Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1969, Az.: V ZR 52/66
Abtretung von Ansprüchen aus dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); Erstreckung von Abtretungsklauseln in Grundstücksveräußerungsverträgen auf spätere Hauptentschädigungen; Auf Treu und Glauben beruhender Ausgleichsanspruch zwischen den Vertragsparteien
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1969
- Aktenzeichen
- V ZR 52/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11671
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 02.03.1966
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1969, 833 (Kurzinformation)
Prozessführer
Witwe Else D. geb. St., in K., A.straße ...
Prozessgegner
Ehefrau Martha S. geb. A. in St. T. bei K., P.straße ...
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Januar 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und
Bundesrichter Dr. Grell
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. März 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte und ihr Ehemann verkauften am 17. Dezember 1947 das dem Ehemann gehörige Grundstück G.straße ... in K. "nebst aufstehenden Gebäuden" zum Preise von 12.400 RM an die Klägerin. In dem notariellen Kaufvertrag hieß es weiter:
"Die auf dem Kaufgrundstück aufstehenden Gebäude sind durch Kriegsereignisse zerstört worden. Die den Verkäufern auf Grund dessen nach der Kriegssachschädenverordnung zustehenden Ersatzansprüche an den Reichsfiskus werden hiermit an die Käuferin abgetreten und die erforderliche Zustimmung der Feststellungsbehörde zu dieser Abtretung beantragt. Wird die Zustimmung versagt, so bleibt die Wirksamkeit des Kaufvertrages hiervon unberührt. Die Verkäufer haben jedoch alsdann die Käuferin wirtschaftlich so zu stellen, als ob die Abtretung rechtsgültig wäre. Sie ermächtigen insbesondere die Käuferin, alle zur Erlangung der Entschädigung erforderlichen Anträge zu stellen, und verpflichten sich, etwaige an sie gelangende Ersatzleistungen unverzüglich der Käuferin herauszugeben."
Die Klägerin veräußerte das Grundstück, als dessen Eigentümerin sie im Grundbuch eingetragen worden war, 1950 weiter an die Eheleute S.
Nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes meldete der Ehemann der Beklagten im Frühjahr 1954 bei den zuständigen Ausgleichsamt einen Anspruch auf Hauptentschädigung wegen der Kriegsschäden an. Er erhielt daraufhin 1959, 1960 und 1962 insgesamt 12.463,32 DM ausgezahlt; davon entfielen 9.550 DM auf die Hauptentschädigung selbst und der Rest auf die aufgelaufenen Zinsen. Am 17. April 1962, einige Wochen nach dem Eingang der letzten Zahlung, starb der Ehemann der Beklagten. Diese ist seine Alleinerbin.
Die Klägerin hält die Beklagte auf Grund der vertraglichen Abtretungsklausel für verpflichtet, ihr die vom Ausgleichsamt gezahlten Geldbeträge herauszugeben. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie Zahlung eines Teilbetrages von 7.000 DM nebst 4 % Zinsen. Die Beklagte beantragt
Klageabweisung;
hilfsweise
bittet sie, ihr die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß ihres Ehemannes vorzubehalten.
Nach ihrer Ansicht erstreckt sich die Abtretungsklausel nicht auf die Hauptentschädigung, ferner habe es an der für eine Abtretung künftiger Forderungen unerläßlichen Bestimmbarkeit gefehlt, und der eingeklagte Zahlungsanspruch sei auch verwirkt; ihm stehe schließlich ein mindestens gleichhoher, auf Treu und Glauben beruhender Ausgleichsanspruch der Verkäuferseite gegenüber, da die Vertragschließenden seinerzeit die abgetretenen Entschädigungsansprüche für wertlos gehalten und nicht damit gerechnet hätten, es werde darauf jemals etwas gezahlt werden. Letzteres bestreitet die Klägerin; sie behauptet ferner, bei Vertragsabschluß habe Einigkeit darüber bestanden, daß sämtliche Ersatzansprüche gegen die öffentliche Hand wegen des Kriegsschadens, gleichgültig auf welcher gesetzlichen Grundlage, an die Grundstückskäuferin abgetreten würden.
