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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.01.1998, Az.: BVerwG 1 B 251.97

Zurechnung der Fristversäumung durch den anwaltlichen Vertreter; Besonderheiten bei Verschuldenszurechnung bei weitreichender Bedeutung des Verwaltungsprozesses für die Persönlichkeit des Klägers oder seine Lebensverhältnisse; Besserstellung von Ausländern bei der Zurechnung anwaltlichen Verschuldens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.01.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 251.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 29808
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 23.09.1997 - AZ: 10 B 96.3421

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Januar 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Groepper und Dr. Gerhardt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Beschwerde hat keinen Revisionszulassungsgrund aufgezeigt.

3

Der Kläger ist der Ansicht, ihm sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren, weil ihm ein Verschulden seines anwaltlichen Vertreters nicht zugerechnet werden dürfe; die angefochtene Ausweisungsverfügung betreffe ihn, der sich seit seinem fünften Lebensjahr im Bundesgebiet aufhalte und nach dem Verzicht auf die tschechische Staatsbürgerschaft staatenlos sei, in einem Statusrecht, was die Zurechnung eines Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten bei der Versäumung prozeßrechtlicher Fristen ausschließe; das Ausweisungsverfahren sei die zwangsläufige Fortsetzung des Strafverfahrens, in dem ein Verschulden des Verteidigers dem Angeklagten nicht zuzurechnen sei; eine unterschiedliche Behandlung von Straf- und Ausweisungsverfahren sei nicht gerechtfertigt; hingegen seien Ausweisungs- und Asylverfahren nicht vergleichbar.

4

Dieses Vorbringen führt weder auf einen Verfahrensmangel noch auf eine Rechtsfrage, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte und deshalb wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Zulassung der Revision rechtfertigte. Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, daß dem ausländischen Kläger bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Anfechtungsklage gegen die an ihn gerichtete Ausweisungsverfügung das Verschulden seines Bevollmächtigten zuzurechnen ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats (Beschluß vom 24. November 1977 - BVerwG 1 B 245.77 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 98). Gesichtspunkte, die zur Überprüfung der Rechtsprechung oder zu deren Fortentwicklung nötigten, enthält das Beschwerdevorbringen nicht.

5

Der Senat hat im genannten Beschluß ausgeführt, die Regelung, nach der das Verschulden des Bevollmächtigten bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Verschulden der Partei gleichstehe (nunmehr § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), sei auch dann anzuwenden, wenn der Verwaltungsprozeß für die Persönlichkeit des Klägers oder sonst für seine Lebensverhältnisse von weitreichender Bedeutung sei; die gesetzliche Regelung ermögliche es nicht, Ausländer in diesem Zusammenhang allgemein oder für bestimmte Sachgebiete günstiger zu stellen; dementsprechend gälten die allgemeinen Vorschriften über die Rechtsmittelfristen und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch für Ausländer, und zwar auch auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 20. April 1982 (BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]) hervorgehoben, es sei nicht geboten, die allgemeinen gerichtlichen Verfahrensordnungen nach Maßgabe der jeweils in Rede stehenden subjektiven Rechte (einschließlich der Grundrechte) in ein aktionenrechtliches Verfahrensgeflecht aufzulösen; dementsprechend hat es weiter dargelegt, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit dem Typisierungsinteresse an einer einheitlichen Regelung des Verwaltungsgerichtsverfahrens Vorrang vor der Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit zugemessen habe (BVerfGE 60, 253 <297, 301>[BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]). Kommt es bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand also nicht auf die Bedeutung der in Streit stehenden Maßnahme für den Betroffenen an, kann der Kläger nicht damit gehört werden, die Ausweisung nach langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet stelle eine Maßnahme dar, die ihn im Vergleich zur Ablehnung eines Asylbegehrens stärker belaste; ebensowenig spielt es eine Rolle, daß der Kläger staatenlos ist.

6

Der Hinweis des Klägers auf die Regelung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Strafprozeßrecht und den Zusammenhang zwischen strafgerichtlicher Verurteilung und Ausweisung wirft ebenfalls keine klärungsbedürftigen Fragen auf. Der Senat hat im Beschluß vom 24. November 1977 - BVerwG 1 B 245.77 - (a.a.O.) dazu bereits ausgeführt, die Verwaltungsgerichtsordnung verweise in ihrem § 173 gerade nicht auf die Strafprozeßordnung, sondern auf die Zivilprozeßordnung. Er hat ferner darauf abgestellt, daß die Ausweisung keine (zusätzliche) Bestrafung, sondern eine ordnungsrechtliche Maßnahme sei; daran hat sich mit dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 nichts geändert (vgl. Beschluß vom 13. Februar 1996 - BVerwG 1 B 21.96 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 10). Auch kann keine Rede davon sein, daß das Ausweisungsverfahren als "zwangsläufige Fortsetzung des Strafverfahrens" zu werten sei. Schließlich ist die Ausweisung auch im Hinblick auf eine mögliche existentielle Bedeutung für den Betroffenen (vgl. allerdings §§ 53 ff. AuslG) nicht mit einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleichbar (vgl. für die Versagung des Asylrechts BVerfGE 60, 253 <299 f.>[BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Groepper
Gerhardt