Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1951, Az.: III ZR 188/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1951
- Aktenzeichen
- III ZR 188/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11184
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 31.05.1949
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
des Textilhändlers Wilhelm W., K., V.straase ...,
Prozessgegner
den Kurt O. in K., V.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Annahme von Vorsatz durch den Berufungsrichter anstelle der vom Erstrichter angenommenen Fahrlässigkeit in den erwächst nicht in Rechtskraft und bedeutet keine dem Berufungskläger nachteilige abändernde Entscheidung.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Schelb und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiß, Dr. Pagendarm und Dr. Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 31. Mai 1949 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Vater des Klägers hat bei einem Streit zwischen den Bewohnern des Hauses V.strasse ... in K. am 25. Oktober 1946 einen Stich in den Unterleib mit einem Messer in der Hand des Beklagten erhalten. Einige Zeit nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus ist er verstorben. Die Ehefrau des Verstorbenen, die anfängliche Klägerin ist während des Rechtsstreits verstörten und von ihrem Sohn, dem jetzigen Kläger, gegen den der Beklagte das ausgesetzte Verfahren wieder aufgenommen hat, als Alleinerben beerbt worden. Der Hergang des Streites war im einzelnen folgender:
Die bis zu ihrem Tode in dem Hause V.strasse ... in K. wohnhaften Eltern des Klägers (O.) bewohnten mit diesem das 2. Stockwerk. Der Beklagte mit seiner Ehefrau (W.) wohnt im 1. Stockwerk; bei ihnen wohnt eine Frau R.. Im Erdgeschoß wohnt die Familie M.. Zwischen den Familien O. und der Familie W. bestanden schon seit längerer Zeit Spannungen. Die Familie W. ist auch mit der Familie Mü. verfeindet.
Am 25.10.1946 kam es in den späten Nachmittagsstunden zwischen den Familien O. und W. zu Streitigkeiten. Die Ehefrau des Beklagten W. und die Frau R. wollten in der Waschküche im Keller eine Waschbütte ausschütten. Frau M. hatte Einkellerungskartoffeln bekommen und hatte diese ausgebreitet in der Waschküche liegen. Zwischen den Frauen kam es zu einer Auseinandersetzung, da Frau M. den beiden anderen Frauen vorwarf, daß die Kartoffeln durch das ausgeschüttete Wasser nass geworden seien. Frau M. rief die Familie O. herbei. Es erschienen daraufhin der späterhin verletzte und gestorbene Ehemann O., die Ehefrau O. und ihr Sohn Kurt, der jetzige Kläger; sie beteiligten sich an der Auseinandersetzung über die feucht gewordenen Kartoffeln. Der Ehemann We. (Beklagter), der sich in seiner Wohnung befand, hörte den Lärm und ging die Treppe hinunter bis hinunter bis zur Kellertür. Zwischen ihm und dem Ehemann O. fielen ebenfalls drohende Worte. Der Beklagte und seine Ehefrau begaben sich dann wieder nach oben, gefolgt von der Familie O. in der Reihenfolge Ehemann, Sohn und Ehefrau O..
Der Ehemann W. ging in seine Wohnung zurück. Zwischen seiner Ehefrau und der Ehefrau O. kam es auf dem Treppenabsatz vor der Korridortür der Eheleute W. erneut zu einer Auseinandersetzung, die zu Tätlichkeiten ausartete. Der Beklagte eilte mit einem Brotmesser in der Hand wieder aus der Wohnung heraus und geriet mit dem Ehemann O. in eine Rauferei, in deren Verlauf der Ehemann O. eine schwere Stichverletzung mit dem Brotmesser in der linken unteren Bauchhälfte erhielt. Es entwickelte sich eine Nierenentzündung, an der der Ehemann O. am 1.11.1946 verstarb. Der Beklagte ist von der 1. Strafkammer des Landgerichts in Krefeld wegen Körperverletzung, mit Todesfolge zu einer Zuchthausstrafe von 4 Jahren verurteilt worden, Die Revision des Beklagten gegen dieses Urteil ist verworfen worden. Der Rest der noch zu verbüssenden Strafe ist am 28.3.1949 mit Aussicht auf einen Gnadenefweis bei guter Führung ausgesetzt worden.
