Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.05.1993, Az.: BVerwG 1 B 184.92
Entfallen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege nach § 22 Ausländergesetz (AuslG) 1990; Einreise unter Verletzung der Sichtvermerksvorschriften; Pflicht zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder eines Obergutachtens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.05.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 184.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 22695
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 18.08.1992 - AZ: 8 B 40.91
Rechtsgrundlagen
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 98 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO
- § 132 Abs. 3 S. 3 VwGO
- § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990
- § 404 ZPO
- § 412 ZPO
Fundstelle
- InfAuslR 1993, 263 (Volltext mit red. LS)
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. August 1992 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Klägerin beruft sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich noch nicht beantworteten - fallübergreifenden - Rechtsfrage führen kann.
Das Vorbringen der Klägerin, die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von der Anwendung der §§ 8 f., 22 und 71 AuslG 1990 ab, genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil damit eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt wird. Die außerdem aufgeworfene Frage, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege nach § 22 AuslG 1990 entfällt, wenn der Betroffene unter Verletzung der Sichtvermerksvorschriften eingereist ist, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision, da sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt: Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990 wird die Aufenthaltsgenehmigung "auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz versagt, wenn der Ausländer ohne erforderliches Visum eingereist ist". Wenn danach die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung sogar bei Vorliegen der Voraussetzungen eines an anderer Stelle geregelten Anspruches ausgeschlossen ist, dann muß dies erst recht gelten, wenn die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nur im Ermessenswege vorgesehen ist. Auch die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990 vorgesehene Ausnahmeregelung greift in diesem Falle nicht ein, sondern nur dann, wenn u.a. "die Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz offensichtlich erfüllt sind". Die nach Einlegung der Beschwerde durch § 9 Abs. 2 Nr. 3 DVAuslG in der Fassung vom 23. Februar 1993 (BGBl. I S. 266) dem Ausländer eingeräumte Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erst nach der Einreise einzuholen, scheidet im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb aus, weil die Umstände, die eine außergewöhnliche Härte zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 1 AuslG 1990 begründen könnten, nicht erst im Bundesgebiet eingetreten sind, sondern nach dem eigenen Vortrag der Klägerin bereits vor ihrer Einreise vorlagen (vgl. BU S. 4).
Die Klägerin rügt weiterhin als Verfahrensmangel eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO). Sie macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe entgegen ihrem Antrag kein Obergutachten eines gerichtlich vereidigten Sachverständigen über ihren Gesundheitszustand eingeholt, obwohl zu diesem abweichende ärztliche Stellungnahmen vorgelegen hätten. Auch diese Rüge ist unbegründet.
Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder eines Obergutachtens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO). Unterbleibt die Einholung eines weiteren Gutachtens, so stellt dies nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich eine weitere Beweiserhebung dem Gericht aufdrängen mußte. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn ein vorliegendes Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters gibt (BVerwGE 31, 149 <156 f.>[BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29/67]; Beschluß vom 26. April 1988 - BVerwG 1 B 30.88 -). Derartige schwerwiegende und offenkundige Mängel werden bezüglich der dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Stellungnahme des Bezirksamtes Schöneberg von Berlin - Sozialpsychiatrischer Dienst - vom 29. April 1992 seitens der Klägerin nicht behauptet. Der Umstand, daß verschiedene, dem Berufungsgericht vorliegende privatärztliche Atteste der die Klägerin behandelnden Ärztin Dr. S. zu einer von der oben genannten Stellungnahme abweichenden Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klägerin gelangten, mußte unter den gegebenen Umständen das Oberverwaltungsgericht noch nicht zur Einholung eines Obergutachtens veranlassen, weil - wie im Berufungsurteil S. 13 f. im einzelnen dargelegt - diese Atteste zum Teil widersprüchlich, unsubstantiiert und überprüfungsbedürftig waren. Jedenfalls aufgrund dieser Umstände mußte sich dem Oberverwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung nicht aufdrängen (vgl. BVerwGE 71, 38 <46 f.>[BVerwG 06.02.1985 - 8 C 15/84]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kemper
Mallmann