Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.1998, Az.: AnwZ (B) 76/97
Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen der Mitarbeit beim Ministerium für Staatssicherheit der DDR; Folgen des außerordentlich umfangreichen und intensiven Einsatzes für die Belange des MfS ; Zuwiderhandlung eines Juristen gegen die fundamentalen Grundsätzen der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit ; Ausnutzung des Rechtsanwaltsbetrufs zur Bespitzelung von Mandanten und Weitergabe der Informationen an das MfS
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1998
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 76/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 18304
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AGH Sachsen-Anhalt - 22.08.1997
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 1 RNPG
Verfahrensgegenstand
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Redaktioneller Leitsatz
Die Tätigkeit als Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit kann für sich genommen die Entziehung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht rechtfertigen. Es sollen nur solche Personen aus der Rechtsanwaltschaft entfernt werden, die durch im einzelnen verifizierbare Handlungen erhebliche Schuld auf sich geladen haben. Dies ist nicht schon dann ohne weiteres zu bejahen, wenn der Rechtsanwalt dem MfS Informationen zugetragen hat, die er durch Missbrauch persönlichen oder beruflichen Vertrauens erlangt hatte, denn ein solches Verhalten kennzeichnete den typischen Zuträger- und Spitzeldienst eines IM.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 16. Februar 1998
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß,
die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter,
die Richterin Dr. Otten,
die Rechtsanwälte Dr. Müller und Dr. Kieserling sowie
die Rechtsanwältin Dr. Christian
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. August 1997 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 80.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1949 geborene Antragsteller schloß sein rechtswissenschaftliches Studium im Jahre 1975 mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen ab. Anschließend war er als Justitiar für verschiedene Einrichtungen und ab 1. März 1980 als Rechtsanwaltsassistent tätig. Mit Wirkung vom 1. Februar 1981 wurde er als Rechtsanwalt in das Kollegium der Rechtsanwälte im Bezirk M. aufgenommen.
Durch Verfügung des Ministeriums der Justiz der DDR vom 27. August 1990 wurde diese Zulassung gemäß § 8 der Verordnung über die Tätigkeit und die Zulassung von Rechtsanwälten mit eigener Praxis als fortbestehend erklärt. Der Antragsteller erhielt am 11. Dezember 1992 auch die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht X.
Der Antragsteller unterzeichnete am 18. Februar 1976 gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR eine persönliche Verpflichtungserklärung und wurde seitdem als inoffizieller Mitarbeiter (IM) geführt. Er arbeitete unter dem Decknamen "Siegel" und unterstand zunächst der Bezirksverwaltung L., seit dem 9. Mai 1977 dann der Kreisdienststelle G. In der Zeit bis 1989 hat er Berichte über ca. 40 Personen geliefert.
Wegen dieser Tätigkeit für die Staatssicherheit hat der Antragsgegner durch Beschluß vom 21. Mai 1996 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen und die sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er zugleich den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verbunden hat.
II.
Das gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht bestätigt.
1.
Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RNPG) vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386) werden vor dem 15. September 1990 durch Aufnahme in das Kollegium ausgesprochene Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft widerrufen, wenn sich der Rechtsanwalt nach seiner Zulassung, aber vor dem 15. September 1990 eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, weil er gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes verstoßen hat. Fällt dem Rechtsanwalt aus der Zeit vor seiner Zulassung ein entsprechendes Verhalten zur Last, ermöglicht § 1 Abs. 2 RNPG die Rücknahme der Zulassung mit Wirkung für die Zukunft.
Allerdings kann die Tätigkeit als Mitarbeiter des MfS für sich genommen die Entziehung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht rechtfertigen. Nach dem Zweck des Gesetzes sollen nur solche Personen aus der Rechtsanwaltschaft entfernt werden, die durch im einzelnen verifizierbare Handlungen erhebliche Schuld auf sich geladen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dies nicht schon dann ohne weiteres zu bejahen, wenn der Rechtsanwalt dem MfS Informationen zugetragen hat, die er durch Mißbrauch persönlichen oder beruflichen Vertrauens erlangt hatte; denn ein solches Verhalten kennzeichnete den typischen Zuträger- und Spitzeldienst eines IM. Wer in solcher Weise mit dem MfS zusammenarbeitete, war sich auch darüber klar, daß die von ihm gelieferte Information jederzeit zum Nachteil der betroffenen Personen verwendet werden konnte. Einem Rechtsanwalt, der in solcher Weise als IM für das MfS gearbeitet hat, ist nicht schon deshalb die Zulassung als Rechtsanwalt zu entziehen (BVerfGE 93, 213, 241 ff). Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten auch bei Berücksichtigung der in der DDR geltenden staatlichen Ordnung und der Aufgabe, die dem MfS zur Aufrechterhaltung des damals herrschenden repressiven Systems zukam, objektiv und subjektiv besonders verwerflich erscheinen lassen. Der IM muß durch sein schuldhaftes Verhalten entweder selbst fundamentale Schutzgüter verletzt haben, oder es muß für ihn ohne weiteres absehbar gewesen sein, daß seine Angaben als Ausgangspunkt systembezogener Verfolgungshandlungen geeignet waren (BVerfGE 93, 213, 243 f).