Vor dem Landgericht hat die Witwe des Verstorbenen den Beklagten auf Ersatz der Beerdigungskosten und auf Zahlung einer vierteljährlichen Rente von RM 450,- in Anspruch genommen. Sie behauptete, der Beklagte habe ihrem Ehemann bei dem Streit vor der Korridortür vorsätzlich einen Messerstich versetzt, an dessen Folgen er verstorben sei.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat die Ursächlichkeit der Verletzung für den Tod des Ehemannes O. bestritten; der Tod sei nicht auf die Verletzung, sondern auf die akute Nierenentzündung, die O. bekommen habe, zurückzuführen. Der Beklagte hat weiterhin sowohl ein vorsätzliches, wie auch ein fahrlässiges Verhalten, ferner auch die Rechtswidrigkeit seines Handelns bestritten, da er sich in Notwehr und in einem Notstande befunden habe. Er sei ohne Schuld in den Streit hineingeraten. Bei den Auseinandersetzungen im Keller habe er sich völlig ruhig verhalten und sei in seine Wohnung zurückgegangen, ohne irgendwie angreifend geworden zu sein. Dort sei er im Begriff gewesen, sich ein Butterbrot zu machen und habe zu diesem Zweck das Brotmesser in der Hand gehabt, als er von draussen Hilferufe seiner Ehefrau gehört habe, die vor der Korridortür von der Ehefrau O. und dann auch von deren Ehemann und deren Sohn angegriffen und bedrängt worden sei. Auf die Hilferufe seiner Ehefrau hin sei er mit dem Brotmesser, das er zufällig in der Hand gehabt habe, nach aussen geeilt, um seiner Ehefrau beizustehen und den Angriff von ihr abzuwehren. Dazu sei er aber nicht mehr gekommen, da der Ehemann O. sofort auf ihn eingedrungen sei, ihn erst in die Diele seiner Wohnung zurückgestossen, ihn dann wieder herausgezogen und ihn von rückwärts mit beiden Armen umklammert habe. Auch der Sohn O. sei auf ihn eingedrungen und habe auf ihn eingeschlagen. Er habe mit dem Brotmesser nicht zugestossen, vielmehr müsse der Ehemann O. durch seine Umklammerung bei der damit verbundenen heftigen Hin- und Herbewegung der Beteiligten in das Messer hineingeraten sein; hieran treffe ihn keine Schuld. Der Ehemann O. sei der angreifende Teil gewesen, während sich sein eigenes Verhalten lediglich als Abwehr- und Verteidigungshandlung gegenüber dem zunächst gegen seine Ehefrau und dann gegen ihn selbst gerichteten Angriff darstelle. Die Ehefrau O. habe somit den ganzen Vorfall selbst verschuldet.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat die Ursächlichkeit zwischen der Messerverletzung und dem Tod des Ehemannes O. bejaht, es hat weiterhin zwar nicht ein vorsätzliches, aber jedenfalls ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten für erwiesen erachtet, auch eine Notwehrhandlung des Beklagten einerseits, sowie ein Mitverschulden der Eheleute O. andererseits verneint. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht nach Beiziehung der zum Gegenstand der neuerlichen Verhandlung gemachten Strafakten des Landgerichts Krefeld gegen We. die Klageansprüche dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt und wegen der Mehrforderung die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts und Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Das Oberlandesgericht hat die Ursächlichkeit der Messerverletzung des Ehemannes O. für seinen Tod als erwiesen angesehen. Über die Auffassung des Landgerichts hinausgehend hat es angenommen, dass der Beklagte dem verstorbenen Ehemann O. den Messerstich nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich beigebracht habe. Es sei unwahrscheinlich, dass der Stich lediglich infolge der Umklammerung von hinten und der Hin- und Herbewegung den Ehemann O. - durch alle Kleidungsstücke hindurch - so tief habe verletzen können; der Beklagte müsse schon durch eigenes Zustossen mitgeholfen haben. Es sei auch völlig unwahrscheinlich, dass der Beklagte lediglich rein zufällig das Brotmesser in der Hand gehabt habe, als er nach aussen