Das Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, daß der Beklagten vorbehalten wurde, in Höhe von 975 DM ihre Haftung auf den Nachlaß ihres verstorbenen Ehemannes zu beschränken. Diesen Vorbehalt hat das Oberlandesgericht auf die gesamte Urteilssumme von 7.000 DM nebst Zinsen ausgedehnt und im übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der im oberlandesgerichtlichen Urteil zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.
Die Zulassung der Revision (§ 546 Abs. 1 und 2 ZPO) ist vom Oberlandesgericht damit begründet worden, daß über die Bedeutung subjektiver Wertvorstellungen der Vertragspartner bei Grundstückskaufverträgen aus der Zeit vor dem 21. Juni 1948 noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege. Diese Annahme war irrig; der erkennende Senat hatte zu der bezeichneten Frage bereits im Urteil vom 23. Dezember 1964, V ZR 233/62 (WM 1965, 169, 172) Stellung genommen. Da indessen diese Entscheidung zumeist nur in abgekürzter Form und ohne die hier in Betracht kommenden Ausführungen veröffentlicht worden ist (so insbesondere LM EGB § 157 Ge Nr. 8; NJW 1965, 531; MDR 1965, 282), fehlt es an einem offensichtlichen Verstoß gegen § 546 Abs. 2 ZPO. Die Revisionszulassung unterliegt daher keinen durchgreifenden Bedenken (BGHZ 2, 396; Urteile des Senats vom 2. Oktober 1963, V ZR 204/61, S. 4 f, und vom 8. Juli 1964, V ZR 173/63, WM 1964, 1102).
2.
Die Rechtswirksamkeit der Abtretungsklausel im Kaufvertrag vom 17. Dezember 1947 hat der Berufungsrichter zutreffend bejaht. Wenn er insbesondere daraus, daß unstreitig von dem vereinbarten Kaufpreis nur 5.400 RM in bar gezahlt und die restlichen 7.000 RM durch Sachleistungen der Klägerin beglichen wurden, nicht den Schluß gezogen hat, der Vertrag sei gemäß § 134 EGB wegen Verletzung von Bewirtschaftungs- oder Preisvorschriften nichtig, so ist das ebensowenig zu beanstanden wie seine Ansicht, die Voraussetzungen, unter denen eine künftige Forderung wirksam abgetreten werden kann, seien im vorliegenden Fall erfüllt gewesen. Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwände.
3.
Sie wendet sich jedoch gegen den Standpunkt des angefochtenen Urteils, daß die wirksam zustande gekommene Abtretung auch die Ansprüche aus dem Lastenausgleichsgesetz, insbesondere den auf die hier streitige Hauptentschädigung, zum Gegenstand habe.
Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht im Wege der Auslegung des Kaufvertrages gelangt, Es schließt aus dem Vertragsinhalt im Zusammenhang mit sonstigen Umständen auf eine Willensrichtung der Vertragschließenden dahin, daß die Abtretung unabhängig von der jeweiligen gesetzlichen Grundlage jeden aus den Kriegsschaden erwachsenden Anspruch gegen die öffentliche Hand erfassen sollte. Dafür spreche angesichts der allgemeinen Verhältnisse von Ende 1947 zunächst die Tatsache, daß man die Abtretung überhaupt in den schriftlichen Vertrag aufgenommen habe. Die Parteien hätten ferner die Möglichkeit, daß die Abtretung nicht genehmigt werde, in Betracht gezogen und mit der für diesen Fall getroffenen Vereinbarung ihren Willen zum Ausdruck gebracht, der Klägerin ohne Rücksicht auf die Einzelheiten der rechtlichen Regelung den Genuß der erwarteten Entschädigung zu verschaffen; die gleiche Einstellung trete in der vertraglich niedergelegten Verpflichtung der Verkauf er zutage, etwaige an sie gelangende Ersatzleistungen unverzüglich der Käuferin herauszugeben. Wenn der Vertrag einerseits den Grundbesitz "nebst aufstehenden Gebäuden" als verkauft bezeichne, andererseits aber im nächsten Satz auf die Kriegszerstörung dieser Gebäude hinweise, sei das so zu verstehen, daß die Klägerin für den Preis von 12.400 RM nicht nur das Grundstück, sondern an sich auch die Gebäude und, weil sie zerstört waren, die dafür zu erwartende Geldentschädigung erhalten sollte. Bei dieser Formulierung handele es sich, wie ein Vergleich mit dem späteren, von demselben Notar beurkundeten Kaufvertrag zwischen der Klägerin und den Eheleuten Seywald zeige, auch keineswegs um eine bloße sprachliche Ungenauigkeit; denn jener zweite Vertrag, in dem die Kriegssachschädenansprüche nicht mit abgetreten wurden, verwende anstelle des Ausdrucks "aufstehende Gebäude" die Bezeichnung "Gebäudereste".
Hiergegen wird von der Revision eingewandt, die Auslegung, die das angefochtene Urteil dem notariellen Kaufvertrag vom 17. Dezember 1947 gegeben hat, sei nach dem Wortlaut der Urkunde unmöglich und daher unzulässig (unter Bezugnahme auf BGB RGRK 11. Aufl. § 133 Anm. 21 und BGH LM BGB § 2084 Nr. 7). Das ist jedoch nicht richtig. Daß die streitige Abtretungsklausel als Anspruchsgrundlage lediglich die Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (RGBl I 1547) erwähnt und von der danach erforderlichen Zustimmung der Feststellungsbehörde spricht, hat der Berufungsrichter nicht verkannt. Wenn er sich gleichwohl nicht mit dieser Tatsache begnügte, sondern in eine Prüfung der Frage eintrat, was die Vertragschließenden mit der Abtretung in Wirklichkeit gewollt haben, dann entsprach dies der Vorschrift des § 133 BGB, wonach bei Auslegung von Willenserklärungen nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks gehaftet werden darf, vielmehr der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen ist. Die Gründe, aus denen die schriftliche Abtretungserklärung angesichts der damaligen Gesetzeslage jene Fassung erhielt, werden im Urteil eingehend und rechtsirrtumsfrei dargelegt. Mit dem Einwand, es handle sich hier aber um einen ganz bestimmten, eng umgrenzten Anspruch, an dessen Stelle keineswegs der "Anspruchskomplex" aus dem im Jahre 1947 noch nicht vorhersehbaren Lastenausgleichsgesetz gesetzt werden könne, überschreitet die Revision ihre verfahrensrechtlichen Grenzen (§ 561 Abs. 2 ZPO). Ihr Einwand ist auch alles andere als zwingend. Gerade wenn damals, wie sie hervorhebt, Reichsmarkansprüche gegen den Reichsfiskus nur noch eine "imaginäre Größe" darstellten und die Kriegssachschädenverordnung inzwischen "obsolet" geworden war, lag die Annahme um so näher, daß die Parteien nicht lediglich die derzeitigen, praktisch wertlosen Entschädigungsansprüche zu übertragen beabsichtigten, sondern daß ihnen als Abtretungsgegenstand etwas ganz anderes vorschwebte, nämlich Ersatzleistungen auf Grund einer künftigen gesetzlichen Regelung, mit der zur fraglichen Zeit - ein halbes Jahr vor der Währungsreform - schon von vielen gerechnet wurde, wenn auch die Einzelheiten noch im Dunkeln lagen. Die Auslegung im angefochtenen Urteil verstößt unter diesen Umständen auch nicht, wie die Revision meint, gegen Denkgesetze.
Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Berufungsgericht sich zur Rechtfertigung seines Standpunktes auf das Urteil des erkennenden Senats vom 29. November 1963, V ZR 127/63, bezogen hat. Sowohl diese Entscheidung (abgedruckt LM LAG § 244 Nr. 1 und WM 1964, 18) als auch die darin angeführten früheren Urteile vom 29. September 1961, V ZR 136/60 (LM BGB § 242 Bb Nr. 41 = WM 1961, 1303 = NJW 1962, 29) und vom 11. April 1962, V ZR 122/60 (LM BGB § 242 Ba Nr. 38 = WM 1962, 679) betrafen durchweg ähnliche Fälle, bei denen es - genau wie hier - um Sinn und Tragweite von Abtretungsklauseln in Grundstüsksveräußerungsverträgen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes ging; die dortige Vertragsauslegung durch die jeweiligen Berufungsgerichte dahin, daß jene Klauseln sich zugleich auf die spätere Hauptentschädigung (§§ 4 Nr. 1, 243 ff LAG) erstreckten, ist in diesen Fällen vom Lundesgerichtshof gebilligt worden. Die Revision bemüht sich zwar. Unterschiede aufzuzeigen und darzutun, daß die früher beurteilten Sachverhalte anders lägen als der jetzt zur Entscheidung stehende. Aber erfahrungsgemäß gleicht niemals ein Fall völlig den anderen, und den vermeintlichen Abweichungen - z.B. die mehr oder weniger allgemeine Fassung der einzelnen Abtretungserklärungen, oder daß bei Abgabe der einen "die Bundesrepublik und das Soforthilfegesetz schon existierten" - kommt angesichts des einheitlichen Grundgedankens, bei der Auslegung von Lastenausgleichsklauseln nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verfahren, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. An seiner bisherigen Rechtsprechung zu dieser Frage hat der Senat übrigens auch in späteren Entscheidungen festgehalten (vgl. Urteile vom 23. Dezember 1964, V ZR 233/62, WM 1965, 169, 170, und vom 25. November 1966, V ZR 33/64, WM 1967, 71).
Den Notar, der seinerzeit den Kaufvertrag beurkundet hatte, brauchte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht als Zeugen zu vornehmen. Die eine der beiden in sein Wissen gestellten Behauptungen der Beklagten, nämlich er habe die "außerordentlich enge Formulierung" der streitigen Abtretungsklausel nicht auf ausdrückliches Verlangen der Klägerin gewählt (Schriftsatz vom 26. Januar 1966), wird im angefochtenen Urteil als wahr unterstellt, so daß sich eine Beweisaufnahme hierzu erübrigte. Unerheblich war aber auch das andere Beweisthema, daß der Notar jene Formulierung nicht gewählt haben würde, wenn die Klägerin den jetzt von ihr behaupteten Inhalt des Vertrages - d.h. Abtretung sämtlicher Ersatzansprüche wegen des Kriegsschadens gegen die öffentliche Hand unabhängig von der gesetzlichen Grundlage - ausdrücklich gewünscht hätte (a.a.O.). Denn darauf, wie sich der Notar in einem solchen (hypothetischen) Fall verhalten haben würde, kam es bei der hier gegebenen Sachlage nicht an, weil in erster Linie die Willensrichtung der Vertragspartner selbst maßgebend ist; etwa abweichende Vorstellungen dessen, der den Vertrag beurkundet, spielen für die Auslegung keine entscheidende Rolle (BGH LM BGB § 2100 Nr. 1; Urteile des Senats vom 14. Juni 1961, V ZR 134/60, WM 1961, 978, 979, und vom 28. Juni 1963, V ZR 225/62, S. 12). Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Begründung, mit der das Oberlandesgericht den zweiten Beweisantrag abgelehnt hat (BU S. 17 f), den Angriffen der Revision standhält oder ob nicht insoweit eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung vorliegt (Baumbach/Lauterbach, ZPO 29. Aufl. § 286 Anm. 3 A).
4.
Hat mithin der Berufungsrichter im Ergebnis den Vertragsinhalt fehlerfrei ermittelt, so braucht auf die Rechtsfolgerungen, welche die Revision aus ihrer gegenteiligen Auslegung zieht, nicht eingegangen zu werden. Daß das Klagebegehren aus den Gesichtspunkten der positiven Vertragsverletzung oder der ungerechtfertigten Bereicherung begründet sei, nimmt übrigens auch das angefochtene Urteil nicht an. Es geht vielmehr zutreffend von einen vertraglichen Erfüllungsanspruch aus, der sich, wenn der Abtretende seinerseits - wie hier - die abgetretene Forderung einzieht, wiederum kraft Vertrages auf die Herausgabe des empfangenen Geldes an den Abtretungsempfänger richtet. Soweit die Provision geltend macht, die Beklagte habe sich auf die beschrankte Erbenhaftung berufen, wird von ihr übersehen, daß das Oberlandesgericht der Beklagten die Befugnis vorbehalten hat, ihre Haftung in voller Höhe des Klagebetrages auf den Nachlaß ihres Ehemannes zu beschränken (§ 780 Abs. 1 ZPO).
5.
Ohne Erfolg rügt die Revision, daß der Beklagten ein auf Treu und Glauben beruhender Ausgleichsanspruch (§ 242 EGB), der ihre Zahlungspflicht mindern oder überhaupt entfallen lassen könnte, versagt wurde.
