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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.07.1980, Az.: 5 AZR 56/79

Norddeutscher Rundfunk; Betriebsrätegesetz; Einstellung eines Arbeitnehmers; Vorherige Zustimmung des Betriebsrats; Personalrat

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
02.07.1980
Aktenzeichen
5 AZR 56/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10008
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 30.10.1978 - 1 Sa 16/78

Fundstelle

  • AP Nr. 5 zu § 101 BetrVG 1972

Amtlicher Leitsatz

1. Für den Norddeutschen Rundfunk gilt das Gesetz Nr. 22 des Kontrollrates (KRG 22) vom 10.04.1946 (Betriebsrätegesetz) weiter.

2. Nach KRG 22 Art. 5 Nr. 1b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3 Nr. 2 des ergänzend heranzuziehenden Manteltarifvertrages für den Norddeutschen Rundfunk vom 09.10.1954 bedarf die Einstellung eines Arbeitnehmers der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats.

3. Ein ohne Zustimmung des Betriebsrats abgeschlossener Arbeitsvertrag ist wirksam. Das gilt auch für das Betriebsverfassungsgesetz 1972 und das Bundespersonalvertretungsgesetz 1974 (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 02.07.1980 5 AZR 1241/79 = AP Nr. 9 zu Art. 33 Abs. 2 GG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

4. Der Betriebsrat (Personalrat) kann verlangen, daß der ohne ihre Zustimmung eingestellte Arbeitnehmer nicht im Betrieb (Verwaltung) beschäftigt wird.