eilte. Er habe sich schon durch die vorausgegangenen Reibereien in aufgebrachter Stimmung befunden. Die Ehefrau des Beklagten habe zugeben müssen, dass sie den Beklagten in die Korridortür hinein geschoben habe, als sie aus dem Keller heraufgekommen seien. Dies spreche dafür, dass der Beklagte selbst immer noch streitbereit gewesen sei, und dass seine Ehefrau ihn durch das Hineindrängen in die Wohnung am weiteren Zusammenstossen mit der Familie O. habe hindern wollen. Die Hilferufe seiner Ehefrau seien nicht geeignet gewesen, ihn sich beruhigen zu lassen. Bei dieser Sachlage widerspräche es allen Erfahrungsgrundsätzen, dass der Beklagte nur ganz gedahkenlos das Messer nicht beiseite gelegt, sondern in der Hand behalten habe. Schliesslich habe er dadurch, dass er durch den Stoss das Ehemannes O. in die Diele geflogen sei und sich dann umklammert sah, erst recht in gereizte Stimmung geraten müssen. Es sei ihm daher nicht zu glauben, dass er nicht mit dem Willen, den Ehemann O. zu treffen, Bewegungen mit dem Messer gemacht habe. Hinzu komme, dass der nachher Getötete noch eine zweite, wenn auch leichtere, Schnittverletzung am linken Schlüsselbein aufgewiesen habe. Diese könne auf keinen Fall durch eine nur zufällige Hin- und Herbewegung während der Umklammerung entstanden sein. Obendrein habe der Beklagte selbst zugegeben, dass er in der Umklammerung das Messer aus der rechten Hand, an deren Benutzung er durch eine teilweise Lähmung des rechten Armes gehindert war, in die linke gesunde Hand genommen habe, derart, dass die Klinge nach hinten zeigte. Es müsse gefolgert werden, dass der Beklagte in der Hitze des Streites mit dem um das Ellenbogengelenk beweglich gebliebenen Unterarm nach hinten zugestossen habe, um sich Luft zu machen. Ohne Rücksicht auf die Aussage des Sohnes des Getöteten sei der Beweis für das Zustechen des Beklagten in so hohem Masse erbracht, dass der Beklagte demgegenüber den Beweis für das Gegenteil hätte erbringen müssen.
Das habe er nicht getan. Dieser anderweiten rechtlichen Würdigung des Prozesstoffes zum Nachteil des Beklagten stehe das erstinstanzliche Urteil, das lediglich ein fahrlässiges Handeln des Beklagten festgestellt habe, nicht entgegen. Das Berufungsgericht sei im Sinne des §525 ZPO nur an die Berufungsanträge gebunden, dagegen nicht auch an die rechtlichen Gesichtspunkte, die der Erstrichter seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Im übrigen wurde, wie das Landgericht mit Recht ausführe, auch schön allein darin ein fahrlässiges Handeln des Beklagten liegen, dass er mit dem langen Brotmesser in der Hand auf den Korridor geeilt sei, obwohl er doch auf Grund der Hilferufe seiner Ehefrau gewärtig sein musste, vor der Korridortür in einen Streit hinein zu geraten. So viel Besinnung, das Messer zurückzulassen, müsste er trotz der gespannten Sachlage noch aufbringen; dieses Verhalten, sei ebenfalls schon schuldhaft ursächlich für die folgenden schwerwiegenden Vorgänge. Des Weiteren ist das Oberlandesgericht dem Landgericht in der Feststellung beigetreten, dass der Beklagte widerrechtlich gehandelt habe. Dabei scheide, so hat das Oberlandesgericht ausgeführt, der Gesichtspunkt des Notstandes aus §228 BGB ohne weiteres aus, da dieser nur die Beschädigung oder Zerstörung von Sachen betreffe, durch die eine Gefahr drohe. Aber auch eine die Widerrechtlichkeit ausschliessende Notwehrhandlung im Sinne des §227 BGB könne nicht bejaht werden. Beweispflichtig sei der Beklagte; er habe aber diesen Beweis nicht einmal nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen erbringen können. Die Ehefrau des Beklagten sei mit der Ehefrau O. auf dem Treppenabsatz vor der Korridortür der, Wohnung des Beklagten aneinander geraten. Welche von den beiden Frauen den Streit begönnen habe, lasse sich nicht einwandfrei erweisen. Nach den Zeugenaussagen seien beide Frauen