiden heute verkündeten Urteilen in den Parallelverfahren ausgeführt hat.

13

In gleicher Weise wäre es dann ohne Einfluß auf die Entscheidung, wenn in dem vom Rechtsschutzversicherer erteilten Mandat noch nicht der Auftrag eingeschlossen war, die von dem Unfallgegner etwa gezahlten Schadensersatzbeträge einzuziehen und an den Kläger weiterzuleiten. Insoweit wird ebenfalls auf die Ausführungen in dem Urteil in dem Parallelverfahren - VI ZR 220/76 - verwiesen.

14

III.

Bei dieser Sachlage war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

15

Da der Ausgang des Rechtsstreits noch ungewiß ist, hat der Senat dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen.

Dr. Weber
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt