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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1963, Az.: V ZR 225/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.06.1963
Aktenzeichen
V ZR 225/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13695
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 16.05.1962

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juni 1963
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Rothe, Dr. Mattern und Offterdinger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 16. Mai 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war Eigentümer des im Grundbuch von M. Band ... Blatt 305 eingetragenen landwirtschaftlichen Anwesens, auf dem auch eine Sandgrube betrieben wurde. Durch den vor dem Niedersächsischen Kulturamt in Hannover geschlossenen, von dem Zeugen Regierungsinspektor R. beurkundeten Vertrag vom 11. März 1958 übergab der Kläger diesen Grundbesitz an den Beklagten, seinen Schwiegersohn, und dessen damalige Ehefrau Sigrid, seine Tochter. Die Erwerber wurden im Grundbuch als Eigentümer je zur ideellen Hälfte eingetragen. In dem Vertrag vom 11. März 1958 finden sich u.a. folgende Bestimmungen:

§ 2 ...

Die etwa auf dem Grundbesitz ruhenden Hypothekengewinnabgabenschulden verbleiben zu Lasten des Verkäufers.

§ 3

Als Stichtag der Besitzübertragung wird der 1. Januar 1958 vereinbart. Von diesem Tage der Übergabe an gehen die mit dem übertragenen Grundbesitz verbundenen Abgaben und öffentlichen Lasten sowie sonstige Verbindlichkeiten öffentlicher Art auf den Käufer über, soweit sie mit dem verkauften Grundbesitz verbunden sind bzw. auf ihm ruhen.

2

Dem Vertrag war ein Vorvertrag, ein sogenannter Übergabeverpflichtungsvertrag vom 28. August 1957 vorausgegangen der im Eingang des Übergabevertrags aufgehoben wurde.

3

Auch nach der Übergabe des Grundbesitzes forderte das Finanzamt die fälligen Raten auf die vom Kläger geschuldete Vermögensabgabe weiterhin von ihm an. Dieser verlangte nunmehr von den Erwerbern, also von seiner Tochter und dem Beklagten, die Freistellung von der Abgabeschuld. Die Tochter des Klägers erklärte sich hiermit einverstanden. Der Beklagte weigerte sich, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Darauf kam es zwischen den Parteien zu dem Rechtsstreit 3 O 117/59 - LG Hannover. Die 'Klage' war auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 969,80 DM für rückständige Vermögensabgaberaten an das Finanzamt und Befreiung des Klägers von der Schuld von 189,75 DM für die zweite Quartalsrate 1959 gerichtet. Der Kläger behauptete in dem genannten Rechtsstreit, bei Unterzeichnung des Vertrages vom 11. März 1958 seien sich die Vertragsschließenden darüber einig gewesen, daß die Vermögensabgabe unter die in § 3 des Vertrages erwähnten Abgaben, Lasten und Verbindlichkeiten fiele und daher von den Übernehmern zu tragen sei. Der Beklagte hatte diese Einigung zunächst bestritten und geltend gemacht, die Vermögensabgabe falle schon ihrer Natur nach nicht unter die in § 3 des Vertrages aufgeführten, von den Erwerbern zu übernehmenden Abgaben, Lasten und Verbindlichkeiten. Er hatte lediglich anerkannt, die Hälfte der Lastenausgleichsverpflichtungen hinsichtlich des landwirtschaftlichen Teils des Grundbesitzes, nicht dagegen auch für den früheren Sandgrubenbetrieb tragen zu müssen, und zwar ab 1. Mai 1959. Durch Urteil vom 8. Februar 1960 war daraufhin die damalige Klage mit der Maßgabe abgewiesen worden, daß der Beklagte entsprechend seinem Anerkenntnis verpflichtet sei, ab 1. Mai 1959 die Hälfte der Lastenausgleichsverpflichtung hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebes zu tragen. Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung blieb erfolglos, weil er in der Berufungsinstanz selbst erklärte, eine Einigung der Vertragsschließenden über die Übernahme der Vermögensabgabe sei nicht erzielt worden, während der Beklagte in der damaligen Berufungsinstanz behauptete, über die Übernahme der Vermögensabgabe durch die Erwerber des Grundbesitzes sei damals volle Einigung erzielt worden.