zunächst gleich aggressiv aneinander geraten, ohne dass von einer Notwehrhandlung auf der einen oder anderen Seite schon die Rede hätte sein können. Die Ehefrau des Beklagten habe sich aber einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff gegenüber gesehen, als nun auch noch der Ehemann und der Sohn O. auf sie eingedrungen seien und sie, wie die ärztliche Bescheinigung ausweise, heftige Schläge erhalten habe, wobei dahingestellt bleiben könne, von wem sie diese oder den angeblichen Fusstritt erhalten habe. Diese Angriffshandlungen seien noch gegenwärtig gewesen, als der Beklagte auf die Hilferufe seiner Ehefrau hin herauskam und eingriff. Der später getötete Ehemann O. und im weiteren auch der Kläger hätten sich alsdann dem Beklagten selbst zugewandt, so dass damit die Angriffshandlungen gegen die Ehefrau des Beklagten beendet waren. Es sei durch die Beweisaufnahme nicht restlos geklärt, wann der Ehemann O. und der Kläger das Brotmesser in der Hand des Beklagten gesehen hätten; dem natürlichen Verlauf der Dinge entspreche aber auch hier mehr, dass wenigstens der Ehemann O. das Messer in der Hand des Beklagten sofort gesehen habe. In dem Augenblick, als der Beklagte herausgetreten sei, habe auf alle Fälle das Licht der Treppenbeleuchtung noch gebrannt; es sei erst während des dann folgenden Kampfes zwischen dem Ehemann O. und dem Beklagten ausgegangen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte das Messer zunächst verborgen gehalten habe, seien nicht vorhanden. Er habe anfangs auch selbst behauptet, dass der Ehemann O. natürlich habe annehmen müssen, er, der Beklagte, wolle sich mit dem Brotmesser auf ihn losstürzen. Die ganze Art der Gegenmassnahmen, die der Ehemann O. gegen den Beklagten getroffen habe, der Stoss, den er ihm versetzt habe, und die in unmittelbarem Zusammenhang damit erfolgte Umklammerung des Beklagten von hinten deuteten darauf hin, dass der Ehemann O. dem Beklagten das Messer entziehen und sich damit des ihm drohenden Angriffs mit diesem Messer erwehren wollte. Das Handgemenge, in das sich nummehr auch der Sohn der Klägerin eingemischt habe, habe unverkennbar nur dem Zweck gedient, dem Beklagten das Messer zu entreissen. Eine andere Darstellung habe der beweispflichtige Beklagte nicht erbringen können. Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten zugestanden, dass er seiner Ehefrau, die sich in bedrängter Lage befunden habe, zu Hilfe eilen wollte. Wenn er dies aber mit dem Brotmesser in der Hand tat, so sei er in jedem Fall damit schuldhaft bei weitem über die Grenzen einer blossen Verteidigung hinausgegangen und habe eigenen Angriffswillen gezeigt; eine solche Handlung aber bleibe widerrechtlich, so dass sich der Ehemann und der Sohn O. demgegenüber hätten zur Wehr setzen können, um die ihnen durch das Messer drohende Gefahr von sich abzuwenden.
Diesen Darlegungen des Oberlandesgerichts ist im Ergebnis zuzustimmen.
Dieses Bedenken der Revision ist unbegründet.
Der Revisionskläger verkennt selbst nicht, dass eine Abänderung des landgerichtlichen Urteils zum Nachteil des Beklagten nicht erfolgt ist. Tatsächlich hat der Beklagte mit seiner Berufung auch insoweit Erfolg gehabt, als seine Haftpflicht nicht ganz, sondern trotz der Annahme vorsätzlicher Körperverletzung durch das Oberlandesgericht nur zu 3/4 dem Grunde nach ausgesprochen worden ist. Ist hiernach keine dem Beklagten nachteilige abändernde Entscheidung ergangen, so kann es auch nicht von Bedeutung sein, dass das Oberlandesgericht in den Urteilsgründen über die Annahme blosser Fahrlässigkeit seitens des Landgerichts hinausgehend Vorsatz des Beklagten angenommen hat. Ein Vorstoss gegen das Verbot einer nachteiligen abändernden Entscheidung gemäss §536 ZPO könnte nur dann in Betracht kommen, wenn die materielle Rechtskraft des Urteils sich auch auf die Annahme des Vorsatzes erstrecken würde.
Dies ist aber nicht, der Fall. In Rechtskraft erwächst nur die Entscheidung, dass die Rechtsfolge der Schadenshaftung aus der unerlaubten Handlung des Beklagten nach dem festgestellten Sachverhalt sich ergibt, wozu auch das Vorliegen eines Verschuldens gehört. Die tatsächlichen Feststellungen im übrigen werden aber nicht von der Rechtskraft umfasst. Fahrlässigkeit und Vorsatz sind zwar Rechtsbegriffe, aber ihrer Anwendbarkeit im Einzelfall liegen tatsächliche Feststellungen zugrunde. Während das Landgericht aus dem Mitnehmen des Messers durch den Beklagten und dem Nichtfallenlassen oder Nichtbeiseitelegen des Messers während des Streites Fahrlässigkeit entnimmt, schliesst das Oberlandesgericht aus dem Zustossen mit dem Messer und dem Willen des Beklagten, den Ehemann Otten mit dem Messer zu treffen, auf Vorsatz. Die Rechtskraft bedeutet keine Bindung an diese tatsächlichen Feststellungen. Ebensowenig umfasst die Rechtskraft die Bindung an die Anwendbarkeit eines Rechtsbegriffs (Fahrlässigkeit) auf den bestimmten Tatbestand (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. §322 Anm. V). Ob die Annahme des Vorsatzes statt einer Fahrlässigkeit für die Abwägung nach §254 BGB von Bedeutung sein kann, ist mangels Rechtskraftwirkung ebenfalls unerheblich. Im übrigen hat das Berufungsgericht, während das Landgericht bei seiner Annahme der blossen Fahrlässigkeit ein Mitverschulden ganz verneint hat, trotz Feststellung des Vorsatzes daraus keine dem Beklagten nachteiligen Folgerungen gezogen.
In der Sache greift die Revision die Bejahung der Ursächlichkeit des Messerstichs für den Tod des Ehemannes O. und Annahme einer ursächlichen Stichverletzung seitens des Beklagten durch das Oberlandesgericht nicht an. Bedenken gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts in dieser Richtung bestehen nicht.
Die Revision rügt aber Verletzung des §227 BGB.
Das Berufungsgericht hat jedoch das Vorliegen von Notwehr auf Seiten des Beklagten rechtsirrtumsfrei verneint.
Es ist zwar richtig, dass der Beklagte berechtigt war, seiner Ehefrau zu Hilfe zu kommen, als diese vor dem Treppenflur ihrer Wohnung erneut mit der Ehefrau O. aneinandergeriet und dann auch der Ehemann und der Sohn O. auf die Ehefrau des Beklagten eindrangen. Es kommt jedoch entgegen der Meinung der Revision für eine Notwehrhandlung des Beklagten gegenüber den Angriffen der Familie O. auf seine Ehefrau nicht darauf an, dass nach den Feststellungen des Vorderrichters die Angriffshandlungen des Ehemannes und Sohnes O. gegen die Ehefrau des Beklagten in dem Augenblick noch im Gang waren, in dem der Beklagte zum Schütze seiner Frau eingriff. Die Ehefrau des Beklagten befand sich, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, erst dann einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff gegenüber, als auch noch der Ehemann und der Sohn O. auf sie eindrangen. Vorher sind die beiden Frauen gleich aggressiv aneinandergeraten, ohne dass von einer Notwehrhandlung auf der einen oder anderen Seite schon die Rede sein konnte; die Ehefrau des Beklagten hat die Ehefrau O. herausgefordert und ihr einen Stoss versetzt, worauf diese ihr einen Schlag gegeben hat. Das Berufungsgericht sieht dadurch, dass der Ehemann O. und im weiteren auch der Sohn O. sich dem Beklagten selbst zuwandten, die Angriffshandlungen gegen die Ehefrau des Beklagten als beendet an. Diese Folgerung wird voll der Revision nicht angegriffen, sie lässt auch keinen Rechtsirrtum erkennen.
