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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.08.1992, Az.: BVerwG 4 B 161.92

Bauen ohne Baugenehmigung; Beseitigungsanordnung; Bauordnungsrechtliche Beseitigung; Schwarzbauten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.08.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 161.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12765
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 29.04.1992 - AZ: 20 B 87.2993

Fundstelle

  • NVwZ 1993, 476-477 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Es verstößt nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze und die Eigentumsgarantie des Art. 14 I 1 GG, daß derjenige, der ohne baurechtlich erforderliche Genehmigung baut, nachträgliche Änderungen der Rechtslage in einem gesonderten Verwaltungsverfahren gem. § 51 I Nr. 1 VwVfG oder mit einem Antrag auf Erlaß eines ermessensgebundenen Zweitbescheids geltend machen muß.

  2. 2.

    Zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei der gerichtlichen Überprüfung einer Beseitigungsanordnung.

  3. 3.

    § 14 I Nr. 1 BauGB erfaßt nicht die bauordnungsrechtliche Beseitigung von Schwarzbauten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemannn und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 1992 wird teils verworfen, teils zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die Beschwerde ist unzulässig, soweit das Berufungsgericht die Zurückweisung des gestellten Bauantrages als rechtmäßig beurteilt. Die Beschwerde, die uneingeschränkt erhoben ist, genügt insoweit nicht ihrer Darlegungspflicht (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie trägt zur Frage der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens einen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vor. Die Klageabweisung ist insoweit rechtskräftig geworden. Davon hat das Beschwerdegericht des weiteren auszugehen.

2

2.

Die Beschwerde ist unbegründet, soweit das Berufungsgericht die Beseitigungsanordnung als rechtmäßig ansieht. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.

3

a)

Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, ob nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das Verfahren über die Beseitigungsanordnung auszusetzen oder die Beseitigungsanordnung aufzuheben sei, wenn gegenwärtig nicht auszuschließen sei, daß die bauliche Anlage legalisiert werden könne.

4

aa)

Ob ein gerichtliches Verfahren auszusetzen ist, bestimmt § 94 VwGO. Daß die Voraussetzungen dieser prozessualen Bestimmung gegeben sind oder daß sich im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vorschrift Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben, legt die Beschwerde nicht dar. Dazu ist insbesondere nicht ausreichend auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinzuweisen. In welcher Weise dieser Grundsatz nähere Klärung erfordert, ist dem Vorbringen der Beschwerde jedenfalls nicht zu entnehmen. Die prozessuale Situation ist vielmehr nach § 173 VwGO, § 300 Abs. 1 ZPO hinreichend deutlich: Besteht aus der Sicht des angerufenen Gerichts Entscheidungsreife, ist zu entscheiden.

5

bb)

Die Beschwerde meint, die Beseitigungsanordnung sei bereits dann aufzuheben, wenn sich nicht ausschließen lasse, daß die bauliche Anlage legalisiert werden könne. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

6

Die Beseitigungsanordnung ist ein belastender Verwaltungsakt. Nach allgemeinen Grundsätzen kommt es damit für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an. Das war der Zeitpunkt, in dem der Widerspruchsbescheid erlassen wurde. Näheres kann indes im Ergebnis dahinstehen, da das Berufungsgericht dem Anliegen der Beschwerde nachgegangen ist. Es hat geprüft, ob sich die materielle Rechtslage während des gerichtlichen Verfahrens zugunsten des Klägers geändert haben könnte. Das hat es tatrichterlich verneint. Das Gericht hat die Bedeutung der inzwischen erlassenen Sanierungssatzung geprüft. Es hat ferner beachtet, daß ein Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefaßt wurde. Das Berufungsgericht hat sich mithin gerade auf jenen Standpunkt gestellt, dessen Maßgeblichkeit die Beschwerde grundsätzlich geklärt wissen möchte. Daß das Berufungsgericht dabei in der Sache selbst eine andere Beurteilung vorgenommen hat, wie sie die Beschwerde für zutreffend ansehen will, gibt der Rechtssache noch keine grundsätzliche Bedeutung. Insoweit legt die Beschwerde auch nicht dar, worin eine zusätzliche Klärung, die ebenfalls von grundsätzlicher Art zu sein hätte, liegen könnte. Vielmehr hält die Beschwerde lediglich ihre Rechtsansicht der berufungsgerichtlichen Auffassung entgegen. Das genügt nicht, um der Sache eine grundsätzliche Bedeutung zu geben.