4

Mit der vorliegenden, schon während des damaligen Prozesses erhobenen Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Rückauflassung der ideellen Miteigentumshälfte an dem Grundbesitz in Anspruch.

5

Er hat vorgetragen: Bei Vertragsabschluß habe er allerdings angenommen, unter dem Begriff öffentliche tasten im Sinn des § 3 des Vertrages sei auch die Vermögensabgabe zu verstehen. Er habe deshalb geglaubt, die Erwerber hätten die Verpflichtung zur Zahlung der Vermögensabgabe übernommen. Der Beklagte habe dagegen angenommen, diese Abgabe falle nicht unter die öffentlichen Lasten, verbleibe vielmehr dem Kläger. Beide Parteien hätten diesen Punkt des Vertrages für wesentlich angesehen. Deshalb sei der Vertrag mangels Einigung über einen wichtigen Punkt nicht austandegekommen, so daß der Beklagte zu Unrecht als Eigentümer des ideellen Miteigentumsanteils im Grundbuch eingetragen seit.

6

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

7

Er hat zunächst vorgetragen, schon bei der Verhandlung vor dem Landeskulturamt H. sei man sich einig gewesen, daß die Vermögensabgabe bei dem Kläger verbleiben solle, wobei ihm allerdings eine Bescheinigung ausgestellt werden würde, nach der der Kläger von der auf ihn entfallenden Vermögensabgabe freigestellt werden würde. Später hat dann der Beklagte behauptet, bei den erwähnten Verhandlungen vor dem Kulturamt habe zwischen den Vertrags Parteien volle Einigkeit hinsichtlich der Übernahme der Vermögensabgabeschuld durch ihn und seine (frühere) Ehefrau bestanden.

8

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

9

Der Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag auf Klagabweisung und dem Hilfsantrag, im Fall seiner Verurteilung zur Rückauflassung oder Grundbuchberichtigung diese Leistungen von der Befreiung des Beklagten von Schuldverbindlichkeiten in Höhe von 35.000 DM gegenüber der Deutschen L. und von 62.926,16 DM gegenüber der Deutschen S. abhängig zu machen.

10

Der Kläger hat noch hilfsweise beantragt,

  1. 1.

    die Nichtigkeit des Vertrages vom 11. März 1958 festzustellen und

  2. 2.

    den Beklagten zu verurteilen, das Grundstück herauszugeben und die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Klägers als Eigentümers der ideellen Miteigentumshälfte zu bewilligen.

11

Der Kläger hat in der Berufungsinstanz insbesondere noch vorgetragen, er sei bei Abschluß des Vertrages davon ausgegangen, daß die Vermögensabgabe unter die in § 3 des Vertrages erwähnten übernommenen Abgaben falle, und habe erst im Vorprozeß erfahren, daß die Vermögensabgabe keine Last des Grundstücks, sondern eine persönliche Abgabenschuld sei. Ausdrücklich sei über die Vermögensabgabe nicht gesprochen worden.

12

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

13

Mit der Revision verfolgt der Kläger den Antrag auf Zurückweisung der Berufung mit den Hilfsanträgen weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

14

A)

Das Berufungsgericht führt aus:

15

a)

Ein verdeckter Einigungsmangel (§ 155 BGB) liege nicht vor, da die Auslegung des Vertrages ergebe, daß die Vermögensabgabe zu den in § 3 des Vertrages genannten übernommenen Verbindlichkeiten gehöre, und zwar aus folgenden Gründen:

16

1. Die weitgefaßte und vielfach variierte Formulierung der in § 3 des Vertrages genannten Verbindlichkeiten zeige, daß alle Abgaben, öffentliche Lasten und sonstige Verbindlichkeiten übernommen werden sollten, die irgendwie mit dem überlassenen Grundbesitz zusammenhängen. Ein solcher Zusammenhang bestehe auch hinsichtlich der Vermögensabgabe, einer an sich persönlichen Schuld insoweit, als sie entstanden sei, weil der Kläger am Währungsstichtag Eigentümer des Grundbesitzes gewesen sei.