Eine Notwehrhandlung bei dem von dem Beklagten geführten Messerstich ist aber auch nicht zur Abwehr einer Angriffshandlung des Ehemannes und Sohnes O. von dem Beklagten selbst gegeben. Die einwandfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen in ihrer Gesamtheit keinen Zweifel daran übrig, dass der Beklagte der Angreifer war. Der Berufungsrichter entnimmt einen eigenen Angriffswillen des Beklagten, als er seiner in bedrängter Lage befindlichen Ehefrau zu Hilfe eilen wollte, daraus, dass er dies mit dem Brotmesser in der Hant tat. Er schildert an anderer Stelle, dass der Beklagte auch nach Abschluss des Streites im Keller immer noch streitbereit war. Seine Ehefrau habe ihn bei dem Hinaufgehen in die Korridortüre hineingeschoben. Die Hilferufe seiner Frau hätten den Beklagten erneut in Erregung versetzen müssen, so dass es allen Erfahrungsgrundsätzen widerspräche, wenn man dem Beklagten glauben wollte, er habe das Messer nur ganz gedankenlos in der Hand behalten, vielmehr sei es dem Beklagten darauf angekommen, eine Waffe in der Hand zu haben. Durch, den Stoss des Ehemannes O., den der Beklagte erhielt, als er mit dem Messer aus seiner Wohnung heraustrat, und der ihn in die Diele zurückwarf, und durch die anschliessende Umklammerung hätte der Beklagte erst recht in gereizte Stimmung geraten müssen. Der Berufungsrichter hebt auch hervor, dass nach den eigenen anfänglichen Ausführungen des Beklagten der Ehemann O. natürlich habe annehmen müssen, dass er, der Beklagte, mit dem Brotmesser habe auf ihn losstürzen wollen. Dem natürlichen Verlauf der Dinge entspreche es mehr, dass der Ehemann O. selbst schon gleich das Messer in der Hand des Beklagten gesehen habe, als dieser aus der Korridortür herauskam, wenn auch durch die Beweisaufnahme nicht restlos geklärt sei, wann der Ehemann O. und der Sohn O. das Brotmesser in der Hand des Beklagten gesehen hätten. Bei dieser Sachlage kann dem Berufungsgericht darin zugestimmt werden, dass der Stoss gegen den Beklagten und dessen Umklammerung durch den Ehemann O. mit dem sich alsdann auch unter Eingreifen des Sohnes O. abspielenden Handgemenge bezweckten, dem von vornherein angriffsbereiten Beklagten, das Messer zu entreissen und damit seinen Angriff abzuwehren. Der Umstand, dass der Beklagte durch eine teilweise Lähmung des rechten Armes an der Benutzung des Messers insoweit verhindert war, steht dem bekundeten eigenen Angriffswillen des Beklagten nicht entgegen.
Die rechtsirrtumsfreie Verneinung der Notwehr auf Seiten des Beklagten durch das Berufungsgericht ergibt die Widerrechtlichkeit des Handelns des Beklagten. Da hierdurch schon das angefochtene Grundurteil getragen wird, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob bei Annahme von Notwehr eine Überschreitung der erforderlichen Verteidigung gegeben wäre. Die von der Revision angeschnittene weitere Frage nach einer möglichen irrtümlichen Annahme eines Notwehrtatbestandes durch den Beklagten (Putativnotwehr) bedarf danach ebenfalls keiner näheren Erörterungen. Im übrigen konnte der Beklagte, wenn die beiden O. festgestelltermassen dem mit dem Brotmesser in der Hand in den Streit eingreifenden Beklagten das Messer zu entwinden suchten, schwerlich darin einen rechtswidrigen Angriff erblicken.
Erfolglos bleiben muss schliesslich auch der Angriff der Revision gegen die Verteilung der Verantwortlichkeit im Rahmen des §254 BGB durch das engefochtene Urteil. Das Berufungsgericht hat bedenkenfrei dargelegt, dass die Eheleute O. selbst durch eigenes schuldhaftes Verhalten die Mitveranlassung zu der tätlichen Auseinandersetzung und das spätere Wiedereingreifen des Beklagten in den Streit gegeben haben, dass aber das Verschulden des Beklagten, der durch die Verwendung des Messers erst verursacht habe, dass derart schwere Folgen für den Ehemann O. eintraten, überwiegend bleibe. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Verteilung der Haftung für den eingetretenen Schaden mit 3/4 zu tasten des Beklagten und mit 1/4 zu Masten der damaligen Klägerin ist nach der festgestellten Sachlage, zumal in Hinblick auf die vorsätzliche Stichverletzung durch den Beklagten für diesen als besonders günstig zu bezeichnen.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.