Ein solcher Anspruch setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine nachträglich eingetretene, bei Vertragsabschluß nicht vorhergesehene Verschiebung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung voraus, die derartig einschneidend ist, daß den benachteiligten Vertragspartner ein Festhalten am ursprünglich Vereinbarten nicht zugemutet werden kann (Urteil des erkennenden Senats vom 29. November 1963, V ZR 127/63, WM 1964, 18, 20, mit nachweisen). Das Berufungsgericht meint, dies sei nur dann der Fall, wenn die Vertragschließenden den Eintritt eines objektiven Mißverhältnisses der beiderseitigen Leistungen weder erwartet noch für möglich gehalten und in Kauf genommen hätten. Dem ist beizutreten. Da der Ausgleichsanspruch eine Erscheinungsform des Interessenausgleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bildet, untersteht er den hierfür von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Grundsätzen. Zur Geschäftsgrundlage gehört aber lediglich, was bei Vertragsabschluß noch nicht mit in Betracht gezogen wurde. Haben die Beteiligten;, als sie die Vertragsbedingungen aushandelten einen für ihre rechtlichen Beziehungen bedeutungsvollen Punkt bereits erkannt, insbesondere eine bestimmte Entwicklung der Dinge als möglich angesehen und infolgedessen in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen, dann ist, falls dieser Umstand später tatsächlich eintritt, für einen Ausgleich nach § 242 BGB kein Raum (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa die Urteile des Senats vom 20. Oktober 1961, V ZR 68/60, WM 1962, 150, 151 f, und vom 12. Dezember 1962, V ZR 109/61, WM 1963, 288, 290).
So verhält es sich laut tatrichterlicher Feststellung im vorliegenden Fall. Da die Beklagte den Ausgleichsanspruch geltend macht, war es, wie das angefochtene Urteil zutreffend annimmt, ihre Sache, die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs darzutun. Über die Frage, welche Vorstellungen sich die am Abschluß des Kaufvertrages vom 17. Dezember 1947 beteiligten Personen über Bedeutung und Realisierbarkeit der Kriegsschädenforderungen gemacht haben, wurde im zweiten Rechtszug Beweis erhoben. Das Berufungsgericht hat geprüft, ob damals entweder beide Seiten oder wenigstens der Ehemann der Beklagten - letzterer für die Klägerin erkennbar und ohne deren Widerspruch - davon ausgegangen seien, die abgetretenen Entschädigungsansprüche seien wertlos oder jedenfalls nur von geringem Wert. Nach seiner Ansicht hat die Beweisaufnahme dies nicht ergeben. Das Beweisergebnis ist dann vom Berufungsgericht noch unter dem weiteren Gesichtspunkt gewürdigt worden, ob etwa die Vertragsparteien zwar gewisse Entschädigungsleistungen erwartet hätten, keinesfalls aber Zahlungen in der Größenordnung, in der sie dann schließlich geleistet wurden. Auch das indessen, so legt das Urteil näher dar, stehe keineswegs fest; vielmehr bleibe die Möglichkeit offen, daß die Klägerin - ebenso wie ihr damaliger, die Verhandlungen führender Ehemann - mit einer beträchtlichen Entschädigung gerechnet, mindestens auf eine solche gehofft, das Geschäft nur deshalb für vertretbar gehalten und dies auch gegenüber dem Ehemann der Beklagten zum Ausdrucke gebracht habe.
Wenn das Oberlandesgericht hieraus den Schluß gezogen hat, die Beklagte habe die subjektiven Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nicht bewiesen und müsse sich deshalb an der durch den Vertragsabschluß von ihrem Ehemann getroffenen wirtschaftlichen Entschließung festhalten lassen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt von seiner Ansicht, daß an den Beweis für eine Ausnahme von dem Grundsatz der Vertragstreue strenge Anforderungen zu stellen seien (unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 8. Januar 1958, V ZR 165/56, LM BGB § 242 Bb Nr. 25 = WM 1958, 297 = MDR 1958, 226).
