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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.12.1993, Az.: BVerwG 7 B 119.93

Anforderungen an die Auflösung eines ungenehmigten Bojenfelds; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.12.1993
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 119.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13213
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 23.06.1992 - AZ: 6 K 600/90
VGH Baden-Württemberg - 07.05.1993 - AZ: 8 S 2020/92 (VBlBW 1993, 380)

Fundstellen

  • DÖV 1994, 703 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1994, 202-203 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1995, 79-80
  • UPR 1994, 260-261
  • ZfW 1994, 396-398

Amtlicher Leitsatz

Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann sich im Einzelfall ergeben, daß eine auf die Illegalität einer Gewässerbenutzung gestützte Untersagungsverfügung nur dann rechtmäßig ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wassers konkret zu erwarten ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Herbert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Mai 1993 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung des beklagten Landes, mit der sie zur Auflösung eines Bojenfelds im Bodensee verpflichtet worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Anordnung aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beklagten, mit der er die Zulassung der Revision erreichen möchte, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe - Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - liegen nicht vor.

2

1.

Entgegen der Annahme der Beschwerde weicht das Berufungsurteil nicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 71.75 - (Buchholz 445.4 § 2 WHG Nr. 3) und vom 8. März 1979 - BVerwG 4 B 192, 193 u. 194.78 - ab. In den genannten Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit könne sich im Einzelfall ergeben, daß eine auf die Illegalität einer Gewässerbenutzung gestützte Untersagungsverfügung nur dann rechtmäßig sei, wenn eine Beeinträchtigung des Wassers konkret zu erwarten sei. Von diesem Ansatz hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof leiten lassen, indem er - wie bereits die Widerspruchsbehörde - geprüft hat, ob das Bojenfeld, zu dessen Auflösung die Klägerin aufgefordert worden ist, im Sinne des § 76 Abs. 3 Satz 1 des baden-württembergischen Wassergesetzes (LWG) dem Wohl der Allgemeinheit widerspricht. Eine Aussage des Inhalts, daß eine wasserrechtliche Untersagungsverfügung generell nur dann gerechtfertigt ist, wenn die zuständige Behörde zuvor die Möglichkeit einer Legalisierung der Gewässerbenutzung geprüft und verneint hat, hat das Berufungsgericht nicht machen wollen; ein in diese Richtung zielender und insoweit zu Mißverständnissen möglicherweise Anlaß gebender Satz ist vielmehr ersichtlich von den Besonderheiten des vorliegenden Falles (vgl. dazu unter 2.) geprägt. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 71.75 - (a.a.O.) Bezug genommen und wollte - wie übrigens auch der beschließende Senat in seinem gleichfalls vom Verwaltungsgerichtshof zitiertenBeschluß vom 28. Februar 1991 - BVerwG 7 B 22.91 - (Buchholz 445.4 § 2 WHG Nr. 7) - über die darin niedergelegten Grundsätze nicht hinausgehen.

3

Der Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht insofern von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 71.75 - (a.a.O.) abgewichen, als er das Bojenfeld als mit dem Wohl der Allgemeinheit vereinbar bewertet und aus diesem Grund die angefochtene Anordnung aufgehoben hat. Hängt die Rechtmäßigkeit einer wasserrechtlichen Untersagungsverfügung davon ab, ob die untersagte Gewässerbenutzung das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt, so führt dies notwendigerweise zur gerichtlichen Aufhebung der Verfügung, wenn sich eine solche Beeinträchtigung nicht feststellen läßt. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren BVerwG 4 C 71.75 das damalige Berufungsurteil aufgehoben, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, zu dieser Frage die nötigen tatsächlichen Feststellungen zu treffen.

4

2.

Der Sache kommt auch nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu. Denn durch die erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß eine gestattungsbedürftige, aber nicht gestattete Gewässerbenutzung nicht immer schon allein deswegen untersagt werden darf, weil es an der erforderlichen Gestattung fehlt, sondern daß die Behörde in Einzelfällen darüber hinaus zu prüfen hat, ob die Gestattung wegen einer konkret zu erwartenden Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versagt werden muß oder nicht. Ein derartiger Fall liegt hier vor. Das folgt aus dem Umstand, daß die Klägerin bis zum 31. Oktober 1990 im Besitz der für das Bojenfeld erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung war. Es geht also im Streitfall nicht um die Beseitigung einer Anlage, die ungenehmigt errichtet worden ist (sog. Schwarzbau; vgl. dazuBeschluß vom 11. August 1992 - BVerwG 4 B 161.92 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 40). Vielmehr hat die Klägerin mehrfach hintereinander die erforderliche Genehmigung beantragt und jeweils für die Dauer von einigen Jahren auch erhalten. Hinzu kommt, daß der Beklagte die Klägerin bereits bei Erteilung der letzten Genehmigung für die Zeit nach deren Ablauf am 31. Oktober 1990 zur Auflösung des Bojenfelds aufgefordert hat. Die Klägerin mußte folglich die der Genehmigung als "Nebenbestimmung" beigefügte Aufforderung dahin verstehen, daß der Beklagte das Bojenfeld nur noch bis zum 31. Oktober 1990, nach diesem Zeitpunkt aber nicht mehr als genehmigungsfähig ansah. Dementsprechend hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 9. März 1990 die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 76 LWG ausdrücklich verneint. Die streitige "Nebenbestimmung" enthält mithin bei sachgerechter Auslegung neben der Aufforderung zur Auflösung des Bojenfelds zugleich die Feststellung, daß das Bojenfeld derzeit nach der genannten Vorschrift nicht (mehr) genehmigungsfähig ist. Ebenso wird sie vom Beklagten verstanden, der in seinem Schriftsatz vom 28. April 1993 (S. 2) ausgeführt hat, der Klägerin sei durch die "Nebenbestimmung" die Möglichkeit eines weiteren Genehmigungsantrags genommen. Es spricht unter den gegebenen Umständen manches dafür, daß bereits nach dem Willen des Beklagten der verfügende Teil des angefochtenen Verwaltungsakts in seinem Bestand von dem Schicksal des feststellenden Teils abhängt. Auch wenn dies nicht anzunehmen sein sollte, ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, daß der Verwaltungsgerichtshof aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Frage nach der Genehmigungsfähigkeit des Bojenfelds in den Mittelpunkt seiner Rechtsprüfung gerückt und aufgrund des Ergebnisses dieser Prüfung die "Nebenbestimmung" als insgesamt rechtswidrig beurteilt hat. Das gilt um so mehr deswegen, weil der Beklagte sich nicht darauf beschränkt hat, der Klägerin die Benutzung des Bojenfelds zu untersagen, sondern ihr darüber hinaus dessen Beseitigung aufgegeben hat. Hierzu besteht, da der Beklagte in dem angefochtenen Verwaltungsakt die Erteilung einer weiteren Genehmigung zu Unrecht ausgeschlossen hat, gegenwärtig kein hinreichender Anlaß.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Franßen
Dr. Bardenhewer
Herbert