2.
Dem Bescheid des Antragsgegners und der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist darin zuzustimmen, daß die Tätigkeit des Antragstellers für das MfS bei Berücksichtigung aller wesentlichen Einzelfälle als schwerer Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit anzusehen ist.
a)
Einen besonderen Schwerpunkt bildet die Mitwirkung des Antragstellers bei der vom MfS gegen die R. gesteuerten, auf Zersetzung der Musikergruppe gerichteten operativen Tätigkeit. Die vom Anwaltsgerichtshof dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen (Beschl., S. 8 - 11), die der Antragsteller nicht bestritten hat, hält der Anwaltssenat für zutreffend.
Der Antragsteller hat sich damals außerordentlich umfangreich und intensiv für die Belange des MfS eingesetzt und das ihm von den Mitgliedern der Musikergruppe entgegengebrachte Vertrauen über viele Monate hinweg planmäßig und gezielt für die Zwecke seines Auftraggebers ausgenutzt. Er hat den Inhalt vertraulicher Gespräche und Entschließungen der Musiker umfassend verraten, so daß die Staatssicherheit über deren Absichten und Planungen jederzeit genau Bescheid wußte. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers war eindeutig denunziatorisch geprägt. Zwar war sie nicht unmittelbar darauf ausgerichtet, die Musiker einer Bestrafung zuzuführen. Der Antragsteller sollte sie vielmehr beeinflussen, sich den damals herrschenden gesellschaftlichen Anschauungen anzupassen, sie vor allem aber von öffentlichkeitswirksamen, der DDR gegenüber kritisch eingestellte Aktivitäten abhalten. Er hatte aber darüber hinaus das MfS über eventuelle Pläne und Absichten zu informieren, die von der Behörde als gegen die staatlichen und gesellschaftlichen Zustände der DDR gerichtet eingestuft wurden. Auf diese Weise sollte das MfS in die Lage versetzt werden, Vorgängen und Ereignissen, von denen das herrschende repressive System ungünstige Einflüsse auf die öffentliche Meinung der DDR befürchtete, rechtzeitig entgegenzuwirken (vgl. Bericht des Führungsoffiziers vom 19. Februar 1976, Anl. 7 Bd. I BStU 23).
Der Anwaltsgerichtshof hat dahingestellt sein lassen, ob und inwieweit die Spitzeltätigkeit des Antragstellers für die spätere Verhaftung von zwei Mitgliedern der Gruppe ursächlich geworden ist. Nach der Auffassung des Anwaltssenats läßt sich diese Frage heute nicht mehr hinreichend klären. Nach dem Abschlußbericht der Bezirksverwaltung L. des MfS vom 7. Dezember 1976 (Anl. 4.9) kam der für den Sender RIAS Berlin am 17. Oktober 1976 in der Wohnung einer der beobachteten Personen durchgeführten Aufnahme mit für die DDR negativem Inhalt insoweit entscheidende Bedeutung zu. Der Vorwurf gegen die Musiker war auf eine Verletzung des § 106 StGB-DDR (staatsfeindliche Hetze) gegründet und richtete sich ersichtlich in erster Linie gegen die Texte der von ihnen vorgetragenen Lieder. Damit hatte sich der Antragsteller nach dem Inhalt der ihm erteilten Aufträge sowie der von ihm übermittelten Informationen nicht näher zu befassen. Für diese Aufgabe waren andere inoffizielle Mitarbeiter zuständig. Dies entlastet den Antragsteller jedoch nicht wesentlich. Er hat dem MfS immer wieder ausführlich von den vertraulichen Gesprächen der Musiker berichtet. Daraus konnte die Behörde ein umfassendes Bild ihrer Gesinnungen und Absichten sowie die Grundlage für die Beurteilung gewinnen, ob und in welchem Maße von der Gruppe ein für das damalige System gefährlicher Einfluß ausging. Diese Fragen standen in engem inhaltlichen Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Vorwurf, der gegen die Musiker später erhoben wurde. Für den Antragsteller als ausgebildeten Juristen konnte nicht zweifelhaft sein, daß die von ihm gelieferten Informationen geeignet waren, die Menschen, die ihn ins Vertrauen gezogen hatten, systembedingter Verfolgung auszusetzen. Der Antragsteller hat infolgedessen damals in schwerwiegender Weise fundamentalen Grundsätzen der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit zuwidergehandelt.
