Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.03.1993, Az.: BVerwG 9 B 375.92
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.03.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 375.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 20546
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 24.09.1992 - AZ: 12 A 10559/92
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. März 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. September 1992 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Der Beklagte hat den Vertriebenenausweis, den er der Klägerin wegen eines ihm unterlaufenen Rechtsfehlers zu Unrecht erteilt hat, nach § 18 BVFG eingezogen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der Klägerin, die im Ausweiserteilungsverfahren keine unzutreffenden Angaben gemacht hat, Vertrauensschutz insoweit nicht zur Seite stehe, als der Vertriebenenausweis, nämlich der darin verkörperte statusfeststellende Verwaltungsakt, Grundlage für die Erteilung eines Bundespersonalausweises, eines Reisepasses, einer Berufserlaubnis nach § 13 ZHG und der Anerkennung ihres Diploms und ihrer Zeugnisse gewesen ist. Es ist dabei von den in den Urteilen des Senats vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 12.89 - (BVerwGE 85, 79 [BVerwG 20.03.1990 - 9 C 12/89]) und vom 17. Februar 1992 - BVerwG 9 C 152.90 - (Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 16) enthaltenen Grundsätzen ausgegangen. Danach ist die Frage, ob der Einziehung eines zu Unrecht erteilten Vertriebenenausweises Vertrauensschutz entgegensteht, in unmittelbarer Anwendung der den § 18 BVFG insoweit ergänzenden Vorschrift des § 48 VwVfG bzw. der nach § 1 Abs. 3 VwVfG an ihre Stelle tretenden landesrechtlichen Vorschriften zu beantworten mit der Folge, daß der in der Erteilung des Vertriebenenausweises liegende statusfeststellende Verwaltungsakt grundsätzlich unter die - eine Vertrauensschutzprüfung im Ausweiseinziehungsverfahren ausschließende - Regelung des § 48 Abs. 3 VwVfG fällt und eine Vertrauensschutzprüfung nach § 48 Abs. 2 VwVfG nur insoweit stattfindet, als der Vertriebenenausweis Grundlage für Geld- oder teilbare Sachleistungen war oder ist.
Im Hinblick hierauf meint die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, trotz dieser Entscheidungen sei bisher nicht geklärt, "ob unter Beachtung des aus dem Rechtsstaatsprinzip sich ergebenden allgemeinen Vertrauensschutzgrundsatzes" nicht auch Leistungen und Vergünstigungen, die keine Geld- oder teilbaren Sachleistungen darstellen, im Ausweiseinziehungsverfahren in die Vertrauensschutzprüfung einzubeziehen seien. Die Beschwerde wirft damit die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 3 VwVfG auf, der eine Rücknahme des Verwaltungsaktes nicht hindert, sondern lediglich einen Ausgleich der Vermögensnachteile vorsieht, die im Vertrauen auf den Verwaltungsakt entstanden sind. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie als hinreichend geklärt anzusehen ist. Nach der gerade im Hinblick auf die Gewährung von Vertrauensschutz im Ausweiseinziehungsverfahren ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1981 (BVerfGE 59, 128), hat der Gesetzgeber, dem insoweit ein gewisser Regelungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerfGE 3, 225 <237>[BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53]; BVerfGE 15, 313 <319>[BVerfG 14.03.1963 - 1 BvL 28/62]), durch die Vorschrift des § 48 VwVfG den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Vertrauensgrundsatz in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise konkretisiert (BVerfGE 59, 128 <167>). Das Bundesverfassungsgericht hat den Abs. 3 des § 48 VwVfG dabei nicht ausgenommen. Davon ist auch der beschließende Senat in den vorstehend angeführten Entscheidungen stillschweigend ausgegangen. Auch der erste Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat § 48 Abs. 3 VwVfG als verfassungsgemäß angesehen (Urteil vom 28. April 1987 - BVerwG 1 C 18.84 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 48 = GewArch 1987, 274). Diese Auffassung wird auch ganz überwiegend in der Literatur vertreten (vgl. z.B. Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, § 48 Rdnrn. 132 f.; Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auflage, § 48 Rdnrn. 83 f.). Soweit dort darauf hingewiesen wird, in bestimmten Sonderfällen müßten bei unter § 48 Abs. 3 VwVfG fallenden Verwaltungsakten die für den Vertrauensschutz maßgebenden Grundsätze im Rahmen des nach § 48 Abs. 1 VwVfG auszuübenden Ermessens angewandt werden, während der Behörde nach § 18 BVFG kein Ermessen zusteht, führt auch dies nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Wenn der Vertriebenenausweis auf der Grundlage des § 48 Abs. 3 VwVfG ohne Vertrauensschutzprüfung eingezogen wird, soweit er Grundlage für nichtvermögensrechtliche Rechtspositionen oder Vergünstigungen war, entfallen diese Rechtspositionen nämlich zum einen nicht automatisch. Vielmehr können die sie gewährenden Verwaltungsakte ihrerseits nur nach Maßgabe des § 48 VwVfG zurückgenommen werden, wobei nunmehr - anders als nach § 18 BVFG - die Rücknahme nicht zwingend vorgeschrieben ist, sondern im Ermessen der jeweiligen Behörde liegt, das eine Vertrauensschutzprüfung ermöglicht. Zum anderen handelt es sich bei der Vorschrift des § 18 BVFG um auslaufendes Recht, da sie nach Art. 1 Nr. 16 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes (KfbG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I, S. 2094) mit dem 1. Januar 1993 außer Kraft getreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG.
Dr. Bender
Dawin