7

Ergänzend sei bemerkt: Nachträgliche Änderungen der Rechtslage sind gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen. Je nach Lage des Falles kommt auch die Möglichkeit eines ermessensgebundenen Zweitbescheides in Betracht. Diese Möglichkeiten ergeben, daß es keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt, wenn das angerufene Gericht die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beseitigungsanordnung nur nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der auf sie bezogenen letzten behördlichen Entscheidung prüft. Es ist insbesondere kein Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze, wenn die Rechtsordnung dem Betroffenen, der ohne baurechtlich erforderliche Genehmigung baut, das Stellen entsprechender Anträge zumutet. Das gilt auch hinsichtlich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Durchsetzung baurechtmäßiger Zustände ist offensichtlich verfassungsgemäß. Es wäre im Gegenteil rechtsstaatlich bedenklich, wenn einem Grundeigentümer, der ohne die erforderliche Baugenehmigung ein Vorhaben durchführt, hieraus ein materieller Vorteil erwächst. Dabei kann im einzelnen dahinstehen, ob das Vorbringen der Beschwerde zudem Tatsachen enthält, die das Berufungsgericht so nicht festgestellt hat. Auch dieses Vorbringen ergibt nicht, daß der Beklagte dolos handelt, wenn er sich auf die Beseitungsanordnung beruft.

8

cc)

Für die von der Beschwerde erhobene "Protokollrüge" ist das Beschwerdegericht nicht zuständig (vgl. § 105 VwGO, § 164 ZPO).

9

b)

Die Beschwerde hält ferner die Frage für klärungsbedürftig, ob eine Beseitigungsanordnung aufrechterhalten werden dürfe oder die Beseitigung des Einvernehmens der Gemeinde bedürfe, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorliege. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

10

Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält bereits eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Problemstellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, daß der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne weiteres beantworten läßt. So liegt es hier.

11

§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfaßt nicht die bauordnungsrechtliche Beseitigung von "Schwarzbauten". Das ergibt sein Zweck. Die Bauleitplanung der Gemeinde benötigt Zeit. Diese ist erforderlich, um in einem aufwendigen Verfahren unter Beteiligung der Bürger und öffentlicher Stellen die zu berücksichtigenden Belange zu ermitteln und die so festgestellten Belange alsdann sachgerecht abzuwägen (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Den hierfür maßgeblichen Zeitpunkt bestimmt § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB - allgemeinen planerischen Grundsätzen folgend - auf die Beschlußfassung über den Bebauungsplan.

12

Die verbindliche Bauleitplanung bedarf daher zur Sicherung ihrer planerischen Effektivität im Sinne städtebaulicher Angebotsplanung eines wirksamen Instrumentes, das sie bis zum Abschluß ihres Aufstellungsverfahrens vor "vollendeten Tatsachen" schützt. Dieser Schutz ist gegenüber rechtmäßiger und rechtswidriger Nutzung unterschiedlich. Ohne eine Veränderungssperre könnte jederzeit aufgrund bestehender "alter" Rechtslage neue bauliche Substanz geschaffen oder Nutzungsänderungen von erheblicher Tragweite rechtmäßig vorgenommen werden. Gegen die dadurch entstehende Nutzung könnte sich eine neue Bauleitplanung im Hinblick auf die Gewährleistung des Eigentums nicht oder nur schwer durchsetzen. Eine Bauleitplanung käme möglicherweise nie "zu Ende", weil sie befürchten müßte, immer erneut in ein Stadium der "Überplanung" zu geraten, um den Erfordernissen sachgerechter Abwägung zu genügen. In jedem Falle wären weitere planerische Überlegungen und behördliche Maßnahmen erforderlich. Die befristete Veränderungssperre soll dies von vornherein überflüssig machen. Dagegen ist ein vergleichbarer Schutz der Gemeinde in Fällen der rechtswidrigen Nutzung durch das bauplanerische Instrument der Veränderungssperre nicht erforderlich. Die Beseitigungsbefugnis des Bauordnungsrechts gewährleistet, daß die Planung in ihrer Effektivität nicht gefährdet wird. Ob sich die planende Gemeinde entschließt, durch eine Überplanung vorhandener "Schwarzbauten" diese der materiellen Legalität zuzuführen, ist - das ist der Beschwerde zuzugestehen - ein Abwägungsproblem. Indes ist es ersichtlich nicht erforderlich, die Gemeinde darin und damit in ihrer Planungsfreiheit zu schützen. Auch wenn die Gemeinde in dieser Richtung plant, so enthält § 33 BauGB eine hinreichende Garantie, den Eigentümer seinerseits vor "vollendeten Tatsachen" im Sinne übereilter Beseitigung vorhandener Bausubstanz zu schützen. Einer erweiternden Auslegung des § 14 Abs. 1 BauGB jenseits der originären gemeindlichen Planungsinteressen bedarf es dazu nicht.