Gleichwohl kann darauf allein der Widerruf der Zulassung heute nicht mehr gestützt werden. Die Mitwirkung des Antragstellers im OV "Chanson" endete im Laufe des September 1976 (Abschlußbericht v. 6. April 1977, Anl. 7 Bd. I BStU 155). Seit jenen Vorgängen sind also mehr als 20 Jahre vergangen. Der Antragsteller hatte damals gerade sein Studium abgeschlossen; die Zulassung als Rechtsanwalt erhielt er erst mehr als vier Jahre später. Trotzdem kann jenes Fehlverhalten für die Prüfung, ob der Antragsteller heute als Rechtsanwalt tragbar ist, nicht völlig außer Betracht bleiben, weil es inhaltlich in engem Zusammenhang mit dem späteren Mißbrauch des ihm als Anwalt entgegengebrachten Vertrauens steht.
b)
Die Information des Antragstellers vom 12. Juni 1980 über ausreisewillige Eheleute veranlaßte die unter dem Decknamen "Essig" geführte operative Personenkontrolle (OPK), die schließlich mit der Festnahme der Eheleute und deren Verurteilung zu je vier Jahren Freiheitsstrafe im Herbst 1982 endete. Auf die entsprechenden Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs (Beschl., S. 14/15), die aktenmäßig belegt sind, nimmt der Senat Bezug. Danach hat der Beschwerdeführer seine Information durch weitere Berichte vom 8. September 1980 und 4. Juni 1981 ergänzt. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausführt, hat der Antragsteller dabei das ihm als angehendem bzw. zugelassenem Rechtsanwalt entgegengebrachte persönliche und berufliche Vertrauen mißbraucht. Er mußte damit rechnen, daß seine Hinweise operative Maßnahmen des MfS auslösen würden. Dieses Verhalten liegt freilich ebenfalls lange zurück; außerdem ist dem Antragsteller zugute zu halten, daß er zweimal ausdrücklich darauf hingewiesen hat, mit einem ungesetzlichen Verhalten der Leute sei nicht zu rechnen.
c)
Aus den zahlreichen Berichten der Jahre 1982 bis 1989 gibt es insbesondere sieben Vorgänge, denen für die Bewertung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als IM wesentliche Bedeutung zukommt.
(1)
Laut Treffbericht vom 14. Oktober 1982 informierte der Antragsteller das MfS darüber, daß eine Frau ihm gegenüber geäußert habe, ihr Ehemann wolle möglicherweise die DDR ungesetzlich verlassen (Anl. 7 Bd. II BStU 343). Das MfS leitete daraufhin sofort eine Visaüberprüfung sowie eine Überprüfung an der Arbeitsstelle ein (Anl. 7 Bd. II BStU 345). Die Ehe der Mandantin war geschieden; sie befürchtete wirtschaftliche Nachteile, wenn es dem Manne gelingen werde, sich ins westliche Ausland abzusetzen.
(2)
Am 21. Mai 1984, 12. Juni 1984 und 16. Juni 1986 berichtete der Antragsteller über die in der DDR verbotene Sekte "Zeugen Jehovas" (Anl. 7 Bd. II BStU 369 f, 373 f, 400 - 402). Die dort mitgeteilten Kenntnisse beruhten auf Gesprächen mit einzelnen Mitgliedern, die ihn um Rechtsrat in verschiedenen Angelegenheiten gebeten hatten. Der Antragsteller benannte diese Personen, soweit ihm bekannt, dem MfS gegenüber namentlich und identifizierte diejenigen, die ihn als Mandanten aufgesucht hatten, auf Fotos. Inhaltlich behandelten die Berichte die religiöse Lehre der "Zeugen Jehovas", die Absichten der Mitglieder, trotz der ergangenen Ordnungsstrafen auch weiterhin ihre Zusammenkünfte zu organisieren, deren unbeirrbares Festhalten an ihrem Glauben sowie die Rechtsfragen, wegen derer die Mandanten den Antragsteller konsultiert hatten.