17

2. In dem Vorvertrag vom 28. August 1957 /108 GA./, der allerdings durch den Vertrag vom 11. März 1958 ausdrücklich aufgehoben worden sei, sei vorgesehen gewesen, daß sämtliche Lasten, Abgaben und Schulden von den neuen Eigentümern übernommen würde. Es liege kein Anhaltspunkt dafür vor, daß in § 3 des Vertrages vom 11. März 1958 von dieser Regelung hätte abgewichen werden sollen, das sei auch zwischen den Parteien nicht besprochen worden, Die Herausnahme der Hypothekengewinnabgabe sei auf das Kulturamt zurückzuführen, das habe sicherstellen wollen, daß im Fall ihres Bestehens aus dem Veräußerungserlös gezahlt werde. Die Verpflichtung (§ 2 Abs. 2), den Käufern den verkauften Grundbesitz frei von Rechten und Ansprüchen Dritter zu verschaffen, deren Bestehen im Vertrag nicht erwähnt sei, habe sicherstellen sollen, daß die Erwerber nicht mit unbekannten Ansprüchen überzogen würden, die möglicherweise die Grenze der tragbaren Belastung des Grundbesitzes überschritten. Außerdem beziehe sich § 2 Abs. 2 nach dem Zusammenhang nur auf privat rechtliche Rechte und Ansprüche Dritter, öffentlich-rechtliche Ansprüche seien in § 3 geregelt.

18

3. Die Formulierung des § 3 habe der Übung des Kulturamts entsprochen und nach der Aussage des beurkundenden Inspektors R. als Zeugen die Vermögensabgabe erfassen sollen.

19

4. Wie die Vernehmung der Zeugen Dr. P. (Vorsteher des Kulturamts) und R. ergeben habe, sei die Frage der Vermögensabgabe mit den beiden Parteien erörtert worden. Dann habe es für alle am Vertrag Beteiligten, aber auch für jeden unbefangenen Beobachter sich geradezu aufgedrängt, daß unter den in § 3 der Vereinbarung erwähnten öffentlichen Abgaben und Verbindlichkeiten auch die Vermögensabgabe gemeint sei.

20

5. Der Vertrag habe nicht nur der Selbständigmachung des Beklagten, sondern auch der Sanierung des Klägers dienen sollen. Letzteres Ziel habe, da dem Kläger nach Abgabe seines Grundbesitzes kein zur weiteren Schulddeckung geeignetes Vermögen verblieben sei, nur bei Übernahme der Vermögensabgabeschuld erreicht Werden können.

21

6. Der Vertrag sei seiner Natur nach ein Hofübergabevertrag. Bei solchen sei es, falls der Übergeber nicht größere Vermögensstücke noch zurückbehalte, allgemein üblich, daß der Übernehmer sämtliche Schulden privater und öffentlich-rechtlicher Art übernehme, was auch rechtlich (§ 419 BGB) und wirtschaftlich einzig vernünftig sei. Daß im vorliegenden Fall anders hätte verfahren werden sollen, habe niemand annehmen können.

22

7. Das Altenteil des Klägers sei zwar reichlich bemessen, die Bezeichnung des darin enthaltenen Barbetrags (200 DM monatlich) als Taschengeld habe aber klargestellt, daß es nicht zur Deckung von öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten habe dienen sollen, sondern zur Bestreitung von Ausgaben, die üblicherweise aus dem Taschengeld gedeckt würden.

23

8. In einer Verhandlung vor dem Kulturamt vom 29. April 1959 hätten - was zutrifft - der Beklagte und seine (frühere) Ehefrau erklärt, sie übernähmen die volle Vermögensabgabe für eine ideelle Hälfte des landwirtschaftlichen Betriebs. Sie seien sich auch bewußt, daß dies der Sinn des § 3 des Übergabevertrags sei. Damit habe der Beklagte, führt das Berufungsgericht hierzu aus, eindeutig zu erkennen gegeben, daß § 3 des Vertrages die Vermögensabgabe habe mit umfassen sollen.

24

Jeder dieser Gründe allein, schließt das Berufungsgericht, insbesondere die Gründe in ihrer Zusammenfassung, zeigten, daß der Vertrag von jedem unbefangenen Beobachter dahin habe verstanden werden müssen und auch von den an dem Vertrag Beteiligten dahin verstanden worden sei, daß der Beklagte und seine damalige Ehefrau auch die Vermögensabgabe mit übernommen hätten.

25

b)

Die Übernahme der Vermögensabgabe sei nicht beschränkt worden etwa nur auf den Teil, der auf den landwirtschaftlichen Betrieb- im Gegensatz zur Sandgrube - entfallen sei, eine derartige Aufteilung sei, soweit ersichtlich, auch nicht erörtert worden. Da niemand an die Möglichkeit verschiedener Behandlung gedacht habe und in dieser Hinsicht keine besondere Regelung getroffen worden sei, müsse die Erklärung sämtlicher Beteiligter auf die Übernahme der ganzen Vermögensabgabeschuld bezogen werden.

26

Selbst wenn aber der Beklagte die Vorstellung gehabt hätte, die Übernahme beziehe sich nur auf den mit dem landwirtschaftlichen Betrieb zusammenhängenden Teil der Vermögensabgabe, so würde die einseitige innere Vorstellung nicht hindern, daß die objektiv auszulegenden Erklärungen der Parteien die Übernahme der gesamten Vermögensabgabe zum Gegenstand gehabt hätten. Von einem in solchem Fall möglicherweise ihm zustehenden Anfechtungsrecht habe der Beklagte keinen Gebrauch gemachte

27

B)

I.

Die Revision ist der Auffassung, schon nach dem Vorprozeß stehe zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß der Beklagte nicht verpflichtet sei, den Kläger vor der Vermögenabgabeschuld zu befreien, mit Ausnahme der damals anerkannten Verpflichtung, mit Wirkung vom 1. Mai 1959 die Hälfte der Lastenausgleichsverpflichtung hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebes zu tragen. Die Abweisung der Klage im Vorprozeß sei erfolgt, weil nach der eigenen Darstellung des Klägers ein Einigungsmangel hinsichtlich des abgewiesenen Teiles vorgelegen habe. Das Berufungsgericht habe daher allenfalls nurmehr prüfen dürfen, ob der Einigungsmangel in dem festgestellten Umfang die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge gehabt habe oder die Parteien ihn auch bei Kenntnis der (teilweise) fehlenden Einigung geschlossen hätten.

28

Dem kann nicht zugestimmt werden. Nach § 322 ZPO sind Urteile der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden ist. Rechtskräftig steht zwischen den Parteien nach dem Vorprozeß aber nur fest, daß der Kläger auf Grund des damals dem Richter vorgelegten Sachverhalts (Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 9. Aufl. § 150 II S. 751) keinen Anspruch auf Zahlung und Befreiung hat, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Nicht aber steht damit der für die Rechtsfolge vom Richter festgestellte Sachverhalt selbst fest (BGH Urt. v. 26. April 1951 III ZR 188/50 - LM ZPO § 322 Nr. 2). Es steht also nicht rechtskräftig fest, daß die vertragliche Einigung sich, soweit Klagabweisung erfolgte, nicht auf die Übernahme der Vermögensabgabe erstreckt hat, ebensowenig die völlige oder auch nur teilweise Nichtigkeit des Übergabevertrags als den das Klageanspruch bedingenden Rechtsverhältnisses. Die Begründung der Klageabweisung im Vorprozeß, die im übrigen keine Feststellung enthält, sondern auf Unschlüssigkeit der Klage gestützt ist, nimmt an der Rechtskraft nicht teil, so daß das Berufungsgericht in der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang die Vermögensabgabe vom Beklagten durch den Vertrag übernommen worden sei, durch die Rechtskraft nicht gehindert war. Anders wäre es, wenn im Vorprozeß die Nichtigkeit des Vertrages oder auch nur eines bestimmten Teiles des Vertrages Klagegegenstand gewesen wäre.

29

II.

1.

An sich zutreffend nimmt die Revision an, daß bei objektiver Mehrdeutigkeit der von den Vertragsparteien abgesehenen äußerlich übereinstimmenden Willenserklärungen Einigungsmangel vorliegt, wenn die Parteien in Wahrheit Verschiedenes gewollt haben (BGB-RGRK 11. Aufl. § 155 Anm. 2 und 5; RGZ 165, 199; RG WarnRspr 1918 Nr. 222; BGH NJW 1961, 1668). Objektive Mehrdeutigkeit ist jedoch nicht schon gegeben, wenn die Willenserklärungen ausgelegt werden müssen. Sogenannte absolute Eindeutigkeit der beiderseitigen Willenserklärungen, die die Auslegung ausschließt (RG HRR 1928, 206; Palandt, BGB 22. Aufl. § 133 Anm. 3) ist für das Zustandekommen eines Vertrages demnach nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr ob sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (§ 133 BGB) nötigenfalls im Wege der Auslegung ein eindeutiger Sinn feststellen läßt (Palandt a.a.O. § 155 Anm. 2). Von diesen Grundsätzen geht ohne Rechtsirrtum auch das Berufungsgericht aus.

30

2.

Die Revision bekämpft die Auslegung des Berufungsgerichts als rechtsirrig, jedoch im Ergebnis, ohne Erfolg, wenn auch nicht sämtliche vom Berufungsgericht angeführten Gründe für seine Auslegung den Angriffen der Revision standhalten.

31

a)

Ob der gleiche Senat des Berufungsgerichts im Urteil des Vorprozesses ausgeführt hat, eine ausdrückliche Vereinbarung der Übernahme der Vermögensabgabe könne § 3 des Kaufvertrages nicht (richtig: nicht ohne weiteres) entnommen werden, ist ohne Bedeutung, da, wie erörtert, die Rechtskraft sich auf diese Ausführungen nicht erstreckt und Eindeutigkeit in dem oben unter 1 erörterten hier maßgebenden Sinn keine ausdrückliche Regelung erfordert. Es ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus der umfassenden Formulierung des § 3 auf einen weiten Sinn dieser Bestimmung schließt, die insbesondere beim Hinzukommen anderer Umstände die Einbeziehung einer zum Grundstückseigentum in Beziehung stehenden Verbindlichkeit als gewollt erscheinen läßt.

32

b)

Begründet ist die Rüge der Revision hinsichtlich der Ausführungen des Berufungsgerichts zu A a 3, die Parteien hätten die Übung des Kulturamts bei der Formulierung des § 3 nicht kennen können, so daß dieser Gesichtspunkt, nämlich die Auffassung des beurkundenden Beamten über den Sinn des § 3, für die Auslegung ausscheide (BGH Urt. v. 23. April 1951 IV ZR 17/51 LM BGB § 2100 Nr. 1; Urt. v. 14. Juni 1961 V ZR 134/60 WM 1961, 978; RG HRR 1932 Nr. 1055). Der Wegfall dieses Grundes für die Auslegung des Berufungsgerichts ist auch ohne Bedeutung, da es auch ohne ihn wegen sonstiger Umstände zu ihr gekommen wäre, (Entscheidungsgründe des Berufungsurteile II. a.E.) gegen deren Verwertung keine Bedenken bestehen.

33

c)

Daß die Zeugen Dr. P. und R. nicht bekundet haben, es sei die Übernahme der Vermögensabgabe durch den Beklagten und seine Ehefrau ausdrücklich besprochen worden, hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es stellt aber fest, daß die Parteien durch das Kulturamt über das Bestehen der Vermögensabgabe unterrichtet worden sind und zieht aus der weiten Fassung des § 3 dem Fehlen eines für die Ablösung zur Verfügung stehenden Kapitalvermögens und dem Entspringen der Schuld aus dem übergebenen Grundbesitz den Schluß, diese nach der Vorstellung des Gesetzgebers regelmäßig aus den Erträgnissen des Vermögens, nicht der Substanz zu zahlenden Schulden (Harmening LAG § 16 Anm. 1) müßten von den Beteiligten und einem objektiven Beobachter als übernommen angesehen werden. Dem ist aus Rechtsgründen nicht entgegenzutreten. Insbesondere ergeben die angeführten Gründe nicht nur, wie die Revision meint, daß die Übernahme vom Standpunkt des Klägers wünschenswert gewesen sei.

34

d)

Demgegenüber fällt nicht ins Gewicht, daß gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, durch den Vertrag sei eine allgemeine Schuldübernahme so wie in § 2 des Vorvertrags geschehen, vereinbart worden, Bedenken bestehen. Die Revision weist in dieser Hinsicht mit Recht auf die engere Fassung und das Fohlen einer entsprechenden Bestimmung hin, Umstände, die einen Anhaltspunkt für eine eingeschränktere Übernahme gaben. Auch stand einer derartigen ausgedehnten Verpflichtung im Wege, daß es sich nicht um einen gewöhnlichen Übergabevertrag, sondern um einen solchen zur Sanierung und zur Ansiedlung eins Flüchtlings handelte, indem zur Regelung der privatrechtlichen Schulden, soweit sie aus dem Betrieb stammten, der Weg der Wegfertigung aus dem Kaufpreis gewählt wurde (§ 4 des Vertrages). Der durch Auslegung zu ermittelnde rechtsgeschäftliche Wille muß immerhin einen wenn auch unvollkommenen Ausdruck in der Willenserklärung gefunden haben.

35

e)

Daß der Beklagte und seine Ehefrau bei ihrer Erklärung gegenüber dem Kulturamt am 29. April 1959 nicht von einer bereits bestehenden Verpflichtung aus dem Vertrage ausgegangen sind, kann der Revision nicht zugegeben werden, da bei dieser Verhandlung die Erklärung gegenüber dem Finanzamt im Vordergrund stand und die Erklärung "wir sind uns auch bewußt, daß dies der Sinn des § 3 des Übergabevertrages ist", nicht notwendig bedeutet, der Kläger habe dieses Bewußtsein erst zur Zeit der Erklärung erlangt. Der Tatrichter hat dem gemäß die Erklärung als Bestätigung der Übernahme im Vertrag aufgefaßt, was aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.

36

III.

Fehl geht die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte im Vorprozeß und im gegenwärtigen Prozeß zeitweise behauptet hatte, er habe § 3 nicht als Übernahme der Vermögensabgabe enthaltend aufgefaßt. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand vielmehr dahin gewürdigt, es komme auf ihn nicht entscheidend an, da es sich bei diesen Erklärungen um den nachträglichen Versuch des Beklagten gehandelt haben könne, sich von der Erfüllung der einmal übernommenen Pflichten freizumachen. Die Würdigung dieses Verhaltens lag in dem im Revisionszug nicht nachprüfbaren Ermessen des Berufungsrichters als des Tatrichters. Der Berufungsrichter hat nicht allein § 3 hinsichtlich der Übernahme der Vermögensabgabe ohne einen das Ergebnis beeinträchtigenden Rechtverstoß ausgelegt, sondern darüber hinaus in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß der Kläger und der Beklagte den § 3 im genannten Sinn auch verstanden haben (BU S. 12) Die im Zusammenhang mit dem Anfechtungsrecht des Klägers gemachten Ausführungen des Berufungsgerichts schränken diese Feststellung nicht ein, sondern enthalten nur eine Hilfsbegründung für den Fall, daß die Feststellung in dem dort genannten Umfang nicht zutreffen sollte. Auch die der Auslegung an sich vorgehende Feststellung (BGH Urt. v. 14. März 1956 VI ZR 336/54 LM § 157 Gf Nr. 2) dessen, was Parteien unter der Regelung des § 3 sich vorgestellt haben, trägt das Urteil, da der Berufungsrichter seine Überzeugung bereits durch jeden der von ihm erwähnten Umstände als begründet erklärt.

37

C

Nach alledem erweist sich der Vertrag vom 11. März 1958 als rechtsgültig und die Revision daher als unbegründet. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Augustin
Schuster
Rothe
Mattern
Offterdinger