Der von der Revision als übergangen gerügte Beweisantrag (Schriftsatz vom 26. November 1965, S. 3) war unerheblich. Er ging auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über den "Friedensmark-Wert" der von der Klägerin anstelle eines Kaufpreisanteils von 7.000 RM gelieferten Textilien, von denen die Beklagte behauptet, daß sie nur einen winzigen Bruchteil dessen wer t gewesen seien, was die Klägerin jetzt neben dem Grundstück als Gegenleistung verlange. Aber abgesehen davon, daß bei einem etwaigen Wertvergleich nicht auf den heutigen, vielmehr auf den damaligen, festgestelltermaßen (BU S. 29) in der Zeit vor der Währungsreform "sehr hoch einzuschätzenden" wirtschaftlichen Wert solcher Sachleistungen abzustellen wäre und die Beklagte außerdem nicht angegeben hat, auf Grund welcher tatsächlichen Anhaltspunkte ein Sachverständiger noch Ende 1965 Textilien, die im Dezember 1947 geliefert und ersichtlich längst verbraucht oder als "Kompensationsware" (vgl. S. 5 des angeführten Schriftsatzes) weiterveräußert worden waren, mit auch nur einiger Zuverlässigkeit begutachten sollte, lag das unter Beweis gestellte Vorbringen ohnehin neben der Sache. Denn für die Frage, ob durch die Hauptentschädigung eine Äquivalenzstörung eingetreten sei, kommt es auf die Wertverhältnisse der übrigen, sonst noch zwischen den Vertragspartnern ausgetauschten Leistungen nicht an. Darauf hat bereits das Oberlandesgericht hingewiesen und anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Bedeutung subjektiver Wertvorstellungen der Vertragsbeteiligten (NJW 1962, 29, 30 f) [BGH 29.09.1961 - V ZR 136/60] zutreffend ausgeführt, der Ausgleichsanspruch aus § 242 BGB diene nicht der allgemeinen Korrektur eines im übrigen - also bis auf die Kriegssachschädenansprüche - längst abgewickelten Vertrages, geschweige denn seiner Anpassung an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse.
Damit erledigen sich zugleich die weiteren Rügen, mit denen die Revision den von der Klägerin seinerzeit bar gezahlten 5.400 RM einen realen Wert abspricht und geltend macht, durch den späteren Weiterverkauf des Grundstücks für 1.600 DM sei ihr mindestens das wieder zugeflossen, was sie dafür aufgewendet habe. Ob das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung, wie die Revision geltend macht, durch die Hauptentschädigung zerstört worden ist, mag auf sich beruhen, da die Beklagte jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nicht dargetan hat. Daß die Klägerin durch jene Entschädigung "ungerechtfertigt" bereichert sei, kann der Revision angesichts der vertraglich vereinbarten Abtretung des Entschädigungsanspruchs nicht zugegeben werden, und soweit sie von einem "unverhofften" Gewinn spricht, stellt sie sich in Gegensatz zur tatrichterlichen Beweiswürdigung, von deren Richtigkeit im gegenwärtigen Rechtszug auszugehen ist (§ 561 Abs. 2 ZPO). Das gleiche gilt von ihrem Einwand, daß es auf die subjektiven Wertvorstellungen, weil sie dem Vertragsgegner "nicht erkennbar" gewesen seien, nicht ankomme. Von einer Vernehmung des beurkundenden Notars darüber, ob die Formulierung der Abtretungsklausel auf keinem ausdrücklichen Verlangen der Klägerin beruhte (Schriftsatz vom 26. Januar 1966), konnte das Berufungsgericht absehen, da es - insoweit von der Revision unbeanstandet - für möglich erachtet, daß der Notar von jemand anderen, etwa dem Ehemann der Klägerin oder den der Beklagten, informiert wurde (BU S. 16). Falls die Vorstellungen der Beteiligten über die Realisierbarkeit der abgetretenen Ansprüche, wie die Revision behauptet, lediglich "vage" gewesen sein sollten, würde auch dies noch keinen Ausgleichsanspruch nach § 242 BGB begründen.
Daß die eingeklagten 7.000 DM "nur 77 % eines Betrages von 12.400 DM im Jahre 1947" ausmachten, nimmt das Oberlandesgericht entgegen der Behauptung der Revision nicht an. Es hat vielmehr (BU S. 28) die 9.550 DM Hauptentschädigung - ohne Zinsen - mit dem Kaufpreis von 12.400 RM verglichen, wobei sich der erwähnte Prozentsatz ergab, und alsdann geprüft, ob eine so hohe Entschädigung etwa die Erwartungen der Vertragschließenden überstiegen habe; letzteres wird jedoch für nicht erwiesen erachtet. Da insoweit kein Rechtsfehler ersichtlich ist, gehen die Rügen, welche die Revision aus der vermeintlichen Gleichstellung von Reichsmark und "Friedensmark" herleitet, ins Leere.