(3)
Am 16. Juli 1985 berichtete der Antragsteller, er sei von einer Frau gebeten worden, ihren Ehemann, gegen den ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, zu vertreten (Anl. 7 Bd. II BStU 394 f). Die Frau habe den Verdacht geäußert, ihr Mann sei als Doppelagent tätig gewesen. Der Mann war zu diesem Zeitpunkt bereits auf Veranlassung des Generalstaatsanwalts der DDR verhaftet worden. Die Ermittlungsbehörde hatte eine Hausdurchsuchung veranlaßt. Nach den Angaben der Ehefrau wurden zu jenem Zeitpunkt die Ermittlungen von einem Major des MfS geleitet. Von den Ermittlungsbehörden war ihr mitgeteilt worden, daß der Ehemann verschiedener Zollvergehen beschuldigt werde. Daraus war für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich, ob die von den Ermittlungsbehörden gegen seinen Mandanten erhobenen Vorwürfe sich auch auf eine Agententätigkeit, ein besonders schwer bestraftes Delikt, erstreckten. Dies hielt den Beschwerdeführer jedoch nicht davon ab, die Vermutung, die ihm gegenüber verlautbart worden war, sofort an die Staatssicherheit weiterzuleiten.
(4)
Eine Tonbandniederschrift vom 16. Juli 1987 (Anl. 7 Bd. II BStU 408 f) enthält den Bericht des Antragstellers über mehrere Gespräche, die er als Anwalt mit einem Sohn, dessen Eltern die DDR ungesetzlich verlassen hatten, sowie dessen Ehefrau geführt hat. Der Antragsteller gab darin zu erkennen, daß der Sohn und dessen Schwester in die Absichten der Eltern eingeweiht waren. Zusätzlich äußerte der Beschwerdeführer den Verdacht, der Sohn sei zu "unüberlegten Handlungen" fähig, womit ersichtlich auf ein unerlaubtes Verlassen der DDR angespielt wurde. Daß dieser Bericht zum Nachteil seines Mandanten verwendet werden konnte, war für den Antragsteller trotz des Hinweises, die Information könne nicht offiziell ausgewertet werden, klar ersichtlich. Die dem Beschwerdeführer bekannte Tatsache, daß die Sicherheitsbehörden tags zuvor ein Gespräch mit dem Mandanten geführt hatten und zu dem Ergebnis gelangt waren, gegen ihn kein Verfahren nach § 225 Nr. 5 StGB-DDR (Unterlassen der Anzeige eines ungesetzlichen Grenzübertritts in einem schweren Fall) einzuleiten, steht dem nicht entgegen; denn das hätte es nicht ausgeschlossen, wegen neuer Verdachtsmomente die Ermittlungen wiederaufzunehmen.
(5)
Am 19. April 1989 berichtete der Antragsteller von einem Oberarzt am Kreiskrankenhaus G., der wegen eines Vergehens nach § 213 StGB-DDR eine Freiheitsstrafe verbüßt hatte und im Strafverfahren vom Antragsteller vertreten worden war. Jener habe die Absicht, in die Bundesrepublik Deutschland zu gelangen, nicht aufgegeben, sei sich jedoch über den Weg nicht im klaren und habe große Angst vor einer erneuten Haft (Anl. 7 Bd. II BStU 424 i.V.m. 417).
(6)
An demselben Tage informierte der Antragsteller über eine ausreisewillige Familie, die verzweifelt nach Rechtsgrundlagen und Argumenten suche, um ihren Antrag entsprechend der Reiseverordnung zu begründen, wobei der Antragsteller die Vermutung der Ehefrau hervorhob, ihr Mann sei in dieser Beziehung derart unberechenbar, daß er auch strafrechtliche Konsequenzen in Kauf nehme, um die Übersiedlung zu verwirklichen. Das MfS ordnete an, diese Information in den OV "Handwerker" aufzunehmen. Die Betroffenen wurden am 20. Juli 1989 "aus politisch operativen Gründen" in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelt. Im Beschluß vom 11. August 1989 ist festgestellt, daß sich die Verdachtsgründe nicht bestätigt hatten (Anl. 3.1, Bl. 2).