13

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob das Vorbringen der Beschwerde zulässig ist. Das Berufungsgericht hat nähere Feststellungen über das Bestehen einer Veränderungssperre, die ein Verbot der Beseitigung vorhandener Bausubstanz zum Zwecke der Sicherung der künftigen Bauleitplanung enthalten soll, nicht getroffen. Nach Aktenlage ist hierfür auch nichts ersichtlich. Demgemäß handelt es sich um ein neues Vorbringen. Es erscheint zweifelhaft, ob das Beschwerdegericht dem nachgehen kann. Es trifft zwar zu - wie die Beschwerde meint -, daß die Veränderungssperre als eine zu beachtende Rechtsnorm zu gelten hat. Das befreit indes nicht davor, substantiiert darzulegen, in welcher Weise im vorinstanzlichen Verfahren Inhalt und Entscheidungserheblichkeit der Veränderungssperre dargetan worden sind oder aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht eine Ermittlung dieses Ortsrechts zumindest hätte aufdrängen müssen.

14

b)

Die Beschwerde hält schließlich die Frage für klärungsbedürftig, ob die zuständige Behörde bei ihrer Ermessensausübung berücksichtigen durfte, daß das zu beseitigende Vorhaben eine Grundstücksgrenze überschreite. Hierzu verweist sie unter anderem auf § 912 BGB.

15

Das Vorbringen ist unzulässig, weil es ausschließlich irrevisibles Recht betrifft (§§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 173 VwGO, § 562 ZPO). Die Rechtsgrundlage zur Ermessensentscheidung gehört dem Landesbauordnungsrecht an. Davon geht auch die Beschwerde aus. Welche Erwägungen die zuständige Behörde hierbei zu berücksichtigen hat, bestimmt sich demgemäß nach Landesrecht. Das gilt auch dann, wenn die Behörde Erwägungen zugrunde legt, die - in anderer Weise - Gegenstand auch einer bundesrechtlichen Regelung sind. Damit erhält die Ermessensausübung noch keinen revisiblen Charakter. Es ist zudem offensichtlich, daß das öffentliche Baurecht der Frage der Beachtung von Grundstücksgrenzen eigene Bedeutung zuerkennt.

16

3.

Die Beschwerde ist unzulässig, soweit eine Verletzung des § 138 Nr. 6 VwGO geltend gemacht wird. Der Verfahrensfehler ist nicht schlüssig dargetan. Auch insoweit genügt die Beschwerde nicht ihrer Darlegungspflicht (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

17

Die Beschwerde trägt vor, das Berufungsgericht habe sich in seinen Entscheidungsgründen nicht zur Frage der Rechtmäßigkeit des angedrohten Zwangsgeldes geäußert. Das trifft zu. Darin liegt indes kein rügefähiger Verfahrensfehler. § 138 Nr. 6 VwGO ist nicht verletzt. Die angegriffene Entscheidung enthält ausreichende Gründe. Diese sind so vollständig, daß man ohne weiteres die Auffassung des Berufungsgerichts erkennen kann.

18

Auch der sinngemäß gerügte Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nicht schlüssig dargetan. Nach der genannten Vorschrift hat das Gericht in seiner Entscheidung jene Gründe anzugeben, die für seine Überzeugung leitend gewesen sind. Hingegen braucht es nicht auf jede Fragestellung einzugehen. Insbesondere bei Fragen, die - wie hier hinsichtlich des Zwangsgeldes - nur einen Nebenpunkt betreffen oder die von den Beteiligten nicht besonders erwähnt werden, mindert sich seine Pflicht zur Bescheidung. Das gilt vor allem für ein Rechtsmittelgericht, das letztinstanzlich entscheidet (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 65, 293 <295>; erneut BVerfG, Beschluß vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -). Hinsichtlich des mit der Beschwerde vorgetragenen Streitpunktes war das Berufungsgericht letztinstanzliches Gericht, da die Frage der Rechtmäßigkeit des angedrohten Verwaltungszwanges dem irrevisiblen Landesrecht angehört (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, § 562 ZPO).

19

Die Durchsetzung der Beseitigungsanordnung mittels Verwaltungszwanges ist gegenüber dem in erster Linie verfolgten Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung und gegenüber der Abwehr der Beseitigungsanordnung eine Nebenfrage. Die Beschwerde trägt nicht vor, der Kläger habe im Berufungsverfahren geltend gemacht, die angegriffenen Bescheide seien auch insoweit rechtswidrig. Dazu hätte indes hinreichender Anlaß bestanden, nachdem - wie die Beschwerde ausführt - bereits das erstinstanzliche Urteil auf die Frage der Rechtmäßigkeit der angedrohten Zwangsmaßnahme nicht eingegangen war. Die Beschwerde führt auch keine sonstigen Umstände an, die das Berufungsgericht zu einer besonderen Bescheidung hätten veranlassen müssen. Dafür ist auch nach Aktenlage nichts erkennbar.

20

Die getroffene Androhung bewegt sich zudem so sehr im Bereich des Üblichen, daß Weiteres zu sagen vom Berufungsgericht zu Recht als überflüssig angesehen werden konnte. Im übrigen ist die Behauptung, das Grundstück stehe im Miteigentum eines anderen, so daß zunächst eine Duldungsanordnung hätte ergehen müssen, kein Sachverhalt, den das Berufungsgericht so festgestellt hat.

21

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Schlichter
Berkemann
Halama