6.
Eine Verwirkung des Klageanspruchs, auf die sich die Beklagte mit der Begründung berufen hatte, er sei erstmals einige Zeit nach dem Tode ihres Ehemannes (17. April 1962), also mehr als 10 Jahre nach dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes geltend gemacht worden, hat das Berufungsgericht verneint, Es läßt dahingestellt, ob der Klägerin ein bloßes Unterlassen zum Nachteil gereichen könne, zumal da bekannt gewesen sei, daß Hauptentschädigungen im allgemeinen erst seit etwa 1958 ausgezahlt würden, und daher kein mehr als zehnjähriges Stillschweigen festzustellen sei. Auf jeden Fall fehle es hier über den bloßen Zeitablauf hinaus an einer Situation, in welcher der Schuldner nach Treu und Glauben an Hand objektiv feststellbarer Umstände darauf hätte vertrauen dürfen, sein Gläubiger werde ihn nicht mehr in Anspruch nehmen. Angesichts der eindeutigen Vertragspflicht zur unverzüglichen Herausgabe etwaiger Ersatzleistungen, von der allenfalls habe zweifelhaft sein können, ob sie sich auch auf Zahlungen aus dem Lastenausgleichsgesetz bezog, sei es zunächst einmal Sache des Ehemannes der Beklagten gewesen, zur Klärung der Angelegenheit an die Klägerin heranzutreten oder andere geeignete Schritte zu unternehmen. Wenn er sich stattdessen seinerseits - sei es bewußt oder ohne weitere Überlegungen - in Schweigen gehüllt habe, dann könne von einem Vertrauenstatbestand der erwähnten Art keine Rede sein.
Auch diese Urteilsausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Soweit sie einwendet, nicht auf die Zahlungen komme es an, sondern darauf, von wann ab die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen möglich gewesen sei (unter Hinweis auf das Soforthilfegesetz vom 8. August 1949), läßt sie die im angefochtenen Urteil festgestellte Praxis der Ausgleichsämter außer acht, die im allgemeinen vor 1958 keine Hauptentschädigungen auszahlten; solange aber die Klägerin nicht damit zu rechnen brauchte, daß der Ehemann der Beklagten Geld in die Hand bekam, hatte sie auch keine Veranlassung, sich ihrerseits zu melden. Die in Betracht kommende Zeitspanne belief sich daher entgegen der Meinung der Revision nicht auf 15 oder 16 Jahre, sondern war wesentlich kürzer, da die erste Zahlung des Ausgleichsamts von 5.000 DM unstreitig am 14. April 1959 stattfand. Im übrigen setzt sich die Revision mit ihrem Einwand, bloßer Zeitablauf in Verbindung mit Untätigbleiben des Gläubigers reiche zum Eintritt der Verwirkung aus, in Widerspruch zu der herrschenden, auch von erkennenden Senat geteilten Ansicht, wonach dies keineswegs der Fall ist, vielmehr besondere Umstände hinzukommen müssen, die eine verspätete Geltendmachung des Anspruchs als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (Urteil vom 27. November 1963, V ZR 6/62, WM 1964, 202, 204; Palandt/Banckelmann/Heinrichs, BGB 28. Aufl. § 242 Anm. 9 d bb). Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte und ihr Ehemann - wie die Revision aus dem Vorbringen im Schriftsatz vom 26. November 1965 (S. 5 f) entnehmen möchte - sich darauf eingerichtet hatten, die Klägerin werde sie nicht mehr in Anspruch nehmen, sondern entscheidend ist, inwieweit sie unter den gegebenen Umständen eine solche Erwartung hegen durften; dazu aber bestand für sie nach der rechtsirrtumsfreien Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts kein berechtigter Anlaß.
7.
Die Revisionsrügen erweisen sich sonach als nicht stichhaltig. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen läßt, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Rothe
Dr. Freitag
Mattern
Dr. Grell