(7)
Der letzte Hinweis auf eine Tätigkeit des Antragstellers für das MfS ergibt sich aus einer auf den 23. Juni 1989, 13.30 Uhr, datierten Notiz (Anl. 7 Bd. II BStU 426). Danach hat der Antragsteller bei seinem Verbindungsoffizier angerufen und über ein vertrauliches Gespräch mit einem Mann berichtet, der ihm mitgeteilt hatte, sein Sohn werde von einer Reise in die Bundesrepublik Deutschland, die am 3. Juli 1989 enden sollte, nicht zurückkehren, weil er sich dort eine sichere Existenz aufgebaut habe. Auf dieser Notiz befindet sich der handschriftliche Vermerk des Offiziers, er habe noch am selben Tage die Information an seine übergeordnete Stelle weitergegeben. Der Sohn hat die DDR erst am 1. Juli 1989 verlassen. Der Beschwerdeführer war sich dessen bewußt, daß sein Hinweis, sofern die betroffene Person noch nicht ausgereist war, wahrscheinlich zu deren Verhaftung führen werde und in diesem Falle mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe zu rechnen war. Nur aufgrund glücklicher, heute nicht mehr aufklärbarer Umstände ist es dazu nicht gekommen.
Der Beschwerdeführer stellt diesen Vorfall anders dar. Er behauptet, der Sohn habe sich schon am 23. Juni 1989 nicht mehr in der DDR aufgehalten. Aufgrund der von dessen Vater erhaltenen Information sei dem Beschwerdeführer dies bei Weitergabe der Nachricht an den Führungsoffizier bekannt gewesen. Diese Einlassung wird jedoch durch den eindeutigen Inhalt der Niederschrift widerlegt, aus der hervorgeht, daß der Sohn erst am 1. Juli 1989 die DDR verlassen hat.
d)
Diese Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Staatssicherheit in den Jahren 1982 bis 1989 begründet jedenfalls in ihrer Gesamtheit den Vorwurf eines schweren Verstoßes gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit.
Der Beschwerdeführer hat in den oben zu (1) bis (7) genannten Fällen jeweils Informationen aus Mandantengesprächen weitergeleitet, die ihm im Vertrauen auf seine Verschwiegenheitspflicht erteilt worden waren. Der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten gehört zu den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit. Auch die DDR gewährte dem Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandanten hohen rechtlichen Schutz. Die Verletzung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses war unter Strafe gestellt (§ 136 StGB-DDR). Darüber hinaus war in § 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1980 über die Kollegien der Rechtsanwälte der DDR ausdrücklich bestimmt, daß die Rechtsanwälte verpflichtet sind, Verschwiegenheit über das zu wahren, was ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist.
Daß sich in den oben beschriebenen Fällen nicht im einzelnen feststellen läßt, welche Nachteile die Berichte des Beschwerdeführers für die davon betroffenen Personen zur Folge hatten, entlastet ihn jedoch nicht wesentlich; denn § 1 RNPG setzt nicht voraus, daß die Information des IM tatsächlich einen anderen geschädigt hat. Vielmehr liegt bereits dann ein schwerer Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit vor, wenn der Rechtsanwalt Informationen mit denunziatorischem Charakter weitergegeben hat, die geeignet waren, die Betroffenen systembezogenen Verfolgungshandlungen auszusetzen, und dem Informanten die Gefahr solcher schwerer Nachteile bewußt war (BVerfGE 93, 213, 243 f). Der in den beschriebenen Berichten gegen bestimmte Personen geäußerte Verdacht betraf Handlungen, die das damals herrschende System als in hohem Maße staatsgefährdend oder gesellschaftsschädlich einstufte. Schon deshalb konnte der Beschwerdeführer nicht daran zweifeln, daß seine Berichte ernst genommen wurden und möglicherweise zu erheblichen staatlichen Sanktionen gegen die Betroffenen führten.
Der Beschwerdeführer, der keinen Einfluß darauf hatte, welche Maßnahmen das MfS aufgrund der erteilten Informationen einleitete, hat auch keine Tatsachen vorgetragen, die geeignet waren, in ihm das Vertrauen zu begründen, daß die von ihm verfaßten Berichte für die davon betroffenen Personen keine wesentliche Gefahr darstellten. Dies gilt in besonderem Maße für die am 23. Juni 1989 erteilte Information, die nur infolge glücklicher Umstände - möglicherweise wegen der Unachtsamkeit einer Stelle im Überwachungsapparat des MfS - nicht die Verhaftung der genannten Person zur Folge hatte.
Bei der Bewertung des dem Beschwerdeführer seit 1982 zur Last fallenden Verhaltens waren seine intensive Spitzeltätigkeit im Rahmen des OV "Chanson" sowie seine mehrfachen Hinweise betreffend die OPK "Essig", Vorgänge, die jeweils mit schweren Sanktionen für die beobachteten Personen abgeschlossen wurden, ergänzend mitzuberücksichtigen. Auch im Hinblick darauf erscheint es dem Senat nicht gerechtfertigt, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als langjähriger Spitzel des MfS als nicht erheblich im Sinne des § 1 RNPG einzustufen.
3.
Das Verhalten des Antragstellers läßt ihn auch heute noch unwürdig erscheinen, den Beruf des Rechtsanwalts weiter auszuüben. Mit dem Merkmal der Unwürdigkeit hat der Gesetzgeber auf einen Begriff des allgemeinen Berufsrechts zurückgegriffen (vgl. § 7 Nr. 5 BRAO). Die zur Auslegung dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze sind im Rahmen des § 1 RNPG entsprechend anzuwenden. Danach ist darauf abzustellen, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Widerruf der Zulassung bei Abwägung seines früheren schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist. Diese Abwägung hat insbesondere auf das Grundrecht aus Art. 12 GG Bedacht zu nehmen (BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 22/94, BRAKMitt. 1995, 31 ff; v. 3. März 1997 - AnwZ (B) 58/96).
Der Antragsteller hat, wie dargelegt, in schwerer und nachhaltiger Weise die anwaltliche Schweigepflicht verletzt, indem er über Jahre hinweg seine Umgebung, insbesondere seine Mandanten, bespitzelte. Ein solches Verhalten ist geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der Rechtsanwaltschaft schwer zu erschüttern. Dieses Vertrauen ist in hohem Maße schutzwürdig; denn es ist für die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege und damit für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut unerläßlich.
Allerdings kann ein Verhalten, wie es dem Antragsteller zur Last fällt, nach einer Reihe von Jahren, insbesondere durch den zeitlichen Abstand zu der verwerflichen Tätigkeit sowie das nach dem Zusammenbruch des DDR-Regimes gezeigte Verhalten des Anwalts so sehr an Bedeutung verlieren, daß ein staatlicher Eingriff in die Berufsausübung wegen der damaligen Tätigkeit für das MfS im Hinblick auf Art. 12 GG nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Beschwerde jedoch der Erfolg zu versagen.
Der Beschwerdeführer hat seit 1976 ununterbrochen, mehr als 13 Jahre lang, für das MfS gearbeitet. Gerade der letzte dokumentierte Vorgang vom 23. Januar 1989 begründet einen besonders schweren Schuldvorwurf.
Der Beschwerdeführer hat durch die Art seiner Einlassung im Verfahren den Bedenken gegen seine Würdigkeit zusätzliches Gewicht gegeben. Er hat zunächst gegenüber der Rechtsanwaltskammer wahrheitswidrig behauptet, dem MfS niemals über Mandanten berichtet zu haben. Diese Einlassung wurde durch die Berichte des Bundesbeauftragten eindeutig widerlegt. Der Beschwerdeführer hat auch anschließend nicht zu einer wahrheitsgemäßen Darstellung seiner damaligen Tätigkeit gefunden und nach der Überzeugung des Senats den Vorgang vom 23. Juni 1989 bewußt unzutreffend dargestellt. Solche unwahren Angaben sind für die Beurteilung, ob der Anwalt als unwürdig zur Ausübung seines Berufes anzusehen ist, erheblich (Senatsbeschl. v. 3. März 1997 - AnwZ (B) 58/96; vgl. auch Feuerich/Braun, BRAO 3. Aufl. § 7 Rdnr. 48 m.w.N.). In Anbetracht aller dieser Umstände ist die Entfernung des Beschwerdeführers aus der Anwaltschaft derzeit noch erforderlich, nach Auffasung des Senats bis Ende des Jahres 1999, wobei mitberücksichtigt ist, daß der Beschwerdeführer durch den Sofortvollzug der Widerrufsverfügung seinen Beruf seit Mai 1996 nicht mehr ausüben kann. Dürfte er weiterhin als Rechtsanwalt tätig sein, würde das in der Bevölkerung zu Recht auf Unverständnis stoßen und den Eindruck hervorrufen, daß ihr berechtigtes Interesse an Rechtsberatung durch zuverlässige Rechtsanwälte nicht ernst genommen werde (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 1997 - AnwZ (B) 58/96; v. 30. September 1997 - AnwZ (B) 11/97).
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 80.000 DM festgesetzt.
Fischer
Ganter
Otten
Kieserling
Müller
Christian